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Informationsvorlage (Bericht zu Biotopen und Ausgleichsflächen)

                                    
                                        Information
Amt: 602
Stahl

Datum: 26.05.2021

Az.: 60/602 St

Drucksache Nummer:
125/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Umweltausschuss

15.06.2021

zur Kenntnis

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabstelle
Recht

Betreff:

Bericht zu Biotopen und Ausgleichsflächen

Mitteilung:

Der Umweltausschuss nimmt den Bericht zu Biotopen und Ausgleichsflächen der
Stadt Lahr zur Kenntnis.

Anlage(n):
Kartenauszug Biotop- und Ausgleichsflächenkataster
Auszug Tabelle Ausgleichs- und Ökokonto-Flächen
Verfügbare Ökokontomaßnahmen

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 125/2021

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Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a.
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein

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Sachdarstellung:
Im Umweltausschuss am 15. November 2018 wurde zuletzt ein umfassender Sachstandsbericht zu
Kompensationsmaßnahmen gegeben. Beginnend mit der vorliegenden Informationsvorlage soll nun
– vergleichbar zum Bericht zu den städtischen Bäumen - jährlich ein Überblick über die Situation und
Veränderungen bei städtischen Ausgleichsflächen und Biotopen gegeben werden.
1. Vorinformation: Typen von Kompensationsflächen:
Naturschutzrechtliche und baurechtliche Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung
Seit 1976 gibt das Bundesnaturschutzgesetz vor, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft (sog. „Eingriffe“) vorrangig zu vermeiden und – wo dies nicht möglich ist – durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vom Verursacher zu kompensieren sind. Unterschieden wird hier
zwischen Eingriffen im Rahmen von Bauleitplanverfahren – der Ausgleich hierfür wird im Baugesetzbuch geregelt – sowie Eingriffen im Rahmen von sonstigen Verfahren, wie privaten Bauvorhaben im
Außenbereich oder Planfeststellungsverfahren. Dementsprechend wird auch zwischen baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterschieden.
Die baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen werden i.d.R. von Kommunen zum Ausgleich von Baugebieten hergestellt und dauerhaft unterhalten.
Für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz muss die Ökokontoverordnung BadenWürttemberg zugrunde gelegt werden, es gelten grundsätzlich höhere inhaltliche Anforderungen als
für die baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Mit der Ökokontoverordnung wurde 2011 ein rechnerisches Bewertungsverfahren für die Ermittlung der Eingriffsschwere und der Bemessung des erforderlichen Ausgleichs für die Schutzgüter Arten und Biotope sowie Boden vorgegeben, das seither
regelmäßig als Methodenstandard angewandt wird.
Beide Typen von Ausgleichsflächen können bevorratet werden, d.h. im Vorgriff auf mögliche Eingriffe
hergestellt werden. Die Maßnahmen, die im naturschutzrechtlichen Ökokonto bevorratet werden,
können an Dritte verkauft werden.
Seit der Einführung der Ökokontoverordnung 2011 müssen auch Beeinträchtigungen des Schutzguts
Boden separat erhoben und ausgeglichen werden. Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt
ebenfalls mit Punkten. Die Verordnung listet hier einen abschließenden Katalog an Maßnahmen auf,
z.B. Entsiegelung, nachträgliche (freiwillige) Dachbegrünungen etc. Im Ortenaukreis wird auch die
Kalkung von Waldgebieten mit Bodenversauerung als Boden-Ausgleichsmaßnahme anerkannt. Für
all diese Maßnahmen sind die Flächen und Möglichkeiten jedoch begrenzt. Daher kann im Ortenaukreis i.d.R. schutzgutübergreifend ausgeglichen werden. Hierbei wird ein Komplementärschlüssel
von 1:1 zwischen Ökopunkten für Biotope und Ökopunkten für das Schutzgut Boden angenommen.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Zusätzlich zur Betrachtung von seltenen und besonderen Arten im Rahmen der Eingriffsregelung
müssen seit einigen Jahren auch die direkten Regelungen des Artenschutzrechtes beachtet werden,
die dem Schutz der Populationen und deren Lebensstätten dienen. Es gilt als direkte Rechtsvorgabe
und unabhängig davon, ob bereits Baurecht besteht. Im Prinzip muss überall und jederzeit bei Veränderungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass keine Tiere der geschützten Arten betroffen sind.
Die Regelungen in den §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz sehen vor, dass Fangen, Tötung
oder Verletzung der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die Beschädigung ihrer
Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng verboten sind. Bei den streng geschützten Arten ist zusätzlich eine Störung der Arten untersagt. Es liegt jedoch dann kein Verbotstatbestand vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt ist oder wenn dies durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.
CEF-Maßnahmen) erreicht werden kann. Die Anforderungen an Ersatzmaßnahmen für geschützte
Arten sind deutlich strenger als die Anforderungen an naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, da sie sich nur an den Bedürfnissen der Arten orientieren. Das Weiterbestehen der Popula-

