Beschlussvorlage (Anlage 0)
22. November 2021
1 Stadt Lahr L _j Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerwehr/Bevölkerungss. Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.; 254/2021 Az.: StFW/BS An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Abt. 102 Amt 20 Freigabe Beratungsfolge Termin Gemeinderat 22.11.2021 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Betreff: Beschluss zur Verlängerung der Beschaffung von COVID-19-Schnelltests bis Ostern 2022 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2021 wird für den Zeitraum bis Os tern 2022 verlängert. Demzufolge können Tests für die Testung von Schüle rinnen- und Schüler für die Testung von Kinder der Kitas der Stadt Lahr und der freien Träger sowie dem verpflichtenden Testangebot für das Personal der Stadtverwaltung bis zu oben genanntem Zeitpunkt beschafft werden. 2. Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme (bis Ostern) erfolgt über die im Haushaltsplan des Jahres 2021 eingestellte Position „pauschaler Mehrauf wand Corona“. Von den im Zusammenhang mit dem 19.04.2021 getroffenen Beschluss vorgesehenen Mittel von 350.000 € sind noch 187.881,91 € ver fügbar. Diese Mittel sollen zur Finanzierung der bis Ostern 2022 vorgesehe nen Verlängerung der Beschaffung von Covid-19-Schnelltests herangezogen werden. Hiervon bis zum Jahresende 2021 nicht eingesetzte Mittel sollen dann in bedarfsgerechter Höhe per Ermächtigungsübertragung im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen vom Land wurden bisher in der Höhe von 159.112,50 € geleistet. Im Weiteren erfolgte eine Kostenzusage für den Zeitraum bis Ende 2021. Darüber hinaus wurde die Verlängerung der Maßnahme durch das Land bis Ostern 2022 in Aussicht gestellt. Drucksache 254/2021 Seite 2 Zusammenfassende Begründung: Aufgrund der aktuellen hohen Inzidenz in der Stadt Lahr bei einer insgesamt niedrigen Impfquote von 62 % im Ortenaukreis ist das Testen die einzige Möglichkeit Infektionsketten zu unterbrechen und darüber hinaus den Betrieb von Schulen und Kitas weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für den Betrieb der Stadtverwaltung. Aufgrund der Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit dieser Gesamtmaßnahme wird auf eine Vorberatung verzichtet. Die Beschlussvorlage wird direkt in die Gemeinderatssitzung am 20.11.2021 einge bracht. Drucksache 254/2021 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Für SuS im Präsenzunterricht besteht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler SuS weiter hin eine Testpflicht. Beim Auftreten von positiven Corona-Tests in der Kohorte werden für nicht im munisierte Schülerinnen und Schüler fünf Werktage hintereinander Antigentests vorgeschrieben. Sollte das Land mit seinen Landesüeferungen in Verzug geraten, besteht die Notwendigkeit, dass die Stadt Lahr aus ihren Reserven Tests zur Verfügung stellt, um den Schulbetrieb nach Möglichkeit wei testgehend aufrecht zu erhalten. !m Bereich der Kitas sind zwei Themenstellungen hervorzuheben. Zum einen die Kitas bei denen im Rahmen der Selbstverpflichtung auch das Testen von Kitakindern zweimal wöchentlich durchgeführt wird. Diese Maßnahme ist aufgrund der hohen Inzidenz der Gruppe unter 14 Jahren von großer Be deutung. Zum Zweiten besteht die Notwendigkeit beim Auftreten eines positiven Falles, dass alle Kita-Kinder einmal getestet werden müssen um den Kita-Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Beschaffung der Tests, insbesondere der Test für den Mund-Rachen-Raum (Spuck-Test) erfolgt nicht durch das Land sondern durch die Stadt Lahr. 30 % der Kosten werden vom Land Baden-Württemberg über die Betriebspauschaie gedeckt. Abschließend ist die Verpflichtung des Arbeitgebers Stadt Lahr zu erwähnen, die Nicht-lmmunisierten weiterhin mindestens zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus gilt die Testpflicht für sämtliche Nicht-lmmunisierten in der Stadtverwaltung, die mit Dritten Kontakt haben. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, Schulen, Sportstätten, außerschulische Bildung, etc. gilt bereits jetzt für Nicht-Immunisierte eine tägliche Testpflicht mit Antigen-Tests. Um das Leistungsangebot aufrecht zu erhalten ist die Stadt Lahr gezwungen entsprechende Tests zur Verfügung zu stellen. Ab dem 01.12.2021 wird beabsichtigt, dies nur noch durch beaufsichtigte Selbsttests erfolgen zu las sen. Ziele 1. Der Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2021 soll bis zum Zeitraum bis Ostern 2022 verlängert werden. 2. Von den im Zusammenhang mit dem 19.04.2021 getroffenen Beschluss vorgesehenen Mittel von 350.000 € sind noch 187.881,91 € verfügbar. Diese Mittel sollen zur Finanzierung der bis Ostern 2022 vorgesehenen Verlängerung der Beschaffung von Covid-19-Schne!ltests herangezogen wer den. 3. Es ist zwingend notwendig, in der aktuellen pandemischen Lage, den Betrieb in Schulen und Kitas sowie in der Stadtverwaltung aufrecht zu erhalten. Drucksache 254/2021 Seite 4 Maßnahmen Die Bereitstellung der Tests für die Testung von Schülerinnen und Schüler, für die Testung von Kin dern der Kitas der Stadt Lahr und der freien Träger sowie dem verpflichtenden Testangebot für das Personal wird durch die Verlängerung des Gerneinderatsbeschlusses vom 19.04.2021 als auch durch die noch zur Verfügung gestellten 187.881,91 € erreicht. Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen Es gibt keine alternativen Maßnahmen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbe darf) □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR [El Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt Begründung Aufgrund der aktuellen hohen Inzidenz in der Stadt Lahr bei einer insgesamt niedrigen Impfquote von 62 % im Ortenaukreis ist das Testen die einzige Möglichkeit Infektionsketten zu unterbrechen und darüber hinaus den Betrieb von Schulen und Kitas weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für den Betrieb der Stadtverwaltung. Hinweis; Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan genes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlas sen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.