Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Mietersheim)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101

Datum: 18.01.2013 Az.: Bm/Kol

Drucksache Nr.: 19/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

28.01.2013

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Mietersheim

Beschlussvorschlag:

Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl
handelt.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 19/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Wenn der Gemeinderat dem Antrag von Ortsvorsteher Alfred Baum auf Entlassung aus seinem Amt als Ortsvorsteher zustimmt, endet seine Amtszeit zum
28.02.2013. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat eine Neuwahl durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). Der Ortschaftsrat des Stadtteils
Mietersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.01.2013 Frau Diana Frei
mit dem Wahlergebnis 8 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung vorgeschlagen.
Für die Wahl der Ortsvorsteher/-innen gilt § 37 Abs. 7 GemO. Die Vorschrift hat
folgenden Wortlaut:
„Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht
erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine
im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für
die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/
Bewerberin zu geben).
Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken:
Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist
für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er
1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann,
die dem Ortschaftsrat angehören;
2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der
Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen);
3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören
muss.
Die Amtszeit des/der neu zu wählenden Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin endet
mit der Amtszeit der Ortschaftsräte, d. h. mit der Amtszeit des Gemeinderats im
Jahre 2014.

Dr. Wolfgang G. Müller

Friederike Ohnemus