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tion der geschützten Art muss garantiert und nachgewiesen sein, bevor der Eingriff bzw. die Zerstörung des ursprünglichen Lebensraums beginnt. Die Maßnahmen können somit auch nicht durch
Ökopunkte abgegolten werden. Zudem müssen sich die Ersatzflächen häufig in unmittelbarer Nähe
der Eingriffsprojekte befinden und eine besondere Biotopausstattung aufweisen, die den Bedürfnissen der Art entspricht. Die CEF-Maßnahmen können jedoch häufig auch parallel als naturschutzrechtliche Aufwertungsmaßnahme angerechnet werden oder auf bereits bestehenden Ausgleichsflächen durch zusätzliche und artspezifische Maßnahmen umgesetzt werden, eine Überlagerung der
Funktionen ist also möglich und wird verstärkt angestrebt.
Das Verständnis für den Artenschutz gerät stellenweise an Grenzen, wenn manche Arten, die bei uns
häufig sind, als streng geschützte Arten aufwändige Maßnahmen erfordern, wie z.B. Mauereidechse,
Zauneidechse, Saatkrähe, Rotmilan, etc.. Bei diesen Arten befinden wir uns jedoch im Zentrum des
Verbreitungsgebietes und haben daher eine besondere Verantwortung für diese Arten. Wenn sie bei
uns verschwinden, besteht die große Gefahr, dass sie überall verschwinden, da auch wesentliche
Lücken in das Verbreitungs- und Austauschnetz der Arten gerissen werden (Inselpopulationen ohne
genetischen Austausch sterben leichter aus).
Waldersatzflächen
Müssen klassifizierte Waldflächen für nicht forstliche Zwecke, z.B. ein kommunales Baugebiet oder
den Bau einer Windkraftanlage, gerodet werden, muss der Vorhabenträger diese Rodung nach dem
Waldrecht ausgleichen. Dies erfolgt i.d.R. durch eine Aufforstung in gleicher Größe an anderer Stelle.
Gesetzlich Geschützte Biotope
Sobald im Rahmen von Bauvorhaben oder anderen Eingriffen gesetzlich geschützte Biotope geschädigt oder beseitigt werden, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde
beantragt werden. In der Regel ist dann das Biotop an anderer Stelle in gleicher Größe und Wertigkeit wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Retentionsflächen
In Einzelfällen kann für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten eine Ausnahmegenehmigung
erteilt werden, wenn u.a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und
der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird.
2. Ausgleichsflächen- und Biotopkataster
Eine Katasterübersicht über alle Ausgleichsflächen und Biotopflächen auf der Gemarkung Lahr wird
bereits seit längerem parallel zur laufenden Arbeit bei der Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt
erarbeitet und ist zu ca. 80 % fertiggestellt. Im Anhang (1 und 2) ist ein Auszug aus der Tabelle sowie
aus der Plandarstellung enthalten. Das Kataster listet derzeit 190 rechtlich gebundene Ausgleichsflächen für verschiedene private und städtische Bauprojekte und Bebauungspläne sowie Ersatzflächen für geschützte Biotope (z.B. Pappelersatzpflanzungen für Saatkrähen) auf. Hiervon sind 130
Maßnahmenflächen im Eigentum der Stadt Lahr.
Bei der letzten Erhebung 2018 wurden zudem auf städtischen Flächen 831 gesetzlich geschützte
Biotope gezählt, zum größten Teil sind dies Feldhecken, Hohlwege, aber auch verpachtete Mähwiesen.
Bereits seit 2011 sind die Unteren Naturschutzbehörden zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses verpflichtet. Bislang mussten hierin jedoch nur die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen verzeichnet sein. Seit der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes vom Dezember 2020
sind nun auch Kommunen verpflichtet, ihre bauplanungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen der
unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Die Details, in welcher (elektronischen) Form und welcher
Inhaltsschärfe die Ausgleichsmaßnahmen übermittelt werden sollen, werden erst noch geregelt. Hierfür ist vom Land eine Novelle der Landes-Kompensationsverzeichnisverordnung vorgesehen.

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Im aktuellen Kompensationsverzeichnis des Landratsamts für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind auf Lahrer Gemarkung derzeit acht Maßnahmen verzeichnet. Neben einer Ersatzzahlung für die Erneuerung des Windrads auf dem Kempfenbühl/Schlossbühl sind dies bislang Maßnahmen des Landratsamtes zum Ausgleich von Straßenbaumaßnahmen.
3. Stand der Biotope und Ausgleichsflächen
Biotopflächen
Aktuell werden für 34 städtische Biotop- und Ausgleichsflächen sowie die Blühwiesen in den Randflächen der LGS-Parks jährliche Mahd- und Biotoppflegemaßnahmen an verschiedene lokale
Landwirte beauftragt. Hinzu kommen jährlich wechselnd weitere Flächen, auf denen gelegentliche
Einzelmaßnahmen z.B. zum Gehölzschnitt (Hecken auf-den-Stock-Setzen) erforderlich sind.
Die Mahd von Graben- und Gewässerufern erfolgt unter Federführung des städtischen Bau- und Gartenbetriebs (BGL).
Weitere einzelne Biotoppflegemaßnahmen im Bereich des Stadtwalds oder z.B. die Unterhaltung der
Amphibienzäune in Sulz und am Hohbergsee werden ebenfalls durch den BGL durchgeführt.
Seit 2020 werden in den meisten Wiesenflächen jährlich wechselnde Altgrasstreifen belassen, die als
ungemähte Struktur bis zum Frühjahr stehenbleiben und den Insekten zum Überwintern dienen.
Zuletzt neu hergestellte Ausgleichsflächen
Die CEF-Maßnahmen für den Bebauungsplan Hosenmatten II, 3. Änderung konnten in den letzten
Monaten umgesetzt werden. Ersatzlebensräume für die im Baugebiet gefundenen Arten (Eidechsen,
Schlingnattern, Brutvögel, Hirschkäfer, Fledermäuse) wurden vor allem im nördlich und östlich an das
Baugebiet angrenzenden Grüngürtel realisiert. Zusätzliche Heckenstrukturen für Brutvögel wurden
auf zwei nördlich gelegenen städtischen Flächen angepflanzt. Die bereits als städtisches Biotop extensiv gemäht Wiese in der ehemaligen Kalksteingrube wurde durch zusätzliche Pflanzungen und
Umstellung auf zweimalige Mahd ebenfalls als Lebensraum für Vögel aufgewertet. Zudem wurden
hier Steinriegel für Eidechsen angelegt, die bereits erfolgreich bezogen wurden. Ergänzend werden
hier noch 3,2 ha Wald zur Entwicklung von Alt- und Totholzstrukturen für Fledermäuse aus der Nutzung genommen werden. Aktuell steht die Fertigstellung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes an.
Als Ausgleichsmaßnahme für das Regenüberlaufbecken in Sulz wurde östlich des Sulzbachs auf
Höhe des Sportplatzes das1800 qm große städtische Flurstück 1074 aufgewertet, es befindet sich
noch im Umbau. Auf dieser ehemaligen Wiesen- und Ackerfläche hatte sich im Laufe der Jahre durch
Verbrachung und Sukzession ein junger Gehölzbestand entwickelt. Das bestehende Schilf wurde
durch den Gehölzbestand zunehmend bedrängt. Als Maßnahme wurde der junge Gehölzbestand
gerodet. Auf dem Gelände wurden für den Retentionsausgleich etwa 300 cbm Gelände abgetragen
und Flachtümpel angelegt. Im kommenden Herbst werden hier zur randlichen Abgrenzung weitere
Sträucher gepflanzt. Darüber hinaus soll sich hier wieder ein flächiges Schilfgebiet einstellen, bzw.
offene Flachtümpel verbleiben, die Ersatzhabitate für Amphibien und Vögel bieten. Hierdurch wird
auch der Verlust des geschützten Schilfbestands am Regenüberlaufbecken ausgeglichen. Im angrenzenden städtischen Baumbestand wurden Fledermaushöhlen als Habitatangebot aufgehängt
Als neue Maßnahme umgesetzt wurde auch eine Sandlinse für Eidechsen im Seepark als artenschutzrechtlicher Ausgleich für den Parkplatz Haus am See.
Im vergangenen Jahr wurden Hinweisschilder an städtischen Biotopen, Ausgleichsflächen und
Blühwiesen aufgestellt. Es wurden im ersten Schritt 50 Schildern an 30 Standorten verteilt. Hierdurch
soll auf die Nutzung und die extensive Pflege als Biotopfläche hingewiesen werden.
In Hinsicht auf die Frage der Obstnutzung von städtischen Streuobstwiesen hat die Stadt Lahr im
vergangenen Herbst ihren Ansatz betont, dass die Ernte und Nutzung von städtischen Streuobstwiesen gemeinnützigen Zwecken dienen sollte. Dies wird bereits durch ehrenamtliche Gruppen bereits
an mehreren Stellen praktiziert. Zudem hat inzwischen ein weiterer Verein sein Interesse bekundet,

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die Obsternte in einer gemeinnützigen Aktion durchzuführen. Hierdurch sollen Bürgerinnen und Bürger auch animiert werden, sich selbst aktiv um eine der wertvollen Streuobstflächen zu kümmern, die
es in unserer Landschaft zu erhalten gilt.
Ökokonto
2020 wurde eine städtische Ökokontomaßnahme für eine Baumaßnahme abgebucht.
Das 2012 durch Gehölzrodung und veränderte Flächenpflege angelegte Schilfröhricht und Hochstaudenflur am Niedermattengraben in Kippenheimweiler wurde als zweite Ausgleichsmaßnahme des
Projektes mit 41.600 Ökopunkten dem Regenüberlaufbecken Sulz zugeordnet.
Das städtische Ökokonto weist derzeit somit fünf Maßnahmen auf, von denen die Fischtreppe
Hammerschmiede als naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen mit 111.909 Ökopunkten anerkannt wird und extern verkauft werden könnte (siehe Anlage 3). Die anderen stehen bislang als Reserve-Maßnahmen für die Bauleitplanung zur Verfügung. Aus zwei Maßnahmen kann ein Ökopunktewert in Höhe von ca. 36.000 Ökopunkten ermittelt werden, die Ökopunkte aus der Realisierung der
Gartenschau müssen noch einmal überprüft werden. Zwei weitere Ökokontomaßnahmen sind derzeit
in der Umsetzung.
Im Ökokontoverzeichnis des Ortenaukreises sind für Lahr derzeit zwei private Maßnahme als verfügbare und verkäufliche Ökokontomaßnahme aufgeführt:
 Sägewerk Benz (Lahr-Kuhbach) Bau einer Fischaufstiegsanlage linksseitig des Wehrs in
der Bauweise Vertical-Slot-Fischpass (Schlitzpass), Bewertung nach Herstellungskostenansatz: 262.626 Euro x 4 Ökopunkte/Euro = 1.050.504 ÖP
 Gewässerrandstreifen an der Unditz: Entwicklung eines gewässerbegleitenden Auwaldstreifens am rechten Unditzufer, auf 12.254 qm, 243.002 ÖP
Darüber hinaus sind aktuell 104 Ökokonto-Maßnahmen im Ortenaukreis zum Verkauf eingestellt.
Ausgleichsflächen Boden
Im Lahrer Stadtwald wurden bislang drei große Teilflächen den Lahrer Stadtwalds gekalkt als Ausgleich für Eingriffe in das Schutzgut Boden. Von den insgesamt ca. 230 ha einmal gekalkter Waldflächen stehen aktuell noch 3,4 ha als Reserveguthaben zur Verfügung.
Angerechnet wurden die Kalkungen als Bodenausgleichsmaßnahme für die Bebauungspläne LGSSeepark und Bürgerpark, Kleinfeld Süd, 6. Änderung, Moschee sowie für die Erweiterung der Kiesgrube Waldmatt durch die Fa. Vogel-Bau.
Waldersatzflächen
Als Waldersatz für entfallene Waldfläche im Bebauungsplan Riedmatten und im Bebauungsplan Hosenmatten wurde 2020 eine Aufforstungsfläche im Bereich Nadlergasse genehmigt. Die hier aufkommende Naturverjüngung wurde in den vergangenen Wochen im Rahmen von waldpflegerischen
Maßnahmen aufgewertet, um den gewünschten Baumbestand zu etablieren und zu sichern.
Retentionsflächen
Eine Übersicht bzw. ein Konto für Retentionsflächen wird aktuell erarbeitet. Eine genaue Auflistung
an rechtlich gesicherten Retentionsflächen kann daher aktuell noch nicht gegeben werden.
Erforderlicher Ersatz ist bislang immer im Rahmen von Eingriffsmaßnahmen gefunden worden.
Ein Beispiel hierfür ist die leichte Abgrabung der Ausgleichsfläche am Sulzbach für das Regenüberlaufbecken Sulz. Neben dem Nachweis einer erhöhten Wasserrückhaltefunktion auf dieser Fläche
wird die Fläche auch als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche aufgewertet.
4. Aktuell in Umsetzung befindliche Ausgleichsflächen
Für den Bau der Feuerwache West, der Erschließungsstraße sowie dem im Bebauungsplan enthaltenen Ausbau des Ostgrabens wurden insgesamt an sieben Stellen Ausgleichs- und CEFMaßnahmen umgesetzt. Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden große Flächen aus der baulichen Nutzung ausgenommen und zum Erhalt sowie zur Entwicklung von wertvollen Lebensräumen

