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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BÄDLEWEG - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 28.06.2021 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 52/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.07.2021

vorberatend

nichtöffentlich

12 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

19.07.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 30.06.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister

Betreff:

Bebauungsplan BÄDLEWEG
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung
noch notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.
3. Zumindest die südliche Hälfte des Straßengrundstücks Flst. Nr. 314/4 hat in
der Wiederherstellung komplett über die Eichner Baugesellschaft mbH zu
erfolgen, so dass sich die Tiefbaukosten der Stadt Lahr auf die nördliche
Hälfte, die von der Baustelle nicht berührt wird, beschränken.
Anmerkung: Der Technische Ausschuss hat in seiner Sondersitzung am 13.07.2021
den Beschlussvorschlag Nr. 3 hinzugefügt und empfiehlt dem Gemeinderat diesem Vorschlag
zuzustimmen.
Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag
- Gebäudeplanung
- Freiraumplanung
- Lageplan öffentlicher Raum
- Anlage 0
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 52/2021

Seite - 2 -

Drucksache 52/2021

Seite - 3 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

☐Nein

☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Nein

☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

Drucksache 52/2021

Seite - 4 -

Sachdarstellung:
Zur Verwirklichung diverser städtebaulicher Ziele und insbesondere der Sozialwohnungsquote bei
Wohnungsneubau fasste der Gemeinderat am 14. Dezember 2020 den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan BÄDLEWEG. Mindestens 20 % der Wohnungsfläche sind als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung anzubieten. Als sozialer Wohnraum gilt Wohnraum,
der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt.
Die Grundstückseigentümerin beabsichtigt, auf den Flurstücken 310/3 und 311 (teilweise) im
Bädleweg das Bestandgebäude (ehemaliger katholischer Kindergarten) sowie den Parkplatz zu entfernen und das Gesamtgelände mit vier Wohngebäuden neu zu bebauen. Auf dem Grundstück sollen
in innenstadtnaher Lage ca. 45 neue Wohneinheiten sowie eine Tiefgarage entstehen. Die damit zu
schaffenden ca. neun Sozialwohnungen sind über einen Städtebaulichen Vertrag zu sichern.
Nach einer längeren Planungs- und Abstimmungsphase liegt seit dem 26. Mai nun der Bauantrag
vor. Das Vorhaben war vor allem aufgrund seiner direkten Nachbarschaft zum Aktienbad bereits Gegenstand mehrerer kontroverser Erörterungen im Technischen Ausschuss sowie im Gemeinderat. In
seiner Sitzung am 10. Februar 2021 fasste der Technische Ausschuss folgende Beschlüsse zu den
Entwurfsinhalten und dem weiteren Vorgehen. Die jeweiligen Sachstände dazu sind in kursiver
Schrift von der Verwaltung hinzugefügt.
1. Wenn die folgenden Planungsziele der weiteren Bauplanung zugrunde gelegt werden, wird eine Realisierung des Bauvorhabens unterstützt:
a) Grundprinzip der Planung ist die Maximierung des Abstandes von Tiefgarage und Gebäude zum Aktienbad. In der Konsequenz soll ein durchgehender qualitätsvoller Grünstrei fen
entstehen. Dies setzt eine Einigung mit dem Aktienbadverein über eine teilweise Einbezi ehung dessen Grundstücks voraus. Ein Freiraumplaner ist zu beauftragen, um den konkreten Bewuchs in Form von Bäumen (1. und 2. Ordnung) und Sträuchern auszuarbeiten. Parallel ist zu klären, wie der dauerhafte Erhalt rechtlich abgesichert werden kann.
Der durch das Büro AG Freiraum erstellte Freiflächenplan wurde mit der Verwaltung und
dem damaligen Vorstand des Aktienbadvereins inhaltlich abgestimmt. Er ist Bestandteil
des Städtebaulichen Vertrages. Der dauerhafte Erhalt soll durch Grunddienstbarkeiten
rechtlich gesichert werden, diese liegen ausgearbeitet vor.
b) Bei Gebäude 2 werden vier Vollgeschosse plus Dachgeschoss akzeptiert.
c) Bei Gebäude 4 ist eine weitere Absenkung zu prüfen.
Eine weitere Absenkung ist gemäß Prüfung durch die Werkgruppe Lahr aufgrund der maximal möglichen Längsneigungen der Tiefgaragenzufahrt nicht möglich.
d) Bei Gebäude 3 ist im Rahmen der Grundrissausarbeitung ein stärkeres Einrücken der Balkone zu prüfen.
Die Balkone wurden wegen der Grundrissausgestaltung zwar nicht eingerückt, aber rund
ein Drittel der ursprünglich Richtung Norden (Aktienbad) orientierten Balkone sind nun
Richtung Süden bzw. Westen orientiert. Damit ist die mit der Forderung des TA verbundene Zielsetzung noch stärker berücksichtigt als durch ein bloßes Einrücken. Die neuen Entwürfe sind Gegenstand des Bauantrages und des Städtebaulichen Vertrages
e) Die Sozialwohnungsquote ist vollumfänglich zu erfüllen.

