Navigation überspringen

Beschlussvorlage (2021 04 12 Entwurf ö.-r. Vereinbarung und Anlage zur Vorlage bearb. durch RP)

                                    
                                        Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Gutachterausschussverordnung von den Gemeinden Seelbach, Friesenheim
und Schuttertal auf die Stadt Lahr zur Bildung eines gemeinsamen
Gutachterausschusses Lahr

zwischen

der Stadt Lahr
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Markus Ibert
(übernehmende Gemeinde)
und
der Gemeinde Seelbach
vertreten durch Herrn Bürgermeister Thomas Schäfer
und
der Gemeinde Friesenheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister Erik Weide
und
der Gemeinde Schuttertal
vertreten durch Herrn Bürgermeister Matthias Litterst
(im Folgenden: Mitgliedsgemeinden)

Präambel

Zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Seelbach wurde bereits am 18. September 2020 eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr
abgeschlossen, die mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben wird. Zur Verbesserung der
gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse wird bei der Stadt Lahr ein gemeinsamer
Gutachterausschuss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) für die Stadt
Lahr und die Gemeinden Seelbach, Fiesenheim und Schuttertal (nachstehend auch
„Mitgliedsgemeinden“ genannt) gebildet. Hierzu wird gem. §§ 1, 25 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit (GKZ) nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen. Es ist
beabsichtigt, die Gemeinden Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Rust, KappelGrafenhausen, Schwanau, Meißenheim und Neuried zu einem späteren Zeitpunkt in den
gemeinsamen Gutachterausschuss aufzunehmen.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Gemeinden Seelbach, Friesenheim und Schuttertal übertragen die Aufgabe nach § 1 Abs. 1
Satz 1 GuAVO zur Bildung von Gutachterausschüssen zur Erfüllung auf die Stadt Lahr (übernehmende
Gemeinde). Mit der Übertragung der Aufgabe gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GuAVO auf die Stadt Lahr über. Die Stadt Lahr ist „übernehmende
Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO.
Die Mitgliedsgemeinden sind „beteiligte Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Lahr ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet.
Der gemeinsame Gutachterausschuss trägt den Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss Lahr“.

(3) Die Stadt Lahr kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinde n alle zur Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ).

(4) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinde n sind sich darüber einig, dass diese
Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im
selben Landkreis liegen und zu einer der unterzeichnenden Gemeinden benachbart sind (§ 1 Abs. 1
Satz 2 GuAVO).

2

§ 2 Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gutachter

(1) Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren
ehrenamtlichen Gutachtern.

(2) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinde n können in eigener Verantwortung
zwei Mitglieder für die ersten 5.000 Einwohner und darüber hinaus für jede weiteren angefangenen
5.000 Einwohner ein weiteres Mitglied, insgesamt mindestens aber zwei Mitglieder, für die
Bestellung in den gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr - nachstehend Gutachterausschuss
genannt - vorschlagen. Es gelten die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen
zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres.

(3) Die Stadt Lahr stellt den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden.

(4) Aus dem Kreis der Gutachter aller Mitgliedsgemeinden werden insgesamt maximal drei
stellvertretende Vorsitzende vorgeschlagen.

(5) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des
Gutachterausschusses werden nach den Vorschlägen i. S. d. Absatz 2 vom Gemeinderat der Stadt
Lahr gemäß § 2 GuAVO auf vier Jahre bestellt.

(6) Die zuständige Finanzbehörde schlägt zusätzlich einen Bediensteten sowie einen Stellvertreter als
ehrenamtliche Gutachter vor, die vom Gemeinderat der Stadt Lahr auf die Dauer von vier Jahren
bestellt werden.

(7) Bei Tätigkeiten des Gutachterausschusses in den Mitgliedsgemeinden sollen vorrangig die
Mitglieder aus den Mitgliedsgemeinden eingesetzt werden.

(8) Zur Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte sollen alle Gutachterinnen und Gutachter
eingeladen werden. Die Geschäftsstelle soll die Entwürfe zu den Bodenrichtwerten mit den
Mitgliedern aus den Mitgliedsgemeinden vorbesprechen.

3

§ 3 Geschäftsstelle und Ausstattung

(1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr - nachstehend Geschäftsstelle
genannt - wird bei der Stadt Lahr eingerichtet. Die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der
Stadt Lahr zur Verfügung gestellt.

(2) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung der Geschäftsstelle mit
Personal, Sachmitteln und technischer Ausstattung obliegt der Stadt Lahr.

(3) Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den
Beteiligten mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt.

§ 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis

(1) Die Stadt Lahr kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das
gesamte Gebiet der Stadt Lahr und das Gebiet der Mitgliedsgemeinde n gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ).
Diese Regelung bildet die Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung
von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung).

(2) Nach Vorabinformation der Mitgliedsgemeinden durch Offenlage der Kalkulationsgrundlage wird
die Gutachterausschussgebührensatzung vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossen .

(3) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, ihre bisherige Gutachterausschussgebührensatzung
sowie die das Gutachterausschusswesen betreffenden Regelungen in ihren jeweiligen
Gebührenverzeichnissen entsprechend aufzuheben.

