Beschlussvorlage (Gründung und Beteiligung der Stadt Lahr an der "Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH")
12. Mai 2014
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 12.02.2014 Az.: 922.5620 Drucksache Nr.: 37/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 07.04.2014 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 12.05.2014 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Frau Karl Abt. 102 Abt. 101 30 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Gründung und Beteiligung der Stadt Lahr an der "Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH" Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt auf Basis des beigefügten Gesellschaftsvertrages die Gründung und Beteiligung an der „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit dem Vollzug des Beschlusses. Sollten bis zur notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig werden, die nicht in die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustimmung hierfür als erteilt. Anlage(n): Gesellschaftsvertrag der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 37/2014 Seite - 2 - Begründung: I. Einleitung: Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 (Beschlussvorlage Nr. 026/2009) die Bewerbung um die Durchführung der Landesgartenschau im Zeitraum 2015 – 2025 beschlossen. Am 15.12.2009 hat der Ministerrat Baden-Württemberg der Stadt Lahr den Zuschlag für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2018 gegeben. Nach den Grundsätzen für die Durchführung der Landesgartenschauen 2015 – 2025 des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (jetzt: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg) bilden die Veranstalter für die Vorbereitung und Durchführung eine entsprechende Landesgartenschaugesellschaft. Dabei werden alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Gesamtplanung, des Gesamtprogramms sowie der Einzelplanungen und des Finanzierungsplanes durch einen Aufsichtsrat getroffen. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Gesamtmaßnahme sicherzustellen, sind neben Mitarbeitern zur Erledigung der fachlichen Aufgaben, insbesondere für die Bereiche Ausstellungen und Veranstaltungen, der kaufmännischen und finanziellen Abwicklung sowie der allgemeinen Verwaltung erfahrenes Personal erforderlich. Die „Förderungsgesellschaft für die BadenWürttembergischen Landesgartenschauen mbH“ als Co-Gesellschafterin bringt ihre vielfältigen Erfahrungen aus Vorbereitung und Durchführung von Landesgartenschauen und Grünprojekten u.a. in der Ebene der Geschäftsführung der zu gründenden Landesgartenschaugesellschaft ein. II. Kommunalrechtliche Beurteilung: Nach § 102 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegenstand des Unternehmens und damit öffentlicher Zweck sind im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau Lahr 2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Daneben ist Zweck der Gesellschaft die Förderung des Umweltschutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur. … Drucksache 37/2014 Seite - 3 - Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch die Durchführung der Landesgartenschau verwirklicht (Schaffung neuer und Aufwertung vorhandener Grünanlagen in Lahr, durch Umgestaltung und Ergänzung von Erholungs-, Spiel- und Sporteinrichtungen und durch kulturelle Veranstaltungen). Die Freiraumsicherung im hoch industrialisierten und dicht besiedelten BadenWürttemberg ist eines der Ziele von Landesgartenschauen. Daneben sollen wichtige Impulse für die Stadtentwicklung, mit den sehr positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität, das soziale Umfeld, die Infrastruktur, das Stadtklima und die wirtschaftliche Entwicklung gegeben werden. Zudem wird durch das Unternehmen der Umweltschutz sowie die Kunst und Kultur gefördert. Damit verfolgt die Gesellschaft zweifelsohne einen öffentlichen Zweck. Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde“ schließt es aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen dürfen, wenn diese aufgrund der Größe und der örtlichen Struktur unwirtschaftlich wären und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Die unternehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Gemeinschaft Angemessene hinausgehen. Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung der Landesgartenschau. Bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. gar überstiegen. Der o.g. Gesellschaftszweck ist als Stadtentwicklungsmaßnahme dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Mit der Feststellung, dass die Beteiligung der Daseinsvorsorge dient, erübrigt sich die weitere Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO. Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsatzerlösen zu decken vermag, 2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, 3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält, 4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird, … Drucksache 37/2014 Seite - 4 - 5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt wird, b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist, d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind, e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt ist, f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95 a) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden. Die Prüfung der Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO kommt zum Ergebnis, dass bei der vorgesehenen Konstellation anfänglich, in der Phase vor Durchführung der Landesgartenschau, Verluste und danach während der Durchführung positive Ergebnisbeiträge zu erwarten sind. Während der Durchführung der Landesgartenschau wird das Unternehmen ausreichend Umsatzerlöse generieren. Bereits oben ist ausgeführt, dass das Unternehmen einen öffentlichen Zweck verfolgt. Dieser ist im Gesellschaftsvertrag entsprechend verankert (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO). In § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass der Aufsichtsrat insgesamt 13 Mitglieder hat. Die Stadt Lahr hat nach § 10 Abs. 2 das Recht neben dem Oberbürgermeister 8 weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die „Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH“ als Co-Gesellschafterin entsendet nach § 10 Abs. 4 insgesamt 4 Aufsichtsräte. Somit stellt die Stadt Lahr die Mehrheit der Aufsichtsräte und verfügt damit über einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 3 GemO). … Drucksache 37/2014 Seite - 5 - Die Haftungsbeschränkung der Stadt Lahr ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO). In § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ist sichergestellt, dass der Aufsichtsrat über den jährlichen Wirtschaftsplan nebst mehrjähriger Finanzplanung Beschluss fasst. In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist verankert, dass der Stadt Lahr der Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden sind. Des Weiteren sind die Vorschriften zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungsrechte in den §§ 22 und 23 des Gesellschaftsvertrages geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO). Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über 1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verankert. Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, sicherzustellen 1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben, 2. dafür zu sorgen, dass a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt gegeben werden, b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird. … Drucksache 37/2014 Seite - 6 - Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört. Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH sind diese Voraussetzungen gegeben, da die Beteiligung darauf ausgelegt ist, dass die Stadt Lahr dauerhaft die Mehrheit der Anteile hält. Demnach sind die in § 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 22 des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die Beachtung des § 105 GemO verwiesen worden. Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Gründung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH und die Beteiligung der Stadt Lahr hieran, sowie die Prüfung des Gesellschaftsvertrages kommt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung BadenWürttemberg eingehalten werden. Der Beschluss des Gemeinderats zur Gründung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH und Beteiligung hieran ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden unter II. nachgewiesen. III. Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Lahr: Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH soll mit einem Stammkapital in Höhe von 30.000 € ausgestattet werden. Hiervon übernimmt die Stadt Lahr 20.000 €. Die weiteren 10.000 € Stammkapital werden von der „Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH“ in Ostfildern erbracht. Im Haushalt 2014 stehen für die Errichtungen der Gesellschaft Haushaltsmittel bei Finanzposition 2.5850.930000-015 entsprechende Mittel zur Verfügung. Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss über die Beteiligung an der „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“ zu fassen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer