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Beschlussvorlage (- Kooperationsvertrag)

                                    
                                        Anlage 3

Kooperationsvertrag nach § 23 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
zwischen

der Stadt Lahr
vertreten durch Oberbürgermeister Markus Ibert
dieser vertreten durch das
Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr
- nachstehend „Stadt“ genannt –
und
XX
- nachstehend „Vermieter_in“ genannt über die X-Zimmer-Wohnung in der XXstraße in Lahr.

Präambel
Der Gemeinderat beschloss gemäß Drucksache Nr. 225/2020 eine aktive Wohnungsakquise durch die Stadt zur Aktivierung von leerstehendem Wohnraum auf der
Gemarkung der Stadt Lahr. Einer der zentralen Punkte des Konzeptes zur Wohnungsakquise ist ein vertraglich gesichertes Belegungsrecht der Stadt Lahr über 10
Jahre hinweg. Dieses Belegungsrecht sowie der der/dem Vermieter_in im Gegenzug
zu gewährende pauschale Zuschuss und eine Mietausfallgarantie werden mit dieser
Vereinbarung geregelt.

§1
Vertragsgegenstand
Die / der Vermieter_in verfügt über eine X m² große X-Zimmer-Wohnung im X in der
in der Xstraße in 77933 Lahr. Die Wohnung ist ab TT.MM.JJJJ bezugsfertig (Renovierung Wohnzimmer: Tapezieren und Streichen; neuere Laminatboden, Schlafzimmer und Kinderzimmer: nur Streichen; Einbau neuer WC-Sitz, Entfernen/ Sichern
loser Kabel, Abdeckungen Lichtschalter/Steckdosen, Erneuerung Rollläden Wohn +
Kinderzimmer). Die / der Vermieter_in ist bereit, diesen Wohnraum an Personen mit
besonderen Bedarfslagen zu vermieten.

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Anlage 3

§2
Pauschaler Zuschuss, Zahlungsmodalitäten und Rückforderung
(1) Die / der Vermieter_in erhält für die Gewährung eines Belegungsrechts einen
einmaligen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von X Euro. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den durchzuführenden Renovierungsarbeiten.
(2) Der Zuschuss ist nach Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist auf
folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber_in
IBAN
BIC
(3) Der Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 7 Abs. 2, einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 3 Abs. 2, oder
bei anderweitiger Vermietung durch die / den Vermieter_in innerhalb des Vertragszeitraumes oder sonstiger vorzeitiger Vertragsauflösung.

§3
Belegungsrecht und Nutzung der Wohnung
(1) Die Stadt sichert sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWofG ein 10-jähriges Belegungsrecht, das in der Form eines Benennungsrechtes für die Wohnung ausgeübt wird.
Inhalt des Benennungsrechts ist, dass die Stadt dem / der Vermieter_in mindestens 3
Wohnungssuchende zur Auswahl benennt. Die Auswahl einer passenden Person
erfolgt in enger Abstimmung mit dem Vermieter.
Das Vertragsverhältnis beginnt am TT.MM.JJJJ und endet mit dem TT.MM.JJJJ. Das
Vertragsverhältnis verlängert sich um ein Jahr, falls es nicht sechs Monate vor Ablauf
des Vertragsendes schriftlich gekündigt wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Kooperationsvertrag erstmals nach 5 Jahren
zum TT.MM.JJJJ mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Sofern das Kündigungsrecht nicht in Anspruch genommen wird, verlängert sich das
Vertragsverhältnis bis zum o.g. Vertragsende (TT.MM.JJJJ).
(3) Sofern es vom Vermieter gewünscht ist, ist die Stadt während des ersten Jahres
der Nutzung (1. Mietjahr) Mieterin und schließt einen gesonderten Mietvertrag mit
dem Vermieter ab. Nach Ablauf des Jahres (1. Mietjahr) wird ein unmittelbarer Mietvertrag zum gleichen Mietzins zwischen der / dem Vermieter_in und der/dem/den
Untergebrachten abgeschlossen, sofern im vergangenen Jahr keine größeren Probleme auftraten, die Bedenken bezüglich eines Mietverhältnisses rechtfertigen würden. Grundlage für den Vertrag ist der anliegende Mietvertrag.
Der Mietvertrag ist spätestens einen Monat vor Ende des Mietverhältnisses mit der
Stadt zwischen der/dem Untermieter/in/Bewohner/in und der/dem Vermieter_in abzuschließen und durch die/den Vermieter_in der Stadt unverzüglich vorzulegen.
Sofern das Mietverhältnis der/dem Untermieter/in/Bewohner/in mit der/dem Vermieter_in vor Ablauf des X-jährigen Belegungsrechts beendet wird, wird ein neuer Mietvertrag zwischen der Stadt und der/dem Vermieter_in für die Dauer eines Jahres ab2

Anlage 3

geschlossen sowie im Anschluss erneut ein unmittelbarer Mietvertrag mit dem/der
Untergebrachten.
(4) Während der Dauer des Belegungsrechts ist die feste Ansprechperson (§ 4 Abs.
2) über eine Kündigung des Mietverhältnisses und die Möglichkeit der Neubelegung
(Verfahren gem. Abs. 3) unverzüglich zu informieren.

§4
Beschwerdemanagement
(1) Die Untergebrachten bzw. Mieter_innen erhalten bei Bedarf sozialarbeiterische
Begleitung, wodurch Probleme während der Zeit des ersten Nutzungsjahres bzw. im
Mietverhältnis abgewendet bzw. aufgefangen werden sollen.
(2) Für die gesamte Laufzeit des Kooperationsvertrags stehen sowohl Vermieter_innen als auch Untergebrachten/Mieter_innen bei allen im Mietverhältnis auftretenden Problemen feste Ansprechpersonen in den jeweiligen Ämtern zur Verfügung.
Diese werden mit Abschluss des Kooperationsvertrags konkret benannt.

§5
Mietausfallgarantie
(1) Die Stadt sichert der / dem Vermieter_in ab Beginn des jeweils unmittelbaren
Mietverhältnisses eine Mietausfallgarantie für zwei Jahre zu.
Die Stadt ist über einen etwaigen Mietrückstand unverzüglich zu informieren. Die/der
Mieter_in ist vorrangig zur Begleichung des Mietzinses verpflichtet. Die Mieten, die
nicht von den Mieter_innen beglichen werden, werden von der Stadt getragen.
Sofern die Stadt im Garantiefall leistet, tritt die/der Vermieter_in ihren/seinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an die Stadt ab.
(2) Sollte das Mietverhältnis mit der Stadt verlängert werden, verkürzt sich die Dauer
der Mietausfallgarantie um den entsprechenden Zeitraum.
(3) Greift innerhalb von 4 aufeinanderfolgenden Monaten die Mietausfallgarantie, weil
die Mietzahlungen nicht durch die/den Mieter_in geleistet wurden, wird die Stadt auf
eine Beendigung des Mietverhältnisses hinwirken.

§6
Mietzins
(1) Durch die aktive Wohnungsakquise soll das Angebot an bezahlbarem Wohnraum
in Lahr unterstützt werden. Bei Vereinbarung des Mietzinses sind die Lage, Ausstattung, Zustand sowie Baujahr der Wohnung zu berücksichtigen. Dabei wird ein durchschnittlicher Mietpreis von 8 €/m² angenommen, um Mietpreise unterhalb der Mietobergrenzen anbieten zu können.

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Anlage 3

(2) Die Nebenkosten sind abhängig von Art und Ausstattung der Wohnung sowie der
Anzahl der Personen und werden daher im Einzelfall ermittelt. Maßgebliches Kriterium für die angemessene Bruttowarmmiete ist die Haushaltsgröße.
(3) Stromkosten werden – wenn möglich - von dem Bewohner direkt an den Energieversorger beglichen. Falls die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist
hierfür eine monatliche Vorauszahlung an die/den Vermieter_in zu leisten. Nach Erhalt der Jahresabrechnung kann die/der Vermieter_in die tatsächlichen Kosten abrechnen.
(4) Die Miethöhe darf analog zu den gesetzlichen Richtlinie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Mieterhöhungsmöglichkeiten angepasst werden. Die Betriebskosten können dem Verbrauch entsprechend geändert werden.

§7
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Die / der Vermieter_in kann den Kooperationsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen und die sofortige umgehende anderweitige Unterbringung der Personen
verlangen, wenn die Stadt während der Dauer ihres Mietverhältnisses mit mehr als
zwei Monatsmieten in Rückstand ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass während der Dauer des Mietverhältnisses mit der
zuvor untergebrachten Person der Mietzins ausbleibt und nicht entsprechend der
gewährten Mietausfallgarantie innerhalb von zwei Monaten nach der Information
über den Mietrückstand (§ 5 Abs. 1) geleistet wird.
(2) Die Stadt kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn
- die / der Vermieter_in untergebrachte Personen ohne berechtigten Grund ablehnt.
- die / der Vermieter_in ohne berechtigten Grund nicht bereit ist, einen Mietvertrag
mit der/den zuvor eingewiesene/n Person/en abzuschließen.
- öffentlich-rechtliche und / oder sonstige Vorschriften einer Belegung entgegenstehen und die Gründe hierfür im Einflussbereich der Vermieterin / des Vermieters liegen und die/der Vermieter_in nicht, soweit möglich, in angemessener Frist Abhilfe
schafft.
- der / die Vermieter_in den mietvertraglichen Verpflichtungen oder den gesetzlichen
Bestimmungen nach BGB nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 nachkommt (z.B. Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB).
(3) Die / der Vermieter_in hat die Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung führen
können, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat seit
deren Entstehen, zu beseitigen.
(4) Sofern durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die weitere vertragsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten untersagt wird, steht das außerordentliche
Kündigungsrecht beiden Parteien zu.
(5) Neben der fristlosen Kündigung des Kooperationsvertrags bleiben weitergehende
Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, insbesondere mietvertragliche Rechte
und Pflichten, unberührt.

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Anlage 3

§8
Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Stadt Lahr verarbeitet personenbezogene Daten über die Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Mieter_innen und Vermieter_innen sowie über die höchstzulässigen Mieten gem. § 20 Abs. 1 LWoFG nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen erforderlich ist.
Die / der Vermieter_in ist verpflichtet, gegenüber der Stadt Lahr die notwendigen Angaben der Wohnung betreffend zu machen. Der/die Vermieter_in ist verpflichtet gegenüber der / dem Mieter_in die Informationspflichten nach der DS-GVO zu erfüllen.,
soweit es sich um personenbezogene Daten der /des Mieter_in handelt.
Die Stadt Lahr ist berechtigt, Mieter_innen der Wohnung, soweit es das Mietverhältnis betrifft, Auskunft zu geben und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Kooperationsvereinbarung
notwendig ist. Zu anderen Zwecken dürfen diese Daten nur genutzt werden, soweit
dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften zulässig ist oder der Betroffene eingewilligt
hat.
Die Stadt Lahr sichert zu, ohne eine solche Ermächtigung/Verpflichtung die Daten zu
keinem anderen Zweck zu nutzen oder an andere Dienststellen innerhalb oder außerhalb der Stadt Lahr weiterzugeben und sie zu löschen, sobald sie nicht mehr zur
Erfüllung der Aufgaben aus dieser Kooperationsvereinbarung benötigt werden.
Im Übrigen sind die Kooperationspartner verpflichtet, die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Die Information zur Datenerhebung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

