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Beschlussvorlage (- Satzung)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für
aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE

den

Bereich

des

Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 21. Oktober 2019 in öffentlicher
Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE und am 19.
Oktober 2020 eine Erweiterung der Planungsziele beschlossen hat, beschloss er am
27. September 2021 nachfolgende Satzung über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE
RHEINSTRASSE.
Diese Satzung beruht auf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), § 14, § 16 und § 17
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939).
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
ALTE RHEINSTRASSE wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE und ist dem beigefügten
Bestandsplan vom 27. August 2021 zu entnehmen. Der Bestandsplan vom
27. August 2021 ist Teil der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre
für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE.
Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 20454, 20454/1, 20455/1, 20456,
20457, 20475/1, teilweise 20478, 20481/1, 20483 und 20484, liegen im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben

b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges
schachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

sowie

Aus-

B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
C. In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren,
außer Kraft.

Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister