Beschlussvorlage (Anlage 0)
28. Juni 2021
1 Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Datum: 27.05.2021 Amt: 201 Wurth Az.: 902.27/2020 Drucksache Nr.: 109/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 14.06.2021 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 28.06.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Kämmerei Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 19.05.2021, Freigabe durch den Ersten Bürgermeister _____ Betreff: Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 (Ermächtigungsübertragungen 2020) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestell ten Haushaltsermächtigungen 2020 in das Haushaltsjahr 2021 wie folgt - im Emebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von (werden für übertragbar erklärt) - im Finanzhaushalt: mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 5.729.600 Euro 3.768.400 Euro 21.265.200 Euro Anlage(n): Anlage 1 -Ermächtigungsübertragungen 2020_ErgHH Anlage 2 -Ermächtigungsübertragungen 2020_FinHH BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 109/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR M Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) □ Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?____________________ __________________________ □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein 109/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht aus geschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjah res von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr geschieht in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung). Durch die Mög lichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientier te MitteIbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitions projekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jah res. Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Auf wendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (Haushaltsvermerk). Durch die Übertra gung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haus haltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Für die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitions förderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt bedarf es keines Haushaltsvermerks. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und In vestitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Seite - 4 - Drucksache 109/2021 Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der früheren (kameralen) Haus haltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 so wie die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für das erste doppische Haushaltsjahr 2020 (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen -NKHR-) für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf: Haushalts- Kamerales Haushaltsrecht jahr Haushalts reste Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Ausgabereste Einnahmereste Ausgabereste Euro Euro Euro 9.455.000 10.249.400 2013 2014 3.511.000 3.929.000 3.495.000 3.902.200 2015 3.936.900 5.109.600 2016 4.336.700 4.454.600 2017 4.538.500 6.265.000 2018 6.768.000 4.148.000 20.246.500 14.317.000 2019 (!) (*) (*) (*) mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haus haltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019); aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen" (anstelle von kameralen Haushalts res ten 2019) wie folgt eingestellt worden: Doppisches Haushaltsrecht (NKHR) Haushaltsjahr Mittelneuveranschlagungen Ergebnishaushalt 2020 9.242.750 12.153.100 Finanzhaushalt Aufwendungen Einzahlungen Auszahlungen Euro Euro Euro 3.400.000 1.760.000 19.165.000 Doppisches Haushaltsrecht (NKHR) Ermächtigungsübertragungen (EMÜ) Haushaltsjahr Finanzhaushalt Ergebnishaushalt EMÜ - Aufwendungen EMÜ - Einzahlungen EMÜ - Auszahlungen 2020 Euro Euro Euro 5.729.600 3.768.400 21.265.200 Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2020 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jah res 2021 aus. 109/2021 Seite - 5 - Da diese im Haushaltsplan 2020 veranschlagten und nun zur Übertragung vorge sehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine ent sprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2020 bzw. des Finanzie rungsmittelbestandes 2020. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigun gen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis bzw. der Finanzierungsmittelbestand. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesse rung des Jahres 2020 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2020 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2020 hat die Verwaltung über den Stand des Haushaltsvollzugs 2020 berichtet. Dabei ist auch dargelegt worden, dass sich infolge der bis zum Jahresende 2020 nicht ausgeschöpften bzw. nicht in Anspruch genommenen Mittelansätzen die Frage nach Ermächtigungsübertragungen ins Jahr 2021 in größerem betragsmäßigen Umfang stellen wird. Daneben ist auch in den Vorberichten zum Haushaltsplan 2020 und Haushaltsplan 2021 auf das The ma der Übertragung von Haushaltsermächtigungen 2020 ins Folgejahr näher ein gegangen worden. Im Haushaltsplan 2020 ist der Kreditbedarf zur Finanzierung der vorgesehenen Investitionen in Höhe von 17,4 Mio. Euro veranschlagt worden. Eine Darlehens neuaufnahme ist im Jahr 2020 aufgrund der im Vergleich zur Planung deutlich ge ringeren Mittelabflüssen bzw. der durchgängig sehr hohen Kassenliquidität nicht erfolgt. Die Kreditermächtigung 2020 gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die im Plan 2020 veranschlagten Rück führungen der gemeindlichen Darlehen von den städtischen Eigenbetrieben Ab wasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in kumulierter Höhe von rd. 6,8 Mio. Euro bis zum Jahresende 2020 nicht vollzogen worden. Die vollständige Finanzierung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen 2020 wird entsprechend der (tatsächlichen) Umsetzung im Jahr 2021 neben dem Einsatz von liquiden Eigenmitteln (Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2020) auch einer (Teil-)Rückführung der beiden gemeindlichen Darlehen sowie einer (Teil-)lnanspruchnahme der Kreditermächtigung 2020 bedürfen. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 5.729.600 Euro. In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 3.768.400 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 21.265.200 Euro. Jürgen Trampert Stadtkämmerer