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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands "Induustrie- und Gewerbepark Raum Lahr")

                                    
                                        Entwurf
SATZUNG
zur Änderung der Satzung
des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum
Lahr“
vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 25.05.2011 und 05.09.2015
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403)
sowie § 16 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark
Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom
25.05.2011 und 05.09.2015 hat die Verbandsversammlung am 19.03.2021 folgende

Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“
vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und
05.09.2015 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird Absatz 4 wie folgt ergänzt:
„Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen
Zweckverbänden beteiligen.“
2. In § 6 wird folgende Regelung als Absatz 7 ergänzt:
„Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.
3. § 7 Absatz 2, 7. Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefasst:
„Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der jeweiligen
Stellenübersicht.“
5. § 10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und um Satz 3 ergänzt:

-2–

„Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für
den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumlage) und den Vermögensplan
(Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans
der Liquiditätsplan verwendet.“
6. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Abrechnung der Umlagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung).“
7. § 10a wird wie folgt neu gefasst:
„Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband
Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches an.“
5. § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung
im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933
Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen
werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder
unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den xx.xx.xxxx

Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande
gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.