Beschlussvorlage (Anlage 0)
17. Mai 2021
1 Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Amt: 502 Rottenecker-Zerrer Datum: 17.03.2021 Az.: 460.15 Drucksache Nr.: 53/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ausschuss für Soziales, Schulen und Sport 28.04.2021 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 03.05.2021 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 17.05.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt 10/102 erfolgt Amt 20 erfolgt Eingangsvermerke Oberbürgermeister Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 07.04.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Kinderbetreuungsgebühren bei Einrichtungsschließungen und Abrechnung Notbe treuungen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Benutzungsgebühren für die Monate Januar und Februar 2021 nach der Kinderbetreuungssatzung der Stadt Lahr werden erlassen. 2. Der Umlaufbeschluss zu Sitzungsdrucksache 122/2020 vom Mai 2020 wird weiterhin, auch für künftige Notbetreuungszeiträume angewendet. Für die Teilnahme an der Notbetreuung erfolgt eine halbtageweise Rechnungsstellung für Betreuung und Verpflegung einschließlich Geschwisterermäßigung. 3. Der zweite Betrachtungszeitraum für eine hälftige Gebührenerstattung bei pandemiebedingten Betreuungsausfällen beginnt abweichend vom Gemeinde ratsbeschluss vom 12.12.2020 am 01.03.2021 bis zum 31.07.2021 4. Bei erneuten allgemeinen Einrichtungsschließungen im gesamten Stadtgebiet z.B. aufgrund von Landesverordnungen, Infektionsschutzgesetz oder Allge meinverfügung mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen, werden die Ge bühren nach der Kinderbetreuungssatzung ab dem nächsten Fälligkeitsmonat vorübergehend bis zur Rückkehr in den Regelbetrieb ausgesetzt. 5. Die Beschlüsse sind für die Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtun gen in kirchlicher und freier Trägerschaft entsprechend anwendbar. Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 53/2021 Seite - 2 - Seite - 3 - Drucksache 53/2021 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufülienFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) □ Investition Nicht Investive ESI Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag 2020 2021 2022 2023 I 2024 ff. in EUR 490.000 € Kindertages einrichtungen alle Träger 188.700 € Zuschüsse/Drittmittei (ohne Kredite) Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand (angekündigte Erstattung Land) 101.300€ (ca. Einnah men Notbe treuung) SALDO: Finanzierungs SALDO: bedarf: Überschuss (+) / Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. I Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag__________________ Ertrag / Verminderung von Aufwand 200.000 € Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeitgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) SNein INein 53/2021 Seite - 4 - Sachdarstellung: 1. Die Kitas und Angebote der Schulkindbetreuung in Lahr wurden bereits im Vorjahr durch Be schluss der Landesregierung im Zeitraum 17.03. - 27.06.2020 als infektionsschützende Maß nahme im Rahmen der jeweiligen Corona-Verordnung für den Regelbetrieb geschlossen. Hierfür wurde den betroffenen Familien die Benutzungsgebühren nach der Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb von Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsge bühren (Kinderbetreuungssatzung) für die Monate April, Mai und Juni erlassen. Die Stadt Lahr erhielt in diesem Zusammenhang Kompensationszahlungen aus dem „Hilfsnetz“ des Landes. Für die Teilnahme an der Notbetreuung, erweiterten Notbetreuung und einge schränktem Regelbetrieb wurden ab Mai 2020 halbtageweise Entgelte festgesetzt. Seit Juli 2020 wurden wieder satzungsgemäße Kinderbetreuungsgebühren erhoben. Ab dem 16. Dezember 