Beschlussvorlage (Betriebssatzung des Eigenbetriebs Baeder Versorgung und Verkehr Lahr konolidierte Fassung)
Vorlage: Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr; Änderung der Betriebssatzung
19. Juli 2021
Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr;
Änderung der Betriebssatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Aenderungssatzung)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)
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19. Juli 2021
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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr in der Fassung der Änderungssatzung vom XX.XX.2021 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und § 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2021 folgende Satzung beschlossen: §1 Name und Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb wird unter der Bezeichnung „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ als Eigenbetrieb geführt. (2) Der Eigenbetrieb „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ wird nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (3) Gegenstand des Eigenbetriebes ist: a) die Durchführung der Betriebsführerschaft im Sinne von § 2 Personenbeförderungsgesetz für den Orts- und Nachbarortslinienverkehr innerhalb der Stadt Lahr b) Bereitstellung und Betrieb des Parkhauses Stadtmitte c) das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Versorgungsunternehmen. d) Der Eigenbetrieb unterhält und betreibt das Terrassenbad und das Hallenbad zum Zwecke der sportlichen und freizeitgestaltenden Nutzung durch die Besucher. e) Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in das Versorgungsnetz des Stromnetzbetreibers und zur Eigennutzung durch die Stadt. (4) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Dabei kann sich die Stadt Lahr (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. §2 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf € 100.000,-- festgesetzt. §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, s oweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete übertragen. §7 Personalangelegenheiten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen. §8 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen ab dem 01.01.2023 auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. §9 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.