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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        i

Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 242/2021
Az.: 700.311

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Freigabe

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

08.11.2021

nichtöffentlich

Gemeinderat

13.12.2021

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Ab­
wassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfest­
setzung für die Jahre 2022 und 2023 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober
2021 wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche
Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungs­
maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten
und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung
angeschlossen sind.

Seite 2

Drucksache 242/2021

4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der
Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und
eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde. Die Aufteilung der
Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt
nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzin­
sen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausge­
stattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermitt­
lung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungs­
kosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der
Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den
laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorge­
nommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen,
welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zuge­
stimmt.

8.

Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird
der Restbetrag in Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen.
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
ein Teilbetrag in Höhe von 645.000 € ausgeglichen.
Bei der Niederschfagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 € ausgeglichen.

9.

Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
der Restbetrag in Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen.

Drucksache 242/2021

Seite 3

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
der Restbetrag in Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen.
10. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen für die Jahre 2022 - 2023, jeweils Stand Oktober 2021
einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.
11. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023
folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,61 je m3 Schmutzwasser
€ 0,48 je m3 Schmutzwasser
€ 0,31 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

12. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren
für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung AbwGebS).

Zusammenfassende Begründung:
Die Abwassergebühren sind vom Gemeinderat auf Basis einer Kalkulation zu be­
schließen. Ziel ist die rechtmäßige Gebührenerhebung.
Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 242/2021

Seite 4

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Derzeitiger Gebührenzeitraum endet zum 31.12.021

Ziel/e
Gebührenerhebung ab 01.01.2022

Maßnahmen
Satzungsbeschluss

Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen
Fehlanzeige
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbe­
darf)

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden .Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmaliae finvestitions-IKosten
Aufwand / Einmalig verminderter
Ertrag / Investition /Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Auf­
wand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne
Kredite)

2021

2022

2023
in curv

5.330.364

|

2024

2025 ff.

5.340.957

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Jährliche Folaekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personal­
mehrkosten) / Verminderung von
Erfrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Besol­
dungsgruppe

1.
SUMME

Jährlicher Arbeitgebe raufwand
(Lohn- und Nebenkost en) in EUR

Drucksache 242/2021

Seite 5

[Ergänzende Erläuterung im Fließtext]

Finanzierung
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

□Ja, mit den angegebenen Kos­
ten

□Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

ONein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

□Ja, mit den angegebenen Kos­
ten

□Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

ONein

[Sofern die Maßnahme nicht bereits in dieser Höhe im Haushaltsplan (+ggf. der mittelfristigen Pla­
nung) berücksichtigt wurde]

Begründung
l- Gebührenkaikulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die
Gemeinden in Baden-Württemberg - und damit auch die Stadt Lahr - zur Kalkulation ge­
trennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom
26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter
Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens
zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvor­
lage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Ab­
wassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die
Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschiagswassergebührfürdie Beseiti­
gung des Niederschlagswassers erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 zu kal­
kulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten
für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wur­
den danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die
Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen
Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung
(der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche
Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen
Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt - im Falle der Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfäilt, im Falle der Kosten
der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die
öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.

Seite 6

Drucksache 242/2021

Abwasseraebühren 2022 und 2023:
Die Gebührenkalkuiation 2022 und 2023 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwas­
sers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,61 je m3 Schmutzwasser (Vj. 1,53 €/m3)
€ 0,48 je m3 Schmutzwasser (Vj. 0,37 m/3)
€ 0,31 je m2 gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,23 €/m2)

Die kostendeckenden Gebührensätze im Zeitraum 2022/2023 für die Beseitigung des
Schmutzwassers liegen laut Kalkulation bei 1,92 €/m3 (2022) bzw. 1,99 €/m3 (2023). Für
die Beseitigung des Niederschlagswassers liegen die kostendeckenden Gebührensätze
bei 0,31 €/m2 (2022) bzw. 0,33 €/m2 (2023). Im vorranggegangenen Kalkulationszeitraum
(2020/2021) lagen die kostendeckenden Gebührensätze bei einheitlich 1,72 €/m3
(Schmutzwasser) bzw. 0,25 €/m2 (Niederschlagswasser).
Der Kostenanstieg in der aktuellen Kaikulationsperiode ist bei der Schmutzwasserbeseiti­
gung sowohl auf erhöhte Aufwendungen für die Abwasserreinigung als auch auf die Fol­
gen der regen Investitionstätigkeit zurückzuführen. Letztere führt zu steigenden Abschrei­
bungen und erhöhten Kapitalkosten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind die
erheblichen Investitionen in die Regenrückhaltung und Regenableitung ursächlich für die
Kostenanstiege.
Nur durch die Berücksichtigung und Inanspruchnahme der Gebührenüberschüsse aus den
vergangenen Kaikulationszeiträumen ist es möglich, im Kalkulationszeitraum 2022/2023
die geringeren Gebührensätze von 1,61 €/m3 (Schmutzwassergebühr) und 0,31 €/m2 (Nie­
derschlagswassergebühr) vorzuschlagen.
Sofern im Kalkulationszeitraum 2020/2021 keine Überdeckungen erzielt werden können,
die zur Gebührenreduktion eingesetzt werden können, ist für die Kalkulationsperiode
2024/2025 mit einem deutlichen Gebührenanstieg zu rechnen. Dieser könnte durchaus im
Bereich der aktuell kalkulierten kostendeckenden Gebührensätze liegen.

II. Weitere Änderungen der Abwasseraebührensatzunq:
Streichung der Starkverschmutzerzuschläge
Nach der Rechtsprechung „steht die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen mit
dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz in Einklang. Mit ihnen soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die Einleiter stark verschmutzter Abwässer die öffentli­
che Entwässerungseinrichtung in höherem Maße in Anspruch nehmen als die Einleiter
normal verschmutzter Abwässer. Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an
der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt“ (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7.9.2011,2 S 1202/10, unter Flinweis auf BVerwG, Urteil vom
26.10.1977, VII C 4.76, KStZ 1978, 131; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94; Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/97).
Benutzungsgebühren dürfen dabei im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem
Gleichheitssatz kostenorientiert oder leistungsorientiert oder nach beiden dieser Kriterien
bemessen werden. „Entsprechendes gilt für die Bemessung der
Starkverschmutzerzuschläge.

Drucksache 242/2021

Bei einer ausschließlich leistungsorientierten Bemessung dieser Zuschläge sind die bei
den Starkverschmutzern anfallenden Abwassermengen mit Hilfe eines Umrechnungsfak­
tors auf normal verschmutzte Abwassermengen hochzurechnen und diese als Benut­
zungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen. Eine ausschließlich kostenorientierte Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge muss von der Überlegung ausgehen,
die Einleiter normal verschmutzter Abwässer von den Mehraufwendungen zu entlasten,
die durch die Beseitigung der im Sinne der Satzung stark verschmutzten Abwässer verur­
sacht werden. Bei diesem Berechnungsmodeil müssen zunächst die verschmutzungsun­
abhängigen Kosten ausgesondert werden, die von allen Einleitern nach Maßgabe des all­
gemeinen Gebührenmaßstabs zu tragen sind. Die verschmutzungsabhängigen Kosten
sind wiederum in zwei Kostenmassen zu teilen, nämlich einerseits in diejenigen Kosten,
die durch die Reinigung normal verschmutzter Abwässer verursacht werden, und anderer­
seits in diejenigen Kosten, die auf die Reinigung stark verschmutzter Abwässer ursächlich
zurückzuführen sind. Die zuletzt genannte Kostenmasse muss dann der Kalkulation der
Starkverschmutzerzuschläge zugrunde gelegt werden" (VGH Baden-Württemberg, Be­
schluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94).
Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nicht in allen Fällen erhoben werden.
Die obigen Ausführungen machen nach der Rechtsprechung deutlich, „dass die Erhebung
eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtli­
chen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkei­
ten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags
für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsori­
entierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwasser­
mengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen“ (VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11.2007, 2 S 2921/06.
Bei einer kostenorientierten Kalkulation wird die Typisierungsgrenze dann überschritten,
wenn auf das stark verschmutzte Abwasser Mehrkosten in Höhe von 10 % und mehr der
Gesamtkosten der Abwasserreinigung entfallen. Bei einer Kombination beider Kalkulati­
onsmethoden müssen beide Grenzwerte überschritten sein (Gössl/Reif, KAG Kommentar,
Stand: Januar 2016, § 17, Ziff3.1.2).
Die bisherigen Satzungsregelungen sind korrekt und auch üblich. Ihnen liegt das kombi­
nierte Berechnungsmodell des Gemeindetags Baden-Württemberg zugrunde, das von der
Rechtsprechung anerkannt wurde. Die bestehende Regelung könnte also fortgeführt wer­
den.
Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nur erhoben werden, wenn die stark
verschmutzen Abwassermengen oder die durch das stark verschmutzte Abwasser anfal­
lenden Mehrkosten die jeweilige 10 %-Grenze überschreiten.
Im Gebiet der Stadt Lahr gibt es lediglich einen Gewerbebetrieb, der an einer seiner Ein­
leitstellen Abwasser mit erhöhten Verschmutzungswerten einleitet. An den übrigen Einleit­
stellen wird keine erhöhte Schmutzfracht gemessen, weshalb auch keine Starkverschmut­
zerzuschläge erhoben werden. Weitere Unternehmen mit erhöhten Verschmutzungswer­
ten sind der Verwaltung nicht bekannt. Die maßgebliche, vorgenannten Schwellen von
10% wird sowohl was die Anlieferung der Schmutzwassermenge anbelangt als auch was
die Mehrkosten anbelangt jeweils nicht erreicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, den
Starkverschmutzerzuschlag aufgrund des hohen Aufwands für die Abrechnung und die
Kalkulation mit der vorliegenden Gebührenkalkulation durch die entsprechende
Satzungsänderung abzuschaffen.

