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Beschlussvorlage (Anlage 6 Satzung)

                                    
                                        Satzung

der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
"Roth-Händle-Areal"
Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr
in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2019 folgende Satzung beschlossen:

§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
.

-

.

(!) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136
BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden.
(2) Das insgesamt ca. 6,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet
festgelegt und erhält die Bezeichnung „Roth-Händle-Arear.
(3) Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr:
FlurstückNr.

Grundbuch
Nummer/
Bestands­
verzeichnis
Nummer

Straße, Hausnummer

4360/8

10226/3

Trampierstraße 20, 22

4360/3

11227/10

4660

12615/1

4360/12

11224/8

4660/4
4660/5

10937/9
11437/5

4660/6

10937/6

Trampierstraße 16/1

4360/11

11722/1

2.366

4668/75

414096/1

Trampierstraße 16/2,
16/3, 16/4, 16/5
Trampierstraße

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

1.281

Grundstücksfläche

4668/58
4668/53

13358/7

Trampierstraße
Trampierstraße 2

. 485
21

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

Industriehof 1/1

3.011

Grundstücksfläche

Industriehof 1/1

3.011

Grundstücksfläche

4668/59
4668/59

310/87
14084/1
14084/1

Größe in m2

Beschreibung

2.889 Grundstücksfläche
156

Wegfläche

564

Grundstücksfläche

1.733

Straßenfläche

Trampierstraße 10, 12

812

Grundstücksfläche

Trampierstraße 14, 16

1.188
478

Grundstücksfläche

Trampierstraße 18
Trampierstraße

FlurstückNr.

Grundbuch
Nummer/
Bestands­
verzeichnis
Nummer

Straße, Hausnummer

Größe in m2

Beschreibung

4668/57

13527/2
13528/1
13529/1
13530/2
13531/1
13532/1
13683/1

Industriehof 1

3.541

Grundstücksfläche

4668/5
4668/20

414096/1

2.323

2118/2

IndustriehofS
Industriehof 5/1, 5/2, 5

2.842

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

4668/19

7772/4

Industriehof 9/1, 9

2.746

Grundstücksfläche

4668/1

11290/5

Industriehof

3.992.

4668/3
4668/64

7301/32

Industriehof 6

1.969

Grundstücksfläche

Industriehof 4/1, 4
Industriehof 2/1, 4/2

3.502

Grundstücksfläche

4668/66

13817/10
1653616537/1

1.530

Grundstücksfläche

4668/21
4668/67

16736/1
14281/6

Industriehof 2

1.961

Grundstücksfläche

522

4668/71
4668/65

14504/1

Industriehof 4/3
Industriehof 4/4, 4/5

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

14016/1

Industriehof 4/15

4668/74

7301/33
13358/11

Industriehof
Industriehof 10/1

4668/63

13564/1

Industriehof 10/2

4668/61

1346113462/1

4668/28

2.789

Straßenfläche

Grundstücksfläche

4.172
3.397

Grundstücksfläche

818

Grundstücksfläche

828

Grundstücksfläche

Industriehof 10

1.064

G,rundstücksfläche

12733/3

Johann-SebastianBach-Straße 1

4.777

Grundstücksfläche

4668/73

14563/1

Werderstraße

7.442

4668/72

14525/1

Industriehof 4/6,. 4/7

1.820

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

4668/60

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lagepian des
Stadtplanungsamtes vom 22. Oktober 2019 (Originalmaßstab 1:2.000). Das
Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im
vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusämmenlegungen
Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen
durch
Grundstücksteiiungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser
Satzung ebenfalls anzuwenden.

§2
Verfahren
Die Sanierüngsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

§3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und
Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Es wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine
Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet erteilt.

§4
Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung
Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ wird gemäß § 142
Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. November 2027 zeitlich befristet.

§5
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214
Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im
Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.

Sanierungsgebiet
Roth-Händle-Areal