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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Amt: Stabsstelle
Umwelt, Kaiser

Datum: 09.06.2021 Az.: 02/UW
-06 21

-J

Drucksache Nr.: 133/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

05.07.2021

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.07.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Amt 20
erfolgt

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

JHaypt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

//y

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 16.06.2021
Betreff:

Kommunale Wärmeplanung - Zuweisung gemäß Klimaschutzgesetz BadenWürttemberg

Beschlussvorschlag:

1. Das Gremium bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für das Haushaltsjahr 2021 auf der Kostenstelle 56105030
„Klimaschutz“ mit der Kostenart 4291000 überplanmäßige Aufwendungen in
Höhe von 42.000 Euro. Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch
Mehrerträge bei der Kostenstelle 56105030 „Klimaschutz“ mit der Kostenart
31410000 „Zuweisungen vom Land“ in Höhe von 42.000 Euro.
2. Das Gremium stimmt der entsprechenden, haushaltsneutralen
Mittelveranschlagung für die Aufwendungen und Fördermittel in den Jahren
2022 und 2023 mit jeweils 21.000 Euro zu (haushaltsrechtliche
Bindungswirkung).
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Umsetzung der oben genannten
Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Sitzungstag:

BERATUNGSERGEBNIS

Bearbeitungsvermerk

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Drucksache 133/2021

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EÜR

□

Die finanziellen/personelien Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen-

Finanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
□ Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig
verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO:
Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR
41.916,24

21.000,00

21.000,00

41.916,24

21.000,00

21.000,00

0,00

0,00

0,00

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (-*■) / Fehlbetrag (-)
Arbeitgeberaufwand p.a.
Entgeltgruppe/
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
Besoldungsgruppe
Stelle / Bezeichnung
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten OJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
SSlNein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□ Ja, mit den angegebenen Kosten OJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
lElNein

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Sachdarstellung
Am 14.10.2020 hat der Landtag Baden-Württemberg das Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes
beschlossen (KSG BW). Neben vielen anderen Maßnahmen hat der Landtag mit dem Gesetz auch die
Verpflichtung der großen Kreisstädte und kreisfreien Städte zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans
beschlossen.
Zur Finanzierung der entstehenden Kosten werden die verpflichteten Kommunen in den Jahren 2020 bis
2023 jährlich 12.000 Euro plus 0,19 Euro je Einwohner erhalten. Die Höhe der einwohnerzahlbezogenen
Zahlung richtet sich nach dem durch das statistische Landesamt zur Verfügung gestellten
Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres. Für das Jahr 2020 hat die Stadt Lahr zum Jahreswechsel
20.930,38 Euro erhalten. Diese wurde jedoch aufgrund des Haushaltsabschlusses 2020 in das Jahr 2021
gebucht. Für das Jahr 2021 wird die Stadt Lahr im Juni/Juli 2021 20.985,86 Euro erhalten. In den
Haushaltsjahren 2020 und 2021 waren diese Fördermittel nicht veranschlagt, weil die konkreten
Informationen des Landes Baden-Württemberg erst im Frühjahr 2021 zu den Kommunen kamen. Somit
ergeben sich im laufenden Haushaltsjahr Mehrerträge in Höhe von 41.916,24 Euro, welche zur Deckung
herangezogen werden können.
Mit dem vom Land Baden-Württemberg bis 2023 zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag von rund 84.000
Euro soll in Lahr ein Kommunaler Wärmeplan nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und den
Vorgaben der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) erarbeitet werden.

Überblick zur Kommunalen Wärmeplanung aus dem Leitfaden der KEA
Der Kommunale Wärmeplan ist ein zentrales Instrument für eine klimaneutrale Stadtentwicklung und für das
Erreichen des klimaneutralen Gebäudebestands aller Kommunen in Baden-Württemberg spätestens bis
zum Jahr 2050. Der große Mehrwert eines Kommunalen Wärmeplans besteht darin, dass er kommunalen
Entscheidungsträgerinnen und -trägem sowie der Verwaltung mit ihren Fachabteilungen einen strategischen
Fahrplan und Handlungsmöglichkeiten für eine erfolgreiche Wärmewende für die kommenden Jahrzehnte
liefert.
Die zentralen Schritte zur Erstellung des Kommunalen Wärmeplans sind im KSG BW geregelt: „Die
Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen
Wärmeplan im Sinne von § 7c Absatz 2 zu erstellen. Dieser ist spätestens alle sieben Jahre nach der
jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben.“ Der Kommunale
Wärmeplan betrifft die gesamte Gemarkung der jeweiligen Kommune und die Sektoren private Haushalte,
Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie und öffentliche Liegenschaften:
1. Bestandsanalyse
Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und -Verbrauchs und der daraus resultierenden TreibhausgasEmissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen,
der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern sowie Ermittlung der
Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude
2. Potenzialanalyse
Ermittlung der Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den
Sektoren Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften sowie
Erhebung der lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale
3. Aufstellung Zielszenario
Entwicklung eines Szenarios zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur
Erreichung einer kiimaneutraien Wärmeversorgung. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der
dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2050 mit einem Zwischenziel für 2030. Dies
gelingt durch die Ermittlung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Einzelversorgung.

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4. Wärmewendestrategie
Formulierung eines Transformationspfads zur Umsetzung des Kommunalen Wärmeplans, mit
ausgearbeiteten Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und Zeitplan für die nächsten Jahre und einer
Beschreibung möglicher Maßnahmen für die Erreichung der erforderlichen Energieeinsparung und den
Aufbau der zukünftigen Energieversorgungsstruktur.
Informationen aus den oben genannten Schritten werden für das gesamte Gebiet der jeweiligen Kommune
räumlich aufgelöst dargestellt, Hierauf aufbauend werden im Kommunalen Wärmeplan mögliche
Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur
Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Ein Kommunaler
Wärmeplan ist Grundlage für die Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer
klimaneutralen Wärmeversorgung. Diese strategische Planung der Wärmeversorgung einer Kommune
bildet die Grundlage für die Umsetzung.
Die Verpflichtung zur Fortschreibung der Wärmepläne macht deutlich, dass die Wärmeplanung nicht mit
Erstellung eines Wärmeplans abgeschlossen ist, sondern als fortlaufender Prozess in rollierender Weise zu
verstehen ist. Mit der Novelle des KSG BW wird Wärmepianung damit Teil der kommunalen
Daseinsvorsorge.
Bedeutung der Kommunalen Wärmeplanung In der Wärmewende
Um die Klimaziele auf globaler, europäischer und nationaler Ebene sowie auf Landesebene zu erreichen, ist
eine vollständige Transformation des Energiesystems erforderlich. Eine der größten Herausforderungen ist
dabei, den Wärmesektor zu dekarbonisieren, also langfristig ohne fossile Energieträger auszukommen.
Dieser Sektor umfasst das Heizen von Gebäuden, die Warmwasserbereitung, die Bereitstellung von
Prozesswärme aber auch das Kühlen. Die Transformation zum klimaneutralen Gebäudebestand spätestens
im Jahr 2050 muss dabei mit Blick auf die möglichen Synergien zwischen allen Sektoren durchgeführt
werden.
Die Frage, wie in Zukunft Gebäude ohne den Einsatz fossiler Energien effizient und kostengünstig beheizen
sowie Gewerbe- und Industriebetriebe mit Prozesswärme versorgen, kann nicht ausschließlich auf der
Ebene des einzelnen Gebäudes oder Unternehmens beantwortet werden. Genauso wenig darf die
notwendige Transformation in den Sektoren Stromversorgung, industrielle Prozesswärme und Verkehr
außer Acht gelassen werden. Die Weiterentwicklung der Wärmeversorgung und der dafür notwendigen
Infrastruktur sowie die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien und
thermischer Speicher sind ohne kommunale Wärmeplanung vor Ort kaum möglich, Dabei ist es notwendig,
immer das gesamte Energiesystem und Ziele sowie Planungen auf übergeordneter Ebene im Blick zu
behalten.
Die kommunale Wärmeplanung muss die Grundlagen dafür liefern, vollständig auf erneuerbare Energien
umzusteigen. Das gilt einerseits in Gebieten mit Wärmenetzen und andererseits dort, wo Einzeiheizungen
zum Einsatz kommen. Außerdem muss sie für alle Bürgerinnen und Bürger transparent aufzeigen wie der
Umbau, die sogenannte Transformation der Wärmeversorgung, parallel zur Entwicklung des
Wärmeverbrauchs erfolgen soll.
Ein Kommunaler Wärmeplan als Planungsgrundlage zeigt der Kommune Handlungsmöglichkeiten auf. Die
im Kommunalen Wärmeplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für Wärmenetze oder Einzelversorgung
sowie Einzelmaßnahmen sind nicht verpflichtender Natur. Sie dienen vielmehr als Grundlage für die weitere
Stadt- und Energieplanung und müssen daher an den jeweiligen kommunalen Schnittstellen konsequente
Beachtung finden.
Der Umbau der Wärmeversorgung wird viele Jahre dauern. Daher und aufgrund der langen
Investitionszyklen im Gebäude- und Infrastrukturbereich müssen schon heute wegweisende
Entscheidungen getroffen werden, um allen kommunalen Akteuren langfristige Orientierung zu bieten. Der
Fokus aller Überlegungen und Strategien muss dabei auf das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung im

