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Beschlussvorlage (- Richtlinien)

                                    
                                        Anlage 2

RICHTLINIEN
FÜR DEN SANIERUNGSZUSCHUSSES & DIE MIETAUSFALLGARANTIE

Die Stadt Lahr ist bestrebt, die Wohnungsversorgung in der Stadt kontinuierlich zu
fördern.
Die
Einführung
eines
Sanierungszuschusses
sowie
einer
Mietausfallgarantie stellt einen weiteren Baustein im Rahmen des Projektes
„Wohnraumaktivierung“ dar mit dem Ziel, leerstehende Wohnungen in der Stadt
wieder dem Markt zuzuführen.
1. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden an Wohnungseigentümer im Rahmen des Projektes gewährt.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Nutzbarmachung sowie die Kooperation mit der
Stadt zur Belegung von leerstehendem Wohnraum auf der Gemarkung der Stadt
Lahr. Des Weiteren bietet die Stadt eine Mietausfallgarantie für 2 Jahre.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Sanierungszuschuss wird ausdrücklich nur bei Wiedervermietung einer zuvor
leerstehenden Wohnung ausgezahlt. Bei einer „normalen“ Wiedervermietung wird
kein Sanierungszuschuss seitens der Stadt Lahr ausgezahlt. Die Zuwendung wird als
einmaliger Zuschuss zweckgebunden als Festbetrag gewährt. Die Höhe des
Sanierungszuschusses
orientiert
sich
an
den
durchzuführenden
Renovierungsarbeiten. Die Kosten werden bis zu 50 %, höchstens 7.000 €
übernommen. Die Kosten der Renovierungsarbeiten sind durch entsprechende
Rechnungen nachzuweisen.
Jeder Antragsteller und Haushalt kann maximal 1x bezuschusst werden. Die
Förderung ist auf die jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beschränkt.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Lahr, auf die kein
Rechtsanspruch besteht und durch welche auch kein solcher begründet wird.
4. Mietausfallgarantie
Die Leistung der Mietausfallgarantie wird im Kooperationsvertrag geregelt. Sofern die
Stadt im Garantiefall leisten muss, ist ein Antrag auf Auszahlung der Miete beim
Stadtplanungsamt zu stellen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu
verwenden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sollte
vorzugsweise elektronisch unter der E-Mail-Adresse stadtplanungsamt@lahr.de
eingereicht werden.
5. Sanierungszuschuss
Der Sanierungszuschuss wird gewährt, um einen ordnungsgemäßen Zustand der
Wohnung herzustellen. Es kann sich um Arbeiten zur Sanierung der hygienischen
Einrichtungen, zur Ausbesserung der Bodenbeläge oder von Malerarbeiten handeln.
Auch für eine bauliche Veränderung der Wohnung kann der Zuschuss eingesetzt
werden. Bei vorzeitiger Auflösung des Kooperationsvertrages muss der

Anlage 2

Sanierungszuschuss anteilig zurückgezahlt werden. Der Rückzahlungsbetrag
errechnet sich anhand der Restlaufzeit, verteilt auf die gesamte Laufzeit von 10
Jahren.
6.

Bewilligung

Die Zusage über einen Zuschuss erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides.
7.

Auszahlung

Die zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Jahr nach dem Eingang der
Anträge verteilt. Hierfür ist eine Bankverbindung anzugeben. Eine Barauszahlung ist
nicht möglich. Die Stadt Lahr behält sich eine Rückforderung der Zuwendung vor,
soweit Auflagen aus dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. die
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nicht gewährleistet ist.
8.

Inkrafttreten

Die Richtlinien treten zum 01. Juni 2021 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den XXXXX

Der Oberbürgermeister
Markus Ibert