Beschlussvorlage (Vorlage 103-2021 Anlage 0)
14. Juni 2021
Stadt Lahr L -i Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 05.05.2021 Az.: 922.5234 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 14.06.2021 Drucksache Nr.: 103/2021 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 __ Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht — Betreff: Elektrizitätswerk Mittelbadeh AG & Co. KG; Jahresabschluss 2020 - Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Geselischafterversammiung dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittel baden AG & Co. KG Entlastungen zu erteilen. BERATUNGSERGEBNiS □ Einstimmig □ Sitzungstag: 0 it Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk □ abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 103/2021 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen (x] Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personaimehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) l^l Investition Nicht investive U Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel föhne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehl betrag (-) 2021 2020 2022 | 2023 | 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) QNein 103/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hier nach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlassungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteili-gung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - künftig durch den Haupt- und Personalaus schuss. In der nächsten Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG am 23. Juni dieses Jahres ist im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats vorgesehen. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte (StR Hirsch, StRin Rompel und StR Roth). Die Gemeinderäte sowie der Oberbürgermeister über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschie den wird, sind bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gern. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindli chen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher aus kommunalrecht licher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsratsmitglied ist. Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Erster Bürgermeister