Drucksache 52/2021

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Die Quote wird vollständig erfüllt, die rechtliche Absicherung erfolgt über den Städtebaulichen Vertrag.
f) Bauherr, Politik und Verwaltung stehen für einen fachlichen Austausch in der nächsten
Mitgliederversammlung des Aktienbadvereins zur Verfügung.
Bauherr und Verwaltung haben dies dem Aktienbadverein angeboten. D essen Vorstand
hat ausschließlich Vereinsmitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juni
2021 zugelassen und das Angebot dankend abgelehnt.
g) Bebauung als Chance für den Verein – Eine Kooperation bei Begrünung und Werbung
neuer Mitglieder ist zwischen Verein und Bauherren anzustreben.
Eine enge Kooperation bei der Begrünungskonzeption hat stattgefunden (siehe Punkt a).
Käufer von Wohnungen erhalten vom Bauherrn ein zeitlich befristetes Angebot zur Übernahme der Aufnahmegebühren zum Aktienbadverein.
2. Wenn eine auf dieser Planung fußende Bauvoranfrage nach § 34 BauGB positiv beschieden
werden kann, können nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung in den Gremien der
Städtebauliche Vertrag (inklusive Detailregelungen zum Bauvorhaben) abgeschlossen und der
Bauantrag eingereicht werden. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Fortführung des B ebauungsplanverfahrens entbehrlich.
Die Bauvoranfrage hätte nach § 34 BauGB positiv beschieden werden können, das entsprechende Verfahren wurde vollständig durchgeführt. Vor dem Bescheid hat der Bauherr das R uhen des Verfahrens beantragt, damit der Beschluss des TA komplett umgesetzt und der Städtebauliche Vertrag beschlossen und unterzeichnet werden kann.
Die Beschlüsse finden also Eingang in den Vertrag bzw. sollen anderweitig abgesichert werden. De rzeit (Stand Ende Juni) arbeitet das Fachbüro für den Artenschutz durch wiederholte Begehungen
seinen Auftrag ab. Die zwischen dem Bauherrn und dem bis zum 29. Juni amtierenden Vorstand des
Aktienbadvereins erzielten Vereinbarungen hinsichtlich Bepflanzungen, Freizeitlärm und Vereinsmi tgliedschaft der Wohnungskäufer hatte der alte Vorstand allerdings nicht mehr (zum Beispiel als
Grunddienstbarkeit) notariell abgesichert. Die jeweils neuesten Sachstände zur Zusammenarbeit mit
dem neuen Vorstand des Aktienbadvereins, aber auch zu den artenschutzrechtlichen Begehungen,
sollen in den Gremiensitzungen benannt werden. Dieser Vorlage liegen die aktuellen Zwischenstände zugrunde.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet also neben den üblichen Regelungen zur Kostentragung und
der Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote auch planerische Komponenten, die sich
auf eine vereinbarte Konzeption beziehen. Die Projektträgerin hat dem Vertragstext zugestimmt; er
ist als Anlage angehängt.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinw eis:
Die Mitglieder des Gremiums w erden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.