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Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

1

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
-neu-

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr

in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

neu

§1
Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

§1
Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb wird unter der Bezeichnung „Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr“ als Eigenbetrieb geführt.

(1) unverändert

(2) Der Eigenbetrieb „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“
wird nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) unverändert

(3) Gegenstand des Eigenbetriebes ist:

(3) Gegenstand des Eigenbetriebes ist:

a) die Durchführung der Betriebsführerschaft im Sinne
von § 2 Personenbeförderungsgesetz für den Ortsund Nachbarortslinienverkehr innerhalb der Stadt Lahr
b) Bereitstellung und Betrieb des Parkhauses Stadtmitte
c) das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Versorgungsunternehmen.
d) Der Eigenbetrieb unterhält und betreibt das Terrassenbad und das Hallenbad zum Zwecke der sportlichen und freizeitgestaltenden Nutzung durch die Besucher.
e) Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur
Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in
das Versorgungsnetz des Stromnetzbetreibers
und zur Eigennutzung durch die Stadt.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017
(4) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte
betreiben. Dabei kann sich die Stadt Lahr (Eigenbetrieb
Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr) im Rahmen der
Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
-neu(4) unverändert

§2
Stammkapital

§2
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf € 100.000,-festgesetzt.
§3
Organe

unverändert

Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.
§4
Gemeinderat

unverändert

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die
ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie
über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist,
sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.

unverändert

§3
Organe

§4
Gemeinderat

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und Verkehr Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
-neu-

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Hauptund Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen
dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor.

§5
Betriebsausschuss
unverändert

(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen
keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.
§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt.
Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung
obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister
oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder
ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten
des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören
die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen
Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind.

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
unverändert

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und Verkehr Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
-neu-

(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren
Erledigung nicht bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die
Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
kann seine Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Beigeordneten oder eine
Beigeordnete übertragen.
§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über
die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der
Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach
Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.

§7
Personalangelegenheiten
unverändert

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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung
und Verkehr Lahr
-neu-

(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen.
§8
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1). Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
des Eigenbetriebes erfolgen ab dem 01.01.2023 auf
der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§9
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

§9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.