Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Kinderbetreuungsgebühren bei Einrichtungsschließungen und Abrechnung Notbetreuungen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 502

Datum: 17.03.2021 Az.: 460.15

Drucksache Nr.: 53/2021

Rottenecker-Zerrer
Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ausschuss für Soziales, Schulen und
Sport

28.04.2021

vorberatend

nichtöffentlich

30 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Haupt- und Personalausschuss

03.05.2021

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

17.05.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102
erfolgt

Amt 20
erfolgt

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 07.04.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister

Betreff:

Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie
- Kinderbetreuungsgebühren bei Einrichtungsschließungen und Abrechnung Notbetreuungen
Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt:
1. Die Benutzungsgebühren für die Monate Januar und Februar 2021 nach der
Kinderbetreuungssatzung der Stadt Lahr werden erlassen.
2. Der Umlaufbeschluss zu Sitzungsdrucksache 122/2020 vom Mai 2020 wird
weiterhin, auch für künftige Notbetreuungszeiträume angewendet. Für die
Teilnahme an der Notbetreuung erfolgt eine halbtageweise Rechnungsstellung
für Betreuung und Verpflegung einschließlich Geschwisterermäßigung.
3. Der zweite Betrachtungszeitraum für eine hälftige Gebührenerstattung bei
pandemiebedingten Betreuungsausfällen beginnt abweichend vom Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2020 am 01.03.2021 bis zum 31.07.2021
4. Bei erneuten allgemeinen Einrichtungsschließungen im gesamten Stadtgebiet
z.B. aufgrund von Landesverordnungen, Infektionsschutzgesetz oder Allgemeinverfügung mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen, werden die Gebühren nach der Kinderbetreuungssatzung ab dem nächsten Fälligkeitsmonat
vorübergehend bis zur Rückkehr in den Regelbetrieb ausgesetzt.
5. Die Beschlüsse sind für die Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher und freier Trägerschaft entsprechend anwendbar.
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 53/2021

Anlage(n):
Anlage 0

Seite - 2 -

Drucksache 53/2021

Seite - 3 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☐ Investition

Nicht investive
☒ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Auszahlung

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR
490.000 €
Kindertageseinrichtungen
alle Träger

188.700 €
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)

Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand

(angekündigte
Erstattung
Land)

101.300 €
(ca. Einnahmen Notbetreuung)

SALDO: Finanzierungs- SALDO:
bedarf:
Überschuss (+) /
Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-)
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

200.000 €
Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a.
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☒Nein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☒Nein

Drucksache 53/2021

Seite - 4 -

Sachdarstellung:
1.
Die Kitas und Angebote der Schulkindbetreuung in Lahr wurden bereits im Vorjahr durch Beschluss der Landesregierung im Zeitraum 17.03. - 27.06.2020 als infektionsschützende Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Corona-Verordnung für den Regelbetrieb geschlossen.
Hierfür wurde den betroffenen Familien die Benutzungsgebühren nach der Satzung der Stadt
Lahr über den Betrieb von Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung) für die Monate April, Mai und Juni erlassen. Die Stadt
Lahr erhielt in diesem Zusammenhang Kompensationszahlungen aus dem „Hilfsnetz“ des
Landes. Für die Teilnahme an der Notbetreuung, erweiterten Notbetreuung und eingeschränktem Regelbetrieb wurden ab Mai 2020 halbtageweise Entgelte festgesetzt. Seit Juli
2020 wurden wieder satzungsgemäße Kinderbetreuungsgebühren erhoben.
Ab dem 16. Dezember 2020 zunächst bis zum 10. Januar 2021 und weiter bis zum 21. Februar 2021 wurden landesweit erneut die Kindertageseinrichtungen und Angebote der Schulkindbetreuung für den Regelbetrieb geschlossen. Nur Familien mit dringendem, gar nicht anders lösbarem Betreuungsbedarf oder bei drohender Kindeswohlgefährdung durften Notbetreuung in Anspruch nehmen. Im Januar hat das Land Baden-Württemberg eine Beteiligung
an den Betreuungsgebühren im Umfang von 80% in Aussicht gestellt. Das Fachamt hat
letztmals Anfang Januar zum Fälligkeitstermin 15. Januar 2021 die Kita-Gebühren für den
Monat Januar an die Stadtkasse übermittelt. In der Kinderbetreuungsatzung fehlen Regelungen zum Umgang mit der Gebührenpflicht bei längerfristigen Einrichtungsschließungen. Insofern wären Eltern dauerhaft zahlungspflichtig.
Dies hat jedoch im Januar 2021 zu erheblichem Unverständnis und zahlreichen Beschwerden auf Elternseite geführt, zumal im laufenden Kindergarten- bzw. Schuljahr 2020/2021 die
Einrichtungen aufgrund der Arbeitsvorgaben unter Pandemiebedingungen bei Personalausfällen häufig auch Einschränkungen der Öffnungszeiten vornehmen mussten. Dies belastet
Familien zusätzlich, da auch immer wieder Infektionsfälle in Einrichtungen auftraten, die zu
Gruppenschließungen führten. Mit diesen Herausforderungen müssen Familien auch weiterhin rechnen. In Absprache mit der Verwaltungsspitze und den Fraktionsvorsitzenden des
Gemeinderats wurden seitdem für Februar und März die Kita-Gebühren vorläufig ausgesetzt.
Mit dem Vorschlag, die Gebühren für Januar und Februar zu erlassen, erfolgt eine klare Zuordnung zu den Schließungsmonaten. Dies erleichtert auch für gesetzliche Zuschussgeber,
z.B. bei Förderanspruch durch die wirtschaftliche Jugendhilfe, die Rückabwicklung.
Kinder, die ab März erstmals eine Kindertageseinrichtung besuchen, aus der Betreuung ausscheiden oder in eine andere Betreuungsform mit anderen Gebühren wechseln, können so
korrekt abgerechnet werden.
Das Land Baden-Württemberg hat Erstattungsleistungen in Höhe von 80% für Elternbeiträge
zuletzt mit Pressemitteilung vom 10.März 2021 angekündigt und damit auch Erwartungen der
Eltern an eine zeitnahe Umsetzung geweckt. Der Städtetag hat am 30.03.2021 informiert,
dass die Kommunen Anfang April zweckgebundene Erstattungsbeträge für die Kindertageseinrichtungen und Grundschulen für den Schließungszeitraum 11.01.2021 – 21.02.2021 erhalten werden. Das Land hat hierfür einen Gesamtbetrag i.H.v. 54 Mio EUR bereitgestellt,
der nach pauschalen Verteilungsschlüsseln (gewichtete Betreuungszahlen) an die Kommunen ausbezahlt wird. Es handelt es sich also nicht um eine Spitzabrechnung, die an den konkreten Gebührenfestlegungen der jeweiligen Kommune festgemacht wird – die angegebene
Erstattungshöhe von 80% kann daher nur als grober Richtwert gesehen werden. Für die
Stadt Lahr ergibt sich aus der vorliegenden Berechnung ein Betrag von 188.667 Euro für die
Kindertageseinrichtungen sowie 35.624 Euro für die Grundschulen. Darüber hinausgehende
Gebührenausfälle für die eigenen Kindertageseinrichtungen bzw. Schulkindangebote und

Drucksache 53/2021

Seite - 5 -

Gebührenausfälle der übrigen Träger bleiben ungedeckt, was über die gesamte Trägerlandschaft in Lahr (städtische, kirchliche und freie Kindertageseinrichtungen) eine direkte und
über die Betriebskostenförderung indirekte Belastung des städtischen Haushalts von ca.
200.000 Euro bedeutet.
2.
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung wurde durch Umlaufbeschluss im Mai 2020 folgende Festlegung getroffen:
„Ab dem 01.05.2020 werden für die aktuellen Notbetreuungsangebote und sonstige mögliche
Betreuungsangebote, die nicht dem Regelbetrieb entsprechen, sowohl für die Betreuung in
Kindertageseinrichtungen als auch im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (betrifft nicht
die Notbetreuung durch Lehrkräfte im Rahmen der regulären Unterrichtszeit, sondern z.B.
flexible Nachmittagsbetreuung) übergangsweise folgende Gebühren erhoben:
1.
2.
3.

Betreuungsgebühr halber Tag:
Betreuungsgebühr ganzer Tag:
Mittagessen

5,- EUR
10,- EUR
4,- EUR

Geschwisterermäßigung: Die in 1. und 2. (Benutzungsgebühren halber Tag und ganzer Tag)
festgelegten Gebühren ermäßigen sich bei 2 Kindern um je 25 %, bei 3 Kindern um je 50%
und bei 4 und mehr Kindern um 65%“
Diese Regelung sollte für die gesamten pandemiebedingten Schließungszeiträume, auch für
möglicherweise noch bevorstehende, angewendet werden. Hintergrund des Vorschlags ist
eine angestrebte Entlastung als Motivierung aller Familien, ihr Kind möglichst selten und nur
bei unabdingbarere Notwendigkeit in ein Kinderbetreuungsangebot zu schicken.
3.
Am 14.12.2020 hat der Gemeinderat eine weitere Entlastung für Familien beschlossen:
„Die Gebühren nach der Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb der städtischen Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung)
werden unter folgenden Voraussetzungen anteilig erstattet:
1.
Sofern eine Einrichtung oder Betreuungsgruppe pandemiebedingt in Summe 2 Wochen
bzw. 10 Betreuungstage geschlossen werden muss, wird ab dem 11. ausgefallenen Betreuungstag pauschal eine halbe Monatsgebühr der jeweils in Anspruch genommenen Betreuungsform (inklusive Schulkindbetreuung) erstattet.
2.
Bei Inanspruchnahme der Verpflegung wird außerdem eine Verpflegungspauschale von
30 EUR erstattet.
3.
Die Erstattung ist pro Familie jeweils einmal bezogen auf den Betrachtungszeitraum
vom September 2020 bis Dezember 2020 und einmal im Betrachtungszeitraum vom Januar
2021 bis August 2021 möglich.
4.
Die Erstattung erfolgt automatisch. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.“
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieser Beschluss trägerunabhängig für alle
Kitas in Lahr gelten soll und nur für Tage mit kompletter Schließung. Eine Erstattung bei der
vorübergehenden Verkürzung von Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen.

Drucksache 53/2021

Seite - 6 -

Damit diese Regelung zum Erlass der Gebühren im Januar und Februar 2021 passt bzw.
nicht ins Leere läuft, sollte der zweite Betrachtungszeitraum erst am 1. März beginnen.
4.
Da die Pandemiesituation anhält und die Fallzahlen aktuell ansteigen, kann eine weitere
Schließung der Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden. Da bereits jetzt Familien vielfältig belastet sind, wäre die frühzeitige Festsetzung eines automatischen, vorläufigen Aussetzens der regulären, satzungsgemäßen Gebühren bei einer absehbaren Schließung von mindestens zwei Wochen eine entlastende Maßnahme, die auch für gesetzliche Zuschussgeber
und die übrigen Träger Planungssicherheit bedeutet. Für eine endgültige Regelung der Gebührenpflicht würde auch weiterhin eine Gremienbefassung erfolgen.
5.
Die bestehenden Förderverträge bewirken eine Kompensation des bei Gebührenausfällen
ansteigenden Abmangels der kirchlichen und freien Träger durch die Stadt Lahr. Dennoch
sollten Familien trägerunabhängig gleiche Gebührenentlastungen erfahren. Hierzu soll die
ausdrückliche Zustimmung erteilt werden.

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die vielfältigen Belastungen, die die Pandemiesituation bei Kindern und deren Familien bewirkt, zumindest in finanzieller Hinsicht mildern und
möglichst gerecht gestalten. Es wird dabei nicht verkannt, dass dies auch erhebliche Belastungen für die städtische Haushaltssituation bedeutet.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Senja Töpfer
Amtsleitung