2020 zunächst bis zum 10. Januar 2021 und weiter bis zum 21. Feb ruar 2021 wurden landesweiterneut die Kindertageseinrichtungen und Angebote der Schul kindbetreuung für den Regelbetrieb geschlossen. Nur Familien mit dringendem, gar nicht an ders lösbarem Betreuungsbedarf oder bei drohender Kindeswohlgefährdung durften Notbe treuung in Anspruch nehmen. Im Januar hat das Land Baden-Württemberg eine Beteiligung an den Betreuungsgebühren im Umfang von 80% in Aussicht gestellt. Das Fachamt hat letztmals Anfang Januar zum Fälligkeitstermin 15. Januar2021 die Kita-Gebühren für den Monat Januar an die Stadtkasse übermittelt. In der Kinderbetreuungsatzung fehlen Regelun gen zum Umgang mit der Gebührenpflicht bei längerfristigen Einrichtungsschließungen. Inso fern wären Eltern dauerhaft zahlungspflichtig. Dies hat jedoch im Januar 2021 zu erheblichem Unverständnis und zahlreichen Beschwer den auf Elternseite geführt, zumal im laufenden Kindergarten- bzw. Schuljahr 2020/2021 die Einrichtungen aufgrund der Arbeitsvorgaben unter Pandemiebedingungen bei Personalaus fällen häufig auch Einschränkungen der Öffnungszeiten vornehmen mussten. Dies belastet Familien zusätzlich, da auch immer wieder Infektionsfälle in Einrichtungen auftraten, die zu Gruppenschließungen führten. Mit diesen Herausforderungen müssen Familien auch weiter hin rechnen. In Absprache mit der Verwaltungsspitze und den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats wurden seitdem für Februar und März die Kita-Gebühren vorläufig ausgesetzt. Mit dem Vorschlag, die Gebühren für Januar und Februar zu erlassen, erfolgt eine klare Zu ordnung zu den Schließungsmonaten. Dies erleichtert auch für gesetzliche Zuschussgeber, z.B. bei Förderanspruch durch die wirtschaftliche Jugendhilfe, die Rückabwicklung. Kinder, die ab März erstmals eine Kindertageseinrichtung besuchen, aus der Betreuung ausscheiden oder in eine andere Betreuungsform mit anderen Gebühren wechseln, können so korrekt abgerechnet werden. Das Land Baden-Württemberg hat Erstattungsleistungen in Höhe von 80% für Elternbeiträge zuletzt mit Pressemitteilung vom 10.März 2021 angekündigt und damit auch Erwartungen der Eltern an eine zeitnahe Umsetzung geweckt. Der Städtetag hat am 30.03.2021 informiert, dass die Kommunen Anfang April zweckgebundene Erstattungsbeträge für die Kindertages einrichtungen und Grundschulen für den Schließungszeitraum 11.01.2021 -21.02.2021 er halten werden. Das Land hat hierfür einen Gesamtbetrag i.H.v. 54 Mio EUR bereitgestellt, der nach pauschalen Verteilungsschlüsseln (gewichtete Betreuungszahlen) an die Kommu nen ausbezahlt wird. Es handelt es sich also nicht um eine Spitzabrechnung, die an den kon kreten Gebührenfestlegungen der jeweiligen Kommune festgemacht wird - die angegebene Erstattungshöhe von 80% kann daher nur als grober Richtwert gesehen werden. Für die Stadt Lahr ergibt sich aus der vorliegenden Berechnung ein Betrag von 188.667 Euro für die Kindertageseinrichtungen sowie 35.624 Euro für die Grundschulen. Darüber hinausgehende Gebührenausfälle für die eigenen Kindertageseinrichtungen bzw. Schulkindangebote und Drucksache 53/2021 Seite.-5- Gebührenausfälle der übrigen Träger bleiben ungedeckt, was über die gesamte Trägerland schaft in Lahr (städtische, kirchliche und freie Kindertageseinrichtungen) eine direkte und über die Betriebskostenförderung indirekte Belastung des städtischen Haushalts von ca. 200.000 Euro, bedeutet. 2. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung wurde durch Umiaufbeschluss im Mai 2020 fol gende Festlegung getroffen: „Ab dem 01.05.2020 werden für die aktuellen Notbetreuungsangebote und sonstige mögliche Betreuungsangebote, die. nicht dem Regelbetrieb entsprechen, sowohl für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen als auch im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (betrifft nicht die Notbetreuung durch Lehrkräfte im Rahmen der regulären Unterrichtszeit, sondern z.B. flexible Nachmittägsbetreuung) übergangsweise folgende Gebühren erhoben: 1. 2. 3. Betreuungsgebühr halber Tag: Betreuungsgebühr ganzer Tag: Mittagessen 5,-EUR . 10,-EUR 4,- EUR Geschwisterermäßigung: Die in 1. und 2. (Benutzungsgebühren halber Tag und ganzer Tag) festgelegten Gebühren ermäßigen sich bei 2 Kindern um je 25 %, bei 3 Kindern um je 50% und bei 4 und mehr Kindern um 65%“ Diese Regelung sollte für die gesamten pandemiebedingten Schließungszeiträume, auch für möglicherweise noch bevorstehende, angewendet werden. Hintergrund des Vorschlags ist eine angestrebte Entlastung als Motivierung aller Familien, ihr Kind möglichst selten und nur bei unabdingbarere Notwendigkeit in ein Kinderbetreuungsangebot zu schicken. 3. Am 14.12.2020 hat der Gemeinderat eine weitere Entlastung für Familien beschlossen: „Die Gebühren nach der Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb der städtischen Kinderbe treuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung) werden unter folgenden Voraussetzungen anteilig erstattet: 1. Sofern eine Einrichtung oder Betreuungsgruppe pandemiebedingt in Summe 2 Wochen bzw. 10 Betreuungstage geschlossen werden muss, wird ab dem 11. ausgefallenen Betreu ungstag pauschal eine halbe Monatsgebühr der jeweils in Anspruch genommenen Betreu ungsform (inklusive Schulkindbetreuung) erstattet. 2. Bei Inanspruchnahme der Verpflegung wird außerdem eine Verpflegungspauschale von 30 EUR erstattet: 3. Die Erstattung ist pro Familie jeweils einmal bezogen auf den Betrachtungszeitraum vom September 2020 bis Dezember 2020 und einmal im Betrachtungszeitraum vom Januar 2021 bis August 2021 möglich. 4. Die Erstattung erfolgt automatisch. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforder lich.'1 In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieser Beschluss trägerunabhängig für alle Kitas in Lahr gelten soll und nur für Tage mit kompletter Schließung. Eine Erstattung bei der vorübergehenden Verkürzung von Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. i 53/2021 • Seite - 6 - Damit diese Regelung zum Erlass der Gebühren im Januar und Februar 2021 passt bzw. nicht ins Leere läuft, sollte der zweite Betrachtungszeitraum erst am 1. März beginnen. 4. Da die Pandemiesituation anhält und die Fallzahlen aktuell ansteigen, kann eine weitere Schließung der Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden. Da bereits jetzt Familien vielfäl tig belastet sind, wäre die frühzeitige Festsetzung eines automatischen, vorläufigen Ausset zens der regulären, satzungsgemäßen Gebühren bei einer absehbaren Schließung von min destens zwei Wochen eine entlastende Maßnahme, die auch für gesetzliche Zuschussgeber und die übrigen Träger Planungssicherheit bedeutet. Für eine endgültige Regelung der Ge bührenpflicht würde auch weiterhin eine Gremienbefassung erfolgen. 5. Die bestehenden Förderverträge bewirken eine Kompensation des bei Gebührenausfällen ansteigenden Abmangels der kirchlichen und freien Träger durch die Stadt Lahr. Dennoch sollten Familien trägerunabhängig gleiche Gebührenentlastungen erfahren. Hierzu soll die ausdrückliche Zustimmung erteilt werden. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die vielfältigen Belastungen, die die Pandemiesitu ation bei Kindern und deren Familien bewirkt, zumindest in finanzieller Hinsicht mildern und möglichst gerecht gestalten. Es wird dabei nicht verkannt, dass dies auch erhebliche Belas tungen für die städtische Haushaltssituation bedeutet. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Amtsleitung