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Beschlussvorlage (- Ergänzende Artenschutzrechtliche Prüfung, Zieger-Machauer)

                                    
                                        Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“
Stadt Lahr

Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung
einer Teilfläche an der Tramplerstraße

Planungsbüro Zieger -Machauer GmbH
68804 Altlußheim, Forlenweg 1, Mail: info@pbzm.de
Tel: 06205-2320210  Fax: -2320222  www.pbzm.de

3. Mai 2021

Wilhelm Projekt GmbH
Hauptstraße 10, 77855 Achern

Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“ in Lahr
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

2

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Vorgehen ................... 2

2

Ergebnisse ..................................... 5
2.1 Vögel ............................................. 5
2.2 Fledermäuse.................................. 6
2.3 Mauereidechse .............................. 7

3

Fazit ................................................ 7

1

Anlass und Vorgehen

Für die Aufstellung des Bebauungsplans „Roth-Händle-Areal“ in Lahr wurde durch BIOPLAN
Bühl ein Artenschutzrechtliches Gutachten erstellt (Entwurfsstand 18.02.2021).
An der Tramplerstraße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist
zusätzlich ein Vorhaben geplant, das im Gutachten von BIOPLAN1 hinsichtlich Vögel nicht
abschließend untersucht ist, weil es erst im Oktober 2020 bekannt wurde.
Die Lage und Abgrenzung dieses Vorhabens sind der nachstehenden Abbildung zu entnehmen. Das ca. 1.700 m² große Vorhaben an der Tramplerstraße liegt auf Teilflächen der Flurstücke 4668/75, 4668/57 und 4668/5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 6,3 ha.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange der Vögel wurde die von der Planung betroffene Fläche
ergänzend untersucht. Die Übersichtsbegehungen und Untersuchungen erfolgten an drei Terminen am 15.04., 22.04. und 29.04.2021. Da nur eine relativ kleine Fläche im Siedlungsbereich zu betrachten war, konnte dies mit hoher Intensität und Dauer erfolgen.
Im vorhandenen Artenschutzrechtlichen Gutachten von BIOPLAN ist der Vorhabenbereich bereits hinsichtlich Fledermäuse und der Mauereidechse betrachtet. Die Untersuchungsergebnisse sind nachrichtlich dargestellt.

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im Gutachten bezeichnet als Vorhaben 6 bzw. Nördliche Teilfläche im Bereich Wilhelm Architekten
(Berichtsteil II)
P 1400

Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“ in Lahr
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

Abb. 1

P 1400

Geltungsbereich Bebauungsplan und Lage des Vorhabens
(Quellen: Stadtplanungsamt Lahr, IB Burger-Seitz und LUBW)

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Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“ in Lahr
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

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Bei der Teilfläche an der Tramplerstraße handelt es sich um eine gehölzbestandene Böschung
und Brachfläche, die nach Norden abfällt. Der Bewuchs besteht aus Gras, Brombeergestrüpp,
Sträuchern (Hasel, Rose), Ruderalvegetation und Bäumen. Auf dem Parkplatz befindet sich
eine Formschnitthecke (Hainbuche und Hartriegel). Ein Trampelpfad verläuft zu den westlichen Wohngebäuden. Der Baumbestand liegt zur Tramplerstraße hin und besteht im Wesentlichen aus einer Sommerlinde, fünf Eiben und sechs Ahorne. Die teilweise mehrstämmigen
Ahorne sind alle im Wipfelbereich gekappt und mit Efeu berankt.

Foto 1

Gestrüppreicher westlicher Böschungsbereich

Foto 2

Baumbestand im östlichen Böschungsbereich

P 1400

Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“ in Lahr
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

Foto 3

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Gehölzbestand im Böschungsbereich an der Tramplerstraße

Ergebnisse

2.1 Vögel
Alle europäischen Vogelarten fallen unter den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatschG.
Für die Teilfläche an der Tramplerstraße kommt BIOPLAN (2021, S.19) zu folgender Einschätzung: „Hier sind verschiedene Vogelarten denkbar wie Mönchsgrasmücke, Stieglitz und Grünfink. Nachgewiesen wurden am 28. Oktober 2020 Rotkehlchen und Buchfink, im Herbst 2019
Zaunkönig.“
Die drei zusätzlichen Begehungen im April 2021 ergaben keine Hinweise auf streng geschützte, seltene oder Vogelarten der „Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs“.
In den Bäumen konnten keine mehrjährig nutzbaren Nester, Höhlen oder Spechtlöcher festgestellt werden.
Aufgrund der Lage und Größe der Fläche war mit dem Vorkommen von störungstoleranten
Vogelarten der Siedlungsbereiche zu rechnen. Bei den Begehungen war nur eine geringe Vogelaktivität zu verzeichnen. Es wurden nur ungefährdete, verbreitete und häufige bis sehr häufige Arten beobachtet (siehe Tab. 1). Die Fläche stellt auch kein essenzielles Nahrungshabitat
für Vögel dar.

