Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr -Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr -Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg (FwG) in Verbindung…
22. November 2021
Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerw Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 169/2021 Az.: StFW/BVS 131.17.13 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 20.10.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.11.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr -Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr -Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg (FwG) in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr und Ernennung zum Ehrenbeamten Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt gem. § 8 Abs. 2 FwG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald der Wahl des Feuerwehrangehörigen Ralf Wieseke zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr, zu. Er wird zum Ehrenbeamten ernannt. Die Bestellung zum stellvertretenden Kommandanten und die Ernennung zum Ehrenbeamten wird ab 01.04.2022 wirksam. Drucksache 169/2021 Sachdarstellung Begründung: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr unter anderen aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt sowie der sieben Stadtteilen. Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er ist hauptamtlich Beschäftigter der Stadt Lahr. Der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Herrn Ralf Wieseke als stellvertretender Kommandant läuft zum 31.03.2022 ab. Aus diesem Grunde fand im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Stadt Lahr, am 18.06.2021, die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten mit Wirkung ab 01.04.2022 statt. Zur Wahl stellte sich als einziger Bewerber der Feuerwehrangehörige Ralf Wieseke. Der ehrenamtlich tätige stellvertretende Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Stadt Lahr wird gem. § 8 Abs. 2 FwG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Von 282 aktiven, stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen waren 161 bei der Feuerwehrjahreshauptversammlung anwesend und beteiligten sich an der Wahl. Wahlergebnis bei 157 gültigen Stimmen: Ralf Wieske 155 Stimmen andere Wahlvorschläge ohne fachliche Eignung 2 Stimmen Der neue ehrenamtlich tätige stellvertretende Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Stadt Lahr, Herr Ralf Wieseke, wurde eindeutig mit 98 % der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Wahl bedarf gem. § 8 Abs. 2 FwG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald der Zustimmung des Gemeinderates. Er wird nach Zustimmung des Gemeinderats vom Oberbürgermeister bestellt und soll zum Ehrenbeamten ernannt werden. Nach § 8 Abs. 5 FwG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Ziff. 1 – 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr darf der Gewählte nur bestellt werden, wenn er der Feuerwehr aktiv angehört, über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Seite 2 Drucksache 169/2021 Seite 3 Der gewählte ehrenamtlich tätige stellvertretende Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Stadt Lahr, Herr Ralf Wieseke, erfüllt die gem. § 10 Abs. 3 Ziff. 1 – 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald geforderten Voraussetzungen. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Beschlussvorlage Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.