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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Entnahme aus der Kapitalrücklage zur Verwendung der Vermächtnisse gemäß Beschluss vom 20.11.2017)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: Spital
Sachbearbeitung: Krupinski

Drucksache Nr.: 232/2021
Az.: 431.57100

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Freigabe
Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.11.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Beschlussfassung über die Entnahme aus der Kapitalrücklage zur Verwendung der
Vermächtnisse gemäß Beschluss vom 20.11.2017

Beschlussvorschlag:
Der Stiftungsrat beschließt im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebes Spital-Wohnen und Pflege eine Entnahme aus der Kapitalrücklage i.H.v.
34.200,45 €.

Zusammenfassende Begründung:
In den Jahren 2014 bis 2018 wurden gemäß Beschluss vom 20.11.2017 Rücklagen
bei der Aufnahme von Erbschaften gebildet und die Verwendung für das Spital-Wohnen und Pflege beschlossen. Gemäß HGB Vorgabe können Entnahmen aus der Kapitalrücklage nur durch Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. Eine Entnahme aus
der Kapitalrücklage soll dem Zweck der Erbschaften entsprechend für das Jahr 2020
vorgenommen werden.

Drucksache 232/2021

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Dem Spital wurden Erbschaften in den Jahren 2014 bis 2018 zugewiesen. Diese werden nach und
nach zweckbestimmt, also für Belange und zum Wohl der Bewohner*innen, durch das Spital eingesetzt.

Ziel/e
Um den Einsatz in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden, erfolgt jährlich, nachdem
der Stiftungsrat dies beschließt, die Entnahme aus der Kapitalrücklage.

Maßnahmen
Die Entnahme in Höhe von 34.200,45 € wird wie folgt vorgenommen.
Für Aufwendungen bei der Außenanlage/Spitalgarten in Höhe der Abschreibung abzüglich der Auflösung des Sonderpostens,
für Abschreibungen der Anschaffungen in der Aus- und Fortbildung (Altersanzug),
für TV Geräte in den Bewohnerzimmern (Kurzzeitpflege),
für die Anschaffung bzw. Abschreibung so genannter Funkfinger zur mobilen Nutzung von Notrufklingeln der Bewohner*innen,
für eine Gegensprechanlage im Besucherzimmer während der Pandemiezeit.

Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen: keine
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt

Drucksache 232/2021

Seite 3

Begründung
Der Kapitalrücklage muss Kapital entnommen werden, damit dem Zweck der Erbschaften entsprochen wird.
Begründung für die direkte Einbringung der Vorlage in den Stiftungsrat ohne Vorberatung:
Der Beschluss über die Entnahme aus der Kapitalrücklage ist eine Voraussetzung für die Fertigstellung des Jahresabschlusses.
Da die Abschlusszahlen nicht rechtzeitig für die Einbringung in die Sitzung des Betriebsausschusses
am 08.11.2021 vorlagen, schlägt die Betriebsleitung eine direkte Befassung im Stiftungsrat vor, um
eine zeitnahe Abwicklung der Jahresabschlussarbeiten zu gewährleisten. Der Beschluss hat rein formellen Charakter.

_________________________
Markus Ibert
Vorsitzender des Stiftungsrates

_________________________
Michael Krupinski
Heim- und betriebsleiter

Anlage(n):
20211111152814
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.