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Beschlussvorlage (Nachtragsvereinbarung)

                                    
                                        Nachtragsvereinbarung zu dem Ergänzungsvertrag vom
22.11./19.12.2016 zum Bewirtschaftungsvertrag vom
12./20.02.2008
zwischen
Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus
Ibert, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald
-im Folgenden „Eigentümerin“ genanntund
IGZ Industrie-Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH, vertreten durch
den Geschäftsführer Daniel Halter, Europastr. 1, 77933
Lahr/Schwarzwald
-im Folgenden „Bewirtschafterin“ genannt-

Vorbemerkung
Zwischen der Eigentümerin und der Bewirtschafterin besteht ein
Vertrag zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Ostteil des
Flugplatzareals. Die ursprüngliche Fassung datierte auf den
12.02./20.02.2008. Zuletzt wurde der Bewirtschaftungsvertrag
am 26.02./05.03.2019 neu gefasst. Dieser regelt unter anderem
die Vermietung der bebauten und unbebauten Grundstücke durch
die Bewirtschafterin. In diesem Rahmen nutzt die Bewirtschafterin das Büro- und Verwaltungsgebäude A20 auf dem im Ostareal
gelegene Grundstück Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald. Die
hierfür geltenden Regelungen wurden zwischen den Parteien mit
Ergänzungsvertrag vom 22.11.2016/19.12.2016 zum Bewirtschaftungsvertrag vom 12./20.02.2008 vereinbart. Die Parteien sind
sich einig, dass dieser Ergänzungsvertrag auch mit Neufassung
des Bewirtschaftungsvertrag vom 26.02./05.03.2019 unverändert
Gültigkeit hat. Im Hinblick auf die von der Bewirtschafterin
vorgesehene Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach
des Gebäudes A20 vereinbaren die Parteien abweichend von dem
vorgenannten Ergänzungsvertrag Folgendes:

.../ 2

Seite 2

I.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bewirtschafterin gemäß § 7 des Ergänzungsvertrages vom 22.11.2016/
19.12.2016 berechtigt ist, auf dem Dach des Gebäudes A20 eine
Photovoltaikanlage errichten zu lassen und zu betreiben.
II.
Die Höhe der in dem Ergänzungsvertrag 22.11.2016/19.12.2016
vereinbarten fiktiven Miete bleibt hiervon unberührt.
III.
Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses über das Gebäude A20
verbleibt die Photovoltaikanlage auf dem Gebäudedach. Ein Wegnahmerecht der Bewirtschafterin wird einvernehmlich ausgeschlossen.
IV.
Die Eigentümerin leistet für den Verbleib der Photovoltaikanlage nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich an die Bewirtschafterin. Dieser Ausgleich berechnet sich nach dem Verkehrswert der Photovoltaikanlage zum
Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter Abzug
der ersparten Kosten für ihren Abbau und der Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands.
Lahr, den ..................

Lahr, den ..................

............................
(Markus Ibert)

............................
(Daniel Halter)