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Jahr 2050 gelegt werden. Der große Mehrwert des Kommunalen Wärmeplans liegt also darin, dass
kommunale Entscheidungsträger, die Verwaltung mit ihren Fachabteilungen, Energieunternehmen und die
Bürgerschaft einen Fahrplan für die kommenden Jahrzehnte erhalten.
Es ist sicherzustellen, dass nach Erstellung des Kommunalen Wärmeplans die zum Zielszenario 2050
ausgearbeiteten Maßnahmen mit der lokalen Wärmewendestrategie Einzug in die Fachplanung der
Kommune finden. Von der KEA wird für die notwendige Verbindlichkeit für die weiteren Aktivitäten eine
Beschlussfassung auf politischer Ebene empfohlen.
Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Lahr
Im Rahmen ihrer Energie und Klima-Aktivitäten hat sich die Stadt Lahr mit diesem wichtigen Themenbereich
schon bei der Erarbeitung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes Lahr 2012 befasst, sich im Energie- und
Klimapolitischen Leitbild Ziele für den Wärmesektor gegeben und im aktuellen Energie und Klima Arbeitsprogramm 2018-2022 als umzusetzende Maßnahmen aufgenommen. Aus diesem Fahrplan wurden
unter anderem schon das Wärmekataster Lahr, die Studie zur Integrierte Wärme- und Kältenutzung Lahr
und zwei Machbarkeitsstudien zur Abwasserwärmenutzung erstellt, außerdem konnte die
Fernwärmeversorgung in Lahr deutlich erweitert werden. Diese Maßnahmen dienen jetzt als wichtige
Grundlagen für die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung.
Eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und wichtiger Akteure werden vom KSG BW und von der KEA
nicht vorgegeben. Eine umsetzungsorientierte kommunale Wärmeplanung sollte aber lokal verankert sein,
daher soll es in Lahr neben der grundlegenden Information auch die Möglichkeit zur Beteiligung geben.
Dazu werden unter anderem neben dem internen Energieteam auch der Energiebeirat als politisches
Gremium und der Klimarat mit wichtigen Akteuren und Fachwissen aus den unterschiedlichsten Bereichen
und Sektoren eingebunden. Über wichtige Zwischenstände soll auch in den Gremien des Gemeinderates
berichtet werden. Innerhalb des begleitenden politischen Prozesses in Lahr wird auch über die zu wählende
Möglichkeit für eine notwendige Verbindlichkeit des Kommunalen Wärmeplanes entschieden.

Aktuelle Beschlussfassung
Dieses Projekt wurde für den Haushalt 2021 und folgende noch nicht berücksichtigt. Für eine
haushaltsrechtliche Grundlage für einen Projektstart im laufenden Haushaltsjahr wird
• eine (Gesamt-)Ermächtigung zur Beauftragung in Höhe von rund 84.000,00 Euro benötigt,
• eine Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 42.000,00 Euro beantragt,
• ein Beschluss zur haushaltsneutralen Mittelveranschlagung der weiteren Haushaltsmittel in 2022 und
2023 mit jeweils 21.000,00 Euro (haushaltsrechtliche Bindungswirkung) benötigt.
Bei den überplanmäßigen Aufwendungen für 2021 wird erwartet, dass diese auch in voller Höhe abfließen
werden. Die weiteren Mittel sollen dann in den Jahren 2022 und 2023 von der entsprechenden Facheinheit
angemeldete und anschließend veranschlagt werden. Ein Ausgleich dieser Aufwendungen erfolgt durch
erwartete Fördermittel des Landes Baden-Württemberg in Höhe von rund 84.000 Euro über die Jahre 2020
bis 2023 (jährlich rund 21.000 Euro). Daraus ergibt sich also ein haushaltsneutraler Vorgang.

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden
das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen
Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 zu entnehmen.