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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Datum: 10.03.2021

Amt: 201
Dinger

Az.: 20/201 -Wu

Drucksache Nr.: 50/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

03.05.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

17.05.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 21.04.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister

_____ _

Betreff:
1)

Einführung einer Schuldenobergrenze für die Stadt Lahr (Kernhaushalt)

2)

Aussetzung von Sondertilgungen in den Jahren 2021 und 2022

Beschlussvorschlag:

Siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS
□ Einstimmig
□

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

□ It. Beschlussvorschlag

□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 50/2021

Seite - 2 -

1)

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt zur Sicherung der dauern­
den finanziellen Handlungs-ZLeistungsfähigkeit der Stadt Lahr die Ein­
führung einer auf den jeweiligen Planungszeitraum bezogenen Schul­
denobergrenze in Höhe von 35.000.000 €.
Die Schuldenobergrenze bezieht sich dabei auf das Ende des jeweili­
gen Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals auf die
aktuell bis zum Jahr 2024 fortzuschreibende Finanzplanungsperiode
und demnach in der Folge erstmals auf den Stichtag 31.12.2024.
Ggf. nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen aus Vorjah­
ren bleiben bei der betragsmäßigen Ermittlung der auf den jeweiligen
Haushalts- und Finanzplanungszeitraum bezogenen Schuldenober­
grenze von 35.000.000 € unberücksichtigt.
Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckel­
te Schuldenstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielset­
zung ist es, diese Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschrei­
bungen betragsmäßig deutlich zu unterschreiten.
Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem
Beschluss modifizieren. Dies gilt insbesondere im Falle von außerge­
wöhnlichen Notsituationen (z.B. Pandemie o.ä.) oder Naturkatastro­
phen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr entziehen und die städti­
sche Finanzlage in der Folge erheblich beeinträchtigen.

2)

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt aufgrund der schwierigen
Finanzlage die Aussetzung von Sondertilgungen in den Haushaltsjah­
ren 2021 und 2022 in Höhe von jeweils 2.000.000 €. Sofern aufgrund
einer deutlich verbesserten Haushalts-ZFinanzlage Sondertilgungen in
den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber
vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen.

Drucksache 50/2021

Seite - 3 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

§3

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-in diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
£3 Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2021

2020

I

2022

I

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss {+) / Fehlbetrag (-)

Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.

SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

□ Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

ONein

Drucksache 50/2021

Seite - 4 -

Sachdarstellung:
1) Für die Zukunftsfähigkeit der Stadt Lahr ist es äußerst wichtig, dynamische Fort­
entwicklungen und damit einhergehende Investitionen (z.B, Bildung, Infrastruktur,
Umweltschutz, etc.) zeitgerecht aber auch haushaitsverträglich anzugehen. Sol­
che Investitionen können jedoch nicht einzig und allein aus laufenden Haushaltsbzw. Eigenfinanzierungsmitteln erbracht werden.
Für ihre Finanzierung müssen vielmehr auch anteilig Fremdmittel (z.B. Kredite)
aufgenommen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Stadt Lahr durch Kre­
dite nicht überbelastet und in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und somit im
Handlungsspielraum gegenwärtig und zukünftig eingeschränkt wird. Eingegange­
ne Kredite und ihre Verpflichtungen daraus engen durch Zins- und Tilgungsleis­
tungen sowie weiteren aus den Investitionen resultierenden Folgekosten (Perso­
nal- und Sachaufwendungen) die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt für die
Zukunft ein.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, eine Schuldenobergrenze entsprechend der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Lahr festzuschreiben.
Die Schuldenobergrenze soll in Höhe von 35.000.000 € zum Ende des jeweiligen
Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals zum 31.12.2024, fest­
gelegt werden.
Für die Feststellung des Einhaltens der Schuldenobergrenze von 35.000.000 €
sollen nicht in Anspruch genommene Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren
unberücksichtigt bleiben. Dies hat den Hintergrund, dass gern. § 87 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die Kreditermächtigung wei­
ter gilt, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Unter Um­
ständen könnte dies dazu führen, dass die Kreditermächtigung eines Jahres so
spät in Anspruch genommen wird, dass sie mit Kreditaufnahmen späterer Haus­
haltsjahre zusammenfällt und dadurch dann die auf den jeweiligen Planungszeit­
raum bezogene Schuldenobergrenze von 35.000.000 € überschritten wird. Dies
würde die Einhaltung der rein planungsbezogenen Schuldenobergrenze verfäl­
schen.
Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckelte Schul­
denstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielsetzung soll sein, diese
Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschreibungen betragsmäßig deutlich
zu unterschreiten.
Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem Beschluss
modifizieren, insbesondere im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen (z.B.
Pandemie o.ä.) oder Naturkatastrophen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr ent­
ziehen und die städtische Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Nach Stand der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung beläuft sich die Verschul­
dungskapazität der Stadt Lahr, bemessen an der Leistungsfähigkeit des Haushal­
tes in Bezug auf die prognostizierten Überschüsse an liquiden Mitteln aus laufen­
der Verwaltungstätigkeit, auf rund 35.000.000 €.
Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Haushalts erfordern,
dass der Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes (bzw. der Cashflow
aus laufender Verwaltungstätigkeit) mindestens ausreicht, um die ordentlichen Til­
gungen zu decken.

