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Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verbandssatzung des "Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden (KZV)")

                                    
                                        VERBANDSSATZUNG
DES
KLÄRSCHLAMMVERWERTUNG ZWECKVERBAND SÜDBADEN
Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - GKZ - in
der derzeit geltenden Fassung vereinbaren die Zweckverbände Abwasserverband
Friesenheim, Abwasserverband Mittleres Wiesental, Abwasserverband Murg,
Abwasserverband Raumschaft Lahr, Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht,
Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung, Abwasserzweckverband Kaiserstuhl
Nord, Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg, Abwasserzweckverband
Schwarzwasser,
Abwasserzweckverband
Südliche
Ortenau,
Abwasserzweckverband Untere Elz, Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach,
Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Abwasser Ortenau, der Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal, die Städte Herbolzheim und Kenzingen die
Verbandssatzung
des
„Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden – KZV Südbaden“

Inhaltsübersicht
I.

Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§

1 Name und Sitz des Zweckverbands
2 Verbandsmitglieder
3 Aufgaben des Zweckverbands
4 Klärschlammverwertungsanlagen

II. Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15

Verfassung und Organe des Zweckverbands
Aufgaben der Verbandsversammlung
Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrechte
Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Stimmrechte
Geschäftsgang im Verwaltungsrat
Die/Der Verbandsvorsitzende
Geschäftsleitung
Geschäfts- und Betriebsführung
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen

1 von 20

III. Wirtschaftsführung
§
§
§
§
§

16
17
18
19
20

Wirtschaftsjahr, Stammkapital
Umlagen
Eigenvermögensumlage
Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplans
Zahlungen

IV. Beschaffenheit des Klärschlamms, Klärschlammtransport und Haftung
§ 21 Beschaffenheit des Klärschlamms
§ 22 Klärschlammtransport
§ 23 Haftung
§ 24 Aufgabenerfüllung durch Dritte
§ 25 Benutzungsordnung
V. Satzungsbefugnis, öffentliche Bekanntmachungen, Aufnahme und Ausscheiden
von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Zweckverbands, Änderung der
Rechtsform
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29

Satzungsbefugnis
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform

VI. Sonstiges
§ 30 Änderung der Verbandssatzung
§ 31 Weitere Aufgaben des Zweckverbands
§ 32 Schlussbestimmungen

2 von 20

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name und Sitz des Zweckverbands
(1) Der Zweckverband führt den Namen
„KLÄRSCHLAMMVERWERTUNG ZWECKVERBAND SÜDBADEN“,
im Folgenden „Zweckverband“ genannt.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Verbandsmitglieder
Mitglieder des Zweckverbands sind der Abwasserverband Friesenheim, der
Abwasserverband Mittleres Wiesental, der Abwasserverband Murg, der
Abwasserverband Raumschaft Lahr, der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht,
der Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung, der Abwasserzweckverband
Kaiserstuhl Nord, der Abwasserzweckverband Raumschaft Hausach-Hornberg, der
Abwasserzweckverband Schwarzwasser, der Abwasserzweckverband Südliche
Ortenau, der Abwasserzweckverband Untere Elz, der Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal, die Städte Herbolzheim und Kenzingen, der
Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach und der Zweckverband Interkommunale
Zusammenarbeit Abwasser Ortenau.
§ 3 Aufgaben des Zweckverbands
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,
a. den bei den Verbandsmitgliedern anfallenden Klärschlamm ordnungsgemäß
thermisch zu verwerten und
b. die aus der thermischen Verwertung anfallenden Rückstände
ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter
Beachtung des Vorrangs des Recyclings von Wertstoffen, zu verwerten.
(2) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter, insbesondere
des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht, bedienen.
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die in ihrem Z uständigkeitsbereich
anfallenden und ihrer Verwertungspflicht unterliegenden Klärschlämme, mit
Ausnahme der Zeiträume nach § 22 Abs. 2, dem Zweckverband zur Verwertung
zu übergeben.
(4) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) und (3) entstehen erst ab dem 01.01.2029
oder mit Inbetriebnahme der thermischen Verwertungsanlage.

