Beschlussvorlage (Anlage 0)
22. März 2021
” Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Datum: 09.03.2021 Amt: 10/102 Tricard 1 Drucksache Nr.: 352/2020 1. Ergänzung Az.: 054.123 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 vorberatend vertraulich Gemeinderat 22.03.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 / Kämmerei Stabsstelle Recht — Betreff: Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Beigeordneten Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss: 1. Die Stelle des Beigeordneten der Stadt Lahr wird gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG ab dem 01.01.2021 nach Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg bewertet. 2. Herr Bürgermeister Tilman Retters wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen. Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 352/2020 1. Ergänzung □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen E3 Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Fol gekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) 13 Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Entgeltgruppe/ Be Arbeitgeberaufwand p.a. Personalmehrbedarf (dauerhaft) soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Stelle / Bezeichnung 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Drucksache 352/2020 1. Ergänzung Seite - 3 - Sachdarstellung: Besoldunqsfestsetzunq und Einweisung in eine Planstelle 1. Bewertung durch den Gemeinderat Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach Ein wohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung. In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entspre chender Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgrup pen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe. Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderates für die erste Amtszeit ist eine Entschei dung mit Beurteilungsspielraum, in die nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbe zogen werden dürfen, die sich aus dem konkreten Wahlamt ergeben (Umfang und Schwie rigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Kommune innerhalb des Rahmens der Einwohnergrößengruppe nach § 2 LKomBesG dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht ausreichend; sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vom Gemeinderat sachgerecht gewichtet in die Entscheidung einbezogen werden. Subjektive, d.h. auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z.B. besonderes Engagement, bisherige Leistungen, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsent scheidung nicht einfließen. Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgebli chen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Be soldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohner zahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statisti schen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke rung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwal tungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemein schaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG). Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner. Für das Amt des Beigeordneten waren zum Zeitpunkt des Amtsantrittes von Herrn Bürger meister Retters (01.07.2014) im LKomBesG die Besoldungsgruppen B 2 / B 3 ausgewiesen. Damals hatte der Gemeinderat daher über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28.04.2014 (Drucksache 86/2014) wurde das Amt des Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet und Herr Bürgermeister Retters entsprechend zum Amtsantritt in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Die aktuelle erste Amtszeit von Herrn Bürgermeister Retters läuft bis zum 30.06.2022. Mit Reform des LKomBesG zum 01.11.2014 wurden die Ämter der Beigeordneten in Kom munen von 30.001 bis 50.000 Einwohnern neu nach Besoldungsgruppe B3 / B4 bewertet. Aufgrund dieser Änderung wurde Herr Bürgermeister Retters ab dem 01.11.2014 in die Be soldungsgruppe B3 eingewiesen. Da es sich hierbei um eine Änderung des der Besoldung zu Seite - 4 - Drucksache 352/2020 1. Ergänzung Grunde liegenden Gesetzes handelte, war hierfür kein gesonderter Einweisungsbeschluss durch den Gemeinderat erforderlich. Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes Ba den-Württemberg die Einwohnerzahl: der Stadt Lahr: der Gemeinde Kippenheim: 47.284 5.538. Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und damit erstmalig mehr als 50.000. Somit gehört die Stadt Lahr ab dem 01.01.2021 einer höheren Größengruppe an. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 LKomBesG hat der Gemeinderat daher neu über die Bewertung der Stelle des Beigeordneten zu beschließen. In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen die Besoldungsgruppen B 4 und B 5 zur Verfügung. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat deshalb nach sachgerechter Bewer tung zu entscheiden, ob der Amtsinhaber in Besoldungsgruppe B 4 oder B 5 einzuweisen ist. 2. Einweisunqsverfüqunq Nach sachgerechter Bewertung ist der kommunale Wahlbeamte in der maßgeblichen Besol dungsgruppe in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einwei sung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden. 3. Bindunqswirkunq / Änderung der Einweisung Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn - eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen eingetreten ist - die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war - die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt. 4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzunq Nichtöffentlich darf gern. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öf fentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungs entscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung ausschließlich unteramtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichts punkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öf fentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Oberbürgermeister Sebastien Tricard Abt. Personal und Organisation