Drucksache 50/2021

Seite - 5 -

2) Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 28.07.2014 frühzeitig
und vorausschauend im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Landesgar­
tenschau 2018 sowie aller Begleitmaßnahmen ein Finanzierungs- und Entschul­
dungskonzept für den Kernhaushalt beschlossen (vgl. Drucksache 145/2014).
Dieses Finanzierungs- und Entschuldungskonzept ist im Jahr 2016 (vgl. Drucksa­
che 336/2016) fortgeschrieben worden. Im Jahr 2019 hat der Gemeinderat vom
aktuellen Stand des Entschuldungskonzeptes (vgl. Drucksache 218/2019) Kennt­
nis genommen.
Das Entschuldungskonzept sieht neben den ordentlichen / planmäßigen Tilgungs­
leistungen als Zielsetzung ab dem Jahr 2020 eine jährliche außerplanmäßige
Schuldenrückführung i.H.v. mindestens 2.000.000 € vor. Im Haushaltsplan 2020
ist dementsprechend eine Sondertilgung i.H.v. 2.000.000 € veranschlagt und im
unterjährigen Haushaltsvollzug 2020 auch i.H.v. 2.001.292,45 € umgesetzt wor­
den.
Seit der Auflage des Finanzierungs- und Entschuldungskonzeptes im Jahr 2014,
haben sich die Schulden des Kernhaushaltes um rd. 9,4 Mio. € auf rd. 16,3 Mio. €
zum 31.12.2020 reduziert. Der Schuldenstand (Kernhaushalt) hat folgende Ent­
wicklung genommen:

Stand zum

Restschuld

Veränderung gegenüber
Vorjahr

31.12.2014

25.718.756,90 €

31.12.2015

25.866.422,33 €

+ 147.665,43 €

31.12.2016

25.595.606,44 €

- 270.815,89 €

31.12.2017

23.511.446,05 €

- 2.084.160,39 €

31.12.2018

21.748.186,74 €

- 1.763.259,31 €

31.12.2019

19.969.799,15€

- 1.778.387,59 €

31.12.2020

16.301.237,06 €■

- 3.668.562,09 €
inkl. 2,0 Mio. € Sondertilgung

Die Bewältigung der Corona-Krise stellt die Stadt Lahr und ihre Bürgerschaft un­
verändert vor große, vielfältige und vor allem belastende Herausforderungen, wel­
che voraussichtlich auch im Jahr 2022 noch andauern bzw. sich auswirken wer­
den. Angesichts der daraus resultierenden schwierigen Finanzlage wird der Vor­
schlag unterbreitet, die Zielvorgabe des Gemeinderates, ab dem Jahr 2020 ff.
jährliche Sondertilgungen in Höhe von jeweils 2.000.000 € zu leisten, für die Fi­
nanzplanungsjahre 2021 und 2022 auszusetzen. Für den aktuell bis zum Jahr
2024 zu betrachtenden Finanzplanungszeitraum würde dies bedeuten, dass Son­
dertilgungen i.H.v. jeweils 2.000.000 € erst wieder in den beiden Finanzplanungs­
jahren 2023 und 2024 zur Veranschlagung kommen würden.
Sofern aufgrund einer deutlich verbesserten Haushalts- / Finanzlage Sondertil­
gungen in den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber
vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen.

Drucksache 50/2021

Seite - 6 -

Die Einführung der Schuldenobergrenze von 35.000.000 € und deren Gültigkeit
erstmals zum 31.12.2024 sowie die Aussetzung von Sondertilgungen in der Jah­
ren 2021 und 2022 eröffnen der Stadt Lahr einen finanziellen Spielraum von rd.
22.700.000 € (Differenz i.H.v. 18.700.000 € aus derzeitiger Restschuld zum
31.12.2020 bis zur Schuldenobergrenze und 4.000.000 € aus der Aussetzung der
Sondertilgungen).