3 von 20

§ 4 Klärschlammverwertungsanlagen
Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Anlagen
errichten und betreiben. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Grundstücke
und bereits vorhandene Anlagen auf Basis von Miet- oder Pachtverträgen von den
Verbandsmitgliedern und/oder Dritten, insbesondere vom Abwasserzweckverband
Breisgauer Bucht, nutzen. Die Nutzungsbedingungen sind in einer gesonderten
Vereinbarung zu regeln.
II.

Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

§ 5 Verfassung und Organe des Verbands
(1) Auf die Verfassung, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen des Zweckverbands finden die für die Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit Anwendung.
(2) Organe des Verbands sind:
1. die Verbandsversammlung,
2. die/der Verbandsvorsitzende,
3. der Verwaltungsrat.
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des
Zweckverbands durch den Verwaltungsrat, die/den Verbandsvorsitzenden und die
Geschäftsleitung fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung
zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse
durch den Verwaltungsrat, den Verbandsvorsitzenden und die Geschäftsleitung. Die
Verbandsversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
1.
2.

3.

4.

5.
6.
7.

den Erlass und Änderung von Satzungen,
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der
Geschäftsleitung,
die Wahl der/des Verbandsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/innen sowie der nach § 10 Absatz 1 Ziffer 5 zu wählenden Mitglieder des
Verwaltungsrats,
die Ausführung von Baumaßnahmen, die im Liquiditätsplan nicht
vorgesehen sind und Auszahlungen von mehr als 500.000 € verursachen
sowie die Ausführung von Baumaßnahmen, die den Ansatz im
Liquiditätsplan um mehr als 500.000 € überschreiten, § 84 GemO gilt
sinngemäß,
den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als 500.000 €,
den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung
solcher Ansprüche im Wert von mehr als 500.000 €,
die Gewährung von Krediten (ausgenommen Personalkredite), die
Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und
4 von 20

8.
9.

§7

Verpflichtungen aus Gewährsverträgen sowie den Abschluss der ihnen
wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bei Beträgen oder
Werten von mehr als 500.000 €,
die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden einzelner
Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes,
sonstige Angelegenheiten, die für den Zweckverband von grundsätzlicher
Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit sind, bzw. bei Ausübung des
Vetorechts im Verwaltungsrat.

Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrechte

(1) Die Verbandsversammlung hat 16 Mitglieder. Es entsenden
- Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem
Schlammkontingent von mehr als 15.000 t
- Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem
Schlammkontingent von 3.000 t - 15.000 t
- Zweckverbände, Städte und Gemeinden mit einem
Schlammkontingent von weniger als 3.000 t

3 Vertreter/-innen,
2 Vertreter/-innen,
1 Vertreter/-in.

Klärschlammkontingent
auf
Basis von 25% TR/Jahr
in Tonnen

Anzahl der VertreterInnen in der
Verbandsversammlung

31.500

3

21.723

3

Abwasserverband Murg

7.040

2

Wieseverband-AbwasserverbandLörrach

6.000

2

Abwasserverband Raumschaft Lahr

4.230

2

3.488

2

2.494

1

2.359

1

Abwasserzweckverband Untere Elz

2.224

1

Abwasserverband Friesenheim

1.886

1

Abwasserzweckverband
Raumschaft Hausach-Hornberg

1.283

1

Stadt Herbolzheim

852

1

Stadt Kenzingen

663

1

640

1

588

1

349

1

87.319

24

Verbandsmitglied

Abwasserzweckverband
Breisgauer Bucht
Zweckverband Interkommunale
Zusammenarbeit Abwasser Ortenau

Abwasserzweckverband Bühl und
Umgebung
Abwasserzweckverband Südliche
Ortenau
Abwasserverband Mittleres
Wiesental

Gemeindeverwaltungsverband
Oberes Renchtal
Abwasserzweckverband
Schwarzwasser
Abwasserzweckverband
Kaiserstuhl Nord
Klärschlammgesamtaufkommen
5 von 20

(2) Der Stimmenanteil der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung
errechnet sich aus dem kaufmännisch gerundeten prozentualen Anteil eines
jeden
Verbandsmitglieds
am
Klärschlammgesamtaufkommen.
Jedes
Verbandsmitglied hat mindestens eine Stimme.
Klärschlammkontingent
auf
Basis von 25% TR/Jahr
in Tonnen

