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Beschlussvorlage (Gründung und Beteiligung der Stadt Lahr an der "Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH")

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 12.02.2014 Az.: 922.5620

Drucksache Nr.: 37/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

07.04.2014

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

12.05.2014

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Frau Karl

Abt. 102

Abt. 101

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Gründung und Beteiligung der Stadt Lahr an der
"Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH"

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt auf Basis des beigefügten Gesellschaftsvertrages die Gründung und Beteiligung an der „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“.
2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit dem Vollzug des Beschlusses. Sollten bis zur notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig werden, die nicht in die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustimmung hierfür als erteilt.

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Seite - 2 -

Begründung:
I.

Einleitung:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 (Beschlussvorlage Nr. 026/2009) die Bewerbung um die Durchführung der Landesgartenschau im Zeitraum 2015 – 2025 beschlossen. Am 15.12.2009 hat der Ministerrat Baden-Württemberg der Stadt Lahr den Zuschlag für die Ausrichtung
der Landesgartenschau 2018 gegeben.
Nach den Grundsätzen für die Durchführung der Landesgartenschauen 2015 –
2025 des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (jetzt: Ministerium für
Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg) bilden die Veranstalter für die Vorbereitung und Durchführung eine entsprechende Landesgartenschaugesellschaft. Dabei werden alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich
der Gesamtplanung, des Gesamtprogramms sowie der Einzelplanungen und des
Finanzierungsplanes durch einen Aufsichtsrat getroffen.
Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Gesamtmaßnahme sicherzustellen, sind neben Mitarbeitern zur Erledigung der fachlichen Aufgaben, insbesondere für die Bereiche Ausstellungen und Veranstaltungen, der kaufmännischen und finanziellen Abwicklung sowie der allgemeinen Verwaltung erfahrenes
Personal erforderlich. Die „Förderungsgesellschaft für die BadenWürttembergischen Landesgartenschauen mbH“ als Co-Gesellschafterin bringt
ihre vielfältigen Erfahrungen aus Vorbereitung und Durchführung von Landesgartenschauen und Grünprojekten u.a. in der Ebene der Geschäftsführung der zu
gründenden Landesgartenschaugesellschaft ein.

II. Kommunalrechtliche Beurteilung:
Nach § 102 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die
Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten,
übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht
und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der
Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt
wird oder erfüllt werden kann.

Gegenstand des Unternehmens und damit öffentlicher Zweck sind im Rahmen
der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung, Vorbereitung und Ausführung
von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau Lahr 2018 und
deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Daneben
ist Zweck der Gesellschaft die Förderung des Umweltschutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
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Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch die Durchführung der Landesgartenschau verwirklicht (Schaffung neuer und Aufwertung vorhandener Grünanlagen in Lahr, durch Umgestaltung und Ergänzung von Erholungs-, Spiel- und
Sporteinrichtungen und durch kulturelle Veranstaltungen).
Die Freiraumsicherung im hoch industrialisierten und dicht besiedelten BadenWürttemberg ist eines der Ziele von Landesgartenschauen. Daneben sollen
wichtige Impulse für die Stadtentwicklung, mit den sehr positiven Auswirkungen
auf die Lebensqualität, das soziale Umfeld, die Infrastruktur, das Stadtklima und
die wirtschaftliche Entwicklung gegeben werden. Zudem wird durch das Unternehmen der Umweltschutz sowie die Kunst und Kultur gefördert. Damit verfolgt
die Gesellschaft zweifelsohne einen öffentlichen Zweck.
Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
der Gemeinde“ schließt es aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen
errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen dürfen,
wenn diese aufgrund der Größe und der örtlichen Struktur unwirtschaftlich wären
und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Die unternehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde in einem
angemessenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Gemeinschaft Angemessene hinausgehen.
Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung der Landesgartenschau. Bei der
Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leistungsfähigkeit nicht
wesentlich beeinträchtigt bzw. gar überstiegen.

Der o.g. Gesellschaftszweck ist als Stadtentwicklungsmaßnahme dem Bereich
der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Mit der Feststellung, dass die Beteiligung der
Daseinsvorsorge dient, erübrigt sich die weitere Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3
GemO.

Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder
sich daran beteiligen, wenn
1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom
Hundert mit Umsatzerlösen zu decken vermag,
2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat
oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält,
4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen
Betrag begrenzt wird,

…

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Seite - 4 -

5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass
a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der
Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt
wird,
b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für
große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende
gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen,
c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden, soweit dies nicht
bereits gesetzlich vorgesehen ist,
d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen
dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt
ist,
f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95 a)
erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten
Zeitpunkt eingereicht werden.
Die Prüfung der Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO kommt zum Ergebnis, dass bei der vorgesehenen Konstellation anfänglich, in der Phase vor
Durchführung der Landesgartenschau, Verluste und danach während der Durchführung positive Ergebnisbeiträge zu erwarten sind. Während der Durchführung
der Landesgartenschau wird das Unternehmen ausreichend Umsatzerlöse generieren.
Bereits oben ist ausgeführt, dass das Unternehmen einen öffentlichen Zweck
verfolgt. Dieser ist im Gesellschaftsvertrag entsprechend verankert (§ 103 Abs. 1
Nr. 2 GemO).

In § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass der Aufsichtsrat insgesamt 13 Mitglieder hat. Die Stadt Lahr hat nach § 10 Abs. 2 das Recht neben
dem Oberbürgermeister 8 weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Die „Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH“ als Co-Gesellschafterin entsendet nach § 10 Abs. 4 insgesamt 4
Aufsichtsräte. Somit stellt die Stadt Lahr die Mehrheit der Aufsichtsräte und verfügt damit über einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat des Unternehmens
(§ 103 Abs. 1 Nr. 3 GemO).
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Die Haftungsbeschränkung der Stadt Lahr ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4
GemO).

In § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ist sichergestellt, dass der Aufsichtsrat
über den jährlichen Wirtschaftsplan nebst mehrjähriger Finanzplanung Beschluss
fasst. In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist verankert, dass der Stadt Lahr
der Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht
des Abschlussprüfers zu übersenden sind. Des Weiteren sind die Vorschriften
zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungsrechte
in den §§ 22 und 23 des Gesellschaftsvertrages geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5
GemO).

Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur
errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im
Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch
beschließt über
1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des
Unternehmensgegenstands,
3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft
wesentlich ist,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 15 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrages verankert.

Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, sicherzustellen
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
auszuüben,
2. dafür zu sorgen, dass
a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen
mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich
bekannt gegeben werden,
b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird.
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Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn
einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile
gehört.
Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH
sind diese Voraussetzungen gegeben, da die Beteiligung darauf ausgelegt ist,
dass die Stadt Lahr dauerhaft die Mehrheit der Anteile hält. Demnach sind die in
§ 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 22 des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die Beachtung
des § 105 GemO verwiesen worden.

Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Gründung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH und die Beteiligung der Stadt Lahr hieran, sowie
die Prüfung des Gesellschaftsvertrages kommt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung BadenWürttemberg eingehalten werden.

Der Beschluss des Gemeinderats zur Gründung der Landesgartenschau Lahr
2018 GmbH und Beteiligung hieran ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden unter II. nachgewiesen.

III. Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Lahr:
Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH soll mit einem Stammkapital in Höhe
von 30.000 € ausgestattet werden. Hiervon übernimmt die Stadt Lahr 20.000 €.
Die weiteren 10.000 € Stammkapital werden von der „Förderungsgesellschaft für
die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH“ in Ostfildern erbracht. Im Haushalt 2014 stehen für die Errichtungen der Gesellschaft Haushaltsmittel bei Finanzposition 2.5850.930000-015 entsprechende Mittel zur Verfügung.

Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss über die Beteiligung an der „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“ zu fassen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer