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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Besehlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 01.02.2021

Az.: 922.5232

Drucksache Nr.: 18/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.02.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbüraermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister
l'C /ll\l

------- -

'Ti

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
^ 40-(OX jX^

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

—

Betreff:

Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr;
Änderung der Verbandssatzung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Verbandssatzung des Zweckver­
bands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr nach Maßgabe der beigefüg­
ten Änderungssatzung zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Ver­
bandsversammlung der Änderung zuzustimmen.

Anlage(n):
- Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands "Industrie- und Gewerbepark Raum
Lahr"
- Synopse

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 18/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
Kl

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
Kl Investition
Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

□ Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

□ Nein

Drucksache 18/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Die Verbandsverwaltung des Zweckverbands Industrie -und Gewerbepark Raum
Lahr (ZV IGF) hat der Verwaltung eine Änderung der Verbandssatzung zugeleitet.
Die Änderungsnotwendigkeit geht auf mehrere Ursachen zurück. Zum einen waren
aus früheren Prüfungen der Gemeindeprüfungsanstalt noch klarstellende Hinweise
zur Änderung der Satzung aufzunehmen. Dies betrifft die Deckung des Finanzbe­
darfs des Zweckverbands (§10 Abs. 1). Zum anderen wurde bereits vor längerer Zeit
mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Unterscheidung in Arbeiter und
Angestellte aufgehoben. Dies wird nun in der Satzung nachvollzogen (§ 7 Abs. 2).
Der Zweckverband hat sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung vor einigen Jahren an
der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH beteiligt. Die Möglichkeit zur
Beteiligung wird nun klarstellend in der Verbandssatzung geregelt (§ 2 Abs. 4).
Daneben ist im Zuge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts zu
entscheiden, ob der Zweckverband seine Wirtschaftsführung auf Basis des NKHR
oder des HGB vornimmt (§ 10a). Der Zweckverband hat sich dazu entschieden diese
auf Basis des HGB vorzunehmen.
Des Weiteren möchte der Zweckverband künftig die Möglichkeit nutzen Sitzungen
online durchzuführen. Hierfür ist eine entsprechende Regelung in der Verbandssat­
zung aufzunehmen (6 Abs. 7).
Abschließend möchte der Zweckverband von der Möglichkeit zur digitalen Veröffent­
lichung seiner Bekanntmachungen Gebrauch machen. Hierfür ist ebenfalls eine Re­
gelung in der Verbandssatzung aufzunehmen (§ 15).
Die Änderung der Verbandssatzung wurde vom Zweckverband mit der Rechtsauf­
sichtsbehörde zuvor abgestimmt. Diese hat länger gedauert als ursprünglich ange­
nommen. Die Unterlagen gingen der Verwaltung aus diesem Grund für eine Vorbera­
tung im Haupt- und Personalausschuss nicht mehr rechtzeitig zu. Daher erfolgt die
direkte Behandlung im Gemeinderat damit die Beschlussfassung in der Verbands­
satzung erfolgen kann.
Die Verwaltung empfiehlt der Änderung der Verbandssatzung zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

stellv. Stadtkämmerer

Entwurf
SATZUNG

zur Änderung der Satzung
des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum
Lahr“
vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 25.05.2011 und 05.09.2015
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403)
sowie § 16 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark
Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom
25.05.2011 und 05.09.2015 hat die Verbandsversammlung am 19.03.2021 folgende

Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“
vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und
05.09.2015 wird wie folgt geändert:
1.

In § 2 wird Absatz 4 wie folgt ergänzt:

„Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen
Zweckverbänden beteiligen.“
2.

In § 6 wird folgende Regelung als Absatz 7 ergänzt:

„Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgeleg­
ten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwe­
senheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.
3.

§ 7 Absatz 2, 7. Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefasst:

„Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der jeweiligen
Stellenübersicht.“
5. § 10 Abs,1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und um Satz 3 ergänzt:

2

-

-

„Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für
den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumlage) und den Vermögensplan
(Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans
der Liquiditätsplan verwendet.“
6.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst;

„Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Abrechnung der Um­
lagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung).“
7.

§ 10a wird wie folgt neu gefasst;

„Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband
Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches an.“
5.

§ 15 wird wie folgt neu gefasst;

„Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung
im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweckverband „Industrie- und Gewerbe­
park Raum Lahr“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Be­
kanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Be­
kanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933
Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen
werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder
unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den xx.xx.xxxx

Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande
gekommen, gilt sie gern. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Synopse 2021 - Neufassung
unverändert
§1
Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes
1. Die Städte und Gemeinden Lahr/Schwarzwald, Friesenheim, Ettenheim,
Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Mahlberg, Meißenheim,
Ringsheim, Rust und der Ortenaukreis bilden als Verbandsmitglieder unter
dem Namen
"Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr"
einen Zweckverband.
2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Lahr/Schwarzwald.
3. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan markierte Fläche auf den
Gemarkungen Lahr und Friesenheim. Der Lageplan ist Bestandteil der
Satzung.

§2
Aufgaben des Zweckverbandes
1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grund­
stücke im Verbandsgebiet.
2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben ei­
nes Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er
tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für
die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungs­
maßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Ertei­
lung des Einvernehmens noch § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt
Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim.

Synopse 2021 - Neufassung
Verbandssatzung - Neufassung -

Verbandssstzung September 2015
Präambel
Die Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Lahr bietet der
Raumschaft neue Chancen. Das große Areal für eine wirtschaftliche Nut­
zung zu erschließen und es zu entwickeln ist eine große Herausforderung,
die die Kraft einer einzelnen Gemeinde übersteigt.
Die Städte und Gemeinden Ettenheim, Friesenheim, Kippenheim, Lahr,
Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach
und der Ortenaukreis haben sich deshalb zusammengeschlossen und ge­
meinsam den Zweckverband "Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" ge­
gründet.
Die Mitglieder des Zweckverbandes sind sich darüber einig, dass diese gro­
ße zukunftsorientierte Aufgabe zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung unse­
res Raumes nur in gemeinsamer Solidarität aller Beteiligten bewältigt wer­
den kann. Sie verpflichten sich gegenseitig, zum Gelingen des Industrie- und
Gewerbeparks beizutragen.
Die Funktionsfähigkeit des Zweckverbandes setzt voraus, dass die Be­
schlüsse der Verbandsversammlung mit der Flächennutzungsplanung der
jeweiligen Gemeinde korrespondieren müssen, auf deren Gemarkung das
Verbandsgebiet liegt. Bei der Planung des Gebiets und der Ansiedlung von
Betrieben wird auf die berechtigten Interessen der Belegenheitsgemeinden
Rücksicht genommen.
Durch die gemeinsame Arbeit der Mitglieder im Zweckverband werden at­
traktive Industrie- und Gewerbegebiete entwickelt, neue Arbeitsplätze ge­
schaffen und die wirtschaftliche Dynamik in der Raumschaft verstärkt.
s

unverändert

Synopse 2021 - Neufassung

3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33
Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem Zweckver­
band ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und
Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträ­
gen nach den §§ 20 - 28 sowie 33 - 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für
Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast
nach den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde
nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst
auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen.
3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde. Friesenheim übertragen
dem Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach
§§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG. Sie übertragen dem Zweck­
verband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von
Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 - 17, 20 - 32 sowie 42 KAG. Die
Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzun­
gen.
3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Aus­
gleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband fer­
ner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten,
insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135a - c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass
der notwendigen Satzungen.

4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Ver­
bandsmitglieder oder Dritter bedienen.

2. Satz: Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder
anderen Zweckverbänden beteiligen.

Synopse 2021 - Neufassung

§3
Oraane des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung,
2. der/die Verbandsvorsitzende.

’

Synopse 2021 - Neufassung

§4
Aufgaben der Verbandsversammlunq
1. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des
Zweckverbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und dieser
Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung
ihrer Beschlüsse.

2. Die Verbandsversammlung beschließt über
a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
b) die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden und den
Ausschluss
einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes;
c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters;
d) den Erlass des Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Verbandsum­
lagen und
die Feststellung des Jahresabschlusses;
e) die Genehmigung der Pläne für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer
Kosten­
voranschlagssumme von über€ 200.000,-f) die Aufnahme von Krediten von mehr als € 50.000,g) die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamt­
kosten
€ 200.000,- übersteigen;____________ ___________________ ________

unverändert

Synopse 2021 - Neufassung
h) den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes im Wert von mehr als €
80.000,i) Stundungen aller Art über€ 100.000,-- im Einzelfall;
j) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
Grund­
stücksrechten im Wert von jeweils mehr als € 500.000,—
k) alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten, die für den Zweckverband
oder
seine Beteiligung/en von grundsätzlicher Bedeutung sind.
l)

Die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligungen an solchen
in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO.

m) Die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von
Unter­
nehmen des Zweckverbands und von solchen, an denen der Zweckver­
band
beteiligt ist in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. .12 GemO.
n) Der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S. der §§
291 und
292 Abs. 1 AktG (Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Un­
ter­
nehmungsverträge) bei Beteiligungsunternehmen.
o) Die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen
des
Unternehmensgegenstandes bei Beteiligungsunternehmen.
p) Die Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Beteiligungsunter­
nehmen.
q) Die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Beteiligungsunternehmen.
r) Die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren bei Beteiligungsunter­
nehmen.

Synopse 2021 - Neufassung

Synopse 2021 - Neufassung
§5

unverändert

Zusammensetzung der Verbandsversammlunq und Stimmrecht
1. Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Vertretern der Stadt Lahr,
fünf Vertretern der Gemeinde Friesenheim, jeweils einem Vertreter der Städ­
te Ettenheim und Mahlberg, jeweils einem Vertreter der Gemeinden Kippen­
heim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Meißenheim, Ringsheim, Rust,
sowie einem Vertreter des Ortenaukreises.
2. In der Verbandsversammlung haben die Verbandsmitglieder für jede an­
gefangene 5 %-Umlagebeteiligung je eine Stimme. Die Stimmen eines Ver­
bandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

§6
Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
1. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit
einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu
den Sitzungen ein. In dringlichen Fällen kann die Einladung formlos und
ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist nach
Bedarf, jährlich mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe eines Verhand­
lungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung
gehört, schriftlich beantragt.
2. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist die ord­
nungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so
kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung mit dersel­
ben Tagesordnung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder beschließen
kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuwei­
sen.

Neu Absatz 7

Synopse 2021 - Neufassung
3. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen
Stimmen. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfor­
dern, ist nichtöffentlich zu verhandeln.
4. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
5. Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten
Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsit­
zenden und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung, das an der
Sitzung teilgenommen hat, zu beurkunden sind.
6. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der
Verbandsversammlung die Regelungen der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Ge­
meinderats sinngemäß.
7. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in
§ 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Ge­
meindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsver­
sammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
durchgeführt werden.

§7
Änderung bei Abs. 2 7. Spiegelstrich
Verbandsvorsitzender
1. Der/die Vorsitzende des Zweckverbandes wird von der Verbandsver­
sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Lahr sein.
Der/die Stellvertreter/in wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) soll
der/die jeweilige Bürgermeister/in der Gemeinde Friesenheim sein. Scheidet
eine(e) Gewählte(r) aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein
Amt als Vorsitzende(r) bzw. Stellvertreter/in.
Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit eine(n)
neue(n) Verbandsvorsitzende(n) bzw. Stellvertreter/in zu wählen.
2. Der/die Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende(r) der Verbandsversamm-

Synopse 2021 - Neufassung
lung. Er/sie bereitet deren Sitzung vor und erledigt in eigener Zuständigkeit
die ihm/ihr durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Ihm/ihr
obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der/die Ver­
bandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufen­
den Verwaltung und die sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der
Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Auf Dauer werden übertragen:
- die Genehmigung von Plänen für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu € 200.000.-- die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorha­
ben des Wirtschaftsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 500.000 nicht
übersteigt.
- die Aufnahme von Krediten bis zu € 50.000,- die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamt­
kosten
€ 200.000.—nicht übersteigen.
- den Verzicht auf Ansprüche sowie die Stundung von Ansprüchen, soweit
nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
Grundstücksrechten im Wert von bis zu € 500.000,______
- Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern im Rahmen der je­
weiligen Stellenübersicht,
3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer
nach § 6 Abs. 1 S. 2 einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung auf­
geschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsitzende anstelle
der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art
der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich
mitzuteilen.

§8
Sitzunqsqelder und Aufwandsentschädigung

Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rah­
men der jeweiligen Stellenübersicht.

Synopse 2021 - Neufassung
1.

Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz
für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld.

2.

Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Auf­
wandsentschädigung ist durch Satzung zu bestimmen.

§9
Verbandsverwaltuna
1.
Am Sitz des Zweckverbandes kann eine Geschäftsstelle zur Erledi­
gung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet werden. Der Zweckverband
stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten
ein, soweit er sich nicht zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eines Ver­
bandsmitgliedes oder eines Dritten bedient.
2.
Die Verbandsversammlung kann eine(n) Verbandsrechner/in bestel­
len. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungs­
führung des Zweckverbandes.
3.
Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass ein Dritter die
Kassengeschäfte für den Zweckverband weisungsunabhängig und eigen­
verantwortlich im Sinne einer vollumfänglichen Aufgabenübertragung wahr­
nimmt.

§10

§10

Deckuna des Finanzbedarfs

Deckung des Finanzbedarfs

1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie
nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch
Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes
Wirtschaftsiahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla-

1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie
nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch
Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes
Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla-

Synopse 2021 - Neufassung
ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt.

ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr
2023 wird anstelle des Vermögensplans der Liquiditätsplan verwendet.

2. Die Verbandsmitglieder beteiligen sich mit folgenden Anteilen an den Um­
lagen:
Lahr
Friesenheim
Ettenheim
Kippenheim
Mahlberg
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau
Landkreis

45%
15%
4%
5%
3%
3%
3%
3%
5%
4%
5%
5%
100 %

3. Umlaoevorauszahlunoen können erhoben werden. Mit Feststelluna des
Jahresabschlusses erfolat die Festsetzuna der Umlaaen.

.......... Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Ab­
rechnung der Umlagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung).

4. Die Umlagen / Umlagevorauszahlungen sind einen Monat nach Zah­
lungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe des
jeweils gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich
eines Aufschlages von 2 % zu entrichten.
5. Der Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Um­
lagen, sobald er in einem Wirtschaftsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die
im nächsten Wirtschaftsjahr nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen,
Tilgungen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschuss­
betrages erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 2.
6. Unbeschadet des Absatzes 5 entscheidet die Verbandsversammlung im
Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses über die nach Eigenbe­
triebsrecht zulässigen Ergebnisverwendungsmöglichkeiten.

§ 10 a

§ 10 a

Wirtschaftsführunq

Wirtschaftsführunq

Synopse 2021 - Neufassung
Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckver­
band Eigenbetriebsrecht an.

§11
Verteilung des Steueraufkommens
1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim verpflichten
sich, das angefallene Ist-Aufkommen an Gewerbe- und Grundsteuer aus
dem Verbandsgebiet
a) nach Abzug der finanziellen Nachteile nach dem Finanzausgleichsgesetz
durch die Auswirkungen der Einnahmen aus den Realsteuern auf die Steu­
erkraftmesszahl, die Schlüsselzuweisungen, die Steuerkraftsumme, die
Kreisumlage und die FAG-Umlage und
b) nach Abzug der Gewerbesteuerumlage jeweils an den Verband abzufüh­
ren.
Zum 30.06. eines Jahres ist von der Stadt Lahr / Schwarzwald und der Ge­
meinde Friesenheim ein Abschlag in Flöhe des hälftigen Aufkommens des
Vorjahres, nach Abzug lit. a) und b) zu entrichten.
2. Die Erträge des Zweckverbandes aus dem nach Abs. 1 abgeführten Ge­
werbesteuer- und Grundsteueraufkommen dienen zunächst zur Deckung der
laufenden Betriebskosten sowie für die sonstigen Aufwendungen des
Zweckverbandes. Sie dienen ferner der Rückzahlung der Umlagen, die die
Verbandsmitglieder in den vqrausgegangenen Wirtschaftsjahren gemäß §
10 erbracht haben.
3. Die verbleibenden Erträge des Verbandes aus dem Gewerbesteuer- und
Grundsteueraufkommen werden an die Städte und Gemeinden, die Mitglie­
der des Verbandes sind, abgeführt. Von diesen erhalten die Gemarkungs­
gemeinden vorab einen Anteil von 15 %, der unter diesen nach dem Ver­
hältnis der eingebrachten Fläche zu verteilen ist. Die restlichen 85 % werden
an alle Städte.und Gemeinden, die Mitglieder des Verbandes sind wie folgt
verteilt:
Lahr

47,36 %

Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckver­
band Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Flandelsgesetzbuches an.

Synopse 2021 - Neufassung
Friesenheim
Ettenheim
Kippenheim
Mahlberg .
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau

15,80%
4,21 %
5,26 %
3,16%
3,16%
3,16%
3,16%
5,26 %
4,21 %
5,26 %
100,00 %

4. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei einer wesentlichen Änderung
der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuerge­
setzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die zu einer wesentlichen Redu­
zierung des Gewerbesteueraufkommens (mehr als 20 %) führen, die Best­
immungen über die Verteilung neu zu fassen.
5. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen
der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des FAG-Rechtes die Verteiler­
regelung in einer dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechen­
den Weise neu zu fassen.

§12
Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitoliedern

1.

Jedes Verbandsmitglied kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung
einer einjährigen Frist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres sein
Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse des ausscheidungswil­
ligen Verbandsmitglieds das Gesamtinteresse-der übrigen Verbands­
mitglieder an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband über­
tragenen Aufgaben in erheblichem Maße übersteigt und ein weiteres
Verbleiben im Zweckverband bei Abwägung aller Umstände unzumutbar
werden lässt.

2.

Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied mit 3/4 Mehrheit aller
Stimmen aus wichtigem Grund ausschließen. Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-

unverändert

Synopse 2021 - Neufassung
chend.
3.

Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Verbandsmitglied hat keinen
Anspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen.

4.

Der Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an den Umlagen
wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern, entsprechend dem
Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen, aufgeteilt. Die
Stimme des Ausscheidenden in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2)
entfällt. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
Das Verbandsmitglied, das sein Ausscheiden aus dem Zweckverband
beantragt hat oder das aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden
soll, ist von der Beschlussfassung über den Ausschluss oder das Ausscheiden ausgeschlossen._______________________

5.

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§13

unverändert

Auflösuna des Zweckverbandes
1.

Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder
durch die Verbandsversammlung aufgelöst werden.

2.

im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach dem in § 10
Abs. 2 festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Hauptamtliche Be­
schäftigte sind in diesem Fall von den Verbandsmitgliedern mit sämtli­
chen Folgelasten zu übernehmen.

§ 14
Schiedsstelle
1.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Zweckver­
band oder zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern über die Rechte und
Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung
der Überschüsse und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten,
ist
zunächst
das
Regierungspräsidium
Freiburg
als
Kom­
munalaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

2.

Erklären sich die Beteiligten mit dem schriftlichen Vorschlag des Regie­
rungspräsidiums zur gütlichen Beilegung des Streits nicht innerhalb von
zwei Monaten einverstanden, ist zur Verfolgung der Ansprüche der Ver­
waltungsrechtsweg eröffnet.

unverändert

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§15
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in der Lahrer Zei­
tung und der Badischen Zeitung.

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch
Bereitstellung im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweck­
verband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“, soweit gesetz­
lich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt
der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Be­
kanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes,
Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der
Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen
Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter
Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

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§16
Änderung der Verbandssatzunq

Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung
nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden.

unverändert