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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Datum: 11.03.2021

Amt: 61
Wurth

Az.: -0684/KW

Drucksache Nr.: 51/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.03.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
OberbürgÄieister

Erster Bürgermeister

,i ^

mdbo 4{.m

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämfn^rei

C&> as/oz> y-2'/

liA/e

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Bebauungsplan GUTENBERGSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans GUTENBERGSTRASSE gemäß § 30 Bau­
gesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 11. März 2021 werden gebilligt.

Anlaqe(n):
- Planungsziele
- Geltungsbereich
- Lageplan

Sitzungstag:
BERATUNGSERGEBNIS
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum
Handzeichen

Drucksache 51/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
^

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v, Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüiienFinanzielle und personelle Auswirkungen {Prognose)
K Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO; Überschuss (+)/ Fehlbetrag (-)

Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.

SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

□ Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Drucksache 51/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Für ein ehemaliges Speditionsgrundstück im Bereich Gutenbergstraße / Alte Bahnhofstraße liegt ein
Bauantrag vor, der die Kriterien der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozial­
wohnungen erfüllt.
Die Planung sieht vor, die Bestandsgebäude zu entfernen und durch einen Neubau zu ersetzen. Ins­
gesamt sind 35 barrierefreie Wohnungen, davon 4 Altenwohnungen gemäß § 39 Landesbauordnung
(LBO), verteilt auf vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss, eine Einrichtung für Tagespflege, eine
Tiefgarage mit 26 Stellplätzen sowie acht oberirdische Stellplätze geplant. Es sind überwiegend
Zwei-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 45 mz und 64 m2 vorgesehen. Des Weiteren
soll es zwei Drei-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche von 85 m2, sowie eine Vier-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 150 m2 geben. In einem Teilbereich des Erdgeschosses befindet sich
eine Tagespflege, die für 12 bis 16 Plätze ausgelegt ist.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumin­
dest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende
Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Siche­
rung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan GUTENERGSTRASSE gefasst
werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestelit werden. Das Plangebiet liegt zwischen der Gutenbergstraße und der Alten Bahn­
hofstraße umfasst ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von ca. 1.848 m2.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bau­
herr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB verein­
baren, insbesondere zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum. Es ist vorgesehen, mit
der Projektträgerin den vom Gemeinderat beschlossenen Mustervertrag abzuschließen.
Diese Vorgehensweäse wurde im Technischen Ausschuss am 10. März 2021 vorbesprochen. Die
Verwaltung empfiehlt, den entsprechenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilm

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit­
zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der
nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.