§9
Salvatorische Klausel/Schriftformklausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden,
wird der übrige Inhalt dieses Vertrages davon nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, als Ersatz für diese unwirksamen Bestimmungen neue, ihrem Sinn und
Zweck weitgehend entsprechende Bestimmungen zu vereinbaren.
Beiden Parteien ist bekannt, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
handelt, der gemäß § 57 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) der Schriftform unterliegt. Die Parteien verpflichten sich einerseits, bei allen Vertragsänderungen und – ergänzungen diese Form einzuhalten und an einer schriftlichen Vereinbarung von Vertragsänderungen in der erforderlichen Form mitzuwirken und sich anderseits nicht unter Verweis auf die Schriftformklausel auf eine etwaige Unwirksamkeit nicht nur der Vertragsänderung bzw. – ergänzung, sondern des Gesamtvertrages zu berufen.

5

Anlage 3

§ 10
Vertragsausfertigung
Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Es erhält je eine Ausfertigung
- das Stadtplanungsamt
- die / der Vermieter_in

Anlage:
- - Informationen zur Datenerhebung der Stadt Lahr

Lahr, ……………………

Lahr, ……………………
Für die Stadt Lahr/Schwarzwald
Der Oberbürgermeister
In Vertretung

.............................................................

.............................................................

Vermieter

Tilman Petters
Bürgermeister

Dienstsiegel

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Vorlage Stadt Lahr
08.04.2021
Stadt Lahr/Schwarzwald
Information zur Datenerhebung
(Datenschutzinformation)

Seit dem 25.05.2018 ist die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft und
unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Mit den folgenden Informationen möchten
wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Stadt
Lahr und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht geben.

Projekt Wohnraumaktivierung
Stadtverwaltung Lahr/Schwarzwald
Oberbürgermeister Markus Ibert
Verantwortliche/r nach Art. Rathausplatz 4
77933 Lahr
4 Nr. 7 DSGVO
07821/910-00
Email: info@lahr.de
Behördliche/r
Datenschutzbeauftragte/r
Zweck(e) der
Datenverarbeitung,
Rechtsgrundlage

Empfänger oder Kategorie
von Empfängern der Daten
(Stellen, denen die Daten
offengelegt werden)
Übermittlung der Daten an
Drittstaaten

geplante Speicherungsdauer

Tel.: 07821/910-0196
Email: datenschutz@lahr.de
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund vertraglicher
Grundlage zum Zweck des Vertragsabschlusses
(Kooperationsvertrag, Mietvertrag) erhoben und verarbeitet (Art. 6
Abs. 1 litt. b) DSGVO).
ggf. Handwerker (Instandhaltung, Reparaturmaßnahmen)
ggf. Rechtsanwälte (Streitigkeiten, Räumungsklage)
ggf. Kooperationspartner im Rahmen des Sozialen Managements
(Sozialarbeitertische Begleitung)
ggf. Ämter und Behörden
ggf. Jobcenter
Nein
Daten aufgrund von Vertragsanbahnung werden gelöscht, wenn es
nicht zu einem Vertragsabschluss kommt und gesetzliche
Aufbewahrungs- bzw. Nachweisfristen der Löschung nicht
entgegenstehen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Löschung
nach Ablauf von maximal 10 Jahren aufgrund gesetzlicher
Aufbewahrungsvorschrift

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Vorlage Stadt Lahr
08.04.2021

Betroffenenrechte

Verpflichtung zur
Bereitstellung der Daten
oder Freiwillige
Bereitstellung der Daten
und
Folgen der Verweigerung

Sie haben als betroffene Person das Recht von der Stadtverwaltung
Lahr/Schwarzwald Auskunft über die Verarbeitung
personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung
unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17
DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten
personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder
zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch
einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können
Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe
können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart,
poststelle@lfdi.bwl.de beschweren.
Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck
erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind Sie
damit nicht einverstanden, kann kein Kooperationsvertrag bzw.
Mietvertrag abgeschlossen werden.

Falls die Daten nicht bei der
betroffenen Person, sondern Nein
bei Dritten erhoben wurden
automatisierte
Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling

Nein

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