Beschlussvorlage (Anlage 0)
27. September 2021
1 Stadt Lahr I__ i Beschlussvorlage Datum: 28.07.2021 Amt: 201 Bauer Az.: 20/201 Drucksache Nr.: 178/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 13.09.2021 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 27.09.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister /fl' Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle Abt. 10/101 Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 25.08.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister. Betreff: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Stadt Lahr - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage 206/2020, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 178/2021 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR IS Die finanziellen/personeilen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) E3 Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten ÜJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten QJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein 178/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Unternehmereigenschaft (Änderung durch neues Umsatzsteuerrecht) Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) betrifft die Frage, ab wann die jPdöR mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit der Kommune nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den übrigen Tätigkeiten herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen insbe sondere, dass die (abgegrenzte) Tätigkeit der Kommune die Jahresumsatzschwelle von 30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat. Aufgrund des dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Betriebs gewerbli cher Art (BgA) kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung. Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die jPdöR mit ihren Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne des UStG, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grund lage, wird sie mit der jeweiligen Tätigkeit grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tä tigkeit im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbs verzerrungen durch die Nichtbesteuerung der Kommune kommen kann. Diese neue Rechts lage regelt u.a. § 2b UStG. Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsätzsteuerrecht) Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die jPdöR mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich nach den weiteren Bestim mungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen nicht geändert!), ob die Tätig keit steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Aktuell Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unter nehmereigenschaft der öffentlichen Hand aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin bis zum 31.12.2020 angewandt werden, wenn die jPdöR dem Finanzamt gegenüber bis spätes tens zürn 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte Rechtslage für sämtliche bis zum 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden möchte. Die entsprechende Optionserklärung der Stadt Lahr ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr eingegangen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Gemeinderates vom 21.11.2016 (Beschlussvorlage 288/2016). Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, wenn die jPdöR die bereits abgege bene Optionserklärung nicht widerruft. Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2020 (Beschlussvorlage 206/2020) wird die steuerliche Hilfemaßnahme bereits bis zum 31.12.2021 angewendet. Die Umstellung erweist sich jedoch als sehr zeit- und arbeitsin tensiv. Hinzukommend ist die Einführung eines Fakturierungsprogramms angedacht, um ei nen weiteren Meilenstein des Tax Compliance Management Systems zu setzen. Die durch eine Verlängerung gewonnene Zeit bietet zudem die Möglichkeit, Klarheit über bisher nicht geklärte Sachverhalte zu erlangen. Eine Umfrage bei den großen Kreisstädten des Ortenaukreises hat ergeben, dass dort gleichfalls eine Umstellung auf den 01.01.2023 erfolgen wird. Seite - 4 - Drucksache 178/2021 Weiteres Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stadt die alte Rechtslage bis zum 31.12.2022 weiterhin anwendet. Für diese Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punkte: > Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un sicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht. Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde. > Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige kommunale Anwendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der Auslegungs- und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die jPdöR noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung konkret umzusetzen. Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen der Praxis bis zum Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2022 in Sicht. > Zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b UStG auf verschiedene Formen der interkom munalen Zusammenarbeit sind weiterhin ungeklärt. Viele Gestaltungsformen interkommuna ler Zusammenarbeit, die bisher eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete gemeinsame Erledigung von kommunalen Aufgaben und die Zusammenführung von Einzelund verwaltungsinternen Teilleistungen ermöglicht haben, müssen angesichts des künftigen Umsatzsteuerregimes auf den Prüfstand gestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass zahlreiche interkommunale Kooperationen aufzugeben sein werden, weil die bisherigen Sy nergieeffekte durch eine drohende Umsatzbesteuerung nivelliert, wenn nicht sogar aufgeho ben werden. Um dem entgegenzuwirken, erfordert es in vielen Bereichen der interkommuna len Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte, son dern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kom munalen Aufgabenverteiluhg. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitli chen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren wie z.B. die Planung und Änderung von Sat zungen oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen vorausgehen müssen. Sie können jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtli che Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht. Aufgrund der obigen Ausführungen, dass u.a. zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b UStG ungeklärt sind, können derzeit keine belastbaren Angaben zu den monetären Auswir kungen getroffen werden. Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022 anzuwenden. Stadtkämmerer