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Beschlussvorlage (Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Ersten Beigeordneten)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/102
Tricard

Datum: 09.03.2021 Az.: 054.123

Drucksache Nr.: 351/2020 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

08.03.2021

vorberatend

vertraulich

Gemeinderat

22.03.2021

beschließend öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der
Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse
Hier: Amt des Ersten Beigeordneten

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss:

1. Herr Erster Bürgermeister Guido Schöneboom wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in
die Besoldungsgruppe B 6 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen.

Anlage(n):
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

Seite - 2 -

☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle
dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a.
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

☐Nein

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Besoldungsfestsetzung und Einweisung in eine Planstelle
1. Einweisung durch den Gemeinderat
Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen
Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der
nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach Ei nwohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe
stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung.
In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entsprechender Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgruppen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet
sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe.
Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgeblichen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemei nschaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG).
Herr Erster Bürgermeister Schöneboom befindet sich seit 01.06.2018 in seiner zweiten
Amtsperiode. Nach dem LKomBesG hat die Besoldung somit zwangsläufig nach der höheren
Besoldungsgruppe zu erfolgen.
Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner.
Für das Amt des Ersten Beigeordneten waren im LKomBesG die Besoldungsgruppen B4 / B5
ausgewiesen. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist somit gegenwärtig folgerichtig in
die Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen.
Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes B aden-Württemberg die Einwohnerzahl:
der Stadt Lahr:
der Gemeinde Kippenheim:

47.284
5.538

Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die
Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und
damit erstmalig mehr als 50.000.
In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen für erste Beigeordnete die Besoldungsgruppen B5 und B6 zur Verfügung. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist daher ab dem 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen.

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

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2. Einweisungsverfügung
Der kommunale Wahlbeamte ist in der maßgeblichen Besoldungsgruppe B 6 in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich
vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden.
Auch bei einer, wie hier vorliegenden bindenden Entscheidung, hat der Gemeinderat gem.
LKomBesG über die Einweisung per Beschluss zu entscheiden.
3. Bindungswirkung / Änderung der Einweisung
Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige
Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn
- eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen
eingetreten ist
- die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war
- die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.
4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung
Nichtöffentlich darf gem. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungsentscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse
des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung
ausschließlich unter amtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichtspunkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öffentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz
nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
gefasst.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Sébastien Tricard
Abt. Personal und Organisation