Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Festlegung der Vergütungshöhe für die Aufsichtsratstätigkeit)
19. Juli 2021
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 09.06.2021 Az.: 922.5112 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 05.07.2021 Gemeinderat 19.07.2021 Drucksache Nr.: 134/2021 Beratung beschließend Kennung Abstimmung nichtöffentlich Ohne Abstimmung öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Festlegung der Vergütungshöhe für die Aufsichtsratstätigkeit Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat legt durch Beschluss das Sitzungsgeld für Aufsichtsratssitzungen bei der Wohnbau Stadt Lahr GmbH in Höhe von 100 € je Sitzung fest. Der Vertreter der Stadt Lahr wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens der Festlegung des Sitzungsgeldes in der beschlossenen Höhe zuzustimmen. Anlage(n): Anlage0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 134/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung soldungsgruppe 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Nein ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Nein ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Drucksache 134/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Eine Expertenkommission unter der Koordination von Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Prof. Dr. Klaus-Michael Ahrend und Kristin Wagner-Krechlok hat sich zum Ziel gesetzt, den sogenannten Deutschen Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) zu erarbeiten. Darin werden die Ziele guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung erarbeitet, da diesen bei öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen für den Staat und die Gesellschaft besondere Bedeutung zukommt. Der D-PCGM kann Kommunen als Richtschnur für den Umgang mit öffentlichen Unternehmen dienen. Die Landeshauptstadt Stuttgart z.B. hat den Kodex für seine Beteiligungen umfassend beschlossen und damit zur Anwendung gebracht. Im D-PCGM werden die Aufgaben des Überwachungsorgans wie folgt definiert: - Das Aufsichtsorgan überwacht und berät das Geschäftsführungsorgan regelmäßig bei der Leitung des Unternehmens. Es ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden. - Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unternehmen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben betätigt und die maßgebenden Bestimmungen beachtet hat und ob die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Mitglieds des Geschäftsführungsorgans wirtschaftlich geführt werden. Dabei sind auch die Anforderungen des § 53 HGrG sowie die erweiterte Prüfung und der Fragenkatalog des IDW PS 720 zu beachten. Gegenstand der Beratung des Geschäftsführungsorgans durch das Aufsichtsorgan sind insbesondere auch die Zukunftsvorhaben und Planungen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu soll sich das Aufsichtsorgan über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung – insbesondere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung – informieren und von dem Geschäftsführungsorgan berichten lassen. - Das Aufsichtsorgan soll sich eine Geschäftsordnung geben. - Das Aufsichtsorgan soll regelmäßig beurteilen, wie wirksam das Aufsichtsorgan insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Unternehmensführung soll das Aufsichtsorgan berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde. - Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans koordiniert die Arbeit des Aufsichtsorgans, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsorgans nach außen wahr. Ihm/ Ihr und anderen einzelnen Mitgliedern soll nicht das Recht ei ngeräumt werden, allein an Stelle des Aufsichtsorgans zu entscheiden. - Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans soll mit dem Geschäftsführungsorgan regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch das Geschäftsführungsorgan informiert. Er/ Sie soll sodann das Aufsichtsorgan unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsorgans einberufen. … Drucksache 134/2021 Seite - 4 - Der umfangreiche Aufgabenkatalog zeigt die komplexe Aufgabenstellung eines Aufsichtsrats und lässt dessen zeitliche Inanspruchnahme erahnen. Neben weiteren Regelungen führt der D-PCGM zur Vergütung der Aufsichtsräte Folgendes aus: - Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans vergütet werden soll, soll die Gesellschafterversammlung die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitgli eder des Aufsichtsorgans festlegen. Die Vergütung (Grundvergütung, Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung) der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll die wirtschaftliche Bedeutung und Lage des Unternehmens und den zeitlichen Aufwand berücksichtigen. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsorgan sowie der Vorsitz in einem seiner Ausschüsse gesondert berücksichtigt werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Mit Beschlussvorlage Nr. 160/2020 wurde die Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit bei der Wohnbau Stadt Lahr neu geregelt werden. Nach Abstimmung mit den Fraktionen schlägt die Verwaltung vor, das Sitzungsgeld einheitlich für alle Sitzungen des Aufsichtsrats auf 100 € je Sitzung festzulegen. Auf ein erhöhtes Sitzungsgeld für den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter wird verzichtet. Ebenso wird auf eine monatliche Grundvergütung verzichtet. Tilman Petters Bürgermeister Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer