Beschlussvorlage (Anlage 0)
22. März 2021
r- Stadt Lahr L —i Beschlussvorlage Datum: 09.03.2021 Amt: 10/102 Tricard 1 Drucksache Nr.: 351/2020 1. Ergänzung Az.: 054.123 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 vorberatend vertraulich Gemeinderat 22.03.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister 7 Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht — Betreff: Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Ersten Beigeordneten Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss: 1. Herr Erster Bürgermeister Guido Schöneboom wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 6 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen. Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 351/2020 1. Ergänzung □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Kl Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Fol gekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) Kl Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Investition/ Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Auszahlunq Ertrag / Einmalig ver Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) minderter Aufwand SALDO: Finanzierungs SALDO: bedarf: Überschuss (+) / Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Seite - 3 - Drucksache 351/2020 1. Ergänzung Sachdarstellung: Besoldunqsfestsetzunq und Einweisung in eine Planstelle 1. Einweisung durch den Gemeinderat Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach Ein wohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung. In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entspre chender .Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgrup pen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe. Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgebli chen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Be soldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohner zahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statisti schen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke rung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwal tungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemein schaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG). Herr Erster Bürgermeister Schöneboom befindet sich seit 01.06.2018 in seiner zweiten Amtsperiode. Nach dem LKomBesG hat die Besoldung somit zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe zu erfolgen. Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner. Für das Amt des Ersten Beigeordneten waren im LKomBesG die Besoldungsgruppen B4 / B5 ausgewiesen. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist somit gegenwärtig folgerichtig in die Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen. Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes Ba den-Württemberg die Einwohnerzahl: der Stadt Lahr: der Gemeinde Kippenheim: 47.284 5.538 Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und damit erstmalig mehr als 50.000. In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen für erste Beigeordnete die Be soldungsgruppen B5 und B6 zur Verfügung. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist da her ab dem 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen. Drucksache 351/2020 1. Ergänzung Seite - 4 - 2. Einweisunqsverfüqunq Der kommunale Wahlbeamte ist in der maßgeblichen Besoldungsgruppe B 6 in eine Planstel le einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden. Auch bei einer, wie hier vorliegenden bindenden Entscheidung, hat der Gemeinderat gern. LKomBesG über die Einweisung per Beschluss zu entscheiden. 3. Bindunqswirkunq / Änderung der Einweisung Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn - eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen eingetreten ist - die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war - die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt. 4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzunq Nichtöffentlich darf gern. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öf fentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungs entscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung ausschließlich unteramtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichts punkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öf fentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gefasst. Oberbürgermeister Abt. Personal und Organisation