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Beschlussvorlage (Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse, Stand 23.06.2020/18.09.2020)

                                    
                                        Benutzungsordnung

Satzung
der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen
Rechts zur Regelung der
Benutzungsverhältnisse
(Benutzungsordnung)
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten
Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG, vom 6. März 2018, zuletzt geändert
am 26. Juni 2020 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 lit. l) der Satzung der Komm.ONE vom 18. Mai
2018, zuletzt geändert am 27. Juni 2020, wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat
vom 21.12.2020 die nachstehende Satzung (im Folgenden „Benutzungsordnung“) erlassen:

§1

Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen zwischen der
Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend Komm.ONE genannt), und dem
jeweiligen Benutzer nach § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung für alle Leistungen, die von der
Komm.ONE im Rahmen des ADVZG und ihrer Satzung erbracht werden.
(2) Zwischen Komm.ONE und dem jeweiligen Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis, das nach Maßgabe des § 3 dieser Benutzungsordnung begründet wird.
(3) Diese Benutzungsordnung wird durch Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), den
Produktkatalog inkl. des Standard-Service-Level-Katalogs in der jeweils geltenden Fassung
und die weiteren in § 5 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung genannten Dokumente ergänzt.
(4) Von dieser Benutzungsordnung darf abgewichen werden, wenn und soweit dies in den
folgenden Bestimmungen für zulässig erklärt wird.
(5) Individualverträge die in begründeten Ausnahmefällen nicht im Rahmen der
Benutzungsordnung vereinbart werden sollen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des
Verwaltungsrates bzw. Vorstandes von Komm.ONE.

§ 2 Benutzer
(1) Benutzer sind gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung der Komm.ONE der Zweckverband 4IT, das
Land Baden-Württemberg und dessen Dienststellen, die Mitglieder des Zweckverbandes 4IT
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und die der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts.
(2) Für Benutzer, die nicht Träger von Komm.ONE oder Mitglied des Zweckverbandes 4 IT sind,
können von dieser Benutzungsordnung abweichende Rahmenbedingungen, insbesondere in
Bezug auf die Leistungsentgelte, festgelegt werden.
(3) Nicht zu den Benutzern gehören
a) private Dritte
b) öffentlich-rechtliche Dritte, die ihren Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg
haben, insbesondere IT-Dienstleister, für die Komm.ONE im Rahmen einer Kooperation
Leistungen erbringt.

§ 3 Begründung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis zwischen Komm.ONE und dem jeweiligen Benutzer wird durch
Abschluss
eines
öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) begründet.

gemäß

den

§§

54

ff.

(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann in Schriftform (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form
(§ 126a BGB iVm § 3a LVwVfG) geschlossen werden. Die auf den Vertragsschluss gerichteten
Willenserklärungen können in getrennten Urkunden oder sonstigen Dokumenten verkörpert
sein. Der Vertrag soll einem einheitlich bei Komm.ONE zu verwendendem Muster entsprechen.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können Regelungen aufgenommen werden, die diese
Benutzungsordnung ergänzen oder konkretisieren, sie dürfen von den Regelungen dieser
Benutzungsordnung aber nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 dieser Benutzungsordnung
abweichen.

§ 4 Leistungsangebot im Rahmen des Benutzungsverhältnisses
(1) Im Rahmen des Benutzungsverhältnisses bietet Komm.ONE den Benutzern nach § 2 Abs. 1
dieser Satzung die im Produktkatalog und dem Standard Service Level Katalog in der jeweils
gültigen Fassung beschriebenen Verfahren und Leistungen an, die die Benutzer auf Basis des
öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung durch
Einzelaufträge in Anspruch nehmen. Einzelaufträge können einmalige, wiederkehrende oder
dauernde Leistungen umfassen. Die Einzelheiten werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag
nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung geregelt.
(2) Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags kann Komm.ONE weitere Liefer- und
Leistungsangebote unterbreiten, die nicht im Produktkatalog oder im Standard-ServiceKatalog aufgeführt sind.

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(3) Die Leistungen können bei Komm.ONE oder den Benutzern erbracht werden. Komm.ONE ist im
Rahmen des gesetzlichen Auftrages berechtigt, Leistungen auch durch Dritte, insbesondere
ihre Tochtergesellschaften erbringen zu lassen. Näheres wird im Einzelauftrag geregelt.

§ 5 Umfang des Benutzungsverhältnisses
(1) Bestimmend für Art und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus und im
Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis sind die nachfolgenden Dokumente in der
nachfolgenden Rangfolge:
a) diese Benutzungsordnung,
b) der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung,
c) der Einzelauftrag auf Basis des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 3 Abs. 1 dieser

Satzung mit der Leistungsbeschreibung, den vereinbarten Service Level Agreements aus
dem Standard Service Level Katalog und den einbezogenen Anlagen,
d) der Produktkatalog und der Standard-Service–Level-Katalog in der jeweils geltenden

Fassung,
e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),
f)

die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Widersprüchen gelten diese Regelungen in der vorgenannten Reihenfolge. Ein
Widerspruch ist nur bei inhaltlichen Abweichungen, nicht aber bei Fehlen einer Regelung in
einem vorrangigen Dokument gegeben.
(3) Abweichende Vereinbarungen sind in den Fällen § 5 Abs. 1 d, e und f sowie § 6 zulässig.
(4) Im Fall eines unvorhergesehenen, konkret drohenden oder bereits eingetretenen Angriffs auf
die IT-Sicherheit und den Datenschutz können Maßnahmen der IT-Sicherheit und des
Datenschutzes Vorrang vor den in Absatz 1 eingegangen Verpflichtungen haben. Das
Weisungsrecht des Nutzers für die der Komm.ONE anvertrauten, personenbezogenen Daten
bleibt davon unberührt und vorrangig weiterbestehen.
(5) Komm.ONE ist berechtigt, die Art der Leistung auch für laufende Benutzungsverhältnisse mit
Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn die bisherige Leistungserbringung aufgrund
tatsächlicher Gründe unmöglich geworden ist oder zu einer Unwirtschaftlichkeit der
Leistungserbringung führen würde, und dies keine für den Benutzer nachteiligen Auswirkungen
auf den Inhalt der Leistungen hat. Der Benutzer ist rechtzeitig mit einer im Einzelfall
angemessenen Frist über die Änderung der Leistungserbringung und die Umstände, welche
dazu geführt haben, zu informieren.

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§ 6 Leistungsentgelt
(1) Die Höhe des Leistungsentgelts wird dem Benutzer mit dem jeweiligen Einzelauftrag
mitgeteilt. Fehlt es an einer solchen Mitteilung, hat der Benutzer das im Produktkatalog
aufgeführte Entgelt zu bezahlen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Leistungsentgelt (Preise und ggf.
Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten und Auslagen für den Versand) bei einmaligen
Leistungen die Vergütung für die gesamte Leistung, bei wiederkehrenden Leistungen die
Vergütung für den Verarbeitungszeitraum, bei dauernden Leistungen die Vergütung für einen
Verarbeitungsmonat. Komm.ONE ist grundsätzlich berechtigt, die in Produktkatalog
aufgeführten Entgelte auch für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Die
Anpassung hat angemessen und nicht gegen die für die Leistung relevante Tendenz am Markt
zu sein. Eine Änderung ist dem Benutzer spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens in Schrift- oder Textform unter Angabe des Anlasses, der Voraussetzungen
und des Umfangs anzukündigen.
(3) Übersteigen Preiserhöhungen 3 %, so gelten diese als genehmigt, wenn der Benutzer nicht
innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung die von der
Preiserhöhung betroffenen Leistungen zum Termin der Preiserhöhung kündigt. Komm.ONE
wird den Benutzer darauf in der Mitteilung über die Preiserhöhung hinweisen.
(4) Das Entgelt erhöht sich für die Benutzer um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die
Leistungen von Komm.ONE umsatzsteuerpflichtig sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auch
nachträglich zu entrichten, wenn die Nichtsteuerbarkeit entfällt.

§ 7 Dauer und Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es
kann sowohl von dem Benutzer als auch von Komm.ONE mit einer Frist von drei (3) Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern nicht etwas anderes vertraglich
vereinbart ist, erstmals jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestleistungsdauer. Bestehen
im Zeitpunkt der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Satz 1 oder 2 noch ein oder
mehrere Einzelaufträge zwischen Komm.ONE und dem Benutzer, endet abweichend von Satz 1
oder 2 das Benutzungsverhältnis erst im Zeitpunkt der Beendigung des letzten Einzelauftrags
(2) Die Kündigung des Benutzungsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) oder der
elektronischen Form (§ 126a BGB). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grunde (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) Komm.ONE unterstützt den Benutzer auch nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses
– sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvereinbarung – für einen angemessenen
Zeitraum, um den Wechsel zu einem anderen Dienstleister zu ermöglichen oder den Benutzer
in die Lage zu versetzen, die Leistungen künftig mit eigenen Mitteln zu erbringen; maximal
aber bis zum vereinbarten Zeitraum. Die Unterstützung des Benutzers umfasst insbesondere
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die Aushändigung von Unterlagen, die bei Komm.ONE gespeicherten Daten und die für den
Benutzer erstellten oder von dem Benutzer bereitgestellten Programmen und die
übergangsweise Erbringung der Leistungen über das Benutzungsverhältnis hinaus, soweit dies
erforderlich ist. Einzelheiten wie Art und Umfang der Leistungen sowie ein Leistungsentgelt
nach Aufwand sind vertraglich nach den Bestimmungen des Produktkataloges in der aktuell
gültigen Fassung zu regeln.
(4) Die Pflicht von Komm.ONE zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten erlischt sechs (6)
Monate nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen ein (1) Jahr
nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses.
(5) Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen des Benutzers hat Komm.ONE an
überlassenen Unterlagen und gespeicherten Daten ein Zurückbehaltungsrecht. Dessen
Ausübung ist treuwidrig und damit ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung dem Benutzer
einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden
Schaden zufügen würde. Ein Zurückbehaltungsrecht bei personenbezogenen Daten ist
ausgeschlossen.

§ 8 Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung
Die Komm.ONE und der Benutzer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle wesentlichen
organisatorischen und technischen Erfordernisse unverzüglich (i.d.R. innerhalb 30 Tage)
umfassend zu informieren und sich bei der Leistungserbringung so zu unterstützen, dass eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine umgehende Erledigung gewährleistet sind.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis ist
Stuttgart.

§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt nach der Bekanntmachung am 01.01.2021 in Kraft. (§ 2
Abs. 3 ADVZG)

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