Anteil
in %

Stimmenanteil
in der
Verbandsversammlung

31.500

36,07

36

21.723

24,88

25

Abwasserverband Murg

7.040

8,06

8

Wieseverband-AbwasserverbandLörrach

6.000

6,87

7

Abwasserverband Raumschaft Lahr

4.230

4,84

5

3.488

3,99

4

2.494

2,86

3

2.359

2,70

3

Abwasserzweckverband Untere Elz

2.224

2,55

3

Abwasserverband Friesenheim

1.886

2,16

2

Abwasserzweckverband
Raumschaft Hausach-Hornberg

1.283

1,47

1

Stadt Herbolzheim

852

0,98

1

Stadt Kenzingen

663

0,76

1

640

0,73

1

588

0,67

1

349

0,40

1

87.319

100,00

102

Verbandsmitglied
Abwasserzweckverband
Breisgauer Bucht
Zweckverband Interkommunale
Zusammenarbeit Abwasser Ortenau

Abwasserzweckverband Bühl und
Umgebung
Abwasserzweckverband Südliche
Ortenau
Abwasserverband Mittleres
Wiesental

Gemeindeverwaltungsverband
Oberes Renchtal
Abwasserzweckverband
Schwarzwasser
Abwasserzweckverband
Kaiserstuhl Nord
Klärschlammgesamtaufkommen

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben
werden.
(3)

Der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht besitzt ein Vetorecht im
Zusammenhang mit Satzungsänderungen oder dem Bau und Betrieb der
Klärschlammverwertungsanlage, sofern der Standort und/oder Schnittstellen
mit dem Betrieb der Kläranlage Forchheim betroffen sind.

6 von 20

§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
(1) Die/der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit einer Frist
von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In
dringenden Fällen kann die Einladung auch formlos und ohne Einhaltung der
Frist ergehen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
(3) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der
Verbandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
beantragen. Das gleiche gilt, wenn der Antrag von Verbandsmitgliedern gestellt
wird, die über mindestens ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen verfügen.
(4) Die Geschäftsleitung ist berechtigt und verpflichtet an den Sitzungen der
Verbandsversammlung beratend teilzunehmen soweit die Verbandsversammlung nicht etwas Abweichendes bestimmt.
(5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige
Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
(6) Notwendige Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit der
Verbandsmitglieder durchgeführt werden, wenn die Beratung und
Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels
geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz,
möglich ist.
§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbands,
soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung, die/der Verbandsvorsitzende
oder die Geschäftsleitung kraft Gesetzes oder dieser Satzung zuständig sind. Er
bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder
der Geschäftsleitung. § 13 Abs. (1) geht vor.
(3) Im Aufgabengebiet des Verwaltungsrats vertreten seine Mitglieder ausschließlich
Interessen des Zweckverbands; sie sind an Weisungen des sie entsendenden
Verbandsmitglieds nicht gebunden.
§ 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Stimmrechte
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern.
Mitglieder des Verwaltungsrates sind:
1.
Die/der Verbandsvorsitzende, als Vorsitzende/Vorsitzender
Verwaltungsrats,
2.
die beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
7 von 20

des

3.

4.
5.

die Vertreter des Verbandsmitgliedes Abwasserzweckverband Breisgauer
Bucht in der Verbandsversammlung, soweit sie nicht bereits nach Nr. 1
oder Nr. 2 dem Verwaltungsrat angehören,
zwei Vertreter des zweitgrößten Verbandsmitglieds, soweit sie nicht bereits
nach Nr. 1 oder Nr. 2 dem Verwaltungsrat angehören und
weitere Mitglieder, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf
die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind.

(2) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats aus der Verbandsversammlung aus,
so endet auch seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Handelt es sich dabei um
ein weiteres Mitglied nach Abs. 1 Ziff. 5, so hat die Verbandsversammlung für
die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen.
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die/der Verbandsvorsitzende. Sie/er wird im
Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
vertreten.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst.
(5) Der Verwaltungsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner
anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht
gewertet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Der Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht besitzt ein Vetorecht. Dieses
Vetorecht erlischt, wenn der Zweckverband das Ziel der Errichtung einer
Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht aufgibt.
§ 11 Geschäftsgang im Verwaltungsrat
(1) Die/Der Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat mit angemessener Frist
je nach Bedarf zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung
auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Der Verwaltungsrat ist
einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats
beantragt wird.
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der
Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der
Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung. Handelt es sich um eine
Angelegenheit, über die die Verbandsversammlung nur mit einer qualifizierten
Mehrheit entscheiden könnte, kann die Eilentscheidung des Verwaltungsrats
ebenfalls nur mit qualifizierter Mehrheit seiner satzungsmäßigen Stimmenzahl
getroffen werden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung
sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Verwaltungsrat hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den
Zweckverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu
unterrichten.
8 von 20