P 1400

Bebauungsplan „Roth-Händle-Areal“ in Lahr
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

Tab. 1

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Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten
Artname

Amsel
Buchfink
Eichelhäher
Kohlmeise
Mönchsgrasmücke
Ringeltaube
Rotkehlchen
Zilpzalp

wissenschaftl. Name
Turdus merula
Fringilla coelebs
Garrulus glandarius
Parus major
Sylvia atricapilla
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Phylloscopus collybita

RL BW

RL D

BNatSchG

n
n
n
n
n
n
n
n

n
n
n
n
n
n
n
n

b
b
b
b
b
b
b
b

Rote Liste (RL): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste
n = nicht in der Roten Liste geführt. RL D 2016, RL BW 2013
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): s = streng geschützte Art, b = besonders geschützte Art

Für die vorkommenden Vogelarten können Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44
(1) BNatSchG ausgeschlossen werden, wenn Rodungsarbeiten und Baufeldräumung im Winter außerhalb der Vogelbrutsaison erfolgen.
Das Eintreten des Störungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann ausgeschlossen
werden. Bei allgemein häufigen Vogelarten haben die lokalen Populationen naturgemäß Ausdehnungen, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne
dass die Population als Ganzes destabilisiert wird2.
Für die ungefährdeten und noch relativ häufigen Arten wird angesichts ihrer landesweiten und
regionalen Verbreitung und weiträumig vorhandenen geeigneten Lebensräumen ein günstiger
Erhaltungszustand angenommen. Da allenfalls einzelne Brutpaare betroffen sind, wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Das Eintreten des Schädigungsverbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG) kann ausgeschlossen werden. In der vorhabenbezogenen Beurteilung der
Entfernung von Gehölzbeständen, die unter den Vögeln ausschließlich häufigen Gehölzbrütern als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen, plädieren TRAUTNER et al. (2015), diese
nicht als verbotsrelevant im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einzustufen.

2.2 Fledermäuse
Durch BIOPLAN wurden im Geltungsbereich mindestes fünf Fledermausarten nachgewiesen.
Etwa 95% der Aufnahmen stammen von der Zwergfledermaus, von der zwei Wochenstuben
im Geltungsbereich liegen.
Für die Teilfläche an der Tramplerstraße kommt BIOPLAN (2021, S.25) zu folgender Einschätzung: „Im Bereich der nördlichen Teilfläche sind keine geeigneten Quartierstrukturen für Fledermäuse vorhanden. Ausnahmsweise können Einzeltiere jedoch von außen nicht sichtbare
Spalten in bzw. an Gehölzen als Quartier nutzen. Der Bereich eignet sich als (Zwischen-)Jagdgebiet für verschiedene Siedlungsarten wie Zwergfledermaus oder Breitflügelfledermaus.

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BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - Hessisch-Lichtenau, juris Rn.132

P 1400

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Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an der Tramplerstraße

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Aufgrund der Größe der Teilfläche wird ein essentielles Jagdgebiet jedoch ausgeschlossen.
Dies gilt auch für essentielle Leitlinien.“
Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind für die Artengruppe Fledermäuse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

2.3 Mauereidechse
Die streng geschützte Mauereidechse wurde durch BIOPLAN in mehreren Bereichen des
Plangebietes nachgewiesen.
Für die Teilfläche an der Tramplerstraße kommt BIOPLAN (2021, S.25) zu folgenden Ergebnis: „Diese Teilfläche wurde für die saP ebenfalls hinsichtlich möglicher Vorkommen der Mauereidechse untersucht. Hierbei wurden keine Individuen dieser Art festgestellt.“
Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind für die Mauereidechse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

3

Fazit

Durch das Vorhaben auf der Teilfläche an der Tramplerstraße werden nach fachgutachterlicher Einschätzung weder bei streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch bei europäischen Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt,
wenn Rodungsarbeiten und die Baufeldräumung im Winter erfolgen.

Altlußheim, den 03.05.2021

P l an un g sb ür o Z ie ge r- Ma c ha ue r GmbH
Thomas Senn
Dipl.-Ing., Landschaftsplaner

P 1400

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