Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        1
Stadt Lahr I__ i

Beschlussvorlage
Datum: 28.07.2021

Amt: 201
Bauer

Az.: 20/201

Drucksache Nr.: 178/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

13.09.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

27.09.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
/fl'

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle
Abt. 10/101
Recht
Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 25.08.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister.

Betreff:

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Stadt Lahr -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage 206/2020,
die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis
zum 31.12.2022.

BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum
Handzeichen

Seite - 2 -

Drucksache 178/2021

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

IS

Die finanziellen/personeilen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
E3 Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.

SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

ÜJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

QJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

178/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:

Unternehmereigenschaft (Änderung durch neues Umsatzsteuerrecht)
Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(jPdöR) betrifft die Frage, ab wann die jPdöR mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit
der Kommune nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den übrigen
Tätigkeiten herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen insbe­
sondere, dass die (abgegrenzte) Tätigkeit der Kommune die Jahresumsatzschwelle von
30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat. Aufgrund des
dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Betriebs gewerbli­
cher Art (BgA) kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung.
Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die jPdöR mit ihren
Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne des UStG, wenn sie auf
privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grund­
lage, wird sie mit der jeweiligen Tätigkeit grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tä­
tigkeit im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbs­
verzerrungen durch die Nichtbesteuerung der Kommune kommen kann. Diese neue Rechts­
lage regelt u.a. § 2b UStG.

Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsätzsteuerrecht)
Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die jPdöR mit der jeweiligen
Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich nach den weiteren Bestim­
mungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen nicht geändert!), ob die Tätig­
keit steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Aktuell
Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unter­
nehmereigenschaft der öffentlichen Hand aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin bis
zum 31.12.2020 angewandt werden, wenn die jPdöR dem Finanzamt gegenüber bis spätes­
tens zürn 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte Rechtslage für sämtliche bis zum 01.01.2021
ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden möchte. Die entsprechende Optionserklärung
der Stadt Lahr ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr eingegangen. Grundlage hierfür war
der Beschluss des Gemeinderates vom 21.11.2016 (Beschlussvorlage 288/2016).
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der
Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten
Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der
vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem
31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, wenn die jPdöR die bereits abgege­
bene Optionserklärung nicht widerruft. Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom
28.09.2020 (Beschlussvorlage 206/2020) wird die steuerliche Hilfemaßnahme bereits bis
zum 31.12.2021 angewendet. Die Umstellung erweist sich jedoch als sehr zeit- und arbeitsin­
tensiv. Hinzukommend ist die Einführung eines Fakturierungsprogramms angedacht, um ei­
nen weiteren Meilenstein des Tax Compliance Management Systems zu setzen. Die durch
eine Verlängerung gewonnene Zeit bietet zudem die Möglichkeit, Klarheit über bisher nicht
geklärte Sachverhalte zu erlangen.
Eine Umfrage bei den großen Kreisstädten des Ortenaukreises hat ergeben, dass dort
gleichfalls eine Umstellung auf den 01.01.2023 erfolgen wird.

Seite - 4 -

Drucksache 178/2021

Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stadt die alte Rechtslage bis zum 31.12.2022 weiterhin
anwendet. Für diese Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punkte:
> Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un­
sicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält.
Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht.
Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf
die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung
seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele
Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu­
nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets
die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde.
> Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine
rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige
kommunale Anwendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es
den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der
Auslegungs- und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die jPdöR
noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung konkret umzusetzen.
Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen der Praxis bis zum
Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2022 in Sicht.
> Zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b UStG auf verschiedene Formen der interkom­
munalen Zusammenarbeit sind weiterhin ungeklärt. Viele Gestaltungsformen interkommuna­
ler Zusammenarbeit, die bisher eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete
gemeinsame Erledigung von kommunalen Aufgaben und die Zusammenführung von Einzelund verwaltungsinternen Teilleistungen ermöglicht haben, müssen angesichts des künftigen
Umsatzsteuerregimes auf den Prüfstand gestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass
zahlreiche interkommunale Kooperationen aufzugeben sein werden, weil die bisherigen Sy­
nergieeffekte durch eine drohende Umsatzbesteuerung nivelliert, wenn nicht sogar aufgeho­
ben werden. Um dem entgegenzuwirken, erfordert es in vielen Bereichen der interkommuna­
len Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte, son­
dern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kom­
munalen Aufgabenverteiluhg. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitli­
chen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren wie z.B. die Planung und Änderung von Sat­
zungen oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen vorausgehen müssen. Sie können jedoch
erst dann vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtli­
che Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht.
Aufgrund der obigen Ausführungen, dass u.a. zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b
UStG ungeklärt sind, können derzeit keine belastbaren Angaben zu den monetären Auswir­
kungen getroffen werden.
Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern. § 2
Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022 anzuwenden.

Stadtkämmerer