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Beschlussvorlage (Betriebssatzung des Eigenbetriebs Baeder Versorgung und Verkehr Lahr konolidierte Fassung)

                                    
                                        Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung und Verkehr
Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom XX.XX.2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und § 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2021 folgende Satzung beschlossen:
§1
Name und Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb wird unter der Bezeichnung „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ als
Eigenbetrieb geführt.
(2) Der Eigenbetrieb „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ wird nach den Bestimmungen
des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(3) Gegenstand des Eigenbetriebes ist:
a) die Durchführung der Betriebsführerschaft im Sinne von § 2 Personenbeförderungsgesetz für den Orts- und Nachbarortslinienverkehr innerhalb der Stadt Lahr
b) Bereitstellung und Betrieb des Parkhauses Stadtmitte
c) das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Versorgungsunternehmen.
d) Der Eigenbetrieb unterhält und betreibt das Terrassenbad und das Hallenbad zum
Zwecke der sportlichen und freizeitgestaltenden Nutzung durch die Besucher.
e) Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in das Versorgungsnetz des Stromnetzbetreibers und zur Eigennutzung
durch die Stadt.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Dabei kann sich die Stadt Lahr (Eigenbetrieb Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

§2
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf € 100.000,-- festgesetzt.

§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie
über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr.
Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, s oweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu
gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig
sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer
nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben
werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle
des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für
die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates
oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine Zuständigkeiten im
Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete übertragen.

§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung
der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der
Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen.

§8
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen ab dem
01.01.2023 auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.