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Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Festlegung der Vergütungshöhe für die Aufsichtsratstätigkeit)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 09.06.2021 Az.: 922.5112

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

05.07.2021

Gemeinderat

19.07.2021

Drucksache Nr.: 134/2021

Beratung

beschließend

Kennung

Abstimmung

nichtöffentlich

Ohne Abstimmung

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Festlegung der Vergütungshöhe für die Aufsichtsratstätigkeit

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat legt durch Beschluss das Sitzungsgeld für Aufsichtsratssitzungen bei der Wohnbau Stadt Lahr GmbH in Höhe von 100 € je Sitzung
fest. Der Vertreter der Stadt Lahr wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens der Festlegung des Sitzungsgeldes in der beschlossenen Höhe zuzustimmen.

Anlage(n):
Anlage0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 134/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

☐Nein

☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Nein

☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

Drucksache 134/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Eine Expertenkommission unter der Koordination von Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Prof.
Dr. Klaus-Michael Ahrend und Kristin Wagner-Krechlok hat sich zum Ziel gesetzt,
den sogenannten Deutschen Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM)
zu erarbeiten. Darin werden die Ziele guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung erarbeitet, da diesen bei öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen für
den Staat und die Gesellschaft besondere Bedeutung zukommt. Der D-PCGM kann
Kommunen als Richtschnur für den Umgang mit öffentlichen Unternehmen dienen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart z.B. hat den Kodex für seine Beteiligungen umfassend beschlossen und damit zur Anwendung gebracht.
Im D-PCGM werden die Aufgaben des Überwachungsorgans wie folgt definiert:
- Das Aufsichtsorgan überwacht und berät das Geschäftsführungsorgan regelmäßig
bei der Leitung des Unternehmens. Es ist in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
- Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit
und die Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen des Geschäftsführungsorgans.
Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unternehmen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben betätigt und die maßgebenden Bestimmungen beachtet
hat und ob die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Mitglieds des Geschäftsführungsorgans wirtschaftlich geführt werden. Dabei sind
auch die Anforderungen des § 53 HGrG sowie die erweiterte Prüfung und der Fragenkatalog des IDW PS 720 zu beachten.
Gegenstand der Beratung des Geschäftsführungsorgans durch das Aufsichtsorgan sind insbesondere auch die Zukunftsvorhaben und Planungen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu soll sich das Aufsichtsorgan über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung –
insbesondere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung – informieren und
von dem Geschäftsführungsorgan berichten lassen.
- Das Aufsichtsorgan soll sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Aufsichtsorgan soll regelmäßig beurteilen, wie wirksam das Aufsichtsorgan
insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Unternehmensführung soll das Aufsichtsorgan berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.
- Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans koordiniert die Arbeit des Aufsichtsorgans, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsorgans nach
außen wahr. Ihm/ Ihr und anderen einzelnen Mitgliedern soll nicht das Recht ei ngeräumt werden, allein an Stelle des Aufsichtsorgans zu entscheiden.
- Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans soll mit dem Geschäftsführungsorgan
regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und
das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Der/ Die Vorsitzende des
Aufsichtsorgans wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage
und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch das Geschäftsführungsorgan informiert. Er/ Sie
soll sodann das Aufsichtsorgan unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsorgans einberufen.
…

Drucksache 134/2021

Seite - 4 -

Der umfangreiche Aufgabenkatalog zeigt die komplexe Aufgabenstellung eines Aufsichtsrats und lässt dessen zeitliche Inanspruchnahme erahnen.
Neben weiteren Regelungen führt der D-PCGM zur Vergütung der Aufsichtsräte Folgendes aus:
- Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans vergütet werden soll, soll die
Gesellschafterversammlung die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitgli eder des Aufsichtsorgans festlegen. Die Vergütung (Grundvergütung, Sitzungsgeld
und Aufwandsentschädigung) der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll die wirtschaftliche Bedeutung und Lage des Unternehmens und den zeitlichen Aufwand
berücksichtigen. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsorgan sowie der Vorsitz in einem seiner Ausschüsse gesondert berücksichtigt werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

Mit Beschlussvorlage Nr. 160/2020 wurde die Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit bei
der Wohnbau Stadt Lahr neu geregelt werden. Nach Abstimmung mit den Fraktionen
schlägt die Verwaltung vor, das Sitzungsgeld einheitlich für alle Sitzungen des Aufsichtsrats auf 100 € je Sitzung festzulegen. Auf ein erhöhtes Sitzungsgeld für den
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter wird verzichtet. Ebenso wird
auf eine monatliche Grundvergütung verzichtet.

Tilman Petters
Bürgermeister

Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer