Beschlussvorlage (Anlage 0)
22. März 2021
- Stadt Lahr L Beschlussvorlage Datum: 09.03.2021 Amt: 10/102 Tricard 1 Drucksache Nr.: 350/2020 1. Ergänzung Az.: 054.123 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 vorberatend vertraulich Gemeinderat 22.03.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht — Betreff: Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Oberbürgermeisters Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss: 1. Die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Lahr wird gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG ab dem 01.01.2021 nach Besoldungsgruppe B 7 LBesG BadenWürttemberg bewertet. 2. Oberbürgermeister Markus Ibert wird mit Wirkung ab 01.01.2021 weiterhin in die Besoldungsgruppe B 7 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen. Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 350/2020 1. Ergänzung □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen IS Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Fol gekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) IEl Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig Investition/ verminderter Ertrag Auszahlung Ertrag / Einmalig ver Zusch Qsse/D rittm ittel minderter Aufwand (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs SALDO: Überschuss (+) / bedarf: Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u,)/ Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2021 2020 f 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme/ nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung 1. Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Drucksache 350/2020 1. Ergänzung Seite - 3 - Sachdarstellung: Besoldunqsfestsetzunq und Einweisung in eine Planstelle 1. Bewertung durch den Gemeinderat Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppe einzüweisen. Je nach Ein wohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung. In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entspre chender Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgrup pen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe. Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderates für die erste Amtszeit ist eine Entschei dung mit Beurteilungsspielraum, in die nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbe zogen werden dürfen, die sich aus dem konkreten Wahlamt ergeben (Umfang und Schwie rigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Kommune innerhalb des Rahmens der Einwohnergrößengruppe nach § 2 LKomBesG dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht ausreichend; sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vom Gemeinderat sachgerecht gewichtet in die Entscheidung einbezogen werden. Subjektive, d.h. auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z.B. besonderes Engagement, bisherige Leistungen, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsent scheidung nicht einfließen. Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgebli chen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Be soldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohner zahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statisti schen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke rung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwal tungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemein schaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG). Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner. Für das Amt des Oberbürgermeisters waren im LKomBesG die Besoldungsgruppen B6 / B7 ausgewiesen. Im Jahr des Amtsantrittes von Herrn Oberbürgermeister Ibert 2019 betrug die zum 30.06.2019 maßgebliche Einwohnerzahl 49.323 (Lahr 46.539 und die Hälfte der Einwohner zahl von Kippenheim 5.568). Zum Amtsantritt hatte der Gemeinderat daher über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe B6 oder B7 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18.11.2019 (Drucksache 295/2019) wurde das Amt des Oberbürgermeis ters nach Besoldungsgruppe B7 bewertet und Herr Oberbürgermeister Ibert entsprechend seit Amtsantritt in die Besoldungsgruppe B7 eingewiesen. Drucksache 350/2020 1. Ergänzung Seite - 4 - Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes Ba den-Württemberg die Einwohnerzahl: der Stadt Lahr: der Gemeinde Kippenheim: 47.284 5.538 Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und damit erstmalig mehr als 50.000. Somit gehört die Stadt Lahr ab dem 01.01.2021 einer höheren Größengruppe an. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 LKomBesG hat der Gemeinderat daher neu über die Bewertung der Stelle des Oberbürgermeisters zu beschließen. In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen die Besoldungsgruppen B7 und B8 zur Verfügung. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat deshalb nach sachgerechter Bewer tung zu entscheiden, ob der Amtsinhaber in Besoldungsgruppe B 7 oder B 8 einzuweisen ist. 2. Einweisunqsverfüqunq Nach sachgerechter Bewertung ist der kommunale Wahlbeamte in der maßgeblichen Besol dungsgruppe in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einwei sung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden. 3. Bindunqswirkunq / Änderung der Einweisung Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn - eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen eingetreten ist - die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war - die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt. 4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzunq Nichtöffentlich darf gern. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öf fentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungs entscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung ausschließlich unter amtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichts punkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öf fentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gefasst. Erster Bürgermeister Sebastien Tricard Abt. Personal und Organisation