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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L _i

Beschlussvorlage
Datum: 27.05.2021

Amt: 201
Wurth

Az.: 902.27/2020 Drucksache Nr.: 109/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

14.06.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

28.06.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Kämmerei

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 19.05.2021, Freigabe durch den Ersten Bürgermeister

_____

Betreff:
Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021
(Ermächtigungsübertragungen 2020)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestell­
ten Haushaltsermächtigungen 2020 in das Haushaltsjahr 2021 wie folgt
- im Emebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
- im Finanzhaushalt:

mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

5.729.600 Euro

3.768.400 Euro
21.265.200 Euro

Anlage(n):
Anlage 1 -Ermächtigungsübertragungen 2020_ErgHH
Anlage 2 -Ermächtigungsübertragungen 2020_FinHH

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 109/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

M

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
□ Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?____________________ __________________________
□ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
DNein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
DNein

109/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des
Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr.
Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum
Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden,
grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten.
Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten
Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht aus­
geschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu
übertragen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjah­
res von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und
diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu
leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr geschieht in Form einer
Ermächtigungsübertragung (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung). Durch die Mög­
lichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientier­
te MitteIbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug
fördern.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere
im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitions­
projekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jah­
res.
Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Auf­
wendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder
teilweise für übertragbar erklärt werden (Haushaltsvermerk). Durch die Übertra­
gung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haus­
haltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Für die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitions­
förderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt bedarf es keines Haushaltsvermerks.
Sie ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren
Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in
seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für
zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und In­
vestitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog
der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.

Seite - 4 -

Drucksache 109/2021

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der früheren (kameralen) Haus­
haltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 so­
wie die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für das erste doppische
Haushaltsjahr 2020 (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen
-NKHR-) für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:
Haushalts-

Kamerales Haushaltsrecht

jahr

Haushalts reste
Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Ausgabereste

Einnahmereste

Ausgabereste

Euro

Euro

Euro
9.455.000
10.249.400

2013
2014

3.511.000

3.929.000

3.495.000

3.902.200

2015

3.936.900

5.109.600

2016

4.336.700

4.454.600

2017

4.538.500

6.265.000

2018

6.768.000

4.148.000

20.246.500
14.317.000

2019

(!)

(*)

(*)

(*)

mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haus­
haltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich
noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019);
aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als
auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen"
(anstelle von kameralen Haushalts res ten 2019) wie folgt eingestellt worden:
Doppisches Haushaltsrecht (NKHR)

Haushaltsjahr

Mittelneuveranschlagungen
Ergebnishaushalt

2020

9.242.750
12.153.100

Finanzhaushalt

Aufwendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

Euro

Euro

Euro

3.400.000

1.760.000

19.165.000

Doppisches Haushaltsrecht (NKHR)
Ermächtigungsübertragungen (EMÜ)

Haushaltsjahr

Finanzhaushalt
Ergebnishaushalt
EMÜ - Aufwendungen EMÜ - Einzahlungen EMÜ - Auszahlungen

2020

Euro

Euro

Euro

5.729.600

3.768.400

21.265.200

Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2020 wirkt sich
auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jah­
res 2021 aus.

109/2021

Seite - 5 -

Da diese im Haushaltsplan 2020 veranschlagten und nun zur Übertragung vorge­
sehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine ent­
sprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2020 bzw. des Finanzie­
rungsmittelbestandes 2020. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigun­
gen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis bzw. der
Finanzierungsmittelbestand. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesse­
rung des Jahres 2020 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands
2020 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.
In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2020 hat die Verwaltung über den Stand
des Haushaltsvollzugs 2020 berichtet. Dabei ist auch dargelegt worden, dass sich
infolge der bis zum Jahresende 2020 nicht ausgeschöpften bzw. nicht in Anspruch
genommenen Mittelansätzen die Frage nach Ermächtigungsübertragungen ins
Jahr 2021 in größerem betragsmäßigen Umfang stellen wird. Daneben ist auch in
den Vorberichten zum Haushaltsplan 2020 und Haushaltsplan 2021 auf das The­
ma der Übertragung von Haushaltsermächtigungen 2020 ins Folgejahr näher ein­
gegangen worden.
Im Haushaltsplan 2020 ist der Kreditbedarf zur Finanzierung der vorgesehenen
Investitionen in Höhe von 17,4 Mio. Euro veranschlagt worden. Eine Darlehens­
neuaufnahme ist im Jahr 2020 aufgrund der im Vergleich zur Planung deutlich ge­
ringeren Mittelabflüssen bzw. der durchgängig sehr hohen Kassenliquidität nicht
erfolgt. Die Kreditermächtigung 2020 gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen
weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die im Plan 2020 veranschlagten Rück­
führungen der gemeindlichen Darlehen von den städtischen Eigenbetrieben Ab­
wasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in kumulierter Höhe von
rd. 6,8 Mio. Euro bis zum Jahresende 2020 nicht vollzogen worden.
Die vollständige Finanzierung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen
2020 wird entsprechend der (tatsächlichen) Umsetzung im Jahr 2021 neben dem
Einsatz von liquiden Eigenmitteln (Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands
2020) auch einer (Teil-)Rückführung der beiden gemeindlichen Darlehen sowie
einer (Teil-)lnanspruchnahme der Kreditermächtigung 2020 bedürfen.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt
2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe
um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 5.729.600 Euro.
In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw.
Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen
werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v.
3.768.400 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 21.265.200 Euro.

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer