Beschlussvorlage (Nachtragsvereinbarung)
18. Oktober 2021
Nachtragsvereinbarung zu dem Ergänzungsvertrag vom 22.11./19.12.2016 zum Bewirtschaftungsvertrag vom 12./20.02.2008 zwischen Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Ibert, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald -im Folgenden „Eigentümerin“ genanntund IGZ Industrie-Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Halter, Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald -im Folgenden „Bewirtschafterin“ genannt- Vorbemerkung Zwischen der Eigentümerin und der Bewirtschafterin besteht ein Vertrag zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Ostteil des Flugplatzareals. Die ursprüngliche Fassung datierte auf den 12.02./20.02.2008. Zuletzt wurde der Bewirtschaftungsvertrag am 26.02./05.03.2019 neu gefasst. Dieser regelt unter anderem die Vermietung der bebauten und unbebauten Grundstücke durch die Bewirtschafterin. In diesem Rahmen nutzt die Bewirtschafterin das Büro- und Verwaltungsgebäude A20 auf dem im Ostareal gelegene Grundstück Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald. Die hierfür geltenden Regelungen wurden zwischen den Parteien mit Ergänzungsvertrag vom 22.11.2016/19.12.2016 zum Bewirtschaftungsvertrag vom 12./20.02.2008 vereinbart. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Ergänzungsvertrag auch mit Neufassung des Bewirtschaftungsvertrag vom 26.02./05.03.2019 unverändert Gültigkeit hat. Im Hinblick auf die von der Bewirtschafterin vorgesehene Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes A20 vereinbaren die Parteien abweichend von dem vorgenannten Ergänzungsvertrag Folgendes: .../ 2 Seite 2 I. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bewirtschafterin gemäß § 7 des Ergänzungsvertrages vom 22.11.2016/ 19.12.2016 berechtigt ist, auf dem Dach des Gebäudes A20 eine Photovoltaikanlage errichten zu lassen und zu betreiben. II. Die Höhe der in dem Ergänzungsvertrag 22.11.2016/19.12.2016 vereinbarten fiktiven Miete bleibt hiervon unberührt. III. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses über das Gebäude A20 verbleibt die Photovoltaikanlage auf dem Gebäudedach. Ein Wegnahmerecht der Bewirtschafterin wird einvernehmlich ausgeschlossen. IV. Die Eigentümerin leistet für den Verbleib der Photovoltaikanlage nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich an die Bewirtschafterin. Dieser Ausgleich berechnet sich nach dem Verkehrswert der Photovoltaikanlage zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter Abzug der ersparten Kosten für ihren Abbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Lahr, den .................. Lahr, den .................. ............................ (Markus Ibert) ............................ (Daniel Halter)