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Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

1

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

neu

§1
Name und Zweck

§1
Name und Zweck

(1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen
als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und
nach dieser Satzung geführt.

unverändert

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und Gartenbetrieb Lahr" -BGL-.
(3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen
Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die
städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe.
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.
§2
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt € 0,--.

§2
Stammkapital
unverändert

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Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

§3
Organe

§3
Organe

Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung.
§4
Gemeinderat

unverändert

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die
ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie
über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist,
sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.

unverändert

§4
Gemeinderat

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Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Hauptund Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen
dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet
der Betriebsausschuss diese vor.

§5
Betriebsausschuss
unverändert

(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen
keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.
§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr
durch die Gesetze vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren
Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates
oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für
die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den
Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
unverändert

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Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der
Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten
übertragen.
§7
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung
bestellt.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom
Gemeinderat bestellt wird.
(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb,
ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten
des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin zuständig sind.
(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

§7
Betriebsleitung
(1) – (4) unverändert

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss vierteljährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten.

§8
Unterrichtung des Fachbediensteten
für das Finanzwesen

§8
Unterrichtung des Fachbediensteten
für das Finanzwesen

Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere
den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses
sowie die Zwischenberichte zuzuleiten. Der Fachbedienstete
für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich
für den Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet.
§9
Personalangelegenheiten

unverändert

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über
die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der
Gemeinderat zuständig ist.

unverändert

§9
Personalangelegenheiten

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach
Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung
im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen.
§ 10
Vertretung des Eigenbetriebs
(1)

Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer
Aufgaben.

§ 10
Vertretung des Eigenbetriebs
unverändert

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes
im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen.
Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf
der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1). Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
des Eigenbetriebes erfolgen auf der Grundlage der
Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§ 12
Jahresabschluss und Lagebericht

§ 12
Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Inkrafttreten

unverändert

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

§ 13
Inkrafttreten