(4) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend
teil.
(5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige
Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
(6) Notwendige Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit der
Verwaltungsratsmitglieder durchgeführt werden, wenn die Beratung und
Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels
geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz,
möglich ist.

§ 12 Die/Der Verbandsvorsitzende
(1) Die/der Verbandsvorsitzende und zwei Stellvertreter/-innen werden von der
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Solange der Zweckverband das Ziel der Errichtung und den Betrieb einer
Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des Abwasserzweckverbandes verfolgt, sollen die Aufgaben der/des Verbandsvorsitzenden von
der/dem Verbandsvorsitzenden des Abwasserzweckverbandes Breisgauer
Bucht wahrgenommen werden. Scheidet die/der Verbandsvorsitzende oder ein/e Stellvertreter/-in aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch
ihr/sein Amt als Vorsitzende/-r oder Stellvertreter/-in. In diesem Fall wählt die
Verbandsversammlung für die Restdauer der Amtszeit eine/-n Nachfolger/-in.
(2) Die/der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende/-r der Verbandsversammlung und
des Verwaltungsrats. Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sind stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats.
Die/Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband. Sie/Er beruft die Mitglieder
der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats zu den Sitzungen ein und
bereitet die Beschlüsse vor. Sie/Er kann sich hierzu und zur Vorbereitung
ihrer/seiner eigenen Entscheidungen der Geschäftsleitung bedienen. Die/Der
Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die ihr/ihm durch Gesetz,
diese Satzung, die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat übertragenen
Aufgaben. Soweit es sich nicht um Aufgaben der Geschäftsleitung handelt,
werden der/dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauernden
Erledigung übertragen:
I. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten
1. Vollzug des Wirtschaftsplanes; bei Baumaßnahmen jedoch nur, soweit die
Verbandsgremien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den einzelnen
Gesamtprojekten einschließlich deren Finanzierung zugestimmt haben.
2. Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen über
Leistungen und Lieferungen des Liquiditätsplans (Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit) bis 500.000 € im Einzelfall.
3. Genehmigung von Kostenüberschreitungen bei vom Verwaltungsrat
9 von 20

vergebenen Bauaufträgen bis zu 10 % der nachgerechneten Angebotssumme
- höchstens bis 250.000 € im Einzelfall.
4. Bis zu einem Betrag im Einzelfall von 100.000 €
a. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des
Wirtschaftsplanes unter sinngemäßer Anwendung des § 84 der GemO.
b. Belastung oder Veräußerung von Gegenständen des beweglichen
Vermögens.
c. Verzicht und Niederschlagung von Forderungen gegenüber Dritten.
d. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschlüsse von Vergleichen, sofern
die Streitwerte oder die Werte des Nachgebens den oben genannten
Betrag nicht übersteigen und die Angelegenheiten für den Zweckverband
nicht von besonderer Bedeutung sind.
(3) Die/Der Verbandsvorsitzende unterrichtet die Verbandsversammlung und den
Verwaltungsrat über alle wichtigen, den Zweckverband und die Anlagen zur
Klärschlammbehandlung
und
Klärschlammverbrennung
betreffenden
Angelegenheiten. § 43 Absatz 5 und § 24 Absatz 3 der GemO finden sinngemäße
Anwendung.
(4) Die/Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung Weisungen erteilen, um
die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes zu sichern und Missstände zu
beseitigen.
(5) Die/Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der
Geschäftsleitung, die sie/er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig
gemacht werden; sie/er kann dies anordnen, wenn sie/er der Auffassung ist, dass
Maßnahmen für den Zweckverband nachteilig sind.
(6) Die/Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte/r der Geschäftsleitung und
oberste Dienstbehörde für alle Mitarbeitenden des Zweckverbandes.
(7) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des
Verwaltungsrats
aufgeschoben
werden
kann,
entscheidet
die/der
Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des
Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einer/-m oder mehrer/-en Geschäftsführern/innen. Die/Der Geschäftsführer/-innen können zeitlich unbefristet oder als
Angestellte auf Zeit oder als Beamte auf Zeit eingestellt werden. Die Aufgaben
der
Geschäftsleitung
werden
von
der
Geschäftsführung
des
Abzwasserzweckverbandes
Breisgauer
Bucht
gegen
Kostenersatz
wahrgenommen, solange der Zweckverband das Ziel der Errichtung und den
Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage auf dem Grundstück des
Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht verfolgt.

10 von 20

(2) Die Geschäftsleitung leitet Betrieb und Verwaltung des Zweckverbandes, soweit
im Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit, im Eigenbetriebsgesetz oder
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung obliegen
insbesondere die Geschäfte des laufenden Betriebs und der laufenden
Verwaltung. Hierzu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan
veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Ausführung der
Investitionsmaßnahmen, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Die Geschäftsleitung ist im
Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens
verantwortlich. Sie ist Vorgesetzter aller beim Zweckverband beschäftigten
Bediensteten.
(3) Die Geschäftsleitung entscheidet daneben in eigener Zuständigkeit über:
I. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten
a) Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen
über Leistungen und Lieferungen des Erfolgsplans.
b) Vergabe von Leistungen und Lieferungen und Änderungen von Verträgen
über Leistungen und Lieferungen des Liquiditätsplans (Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit) bis 250.000 € im Einzelfall.
c) Genehmigung von Kostenüberschreitungen bei vom Verwaltungsrat
vergebenen Bauaufträgen bis zu 10 % der nachgerechneten
Angebotssumme - höchstens bis 100.000 € im Einzelfall.
d) Die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Wirtschaftsplans.
e) Die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplans.
f) Die Entscheidung über die Anpassung von Konditionen bestehender
Kreditverträge.
g) Bis zu einem Betrag im Einzelfall von 50.000 €:
ga) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des
Wirtschaftsplans unter sinngemäßer Anwendung des § 84 der GemO.
gb) Belastung oder Veräußerung von Gegenständen des beweglichen
Vermögens.
gc) Verzicht und Niederschlagung von Forderungen gegenüber Dritten.
gd) Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschlüsse von Vergleichen,
sofern die Streitwerte oder die Werte des Nachgebens den oben
genannten Betrag nicht übersteigen und die Angelegenheiten für den
Verband nicht von besonderer Bedeutung sind.
II. Personalangelegenheiten
Die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen
der Stellenübersicht.
(4) Die Geschäftsleitung wirkt bei der Vorbereitung der Sitzungen von
Verbandsversammlung und Verwaltungsrat und den Entscheidungen der/des
Verbandsvorsitzenden
mit.
Sie
vollzieht
die
Beschlüsse
der
Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und die Entscheidungen der/des
Verbandsvorsitzenden, soweit diese/-r nicht für einzelne Fälle oder für einen
bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.
11 von 20

(5) Die Geschäftsleitung hat die/den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen
Angelegenheiten des Verbands rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Sie
hat insbesondere
1.
regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen und über die Abwicklung des Liquiditätsplans zu berichten,
2.
unverzüglich zu berichten, wenn
a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind,
erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind, oder sonst in
erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrauszahlungen, die für die einzelne Investitionsmaßnahme
erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom
Liquiditätsplan abgewichen werden muss.
(6) Die
Geschäftsleitung
nimmt
beratend
an
den
Sitzungen
der
Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats teil. Sie ist berechtigt und auf
Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und
Auskunft zu erteilen.
(7) Die Geschäftsleitung vertritt den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben.
Unter der Bezeichnung „Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden,
Geschäftsleitung“. Hat der Zweckverband mehr als eine/-n Geschäftsführer/-in,
so wird er durch zwei Geschäftsführer/-innen gemeinsam vertreten.
(8) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung regelt die/der
Verbandsvorsitzende mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch eine
Geschäftsordnung.
(9) Die Geschäftsleitung kann Bedienstete des Verbands in bestimmtem Umfang
mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen in einzelnen Angelegenheiten
rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilen.
§ 14 Geschäfts- und Betriebsführung
(1) Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte können unter Abschluss von
Verwaltungsleiheverträgen
Bedienstete
des
Abwasserzweckverbands
Breisgauer Bucht gegen Kostenersatz eingesetzt werden.
(2) Der Zweckverband kann für die Aufgabenwahrnehmung eigenes Personal
beschäftigen.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamte zu ernennen.

12 von 20

§ 15 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats erhalten für die
Teilnahme an den Sitzungen und für Dienstgeschäfte außerhalb der Sitzungen eine
Entschädigung nach Maßgabe einer besonderen Satzung. In ihr kann bestimmt
werden, dass auch die/der Verbandsvorsitzende und ihre/seine Stellvertreter
Aufwandsentschädigungen erhalten.

III.

Wirtschaftsführung

§ 16 Wirtschaftsjahr, Stammkapital
(1) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr.
(2) Auf den Zweckverband finden gemäß § 20 GKZ die für die Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung. Das Rechnungswesen wird
nach den Vorschriften des HGB geführt.
(3) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.

§ 17 Umlagen
Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband nach näherer Maßgabe
des Wirtschaftsplanes folgende Umlagen:
1. Eine Eigenvermögensumlage (§ 18) und
2. eine Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplanes (§ 19).
§ 18 Eigenvermögensumlage
(1) Zur Finanzierung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit kann der Verband
bei seinen Mitgliedern eine Eigenvermögensumlage, soweit die Auszahlungen
nicht aus Eigenmittel, Krediten, Beiträgen und Zuweisungen gedeckt werden,
erheben.
(2) Die
Umlage
wird
von
den
Mitgliedern
Klärschlammkontingente umgelegt (§ 7 Abs. 1).

im

Verhältnis

ihrer

(3) Werden bei einem Ausbau oder bei einer Erweiterung der Anlagen zur
Klärschlammverwertung Investitionen aus Gründen erforderlich, die
ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zuzurechnen sind und erweist
sich danach der Verteilungsmaßstab nach Absatz 2 als offenbar unbillig, ist
zwischen den Verbandsmitgliedern durch zusätzliche Beitragsleistungen ein
billiger Ausgleich herbeizuführen.

13 von 20

§ 19 Umlage zur Deckung der Aufwendungen des Erfolgsplans
(1)

Der jährliche Aufwand für Darlehenszinsen und für planmäßige Abschreibungen
auf die Anlagen wird auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer
Klärschlammkontingente (§ 7 Abs. 1) umgelegt (Festkostenumlage).

(2)

Die
restlichen
nicht
von
sonstigen
Einnahmen
gedeckten
Betriebsaufwendungen werden von den Verbandsmitgliedern nach dem im
Verhältnis
der
im
abzurechnenden
Wirtschaftsjahr
angelieferten
Klärschlammmengen erhoben (Betriebskostenumlage). Basis ist hierbei die
angelieferte Klärschlammmenge in Tonnen.
Bis zur Inbetriebnahme der thermischen Verwertungsanlage berechnet sich die
Betriebskostenumlage nach Absatz 1.

§ 20 Zahlungen
(1) Die Festkostenumlage nach § 19 Absatz 1 und die Betriebskostenumlage nach
§ 19 Absatz 2 werden von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan
festgesetzt. Die endgültige Umlage richtet sich nach dem Jahresabschluss.
(2) Auf die Umlagen nach den §§ 18 und 19 erhebt der
Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen werden angefordert:

Verband

- Auf die Eigenvermögensumlage (§ 18) nach Bedarf und
- auf die Umlagen zum Erfolgsplan (§ 19) jeweils zu Beginn des
Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des im Erfolgsplan auf der
Grundlage
der
im
Vorjahr
angelieferten
Klärschlammmengen
veranschlagten Umlagebetrages. Im ersten Wirtschaftsjahr des
Zweckverbands bzw. im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Beitritt eines neuen
Mitglieds werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der vereinbarten
Klärschlammkontingente berechnet.

IV.

Beschaffenheit des Klärschlamms, Klärschlammtransport
und Haftung

§ 21 Beschaffenheit des Klärschlamms
(1) Als Klärschlamm im Sinne dieser Satzung gilt Abfall aus der abgeschlossenen
Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser
sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-,
Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert
oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt
worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der
durch
Behandlungsverfahren
so
verändert
worden
ist,
dass
klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden
sind.
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(2) Bei der Anlieferung des Klärschlamms sind die Richtwerte der
Schadstoffgehalte nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) einzuhalten.
(3) Der von den Verbandsmitgliedern angelieferte Klärschlamm muss folgende
Anforderungen einhalten:
a) Er hat frei von chemischen Zusatzstoffen zu sein. Bei der vorgelagerten
Klärschlammentwässerung dürfen nur organische Flockungshilfsmittel
(Polymere) eingesetzt werden,
b) er muss einen Trockenrückstand (TR) zwischen 20 % und 33 % aufweisen,
c) er muss aerob oder anaerob stabilisiert sein. Stör- und Fremdstoffe (z. B.
Steine, Holz, Müll) müssen durch geeignete organisatorische und
technische Maßnahmen auf dem gesamten Schlammbehandlungsweg inkl.
des Transportweges sicher ferngehalten werden,
d) er darf sich nicht in gefrorenem Aggregatszustand befinden,
e) er darf bei ordnungsgemäßer Handhabung weder das Personal noch die
betrieblichen Einrichtungen des Zweckverbands schädigen,
f) er muss ohne zu kleben mechanisch förderbar sein.
(4) Die Verbandsmitglieder haben für die vorstehenden Eigenschaften des
Klärschlamms
einzustehen.
Der
Zweckverband
kann
die
Klärschlammbeschaffenheit durch eigene Untersuchungen prüfen lassen. Sollte
angelieferter Klärschlamm nicht die vorstehenden Eigenschaften haben, werden
die dem Zweckverband entstehenden Mehrkosten ermittelt und von den
betreffenden Verbandsmitgliedern gesondert erhoben.
§ 22 Klärschlammtransport
(1) Der Klärschlammtransport zu den Klärschlammverwertungsanlagen des
Zweckverbands wird von den Verbandsmitgliedern unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten
durchgeführt. Der mechanisch entwässerte Klärschlamm wird mit der
Anlieferung (Abkippen in den Schlammbunker) Eigentum des Zweckverbands.
Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen für das Anliefern und
Abkippen in den Schlammbunker des Zweckverbands technisch geeignet sein.
Geruchsprobleme müssen durch Abdecken der Container während des
Transports verhindert werden.
(2) Die Verbandsmitglieder haben in ihrem Wirkungsbereich Möglichkeiten der
Speicherung des Klärschlamms für die Dauer von 10 Wochen (Regelanfall)
vorzuhalten, oder für diesen Zeitraum alternative, gleichartige technische oder
organisatorische Lösungen vorzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Zweckverband keine eigene
Klärschlammverwertungsanlage betreibt. Die in diesem Fall entstehenden
Transportkosten werden von jedem Verbandsmitglied selbst getragen.

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§ 23 Haftung
Die Verbandsmitglieder haften dem Zweckverband für Eigenschäden des
Zweckverbands und für Fremdschäden, die nachweislich darauf beruhen, dass der
angelieferte entwässerte Klärschlamm nicht die geforderte Beschaffenheit hat. Ist die
Abweichung des angelieferten Klärschlamms von der geschuldeten Beschaffenheit
erwiesen, wird deren Ursächlichkeit für einen eingetretenen Eigen- oder
Fremdschaden vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Eigenart des
eingetretenen Schadens und/oder den zeitlichen Umständen nicht vereinbar.
§ 24 Aufgabenerfüllung durch Dritte
Fällt die Klärschlammverwertungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger
als einen Monat aus, kann dieser Dritte mit der Verwertung beauftragen. Der
Zweckverband wird die Verbandsmitglieder über den Namen und die Anschrift der als
Ersatz vorgesehenen Einrichtung und die Dauer von deren Einschaltung informieren.
§ 25 Benutzungsordnung
Im Interesse der zuverlässigen Funktion, der günstigen Auslastung und des
wirtschaftlichen Betriebes der Anlagen zur Klärschlammverwertung erlässt der
Verwaltungsrat eine Benutzungsordnung.

V.
Satzungsbefugnis, öffentliche Bekanntmachungen,
Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung des
Zweckverbands, Änderung der Rechtsform
§ 26 Satzungsbefugnis
Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen
Satzungen. Der Zweckverband kann im Geltungsbereich seiner Satzungen die zu
ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Verbandsmitglieder sind
verpflichtet, diese Satzungen zu beachten und bei ihrer Durchführung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten.
§ 27 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen durch
Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Zweckverbands www.kzvsüdbaden.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der
Bereitstellung.

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(2) Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können ferner in der
Geschäftsstelle des Zweckverbands während der Sprechzeiten kostenlos
eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur
Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse übermittelt.
§ 28 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die Verbandsversammlung kann die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
nur mit mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl
beschließen.
(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller
übrigen Verbandsmitglieder zulässig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
des
ausscheidenden
Verbandsmitgliedes.
Das
ausscheidende
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen
Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter. Einen Rechtsanspruch auf
Beteiligung am Verbandsvermögen oder auf eine Abfindung für seinen Beitrag
zum Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.

§ 29 Auflösung des Zweckverbands, Änderung der Rechtsform
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
der satzungsmäßigen Stimmenanzahl die Auflösung des Verbands beschließen.
Der Beschluss wird unwirksam, wenn die Mehrheit der Verbandsmitglieder der
Auflösung widerspricht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Zweckverband aufgelöst werden soll, um
die Trägerschaft an den Anlagen zur Klärschlammverwertung in eine andere
Rechtsform zu überführen.
(3) Soweit Vermögen und Verbindlichkeiten des Zweckverbands nach der
Auflösung nicht von einem künftigen Träger übernommen werden, wird das
Verbandsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten auf die dem
Zweckverband zu diesem Zeitpunkt angehörenden Mitglieder im Verhältnis ihrer
Klärschlammkontingente (§ 7 Abs. 1) aufgeteilt. Dasselbe gilt für die
Verbindlichkeiten, wenn diese das Vermögen übersteigen.
(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die
Abwicklung dies erfordert. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur
Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.
(5) Für Verpflichtungen des Zweckverbands, die nur einheitlich erfüllt werden
können und über die Auflösung hinaus wirken, bleiben die Verbandsmitglieder
Gesamtschuldner.

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VI.

Sonstiges

§ 30 Änderung der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung kann nur durch Beschluss der Verbandsversammmlung
geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
der satzungsmäßigen Stimmenzahl. § 31 bleibt unberührt.
§ 31 Weitere Aufgaben des Zweckverbands
Soll der Zweckverband weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder
durchführen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ BW
entsprechend (§ 21 Abs. 1 GKZ BW).
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Bis zur Wahl der/des Verbandsvorsitzenden nimmt deren/dessen Aufgabe die/der
Verbandsvorsitzende des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht wahr.
Hierunter fällt auch die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung.
(2) Bis zur Bestellung der Geschäftsleitung des Zweckverbands nimmt deren
Aufgabe die Geschäftsführung des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht
wahr.
(3) Die Zweckverbandssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen
Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckverbandssatzung in Kraft.
Gleichzeitig gilt der Zweckverband als entstanden.

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Freiburg, den
Abwasserzweckverband
Breisgauer Bucht

Zweckverband Interkommunale
Zusammenarbeit Abwasser Ortenau

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsitzende/r)

Abwasserverband
Murg

Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsiztende/r)

Abwasserverband
Raumschaft Lahr

Abwasserzweckverband
Bühl und Umgebung

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsitzende/r)

Abwasserzweckverband
Südliche Ortenau

Abwasserverband
Mittleres Wiesental

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsitzende/r)

Abwasserzweckverband
Unter Elz

Abwasserverband
Friesenheim

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsitzende/r)

Abwasserzweckverband

Stadt Herbolzheim
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Raumschaft Hausach-Hornberg

(Verbandsvorsitzende/r)

(Bürgermeister/in)

Stadt Kenzingen

Gemeindeverwaltungsverband
Oberes Renchtal

(Bürgermeister/in)

(Verbandsvorsitzende/r)

Abwasserzweckverband
Schwarzwasser

Abwasserzweckverband
Kaiserstuhl Nord

(Verbandsvorsitzende/r)

(Verbandsvorsitzende/r)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 5
Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Satzung gegenüber dem Klärschlammverwertung Zweckverband Südbaden geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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