§ 5 Kosten und Kostenerstattung

(1) Sämtliche bei der Stadt Lahr anfallenden Kosten, die unmittelbar mit der Erfüllung der
übertragenen Aufgabe verbunden sind (insbesondere Personalkosten, Kosten für die dienstlich
notwendigen Fortbildungen, Sachkosten, Kosten für Softwarelizenzen sowie den Entschädigungen
der Gutachter), werden mit den Gebühren oder sonstigen Einnahmen verrechnet. Die Kosten
bemessen sich nach den tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Sach- und Gemeinkosten.
4

(2) Soweit die Kosten nach Absatz 1 nicht durch Gebühre n oder sonstige Einnahmen des
Gutachterausschusses gedeckt sind, werden sie nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die
Beteiligten umgelegt und von diesen erstattet. Es gelten die vom Statistischen Landesamt
veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres.

(3) Im Falle eines Neueintritts einer Kommune werden für das Jahr des Neueintritts die
Einwohnerzahlen aller Kommunen mit der Anzahl der jeweiligen Mitgliedsmonate im betreffenden
Jahr multipliziert und die Jahreskosten nach diesem Verhältnis verteilt. Satz 1 gilt entsprechend für
den unterjährigen Austritt einer Mitgliedskommune.

(4) Die Stadt Lahr ist berechtigt, unterjährig zum 30.06. eines jeden Jahres von den Beteiligten eine
angemessene Vorauszahlung auf Basis der veranschlagten Planzahlen auf den zu leistenden
Kostenersatz zu erheben.

(5) Die Abrechnungen werden jährlich von der Geschäftsstelle erstellt und den Beteiligten übersandt.
Die zu erstattenden Kosten werden den Beteiligten in Rechnung gestellt und einen Monat nach
Anforderung fällig. Im Zuge der Erstellung der Abrechnungen wird der Geschäftsbericht erstellt.

§ 6 Überlassung erforderlicher Unterlagen und Daten

(1) Die Mitgliedsgemeinden überlassen der Geschäftsstelle kostenfrei sämtliche zur Führung einer
gemeinsamen Kaufpreissammlung und zur Erstellung von Gutachten erforderlichen Unterlagen und
Daten. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführten
Kaufpreissammlungen.

(2) Die Geschäftsstelle ist berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Mitgliedsgemeinde n zur
Aufgabenerfüllung erforderliche Daten (bspw. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten
etc.) bei Dritten einzuholen.

(3) Die Mitgliedsgemeinden benennen eine Ansprechperson für die Bereitstellung der notwendigen
Unterlagen und Daten (z.B. Bauakten, Baulasten, Kartenwerke) sowie einen Ansprechpartner für die
Veröffentlichung der Satzungen.

5

§ 7 Vertraulichkeit der Daten

(1) Der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben
oder zugänglich zu machen.

(2) Die Geschäftsstelle behandelt die ihr im Rahmen der Aufgabenerfüllung bekannt werdenden
Informationen und Daten vertraulich. Vertrauliche Informationen und Daten im Sinne dieser
Erklärung sind solche, die der Geschäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen
(Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben.

(3) Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der
Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses und die Einrichtung der Geschäftsstelle
erfolgt zum 01.07.2021. Die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der
Geschäftsstelle beginnen ab Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 1).

(2) In der Übergangsphase entstehende Kosten werden gemäß dem in § 5 Absatz 2 festgelegten
Verteilerschlüssel auf die Beteiligten verteilt und erstattet.

(3) Die bisherigen Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen der Mitgliedsgemeinden sind
spätestens mit Übertragung der Aufgaben an die Stadt Lahr aufzulösen. Die Dienstsiegel sind zu
diesem Zeitpunkt zu entwerten.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich,
die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Zweck am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
6

den Fall, dass sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine nicht beabsichtigte Regelungslücke
ergibt.

§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 25 Abs. 5 i. V. m.
28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ (Regierungspräsidium Freiburg) von den Beteiligten öffentlich
bekanntzumachen. Sie tritt gemäß § 25 Abs. 6 S. 2 GKZ am Tag nach der letzten öffent lichen
Bekanntmachung in Kraft. Frühestens jedoch am 01.07.2021. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung
wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Gutachterausschussverordnung von der Gemeinde Seelbach auf die Stadt Lahr zur Bildung eines
gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Seelbach vom
18. September 2020 aufgehoben.

(2) Die Stadt Lahr teilt der Zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen
Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO
unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.

(3) Die Vereinbarung endet mit Ablauf des 29.02.2028. Danach verlängert sie sich fortwährend um
weitere vier Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
Ungeachtet dessen wird diese Vereinbarung mit Inkrafttreten einer neuen öffentlich -rechtlichen
Vereinbarung zur Aufnahme weiterer Mitglieder in den gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr
aufgehoben.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7

Lahr, 19. Mai 2021

Lahr, 19. Mai 2021

Stadt Lahr

Gemeinde Seelbach

________________________________

_______________________________

Oberbürgermeister Markus Ibert

Bürgermeister Thomas Schäfer

Lahr, 19. Mai 2021

Lahr, 19. Mai 2021

Gemeinde Friesenheim

Gemeinde Schuttertal

________________________________

_______________________________

Bürgermeister Erik Weide

Bürgermeister Matthias Litterst

8