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festgesetzt. Als externe Flächen konnten kurzfristig sechs Flächen gefunden werden, die seit Februar
2021 als artenschutzrechtliche Ausgleichsflächen bzw. CEF-Flächen hergestellt werden. Bei der Flächensuche spielte neben der fachlichen Lebensraumeignung und Lage vor allem die kurzfristige Verfügbarkeit eine Rolle sowie die Absicht, der Landwirtschaft möglichst keine größeren wertvollen
Ackerflächen zu entziehen.
Die Ausgleichsflächen Limbruchmatten sowie Ausgleichsfläche und Retentionsbecken Rheinstraße
Süd konnten durch zusätzliche Maßnahmen für Brutvögel bzw. als Eidechsenlebensraum aufgewertet werden. Der Bogensportclub Lahr zeigte großes Entgegenkommen, indem auf einem Teil des Geländes Steinriegel gebaut und Eidechsen angesiedelt werden konnten. Auch zwei bislang intensiv
gemähte Rasenflächen in den Randbereichen des Flugplatzes (David-Schieni-Straße und Fläche
nördlich des Kontrollturms) werden in Absprache mit startkLahr und der Flugbetriebs GmbH & Co KG
als neue Lebensräume für Reptilien und (ortsweise) Brutvögel aufgewertet. Schließlich wurde die
ursprünglich ins Auge gefasste Streuobstwiese am Ortsrand von Hugsweier in Absprache mit dem
Pächter durch eine in seinem Eigentum befindliche Ackerfläche südwestlich des Friedhofs Hugsweier
getauscht, auf der inzwischen bereits die Erdbauarbeiten und die Wiesenansaat durchgeführt wurden.
In einem zweiten Bauabschnitt im Herbst 2021 werden die Wiesenfläche beim Friedhof Hugsweier
sowie der Wegrandstreifen vom Bogensportgelände zum Schutterentlastungskanal weiter bepflanzt.
Weiterhin wird die Flugplatzfläche nördlich des Kontrollturms hergestellt. Auf diesen Flächen sollen
ab 2022 die Eidechsen aus der Fläche des Ostgrabens umgesiedelt werden, bevor hier der bauliche
Eingriff für die Aufweitung erfolgt.
Weitere Auflagen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Baugebiet betreffen die Pflanzung von
Bäumen an der Erschließungsstraße, am Retentionsgraben sowie in den Außenanlagen der Feuerwache.
Bei der Aufwertung des Gereutertalbachs sind die Planungen aktuell etwas ins Stocken gekommen.
Während die Knöterichbekämpfung und die Umwandlung bzw. Auflichtung der Fischteichflächen bereits umgesetzt werden, wird aktuell gerade die Entwurfsplanung für den Umbau des Wehres und der
anderen Umbaubereiche fertiggestellt. Ein Bau wird voraussichtlich erst 2022 erfolgen.
5. Weitere Planungen
Als Ersatz für eine gesetzlich geschützte Feldhecke im Gewerbegebiet Langenwinkel ist die Pflanzung einer Ersatzhecke am Südrand des Gebiets geplant.
Ein von der Stadt Lahr bereits 2016 gepflanztes Gehölz aus heimischen Sträuchern auf den Böschungsflächen der Bruckhirschbrücke über die B 36 wird vom Landratsamt für den Radwegebau
Hugsweier als Ausgleichsfläche herangezogen.
Hierfür sowie für weitere, in der Vergangenheit externen Dritten bereitgestellte Ausgleichsflächen
muss die Refinanzierung der Maßnahmen geregelt werden.
Um Reserveflächen für das „Waldflächenkonto“ zu sichern, sollen für weitere ungenutzte städtische
Flächen am Burgheimer Waldrand, die sich bereits durch Sukzession selbst bestocken, Aufforstungsanträge gestellt werden.
6. Ausblick.
In den letzten Jahren wurden viele Bebauungspläne nach dem beschleunigten Verfahren nach §§
13a und 13b BauGB erstellt. Für diese Fälle entfällt nach den Vorgaben des Gesetzes die Pflicht zur
Vorlage eines Umweltberichts und zur Herstellung von baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Da
diese Verfahrensart voraussichtlich auch zukünftig noch häufig durchgeführt werden wird, ist zumindest vorrübergehend mit einem eher niedrigen Bedarf an klassischen Ökopunkten und Ausgleichsmaßnahmen zu rechnen.
Trotzdem ist es angezeigt, sich auf künftigen Ausgleichsflächenbedarf vorzubereiten. Eine Erfassung
der anstehenden baulichen Eingriffe mit erforderlichem Ausgleichsbedarf sollte spätestens im Zuge
der anstehenden Novelle des Flächennutzungsplans erfolgen.

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Als zeitlich vorgelagertes Gutachten zum Flächennutzungsplan sollte ein inhaltlich umfassender
Landschaftsplan erarbeitet werden. Dieser sollte sinnvollerweise Aussagen zu einem Ausgleichsflächenkonzept sowie zu einer Biotopverbundplanung enthalten.
Die Erstellung einer Biotopverbundplanung wird aktuell mit 90% der Kosten vom Land gefördert.
Aus fachlicher Sicht empfehlen wir bereits seit längerem für die Stadt Lahr, über das klassische Basismodul der Biotopverbundplanung noch hinauszugehen, indem zusätzlich Vorkommen besonderer
Tier- und Pflanzenarten auf der Gemarkung kartiert werden. Der Verbund von Lebensräumen kann
dann noch zielführender und aussagekräftiger durchgeführt werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass
auch für diesen sogenannten „Biodiversitätscheck“ die Basisleistungen des Biotopverbundkonzepts
anteilig mit 90% gefördert werden können.
Mit einem erhöhten Bedarf an artenschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen wird jedoch weiterhin
bei vielen Baumaßnahmen zu rechnen sein. Der Umfang wird hierbei von der Bestandsqualität der
Eingriffsfläche als Lebensraum für geschützte Tiere abhängen.
Für solche Eingriffe bereits präventiv Ersatzmaßnahmen als Reserve vorzusehen, ist sehr schwierig.
Hierzu bedarf es immer der detaillierten Kenntnis, ob und welche geschützten Arten in welchem Umfang betroffen sind. An die benötigten Ersatzflächen werden hohe Anforderungen hinsichtlich der
Eignung als Ersatzlebensraum gestellt.
Vielmehr wird es künftig unumgänglich sein, bei Eingriffen in potentielle Lebensräume geschützter
Arten einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf einzuplanen, um diese Arten vorher kartieren und erfolgreich umsiedeln zu können. Jedoch wird auch die Verfügbarkeit geeigneter Ausgleichsflächen
immer schwieriger. Diese Umstände sollten zukünftig bei allen Planungen stärker mitbedacht werden.

Tilman Petters

Richard Sottru