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Beschlussvorlage (Anlage 1: Vertrag LTF + Leistungskatalog)

                                    
                                        Vertrag
zwischen

Stadt Lahr/Schwarzwald,
Rathausplatz 4,
77933 Lahr/Schwarzwald
vertreten durch den
Oberbürgermeister
Herrn Markus Ibert
– nachfolgend „Stadt“ genannt –

und

Badischer Turner-Bund e.V.
Am Fächerbad 5,
76131 Karlsruhe

vertreten durch den Präsidenten
Herrn Gerhard Mengesdorf und den
Vizepräsidenten Finanzen Herrn Rainer
Wurzinger
– nachfolgend „BTB“ genannt –

über die Bereitstellung von Veranstaltungsstätten und
Schulunterkünften für das

Landesturnfest 2022

1

Präambel
Das Landesturnfest ist die größte Breitensportveranstaltung in Baden-Württemberg.
Die Veranstaltung bietet neben verschiedenen Wettkämpfen vielfältige Attraktionen
für die Zuschauer und Besucher: So gibt es neben Mitmachangeboten und
Showveranstaltungen ein ausgedehntes Bühnenprogramm. Erwartet werden bis zu
12.000 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, wovon ca. 80 Prozent in Lahr und um
Umgebung Übernachtungsmöglichkeiten benötigen.

§1
Der BTB veranstaltet vom 25. bis 29. Mai 2022 in Lahr/Schwarzwald das
Landesturnfest. Organisation, Finanzierung und Durchführung des Landesturnfests
sind alleinige Angelegenheit des BTB.

§2
1.

Die Stadt unterstützt den BTB beim Landesturnfest gemäß Anlage 1.

2.

Ansprechpartner für den BTB bei der Stadt ist Herr Max Walter, bei dessen
Verhinderung Herr Harry Ott (beide Abteilung „Bildung und Sport“).

§3
1.

Die Stadt stellt dem BTB die für die Durchführung des Landesturnfests
erforderlichen Wettkampfstätten (einschließlich Sportgeräten), Anlagen und
Flächen für den Veranstaltungszeitraum vom 25.05. bis 29.05.2022
einschließlich der erforderlichen Auf- und Abbauzeiten (ca. eine Woche vor
und nach dem Landesturnfest) in wettbewerbstauglichem Zustand kostenund werbefrei und unter Übernahme der Betriebskosten gemäß Anlage 1 zur
Verfügung. Dies gilt nicht für untrennbar mit der Veranstaltungsstätte
verbundene Werbung.

2.

Die Stadt stellt dem BTB in der Zeit vom 25.05. bis 29.05.2022 bewohnbare
Klassenräume in Schulen für die Übernachtung gemäß Anlage 1 kostenfrei
zur Verfügung. Der BTB wird bis zum 20.03.2022 den Raumbedarf beziffern.

§4
Die für die zur Verfügung gestellten Sportstätten, Schulen und sonstige Anlagen
der Stadt geltenden Haus- und Nutzungsordnungen erkennt der BTB an.

2

§5
1.

Der BTB verpflichtet sich, für die Risiken aus der Durchführung des
Landesturnfests eine Veranstalterhaftpflichtversicherung einschließlich einer
Mietsachversicherung abzuschließen. Als Deckungssumme sind mind. €
10.000.000 (in Worten: zehn Millionen) pauschal für Personen- und/oder
Sachschäden und € 100.000 (in Worten: einhunderttausend) für
Vermögensschäden je Schadensfall vorzusehen. Im Rahmen der
Veranstalterhaftpflichtversicherung
sind
Mietsachschäden
an
Gebäuden/Räumen
und
beweglichen
Sachen
mit
einer
Mindestdeckungssumme von € 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) je
Schadensfall zu versichern.

2.

Der BTB wird der Stadt rechtzeitig vor Beginn des Landesturnfests den
Abschluss der erforderlichen Versicherungen durch Vorlage der
Versicherungspolicen nachweisen.

3.

Der BTB haftet im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen
Bestimmungen für alle Schäden und Unfälle, die den Teilnehmern und
Besuchern oder Dritten aus Anlass des LTF entstehen und stellt die Stadt
von
allen
veranstaltungsund
nicht
gebäudebezogenen
Schadensersatzansprüchen frei. Der BTB kann Personen- und
Sachschaden,
soweit
sie
im
Sportversicherungsvertrag
der
Landessportbünde Baden und Schwaben enthalten sind, über die Vereine
abwickeln, da alle Mitglieder von Turn- und Sportvereinen durch die
Bestandsmeldung
automatisch
in
die
bestehenden
Sportversicherungsverträge eingeschlossen sind.

4.

Der BTB haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
die an Gebäuden, den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Inventaren
und Geräten durch ihn selbst, seine Beauftragten, Besucher oder sonstige
Dritte, denen er Zutritt gewahrt, angerichtet werden. Im Schadensfall ersetzt
der BTB der Stadt den Zeitwert bzw. die Reparatur-/Instandsetzungskosten.
Ausgenommen sind hier kommunale Verkehrssicherungspflichten bezüglich
der Straßen-/Wegeunterhaltung.

5.

Für sämtliche vom BTB selbst, von ihm beauftragten Dritten oder
Teilnehmern des Landesturnfests eingebrachten Gegenstände übernimmt
die Stadt keine Haftung. Die Stadt haftet insbesondere nicht, wenn
Garderobe oder sonstige Gegenstände abhandenkommen.

6.

Die Stadt haftet im Rahmen des kommunalen Schadensausgleichs für alle
Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer
Bediensteten entstehen oder durch bauliche Beschaffenheit der Anlagen,
der Zufahrtswege oder sonstiger, ihrer baulichen oder sonstigen Betreuung
unterliegenden Einrichtungen und Anlagen verursacht werden.

7.

Wird die Stadt von Dritten wegen des Landesturnfests auf Schadensersatz
in Anspruch genommen, so macht sie dem BTB unverzüglich davon
Mitteilung. Will die Stadt einen solchen Anspruch ganz oder teilweise
3

anerkennen, so kann sie eine Freistellung von der dabei eingegangenen
Verpflichtung durch den BTB nur verlangen, wenn dieser dem Anerkenntnis
über den Vergleich zugestimmt hat. Wird ein solcher Anspruch gerichtlich
gegen die Stadt geltend gemacht, so verkündet diese dem BTB den Streit.
Auf Verlangen der Stadt ist der BTB verpflichtet, außergerichtlich und
gerichtlich die Stadt gegenüber dem/der Anspruchsteller/in zu vertreten und
eventuelle Schadensersatzansprüche zu befriedigen, sofern der BTB haftet.
8.

Der BTB haftet der Stadt für das Verschulden jedes seiner Organe und
Erfüllungsgehilfen sowie seiner Vertragspartner. Durch das Geltendmachen
der Haftung werden Kündigungsanspruche nicht berührt.
§6

1.

Sollte die Benutzung der nach dieser Vereinbarung vorgesehenen
Örtlichkeiten bzw. Anlagen aus einem weder von der Stadt noch dem BTB
zu vertretenden Umstand unmöglich sein, kann keiner der Beteiligten
Ansprüche irgendwelcher Art hieraus ableiten.

2.

Wenn das gesamte Landesturnfest aus Gründen entfällt, die durch keinen
der Vertragsbeteiligten zu vertreten sind, sind die Vertragsbeteiligten von
ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit. In diesem Fall tragen der
BTB und die Stadt die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst.

3.

Die Vertragsbeteiligten sind sich einig, dass die Unzumutbarkeit der
Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie und der
damit verbundenen behördlichen Maßnahmen ein von keinem der
Vertragsbeteiligten zu vertretender Grund im Sinne des Abs. 2 ist. Die
Vertragsbeteiligten verpflichten sich, einander unverzüglich zu unterrichten,
sobald sie von einer derartigen Unzumutbarkeit ausgehen.

4.

Ein Anspruch auf einen Ersatztermin bei Ausfall der Veranstaltung besteht
nicht.
§7

1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so soll dies den Vertrag im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die
Vertragsbeteiligten werden die unwirksamen Bestimmungen dahingehend
ändern, dass sie dem Interesse beider entsprechen.

2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

4

Lahr/Schwarzwald, den 20.05.2021

________________________________________________
Oberbürgermeister Markus Ibert
Stadt Lahr/Schwarzwald

________________________________________________
Präsident Gerhard Mengesdorf
Badischer Turner-Bund e.V.

________________________________________________
Vizepräsident Finanzen Rainer Wurzinger
Badischer Turner-Bund e.V.

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Anlage 1: Leistungen der Stadt für das Landesturnfest 2022
(Erledigung/Kostenübernahme)
Leistungsbezeichnung
Allgemeines
Besucherwerbung über Stadtmarketing

Anmerkungen

Mitspracherecht in
Kooperation mit BTB

Stadtbildgestaltung (Bereitstellung der städtischen
Werbeflächen wie Litfaßsäulen, Bauzaunwerbung an
Einfallstraßen, Fahnenmasten)
Anbringung der Werbebanner und Plakate an
städtischen Werbeflächen und Fahnenmasten
Unterbringung
Bereitstellung der städtischen Quartiere
Bereitstellung des Personals der Quartiere
(Hausmeister in Rufbereitschaft)
Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen sowie
Endreinigung der Quartiere
Müllentsorgung (Sonderleerung vor Beginn und nach
Ende des LTF)
Wettkampf
Bereitstellung der städtischen Wettkampfstätten
(Sporthallen, Sportplätze, Leichtathletik-Stadion, BeachVolleyball-Anlagen)
Bereitstellung des Personals der Wettkampfstätten
(Hausmeister)
Tägliche Reinigung der Wettkampfstätten sowie
Endreinigung
Müllentsorgung an Wettkampfstätten
Bereitstellung der vorhandenen städtischen Turn- und
Sportgeräte, sofern benötigt
Bereitstellung eines Gerätelagers
Festprogramm
Bereitstellung der städtischen Hallen und
Räumlichkeiten für Veranstaltungszwecke
Bereitstellung von Freiflächen in der Innenstadt sowie
im See- und Bürgerpark
Planung und Durchführung des Programms auf
Mitspracherecht in
Festgelände (insbesondere „Lahr lädt ein“)
Kooperation mit BTB
Müllentsorgung und Sauberkeit auf Festgelände
(Aufstellung zusätzlicher Müllbehälter, regelmäßige
Leerung, Reinigung des Festgeländes)

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