Beschlussvorlage (Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Einmündungsbereich der Brudertalstraße)
27. Oktober 2021
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Stuber Drucksache Nr.: 22/2021 Az.: 112.21/Stu An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Amt 20 605 61 Freigabe Durch den Oberbürgermeister freigegeben nach der Vorlagenkonferenz am 16.06.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ortschaftsrat Kuhbach 21.07.2020 vorberatend öffentlich 8 ja, 2 Enth. Beirat für Verkehrsangelegenheiten 27.10.2021 beschließend öffentlich Betreff: Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Einmündungsbereich der Brudertalstraße Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat Kuhbach und der Beirat für Verkehrsangelegenheiten empfehlen die Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Einmündungsbereich der Brudertalstraße. Drucksache 22/2021 Seite 2 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Drucksache 22/2021 Seite 3 Sachdarstellung In der Brudertalstraße soll im Einmündungsbereich entlang der B 415 ein Fußgängerüberweg (FGÜ) eingerichtet werden. Grund hierfür ist die vorgesehene Einrichtung eines Elternhaltes im Bereich der Ortsverwaltung Kuhbach. Die Schülerinnen und Schüler sollen dort aussteigen und den restlichen Weg zur Grundschule eigenständig zurücklegen. Bei der Einrichtung von Elternhaltestellen handelt es sich um eine Empfehlung des ADAC, da die Kinder so ein besseres Gespür für das Verkehrsgeschehen bekommen und sich vor dem Unterricht bewegen. Ziel ist hauptsächlich, das Verkehrsaufkommen vor Schulen zu reduzi eren und so die Verkehrssicherheit effektiv zu verbessern. Um die Akzeptanz der Elternhalte zu steigern, sollen sämtliche Querungsstellen gesichert werden. Nur wenn Schulwege und ergänzende Angebote sicher sind, werden diese auch genutzt. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges über die Brudertalstraße wurde gemeinsam mit Vertretern der Abteilung Tiefbau, dem Stadtplanungsamt, der Straßenverkehrsbehörde und dem E-Werk geprüft. Die Kosten für die Markierung, Beschilderung, Beleuchtung und Gehwegabsenkung belaufen sich auf 21.926.29 € und können von der Kostenstelle I54100020012 getragen werden. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Lucia Vogt Anlage(n): Plan Hinw eis: Die Mitglieder des Gremiums w erden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein b efangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.