Seite 7

Drucksache 242/2021

Seite 8

Sofern später Unternehmen hinzukommen sollten, die stark verschmutzte Abwässer ein­
leiten und dadurch die Erheblichkeitsschwellen überschritten sind, kann die jeweilige
Gebührensatzung um die Starkverschmutzerzuschläge problemlos wieder ergänzt wer­
den.

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die
Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) zuzustimmen.

Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlaaefnk
- Gebührenkalkulation
- Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
- Synopse
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan­
genes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlas­
sen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

Schneider & Zajontz

Gebührenkalkulation für die zentrale Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung
für die Jahre 2022 und 2023
Entwurfsfassung

Schneider & Zajontz
Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH
Wannenäckerstraße 43
74078 Hellbronn
Telefon: 07131/392-0
Telefax: 07131/392-149
E-Mail: info@schneider-zajontz.de
Internet: http://www.schneider-zajontz.de

Stand Oktober 2021

Schneider & Zajontz

Inhaltsverzeichnis
Seite
Verzeichnis der Abkürzungen

III

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung

IV

Allgemeine Vorbemerkung

VII

Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation

VII

Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die zentrale
Abwasserbeseitigung

1

Übersicht der Gebühren für die zentrale Sclnnutzwasserbeseitigung und die
Niederschlagswasserbeseitigung

2

Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung
des kostendeckenden Gebührensatzes

3

Anlagen
Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung

Anlage 2

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung

11

Anlage 3

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung

16

Anlage 4

Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung

20

Anlage 5

Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung

21

Anlage 6

Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung

22

Anlage 7

5

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung

23

Diese Arbeit ist urheberrechtlich geschützt und darfnur im Rahmen des erteilten Auftrags verwendet werden. Jegliche
Vervielfältigung (auch von Auszügen) sowie die Weitergabe an Dritte - mit Ausnahme von Genehmigungsbehörden - ist nur
gestattet, wenn wir uns vorher einverstanden erklärt haben.

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

•

!l

Schneider & Zajontz

Verzeichnis der Abkürzungen
AB
AfA
AHK
AN
ATV
AV
AW
BSB
BVerwG
CSB
DL
EB
EW

Anfangsbestand
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
Anschaffungs- und Herstellungskosten

EGW
GA

Einwohnergleichwert
Grundstücksanschlüsse
Gemeinde
Geschossflächenzahl
Gemeindeordnung
Grundflächenzahl
Kläranlage
Kommunalabgabengesetz
Kanalnetz
Mischsystem
Mischwasser
Nutzungsdauer
Nutzungsfaktor
Niederschlagswasser
Oberverwaltungsgericht
Pumpwerk
Restbuchwert
Randnummer
Regenrückhaltebecken
Regenüberlaufbecken
Regenwasser
Schmutzwasser
Straßenentwässerung
Trennsystem
Verwaltungsgerichtshof
Wassergesetz

Gde
GFZ
GO
GRZ
KA
KAG
KN
MS
MW
ND
NF
NW
OVG
pW
RBW
Rdnr.
RRB
RÜB
RW
SW
STE
TS
VGH
WG

Anlagenachweis
Abwassertechnischer Verein
Anlagevermögen
Abwasser
Biologischer Sauerstoffbedarf
Bundesverwaltungsgericht
Chemischer Sauerstoffbedarf
Druckrohrleitung
Endbestand
Einwohnerwert

Lahr_GEB gespliitet_2022-2023.xlsx__22.10.2021

¥

Schneider & Zajontz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung
I Einzelne Aufteilungen
Hinweis: Diese Aufteilungen wurden durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
(Beschluss vom 20.09.2010, 2 S 136/10) bestätigt.

1.1 Aufteilung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen)
a)

Die

kalkulatorischen

Kosten (Abschreibungen, Zinsen) der Bauwerke
Mischwasserbeseitiqunq (Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt:

der

(Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 45 %
Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 30 %
Anteil der Straßenentwässerung: 25 %
entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung:
Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 %
Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 40 %
b) Die kalkulatorischen Kosten der Schmutzwasserkanäle im Trennsystem wurden zu 100
% der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet.
c) Niederschlaqswasserkanäle im Trennsystem werden ausschließlich für die
Niederschiagswasserbeseitigung der Grundstücke und Straßen benötigt. Aufgrund dieser
Doppelfunktion erlaubt das BVerwG (Urteil vom 09.12.1983) eine Zuordnung von je 50 % auf die
Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung.
d) Die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage wurden wie folgt aufgeteilt:
(Grundlage: Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 85,0 %
Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 10,0 %
Anteil der Straßenentwässerung: 5,0 %
entsprechend für Kosten bereits ohne Straßenentwässerung:
Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 89,5 %
Anteil der Niederschiagswasserbeseitigung: 10,5 %

Lahr_GEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

IV

Schneider & Zajontz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung

I Einzelne Aufteilungen

1.2 Aufteilung der laufenden Kosten und Erlöse
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat sich bei den laufenden Kosten und Erlösen für die
kostenorientierte Methode zur Berechnung des Straßenentwässerunganteüs entschieden.
Wir haben deshalb die Aufteilung nach den unter 1.1 genannten Prozentsätzen für die
kalkulatorischen Kosten vorgenommen.

I.3 Aufteilung der Ertragszuschüsse
1.3.1 Abwasserbeiträge

Die Kanalbeiträge (Anteil für Kanäle, Sammler, RÜB) wurden wie folgt aufgeteilt:
(Grundlage: Musterberechnung der vedewa - veröffentlicht in BWGZ 5/1986, Seiten 136-140).

Anteil der Schmutzwasserbeseitigung: 60 %
Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung: 40 %
Klärbeiträge werden nicht erhoben.

1.3.2 Zuschüsse
vgl. 1.1 (Aufteilung der kalkulatorischen Kosten)

Lahr_GEB gesplittet_2022-2Q23.xlsx_22.10.2021

V

Schneider & Zajontz

Erläuterungen zur Kostenaufteilung auf die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Straßenentwässerung
II Zusammenfassung

Bezeichnung

Anteil für die
Schmutzwasserbeseitigung der
Grundstücke

Anteil für die
Niederschlagswasserbeseitigung
Gesamt
davon
davon
Grundstücke
Straßen

Kalkulatorische Kosten
(Abschreibungen, Zinsen)
Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB)

45,0%

ohne Straßenentwässerung

60,0%

Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler)

100,0%

Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle)

55,0%

30,0%

25,0%

40,0%

100,0%

50,0%

ohne Straßenentwässerung

50,0%

100,0%

Kläranlagen

85,0%

ohne Straßenentwässerung

89,5%

15,0%

10,0%

5,0%

10,5%

laufende Kosten und Erlöse
Mischwasserbeseitigung (Kanäle, Sammler, RÜB)

45,00%

ohne Straßenentwässerung

60,0%

Schmutzwasserbeseitigung (Kanäle und Sammler)

100,0%

Niederschlagswasserbeseitigung (Kanäle)
Kläranlagen

85,0%

ohne Straßenentwässerung

89,5%

55,00%

30,00%

25,00%

40,0%

100,0%

50,0%

50,0%

15,0%

10,0%

5,0%

10,5%

Auflösung der Ertragzuschüsse
Abwasserbeiträge
Kanalbeiträge

60,0%

Hausanschlußkostenersätze

50,0%

Zuschüsse

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

■

40,0%
50,0%

siehe kalkulatorische Kosten

V!

Schneider & Zajontz

Allgemeine Vorbemerkung

Die Gebührenkalkulation ist das Kontrollinstrument für die Gebühren. Sie hat insbesondere
dem Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitsgrundsatz zu
entsprechen. In seiner Rechtsprechung verlangt der VGH, dass jeder Satzung eine
Gebührenkalkulation zu Grunde liegen und der Gemeinderat diese ausdrücklich in seine
Beschlussfassung mit aufnehmen muss. Eine nachträgliche Erstellung erst im Rahmen einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wird nicht akzeptiert.

Beschlussvorschlag für die Gebührenkalkulation

Über folgende Punkte sollte der Gemeinderat im Rahmen der Satzungsberatung
entscheiden:
1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gehührenkalkulation Stand Oktober 2021 wird
zugestimmt.
2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur

Abwasserbeseitigung zu erheben.
3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind
die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung
angeschlossen sind.
4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum

von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die vorläufigen
Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde.
Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt
nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.
5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1
Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und
angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die pagatorischen
Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen
wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

Lahr_GEB gespliUet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

VII

Schneider & Zajontz

6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation
für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie
den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25%
0%
50%
5%
25%
0%
50%
5%

7. Den gebührenfahigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die
Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.
8. Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird der Restbetrag in
Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen.
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in
Höhe von 645.000 € ausgeglichen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in
Höhe von 35.000 € ausgeglichen.
9. Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in
Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in
Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen.
Heilbronn, den

Lahr_GEBgesplitteL2022-2023.xtsx_22.t0.2021

Vill

Schneider & Zajontz

Kalkulation der kostendeckenden
Gebühren für die zentrale
Abwasserbeseitigung

Rechnerischer Teil

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

1

Schneider & Zajontz

Übersicht der Gebühren für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung und die
Niederschlagswasserbeseitigung
Gebührensatz ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen
(nur nachrichtlich)
Schmutzwassergebühr

2022

2023

Anteil Kanalbereich

0,57 €/m3

0,60 €/m3

Anteil Klärbereich

1.35 €/m3

1.39 €/m3

Gesamt

1,92 €/m3

1,99 €/m3

2022

2023

0,31 €/m2

0,33 €/m2

Niederschlagswassergebühr

Gesamtgebühr

Gebührensatz mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen

Schmutzwassergebühr

2022

2023

Anteil Kanalbereich

0,48 €/m3

0,48 €/m3

Anteil Klärbereich

1.13 €/m3

1.13 €/m3

Gesamt

1,61 €/m3

1,61 €/m3

2022

2023

0,31 €/m2

0,31 €/m2

Niederschlagswassergebühr

Gesamtgebühr

Lahr_GEBgesplittet_2022~2023.xisx__22.10.2021

2

Schneider & Zajontz

Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden
Gebührensatzes

2022
Bezeichnung

vgl.
Anlage

Kanalnetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken
Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteil

wasser

wasser

€

€

€

€

Entwässerungseinrichtung

Kläranlage
Entwässerungseinrichtung

Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteil

wasser

wasser

€

€

€

€

laufende Kosten

1

■1.756.900

463.366

774.183

519.351

2.582.638

129.132

2.195.888

257.618

Abwasserabgabe

1

0

0

0

93.000

0

93.000

0

abzüglich laufende Erlöse
kalkulatorische Abschreibungen

1

-83.000

-21.841

-36.962

0
-24.197

0

0

0

2

1.785.020

478.551

768.286

538.183

1.167.492

992.660

abzüglich Auflösungen

3

-565.848

-64.678

-299.634

-201.536

-155.612

58.375
-7.781

0
116.457

-132.309

-15.522

kalkulatorische Verzinsung

4

606.299

216.854

204.938

184.507

10.150

172.601

20.249

3.499.371

1.072.252

1.410.811

1.016.308

203.000
3.890.518

189.876

3.321.840

378.802

aebührenfähiqer Deckunasbedarf

1.410.811 €

1.016.308 €

3.321.840 €

378.802 €

6

2.460.000 m3

4.260.000 m2

2.460.000 m3 4.260.000 m2

0,57 €/m3

0,23 €/m2

1,35 €/m3

Zwischensummen

Leistungseinheiten
kostendeckende

Gebührensätze (ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

Ausgleich Vorjahre

7

-9.503

-227.272

-25.497

aebührenfähiqer Deckunasbedarf

1.183.539 €

990.811 €

6

2.460.000 m3

4.260.000 m2

2.460.000 m3 4.260.000 m2

0,23 €/m2

1,13 €/m3

Leistungseinheiten
kostendeckende
Gebührensätze

(mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

0,48 €/m3

-535.125

0,08 €/m2

2.786.715 €

369.299 €

0,08 €/m2

3

Schneider & Zajontz

Ermittlung des Deckungsbedarfs für die Abwasserbeseitigung und Berechnung des kostendeckenden
Gebührensatzes

2023
Bezeichnung

vgl.
Anlage

Kläranlage

Kanainetz, Pumpwerke, Sammler, Regenbecken
Entwässerungseinrichtung

Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteil

wasser

wasser

€

€

€

€

Entwässerungseinrichtung

Gesamt-

Straßenent-

summe

wässerungs-

Schmutz-

Niederschlags-

anteü

wasser

wasser

€

€

€

€

laufende Kosten

1

1.792.100

472.500

789.904

529.696

2.634.300

131.715

2.239.814

262.771

Abwasserabgabe

1

0

0

0

94.900

0

94.900

0

abzüglich laufende Erlöse

1

-84.700

-22.288

0
-37.719

-24.693

0

0

0

kalkulatorische Abschreibungen

2

1.861.507

493.392

810.804

557.311

1.234.926

61.746

1.049.996

0
123.184

abzüglich Auflösungen

3

-565.848

-64.678

-299.634

-201.536

-155.612

-7.781

-132.309

-15.522

kalkulatorische Verzinsung

4

606.301

202.517

219.291

184.493

203.000

10.150

172.601

20.249

3.609.360

1.081.443

1.482.646

1.045.271

4.011.514

195.830

3.425.002

390.682

aebührenfähiaer Deckunasbedarf

1.482.646 €

1.045.271 €

3.425.002 €

390.682 €

6

2.460.000 m3

4.260.000 m2

Zwischensummen

Leistungseinheiten
kostendeckende
Gebührensätze

(ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

7

Ausgleich Vorjahre

0,60 €/m3
-278.050

0,24 €/m2
-59.895

2.460,000 m3 4.260.000 m2

1,39 €/m3
-642.313

-22.386
368.296 €

aebührenfähiqer Deckunasbedarf

1.204.596 €

985.376 €

6

2.460.000 m3

4.260.000 m2

2.460.000 m3 4.260,000 m2

0,23 €/m2

1,13 €/m3

Leistungseinheiten
kostendeckende
Gebührensätze

(mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen)

LahrJSEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

0,48 €/m3

2.782.689 €

0,09 €/m2

0,08 €/m2

4

Schneider & Zajontz

Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Konto

Bezeichnung

Kanalbereich

RÜBund

Klärbereich

Pumpwerke

Kläranlage

Mischwasser

davon
Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

58.229,50

20%

48.060,00

0%

0,00

Gesamtbetrag
2022

Kanäle

€

€

%

€

%

€

€

%

7547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen

240.300,00

80%

192.240,00

88.411,18

45.599,33

7547.502 Kanalunterhaltung

175.000,00

100%

175.000,00

85.000,00

3G.0CC.00

30.000.Cu

0%

0,00

0%

0,00

7547.503 Unterhaltung der Pumpwerke

150.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

150.000,00

0%

0,00

7547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke

100.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

100.000,00

0%

0,00

7547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung

45.000,00

100%

45.000,00

20.695,50

10.674,00

13.630,50

0%

0,00

0%

0,00

7547.507 Betriebsaufwand Kanäle

250.000,00

100%

250.000,00

114.975,00

59.300,00

75.725,00

0%

0,00

0%

0,00

7547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke

150.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

150.000,00

0%

0,00

2.187.238,55

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

2.187.238,55

7547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband
7547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim

346.800,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

346.800,00

25.000,00

100%

25.000,00

11.497,50

5.930,00

7.572,50

0%

0,00

0%

0,00

500,00

100%

500,00

229,95

118,60

151,45

0%

0,00

0%

0,00

79.200,00

40%

31.680,00

14.569,63

7.514,50

9.595,87

10%

7.920,00

50%

39.600,00

0,00

100%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

0%

0,00

25.500,00

80%

20.400,00

9.381,96

4.838,88

6.179,16

20%

5.100,00

0%

0,00

500,00

80%

400,00

183,96

94,88

121,16

20%

100,00

0%

0,00

478.700,00

80%

382.960,00

176.123,30

90.838,11

115.998,58

20%

95.740,00

0%

0,00

7599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand

50.000,00

80%

40.000,00

18.396,00

9.488,00

12.116,00

20%

10.000,00

0%

0,00

7599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal

17.500,00

100%

17.500,00

8.048,25

4.151,00

5.300,75

0%

0,00

0%

0,00

7599.503 Prüfungs- und Beratungskosten Abw.

10.000,00

40%

4.000,00

1.839,60

948,80

1.211,60

10%

1.000,00

50%

5.000,00

7.500,00

40%

3.000,00

1.379,70

711,60

908,70

10%

750,00

50%

3.750,00

500,00

40%

-200,00

91,98

47,44

60,58

10%

50,00

50%

250,00

7599.506 Öffentlichkeitsarbeit

0,00

80%

0,00

0,00

0,00

0,00

20%

0,00

0%

0,00

7663.510 Aufwand Rückläufer

0,00

80%

0,00

0,00

0,00

0,00

. 20%

0,00

0%

0,00

300,00

100%

0%

0,00

0%

7549.500 Anschaffung von Werkzeug und Gerät
7549.501 Schutzkeidung
7550.410 ff Löhne und Gehälter
7582.500 Verluste aus Anlagenabgängen
7592.500 Versicherungen (allg.)
7593.500 Bürobedarf
7597.500 Verwaltungskostenbeitrag

7599.504 Frankieraufwand/Portokosten
7599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten

7681.500 Sonstiqe Steuern
Übertrag

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10-2021

4.339.538,55

300,00

137,97

71,16

90,87

1.188.180,00

550.961,48

270.326,30

366.892,22

568.720,00

0,00
2.582.638,55

5

Schneider & Zajontz

Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Konto

Bezeichnung

Gesamtbetrag

€
Übertrag
abzüglich Anteil der

%

€

RÜBund

K lärbereich

F umpwerke

Kläranlage

Mischwasser

davon
Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

%

€

%

€

4.339.538,55

1.188.180,00

550.961,48

270.326,30

366.892,22

568.720,00

2.582.638,55

■592.498,41

-321.186,48

-137.740,37

0,00

-183.446,11

-142.180,00

-129.131,93

Straßenentwässerung
Nettoaufwand gesamt in €

Kanalbereich
Kanäle

2022

50%

25%
3.747.040,14

866.993,52

413.221,11
60,0%

270.326,30
100,00%

25%

183.446,11

5%

426.540,00

0,00%

60%

2.453.506,62
89,5%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
2.970.071,39

518.258,97

247.932,67

270.326,30

40,0%

0,00%

0,00

255.924,00

100,00%

40%

2.195.888,42
10,5%

Anteil Niederschlagswasserbeseitigung
776.968,75

7591.500

Abwasserabgabe Stadt
Abwasserabgabe Verband

Summen

lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx. 22.10.2021

348.734,55

165.288,44

0,00

183.446,11

170.616,00

257.618,20

0,00

0,00

93.000,00

93.000,00

93.000,00

0

0

0

0

93.000,00

6

Schneider & Zajontz

Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Erlöse
Konto

Bezeichnung

Gesamtbetrag
1<anä(e

€

RÜB und

Klärbereich

Pi mpwerke

Cläranlage

Kanalbereich

2022

%

davon

€

Mischwasser

Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

%

€

%

€

7534.110 Andere betriebliche Erträge

53.000,00

80%

42.400,00

19.499,76

10.057,28

12.842,96

20%

10.600,00

0%

0,00

7534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen

30.000,00

80%

24.000,00

11.037,60

5.692,80

7.269,60

20%

6.000,00

0%

0,00

7621.110 Nebenforderungen

0,00

40%

0,00

0,00

0,00

0,00

10%

0,00

50%

0,00

7662.100 Erträge Rückläufer

0,00

40%

0,00

0,00

0,00

0,00

10%

0,00

50%

0,00

83.000,00

66.400,00

30.537,36

15.750,08

20.112,56

16.600,00

-21.840,62

-17.690,62

-7.634,34

0,00

-10.056,28
50,00%

-4.150,00

Summe
abzüglich Anteil der
Straßenentwässerung
Nettoaufwand gesamt in €

25,00%
61.159,38

48.709,38

22.903,02
60,0%

15.750,08

10.056,28
0,00%

100,00%

25,00%

0,00
0,00
5,0%

12.450,00
60,0%

0,00
89,5%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
36.961,89

29.491,89

13.741,81
40,0%

15.750,08

0,00
100,00%

0,00%

7.470,00
40,0%

0,00
10,5%

Anteil Niederschlagswasserbeseitigung
24.197,49

19.217,49

9.161,21

0,00

10.056,28

4.980,00

0,00

' Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erlöse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanallängen.

lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

7

Anlage 1

Schneider & Zajontz

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Bezeichnung

Konto

Kanalbereich

RÜB und

Klärbereich

Pumpwerke

Kläranlage

Mischwasser

davon
Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

Gesamtbetrag
Kanäle

2023

€

€

%

%

€

%

€

7547.501 Unterhaltung Grundstücke u. baul. Anlagen

245.100,00

80%

196.080,00

90.177,19

46.510,18

59.392,63

20%

49.020,00

0%

0,00

7547.502 Kanalunterhaltung

178.500,00

100%

178.500,00

88.500,00

30.000,00

60.000,00

0%

0,00

0%

0,00

7547.503 Unterhaltung der Pumpwerke

153.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

153.000,00

0%

0,00

7547.505 Maschineninstandhaltung Pumpwerke

102.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

102.000,00

0%

0,00

45.900,00

100%

45.900,00

21.109,41

10.887,48

13.903,11

0%

0,00

0%

0,00

7547.507 Betriebsaufwand Kanäle

255.000,00

100%

255.000,00

117.274,50

60.486,00

77.239,50

0%

0,00

0%

0,00

7547.508 Betriebsaufwand Pumpwerke

153.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

100%

153.000,00

0%

0,00

2.231.000,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

2.231.000,00

353.700,00

0%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

100%

353.700,00

25.500,00

100%

25.500,00

11.727,45

6.048,60

7.723,95

0%

0,00

0%

0,00

7547.506 Fahrzeug- und Geräteunterhaltung

7547.510 Betriebskostenumlage Abwasserverband
7547.511 Abwasserentgelt an Friesenheim
7549.500 Anschaffung von Werkzeug und Gerät
7549.501 Schutzkeidung
7550.410 ff Löhne und Gehälter
7582.500 Verluste aus Anlagenabgängen
7592.500 Versicherungen (allg.)
7593.500 Bürobedarf
7597.500 Verwaitungskostenbeitrag

500,00

100%

500,00

229,95

118,60

151,45

0%

0,00

0%

0,00

80.800,00

40%

32.320,00

14.863,97

7.666,30

9.789,73

10%

8.080,00

50%

40.400,00

0,00

100%

0,00

0,00

0,00

0,00

0%

0,00

0%

0,00

26.000,00

80%

20.800,00

9.565,92

4.933,76

6.300,32

20%

5.200,00

0%

0,00

500,00

80%

400,00

183,96

94,88

121,16

20%

100,00

0%

0,00

488.300,00

80%

390.640,00

179.655,34

92.659,81

118.324,86

20%

97.660,00

0%

0,00

7599.500 Sonstiger betrieblicher Aufwand

51.000,00

80%

40.800,00

18.763,92

9.677,76

12.358,32

20%

10.200,00

0%

0,00

7599.502 Anteilige GIS-Kosten für den Kanal

17.900,00

100%

17.900,00

8.232,21

4.245,88

5.421,91

0%

0,00

0%

0,00

7599.503 Prüfungs- und Beratungskosten Abw.

10.200,00

40%

4.080,00

1.876,39

967,78

1.235,83

10%

1.020,00

50%

5.100,00

7.700,00

40%

3.080,00

1.416,49

730,58

932,93

10%

770,00

50%

3.850,00

7599.504 Frankieraufwand/Portokosten
7599.505 Aus- und Weiterbildung, Reisekosten

-

500,00

40%

200,00

91,98

47,44

60,58

10%

50,00

50%

250,00

7599.506 Öffentlichkeitsarbeit

0,00

80%

0,00

0,00

0,00

0,00

20%

0,00

0%

0,00

7663.510 Aufwand Rückläufer

0,00

80%

0,00

0,00

0,00

0,00

20%

0,00

0%

0,00

300.00

100%

0%

0,00

0%

7681.500 Sonstige Steuern
Übertrag

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023-xlsx_22.10.2021

4.426.400,00

300,00

137,97

71,16

90,87

1.212.000,00

563.806,65

275.146,21

373.047,15

580.100,00

0,00
2.634.300,00

Schneider & Zajontz

Anlage 1

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Kosten
Konto

Bezeichnung

Gesamtbetrag
2023

€
Übertrag
abzüglich Anteil der

%

€

RÜB und

Kiärbereich

Pumpwerke

Kläranlage

Mischwasser

davon
Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

64,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

%

€

%

€

4.426.400,00

1.212.000,00

563.806,65

275.146.21

373.047,15

580.100,00

2.634.300,00

-604.215,24

-327.475,24

-140.951,66
25%

0,00

-186.523,58

-145.025,00

-131.715,00

422.854,99

275.146,21

Straßenentwässerung
Nettoaufwand gesamt in €

Kanalbereich
Kanäle

3.822.184,76

884.524,76

60,0%

50%

100,00%

5%

25%

186.523,57

435.075,00

0,00%

2.502.585,00
89,5%

60%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
3.029.717,78

528.859,20

253.712,99

275.146,21

40,0%

0,00%

0,00

261.045,00

100,00%

2.239.813,58
10,5%

40%

Anteil Niederschlagswasserbeseitigung
792.467,00

7591.500 '

Abwasserabgabe Stadt
Abwasserabgabe Verband

Summen
!
.................... -i..............................

355.665,57

169.142,00

0,00

186.523,57

174.030,00

262.771,43

0,00

0,00

94.900,00

94.900,00

94.900,00

0

0

0

0

94.900,00

.................................................

UhrjSEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

9

Anlage 1

Schneider & Zajontz

Ermittlung der laufenden Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung
laufende Erlöse
Bezeichnung

Konto

Kanalbereich

Gesamtbetrag
iCanäle

2023

€

%

davon

€

Mischwasser

Schmutzwasser

Regenwasser

125,909 km

$4,940 km

82,926 km

45,99%

23,72%

30,29%

€

€

€

%

RÜBund

Klärbereich

Pi mpwerke

(iäranlage

€

€

%

7534.110 Andere betriebliche Erträge

54.100,00

80%

43.280,00

19.904,47

10.266,02

13.109,51

20%

10.820,00

0%

0,00

7534.130 Bearbeitung von Entwässerungsgesuchen

30.600,00

80%

24.480,00

11.258,35

5.806,66

7.414,99

20%

6.120,00

0%

0,00

7621.110 Nebenforderungen

0,00

40%

0,00

0,00

0,00

0,00

10%

0,00

50%

0,00

7662.100 Erträge Rückläufer

0,00

40%

0,00

0,00

0,00

0,00

10%

0,00

50%

0,00

84.700,00

67.760,00

31.162,82

16.072,68

20.524,50

16.940,00

-22.287,96

-18.052,96

-7.790,71

0,00

-10.262,25

-4.235,00

Summe
abzüglich Anteil der

25,00%

Straßenentwässerung

Nettoaufwand gesamt in €

62.412,04

49.707,04

23.372,11
60,0%

50,00%
16.072,68

25,00%

10.262,25
0,00%

100,00%

0,00
0,00
5,0%

12.705,00
60,0%

0,00
89,5%

Anteil Schmutzwasserbeseitigung
37.718,95

30.095,95

14.023,27
40,0%

0,00

16.072,68
0,00%

100,00%

7.623,00
40,0%

0,00
10,5%

Anteil Niederschlagswasserbeseitigung
24.693,09

19.611,09

9.348,84

0,00

10.262,25

5.082,00

0,00

’ Die Zuordnung der laufenden Kosten und Erläse im Kanalbereich erfolgte im Verhältnis der Kanaliängen.

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

10

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Anlagevermögens

Mischwasserbeseitigung

AHK
2019

Abschreibung

RBW

Abschreibung

31.12.2020

2021

RBW
31.12.2021

Abschreibung
2022

RBW
31.12.2022

Abschreibung

2020

2023

RBW
31.12.2023

€

€

€

€

€

€

€

€

€

it. an 31.12.2019 und

Vorschau 2020-2023

Mischwasserkanäle

.

41.628.584,20

736.238,53 15.687.497,98

699.992,53 14.987.505,45

697.903,53

14.289.601,92

683.651,53

13.605.950,39

2.555,44

0,00

2.555,00

0,00

2.555,00

0,00

2.555,00

0,00

2.555,00

821.451,35

33.358,00

61.594,00

23.643,00

37.951,00

7.318,00

30.633,00

6.396,00

24.237,00

11.584,34

0,00

11.584,00

0,00

11.584,00

0,00

11.584,00

0,00

11.584,00

4.450.029,94

89.622,00

1.585.229,00

87.242,00

1.497.987,00

73.613,00

1.424.374,00

59.982,00

1.364.392,00

714.579,42

46.183,71

185.663,88

45.843,78

139.820,10

45.779,97

94.040,13

19.706,87

74.333,26

2.500,00

25,00

2.475,00

50,00

2.425,00

50,00

2.375,00

50,00

2.325,00

50.000,00

500,00

49.500,00

1.000,00

48.500,00

1.000,00

47.500,00

1.000,00

46.500,00

MW-Ableitung AWV Friesenheim

515.000,00

. 5.150,00

509.850,00

10.300,00

499.550,00

10.300,00

489.250,00

10.300,00

478.950,00

Sonstige Kanalmaßnahmen

100.000,00

1.000,00

99.000,00

2.000,00

97.000,00

2.000,00

95.000,00

2.000,00

93.000,00

80.000,00

800,00

79.200,00

1.600,00

77.600,00

1.600,00

76.000,00

1.600,00

74.400,00

613,60

30,68

582,92

61,36

521,56

61,36

460,20

61,36

398,84

50.000,00

500,00

49.500,00

1.000,00

48.500,00

1.000,00

47.500,00

2.200.000,00

22.000,00

2.178.000,00

44.000,00

2.134.000,00

44.000,00

2.090.000,00

700.000,00

7.000,00

693.000,00

14.000,00

679.000,00

14.000,00

665.000,00
201.669,80

Grundstücke MW-Pumpwerke+Hebewerk
Mischwasserpumpwerke
Grundstücke Regenüberlaufbecken
Regenüberlaufbecken
Software und
Generalentwässerungspian

61.36%

Zuqänqe 2020:

MW-Sammler Kläranlage bis Eisenbahnstr.
GEP Flugplatz

Iniinermaßnahmen
Betriebs- und Geschäftsausstattung

61,36%

Zuaänae 2021:

Kanal Altenberg
Rheinstr. Nord
Sanierung Gewerbekanal Lotzbeckstr.
Verlängerung Kanal Gießenstraße

212.284,00

2.122,84

210.161,16

4.245,68

205.915,48

4.245,68

Kanalauswechslung Alemannenstraße

205.708,00

2.057,08

203.650,92

4.114,16

199.536,76

4.114,16

195.422,60

Entwässerung BG "Reichswaisenhaus"

5.682,00

56,82

5.625,18

113,64

5.511,54

113,64

5.397,90

Kanalerneuerung Kanadaring

5.000,00

50,00

4.950,00

100,00

4.850,00

100,00

4.750,00

2.000,00
198.000,00
907.519,41 20.945.886,37

4.000,00
911.199,34

194.000,00
20.034.687,03

Kanalisation Dorfmitte Kuhbach
Zwischensumme

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

200.000,00
51.955.572,29

912.907,92 18.274.731,78

. 4.000,00
190.000,00
856.321,24 19.178.365,79

11

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Anlagevermögens

Zwischensumme

AHK
2019

Abschreibung
2020

RBW
31.12.2020

Abschreibung
2021

RBW
31.12.2021

€

€

€

€

€

Abschreibung
2022
€

RBW
31.12.2022
€

Abschreibung
2023
€

RBW
31.12.2023
€

907.519,41

20.945.886,37

911.199,34

20.034.687,03

856.321,24

19.178.365,79

13.560,00

135,60

13.424,40

271,20

13.153,20

271,20

12.882,00

34.000,00

340,00

33.660,00

680,00

32.980,00

680,00

32.300,00

4.030.000,00

100.750,00

3.929.250,00

201.500,00

3.727.750,00

201.500,00

3.526.250,00

425.000,00

4.250,00

420.750,00

8.500,00

412.250,00

8.500,00

403.750,00

365.000,00

9.125,00

355.875,00

18.250,00

337.625,00

18.250,00

319.375,00

50.000,00

500,00

49.500,00

1.000,00

48.500,00

47.500,00

100.000,00

1.000,00

99.000,00

2.000,00

97.000,00

1.000,00
2.000,00

1.840,80

92,04

1.748,76

184,08

1.564,68

184,08

1.380,60

51.955.572,29

912.907,92

18.274.731,78

Zuqanqe 2021:

GEP Reichenbach
GEP Mietersheim
Regenüberlaufbecken Sulz
Kanalumverlegung Heitergaß. Sulz
RÜB Meßeinrichtungen
Sonstige Kanalmaßnahmen
Inlinermaßnahmen
Betriebs- und Geschäftsausstattung

61,36%

95.000,00

Zuqänqe 2022:

RÜB Rheinstr. Nord
weiterer Feuerwehrstandort
GEP Kernstadt
GEP Hugsweier
SK Lahrer Straße
Sonstige Kanalmaßnahmen
Inlinermaßnahmen
Betriebs- und Geschäftsausstattung

61,36%

450.000,00

11.250,00

438.750,00

22.500,00

416.250,00

1.875.000,00

18.750,00

1.856.250,00

37.500,00

1.818.750,00

75.000,00

750,00

74.250,00

1.500,00

72.750,00

75.000,00

750,00

74.250,00

1.500,00

72.750,00

1.600.000,00

16.000,00

1.584.000,00

32.000,00

1.552.000,00

50.000,00

500,00

49.500,00

48.500,00

100.000,00

1.000,00

99.000,00

1.000,00
2.000,00

1.227,20

61,36

1.165,84

122,72

1.043,12

97.000,00

Zuaänae 2023:

Lilienthalstr./Flugplatzstr.
MW-Sammler Kläranlage bis Eisenbahnstr.
Kanalerneurung Burgstr.
Sonstige Kanalmaßnahmen
Inlinermaßnahmen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
61,36%
Zwischensumme

1.550.000,00

15.500,00

1.534.500,00

4.650.000,00

46.500,00

4.603.500,00

2.800.000,00

28.000,00

2.772.000,00

50.000,00

500,00

49.500,00

100.000,00

1.000,00

99.000,00

1.227,20

61,36

1.165,84

70.352.427,49

912.907,92

18.274.731,78

1.023.712,05

25.849.094,53

1.192.645,98

28.882.675,75

1.278.390,60

36.755.512,35

davon Anteil der Straßenentwässerung

25%

228.226,98

4.568.682,95 ■

255.928,01

6.462.273,63

'298.161,50

7.220.668,94

319.597,65

9.188.878,09

davon Anteil der Schmutzwasserbes.

45%

410.808,56

8.223.629,30

460.670,42

11.632.092,54

536.690,69

12.997.204,09

575.275,77

16.539.980,56

davon Anteil der NW-beseitigunq

30%

273.872,38

5.482.419,53

307.113,62

7.754.728,36

357.793,79

8.664.802,73

383.517,18

11.026.653,71

Lahr_GEB gesp!ittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

12

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Anlagevermögens

AHK
2019

Abschreibung
2020

RBW
31.12.2020

Abschreibung
2021

RBW
31.12.2021

Abschreibung
2022

RBW
31.12.2022

Abschreibung
2023

RBW
31.12.2023

€

€

€

€

€

€

€

€

€

Schrnutzwasscrbcscitigung ir. an
und Vorschau 2020-2023

Schmutzwasserkanäle
Grundstücke SW-Pumpwerke+Hebewerk
SW-Pumpwerke

9.627.394,77

176.215,00

3.723.257,00

173.391,00

3.549.866,00

171.833,00

3.378.033,00

170.823,00

3.207.210,00

84.220,96

0,00

84.219,60

0,00

84.219,60

0,00

84.219,60

0,00

84.219,60

874.361,55

39.945,00

172.815,00

34.391,00

138.424,00

25.560,00

112.864,00

25.560,00

87.304,00
1,00

0,51

0,00

1,00

0,00

1,00

0,00

1,00

0,00

13,85%

161.292,78

10.424,45

41.907,51

10.347,72

31.559,78

10.333,32

21.226,46

4.448,18

16.778,29

13,85%

138,50

6,93

131,57

13,85

117,72

13,85

103,87

13,85

90,02

260.000,00

6.500,00

253.500,00

13.000,00

240.500,00

13.000,00

13,85%

415,50

20,78

394,72

41,55

353,17

41,55

227.500,00
. 311,62

Neues Quartier Lahr West

60,00%

1.080.000,00

10.800,00

1.069.200,00

21.600,00

1.047.600,00

Betriebs- und Geschäftsausstattung

13,85%

277,00

13,85

263,15

27,70

235,45

13,85%

277,00

13,85

263,15

Entwässerungsanl. Flugplatz Ost
Anteil am bew. Vermögen, Software
und Generalentwässerungsplan
Zuaänae 2020:
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Zuaänae 2021:
Pumpwerk im Dornschlag
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Zuaänae 2022:

Zuaänae 2023:
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe Schmutzwasserbeseitigung

Niederschlagswasserbeseitigung

12.088.378,57

226.591,38

4.022.331,68

224.664,35

4.058.082,82

231.595,57

4.906.764,25

235.528,13

4.671.513,13

18.122.484,25

308.830,45

10.383.402,55

303.961,45

10.079.441,10

297.831,45

9.781.609,65

295.598,45

9.486.011,20

31.073,25

0,00

31.073,00

0,00

31.073,00

0,00

31.073,00

0,00

.31.073,00

278.937,87

4.336,00

7.586,00

4.074,00

3.512,00

1.204,00

2.308,00

1.204,00

1.104,00

17.684,56

0,00

17.684,00

0,00

17.684,00

0,00

17.684,00

0,00

17.684,00

506.561,41

15.351,00

23.025,00

15.351,00

7.674,00

7.674,00

0,00

0,00

0,00

288.696,61

18.658,64

75.009,90

18.521,31

56.488,60

18.495,52

37.993,07

7.961,76

30.031,31

19.245.437,95

347.176,09

10.537.780,45

341.907,76

10.195.872,70

325.204,97

9.870.667,72

304.764,21

9.565.903,51

it. AN

31,12,2019 und Vorschau 2020-2023

Niederschlagswasserkanäle
.Grundstücke RW-Pumpwerke+Hebewerk
RW-Pumpwerke
Grundstücke RRB
Regenrückhaitebecken
Anteil am beweglichen Vermögen,
Software und
Generalentwässerungsplan
Übertraq

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

24,79%

13

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Anlagevermögens

AHK
2019

Abschreibung
2020

RBW
31.12.2020

Abschreibung
2021

RBW
31.12.2021

Abschreibung
2022

RBW
31.12.2022

Abschreibung
2023

RBW
31.12.2023

€

€

€

€.

€

€

€

€

€

19.245.437,95

347.176,09

10.537.780,45

341.907,76

10.195.872,70

325.204,97

9.870.667,72

304.764,21

9.565.903,51

247,90

12,40

235,50

24,79

210,71

24,79

185,92

24,79

161,13

1.410.000,00

14.100,00

1.395.900,00

28.200,00

1.367.700,00

28.200,00

1.339.500,00

2.500,00

25,00

2.475,00

50,00

2.425,00

50,00

2.375,00

24,79%

743,70

37,19

706,51

74,37

632,14

74,37

557,77

Neues Quartier Lahr West

40,00%

720.000,00

7.200,00

712.800,00

14.400,00

698.400,00

Betriebs- und Geschäftsausstattung

24,79%

495,80

24,79

471,01

49,58

421,43

24,79%

495,80

24,79

471,01

Übertraa
Zuaänae 2020:
Betriebs- und Geschäftsausstattung

24,79%

Zuaänae 2021:
RW Ableitungssammler Hosenmatten
Kan. Meßmers'grund Oberflächenwasser
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Zuaänae 2022:

Zuaänae 2023:
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Zwischensumme
davon Anteil der
Straßenentwässerunq
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

347.188,49

10.538.015,95

356.094,74

11.595.164,92

360.778,92 11.954.881,79

347.587,74 11.607.789,85

50%

173.594,25

5.269.007,98

178.047,37

5.797.582,46

180.389,46

5.977.440,90

173.793,87

5.803.894,93

50%

173.594,25

5.269.007,98

178.047,37

5.797.582,46

180.389,46

5.977.440,90

173.793,87

5.803.894,93

637.399,94

12.245.960,98

685.334,77

15.690.175,36

768.286,26

17.903.968,34

810.803,90 21.211.493,69

447.466,63

10.751.427,51

485.160,99

13.552.310,82

538.183,25

14.642.243,63

557.311,05 16.830.548,64

401.821,23

9.837.690,93

433.975,38

12.259.856,09

478.550,96

13.198.109,84

493.391,52 14.992.773,02

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung Kanalbereich
Gesamtsumme Niederschlagswasserwasserbes.
Kanalbereich
Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

14

Anlage 2

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Abschreibungen und Restbuchwerte der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Anlagevermögens

AHK
2019
€

Abschreibung
2020
€

RBW
31.12.2020

Abschreibung
2021

€

€

RBW
31.12.2021
€

Abschreibung
2022
€

RBW
31.12.2022
€

Abschreibung
2023
€

RBW
31.12.2023
€

AZV Raumschaft Lahr
Anlagevermögen It. AN 31.12.2019 des AZV
(ohne Anlagen im Bau)

1.312.643,37

16.179.746,45

1.312.643,37

14.867.103,08

1.312.643,37

13.554.459,71

1.312.643,37

12.241.816,34

1.500,00

9.750,00

Zuaänae 2020:
Erwerb bewegliches Vermögen

15.000

750,00

14.250,00

1.500,00

12.750,00

1.500,00

11.250,00

Telelader

65.000

2.600,00

62.400,00

5.200,00

57.200,00

5.200,00

52.000,00

5.200,00

46.800,00
1.169.600,00

Schlammentwässerung
Rücklaufschiammpumpwerk

1.360.000

27.200,00

1.332.800,00

54.400,00

1.278.400,00

54.400,00

1.224.000,00

54.400,00

710.000

14.200,00

695.800,00

28.400,00

667.400,00

28.400,00

639.000,00

28.400,00

610.600,00

750,00

14.250,00

1.500,00

12.750,00

1.500,00

11.250,00

15.000

750,00

14.250,00

1.500,00

12.750,00

1.250.000

17.857,14

1.232.142,86

35.714,29

1.196.428,57
394.800,00

Zuaänae 2021:
Erwerb bewegliches Vermögen

15.000

Zuaänae 2022:
Erwerb bewegliches Vermögen
Betonsanierung Schlammfaulung
San. Maschinentechnik Faulturm 1

420.000

8.400,00

411.600,00

16.800,00

Optimierung Belebung

960.000

19.200,00

940,800,00

38.400,00

902.400,00

750,00

14.250,00

Zugänge 2023:
Erwerb bewegliches Vermögen

15.000

Betonsanierung Schlammfaulung
Erneuerung des BHKW

1.000.000

14.285,71

985.714,29

900.000

22.500,00

877.500,00

1.533.593,37

18.473.659,20

Zwischensumme

1.357.393,37

1.093.041,01

davon entfallen auf die Stadt Lahr:

./. Anteil der Straßenentwässerunq
Zwischensumme
davon Anteil der
Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

5%

18.284.996,45

1.402.893,37

16.897.103,08

1.449,850,51

18.092.252,57

14.723.993,39 1.129.679,89 13.606.392,26 1.167.492,12 14.568.786,38 1.234.926,06 14.875.914,07

680.319,61
58.374,61
54.652,05
736.199,67
56.483,99
1.038.388,96 13.987.793,72 1.073.195,90 12.926.072,65 1.109.117,51

743.795,70
61.746,30
728.439,32
13.840.347,06 1.173.179,76 14.132.118,37

89,5%

929.358,12 12.519.075,38

960.510,33 11.568.835,02

992.660,17 12.387.110,62 1.049.995,89 12.648.245,94

10,5%

109.030,84

112.685,57

116.457,34

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung

1.468.718,34

1.357.237,63

1.453.236,44

123.183,87

1.483.872,43

1.566.758,06 24.765.036,36 1.645.845,10 27.259.010,38 1.760.946,43 30.291.078,96 1.860.799,79 33.859.739,63

Gesamtsumme Niederschlagswasserbeseitigung

556.497,47

12.220.145,85

597.846,56 14.909.548,45

654.640,59

16.095.480,07

680.494,92 18.314.421,07

Gesamtsumme Straßenentwässerung

456.473,28 10.573.890,60

490.459,37 12.940.175,70

536.925,57 13.926.549,16

555.137,82 15.736.568,72

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

15

Schneider & Zajontz

Anlage 3

'

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Abzugskapitals

RAB

ErtragsZuschüsse

Auflösung

RAB
31.12.2020

Auflösung
2021

RAB
31.12.2021

Auflösung

2020

2022

RAB
31.12.2022

Auflösung
2023

31.12.2023

€

€

€

€

€

€

€

€

€

Zuschüsse Mischwasserbeseitigung und RÜB
Anteil für Mischwasserbeseitigung it. an
5.360.464,29

107.269,55

1.778.884,08

107.269,55

1.671.614,53

107.269,55

1.564.344,97

107.269,55

1.457.075,42

168.000,00

3.360,00

160.720,00

3.360,00

157.360,00

3.360,00

154.000,00

3.360,00

150.640,00

8.480,00

1.696,00

5.088,00

1.696,00

3.392,00

1.696,00

1.696,00

1.696,00

0,00

Zuschüsse 2020:

700.000,00

7.000,00

693.000,00

14.000,00

679.000,00

14.000,00

665.000,00

14.000,00

651.000,00

Zuschüsse 2021:

800.000,00

8.000,00

792.000,00

16.000,00

776.000,00

16.000,00

760.000,00

3.161.040,97

142.325,55

3.018.715,42

31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023

61,36%

ET Hagedorn it. AN 31.12.2019 und
Vorschau 2020-2023 (Anteil Mischwasser)
Zuschüsse für MW Pumpwerk

Summe Mischwasserbeseitigung
davon Anteil der Straßenentwässerung

7.036.944,29
25%

119.325,55

2.637.692,08

134.325,55

3.303.366,53

142.325,55

29.831,39

659.423,02

33.581,39

825.841,63

35.581,39

790.260,24

35.581,39

754.678,86

64.046,50

1.358.421,94

42.697,67

905.614,63

davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung

45%

53.696,50

1.186.961,44

60.446,50

1.486.514,94

64.046,50

1.422.468,44

davon Anteil der Niederschlaqswasserbes.

30%

35.797,67

791.307,62

40.297,67

991.009,96

42.697,67

948.312,29

Zuschüsse Schmutzwasserbeseitigung

.

Anteil für Schmutzwasserbeseitigung it. an
1.209.948,34

24.212,57

401.524,52

24.212,57

377.311,95

24.212,57

353.099,38

24.212,57

328.886,81

Vorschau bis 2020-2023

230.380,74

4.608,00

189.089,00

4.608,00

184.481,00

4.608,00

179.873,00

4.608,00

175.265,00

Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an
31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 (Anteil SW)

607.676,86

12.153,60

522.912,15

12.153,60

510.758,55

12.153,60

498.604,95

12.153,60

486.451,35

2.048.005,94

40.974,17

1.113.525,67

40.974,17

1.072.551,50

40.974,17

1.031.577,33

40.974,17

990.603,16

2.165.676,50

43.337,88

718.685,40

43.337,88

675.347,52

43.337,88

632.009,65

43.337,88

588.671,77

Vorschau bis 2020-2023

438.042,32

0,00

438.042,32

0,00

■ 438.042,32

0,00

438.042,32

0,00

438.042,32

Sonderposten Erschließungsträgergebiete it. an
31.12.2019 und Vorschau 2020-2023 (Anteil NW)

742.716,16

14.854,40

639.114,85

14.854,40

624.260,45

14.854,40

609.406,05

14.854,40

594.551,65

3.346.434,98

58.192,28
29.096,14

1.795.842,57

1.737.650,29

58.192,28

1.679.458,02

897.921,29

58.192,28
29.096,14

868.825,15

29.096,14

839.729,01

58.192,28
29.096,14

1.621.265,74
810.632,87

3.346.434,98

29.096,14

897.921,28

29.096,14

868.825,14

29.096,14

839.729,01

29.096,14

810.632,87

31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023

13,85%

Zuschüsse für SW-Kanäle it. an 31.12.2019 und

Summe Schmutzwasserbeseitigung
Zuschüsse Regenwasserbeseitigung
Anteil für Niederschlagswasserbeseitigung
It. AN 31.12.2019 und Vorschau bis 2020-2023
Zuschüsse für Kanal RW it. an 31.12.2019 und

24,79%

Zwischensumme
./. Anteil der Straßenentw.

Summe Regenwasserbeseitigung

LahrjSEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

50%

16

Schneider & Zajontz

Anlage 3

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung
des Abzugskapitals

Ertrags­
zuschüsse

Auflösung
2020

RAB
31.12.2020

Auflösung
2021

RAB
31.12.2021

Auflösung
2022

RAB
31.12.2022

Auflösung
2023

RAB
31.12.2023

€

€

€

€

€

€

€

€

€

Kanalbeiträge
Beiträge It. AN 31.12.2019 und Afavorschau 2020-2023

18.116.667,02

Beiträge 2020

200.000,00

Beiträge 2021

1.400.000,00

292.355,82 6.565.830,18
2.000,00

198.000,00

292.355,82

5.981.118,54

292.355,82

5.688.762,72

194.000,00

4.000,00

190.000,00

4.000,00

186.000,00

14.000,00 1.386.000,00

28.000,00

1.358.000,00

28.000,00

1.330.000,00

0,00

0,00

0,00

0,00

292.355,82 6.273.474,36
4.000,00

Beiträge 2022
Beiträge 2023
Summe Beiträge Kanalisation
davon Anteil der
Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigunq

294.355,82 6.763.830,18

310.355,82 7.853.474,36

324.355,82

7.529.118,54

0,00
324.355,82

0,00
7.204.762,72

60%

176.613,49 4.058.298,11

186.213,49 4.712.084,62

194.613,49

4.517.471,12

194.613,49

4.322.857,63

40%

19.716.667,02

117.742,33 2.705.532,07

124.142,33 3.141.389,74

129.742,33

3.011.647,42

129.742,33

2.881.905,09

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung
Kanalbereich

271.284,16

6.358.785,22

287.634,16 7.271.151,06

299.634,16

6.971.516,89

299.634,16

6.671.882,73

Gesamtsumme Niederschlagswasserwasser­
beseitigung Kanalbereich

182.636,14

4.394.760,97

193.536,14 5.001.224,84

201.536,14

4.799.688,72

201.536,14

4.598.152,59

58.927,53

1.557.344,31

64.677,53

1.629.989,25

64.677,53

1.565.311,73

Gesamtsumme Straßenentwässerung Kanalbereich

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

62.677,53

1.694.666,78

17

Anlage 3

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Auflösungen und Restauflösungsbeträge der Abwasserbeseitigung
Bezeichnung

ErtragsZuschüsse

des Abzugskapitals

€

Auflösung

RAB

Auflösung

RAB

Auflösung

RAB

Auflösung

RAB

2020
€

31.12.2020
€

2021
€

31.12.2021
€

2022
€

31.12.2022
€

2023
€

31.12.2023
€

3.001.271,00

187.632,00

AV Raumschaft Lahr: Zuschüsse
Anlagevermögen It AN des AZV 31.12.2019
(ohne Zuschüsse für Anlagen im Bau)

187.632,00

2.813.639,00

187.632,00

2.626.007,00

187.632,00

2.438.375,00

7uoännfi ?n?0-?n?3: keine nenlant
187.632,00

3.001.271,00

187.632,00

2.813.639,00

187.632,00

2.626.007,00

187.632,00

2.438.375,00

151.090,67

2.416.773,47

151.090,67

2.265.682,80

151.090,67

2.114.592,14

151.090,67

1.963.501,47

5%

7.554,53

120.838,67

7.554,53

113.284,14

7.554,53

105.729,61

7.554,53

98.175,07

Zwischensumme ohne Straßenentwässerung

143.536,14

2.295.934,80

143.536,14

2.152.398,66

143.536,14

2.008.862,53

143.536,14

1.865.326,40

davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

89,5%

128.464,85

2.054.861,65

128.464,85

1.926.396,80

128.464,85

1.797.931,96

128.464,85

1.669.467,13

10,5%

15.071,29

241.073,15

15.071,29

226.001,86

15.071,29

210.930,57

15.071,29

195.859,27

4.521,00

154.844,00

4.521,00

150.323,00

4.521,00

145.802,00

4.521,00

141.281,00

226,05

7.290,10

226,05

7.064,05

Zwischensumme

davon entfallen auf die Stadt Lahr:
davon Anteil der Straßenentwässerung

Zuschüsse Kläranlagen
Zuschuss für Investitionsumlage an AV Lahr
It. AN 31.12.2019 und Afavorschau bis 2023

226.050,00

davon Anteil der Straßenentwässerung

226,05

7.742,20

226,05

7.516,15

4.294,95

147.101,80

4.294,95

142.806,85

4.294,95

138.511,90

4.294,95

134.216,95

89,5%

3.843,98

131.656,11

3.843,98

127.812,13

3.843,98

123.968,15

3.843,98

120.124,17

10,5%

450,97

15.445,69

450,97

14.994,72

450,97

14.543,75

450,97

14.092,78

5%

Zwischensumme ohne Straßenentwässerung
davon Anteil der Schmutzwasserbeseitigung
davon Anteil der
Niederschlagswasserbeseitigung

Gesamtsumme Schmutzwasserbeseitigung
Klärbereich
Gesamtsumme
Niederschlagswasserbeseitigung Kiärbereich
Gesamtsumme Straßenentwässerung Klärbereich

Lahr_GEB gesp[ittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

132.308,83 2.186.517,76

132.308,83 2.054.208,93

132.308,83 1.921.900,11

132.308,83 1.789.591,30

15.522,26

256.518,84

15.522,26

240.996,58

15.522,26

225.474,32

15.522,26

209.952,05

7.780,58

128.580,87

7.780,58

120.800,29

7.780,58

113.019,71

7.780,58

105.239,12

18

Schneider & Zajontz

Anlage 4

Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung
Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische
Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital
zusammen.

Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitiqung
Der Zinsaufwand beträgt für 2022

606.300,00 €

-Fremdkapitalzinsen

600.000,00 €

- Zinsen an Gemeinde

6.300,00 €

- Zinserlöse

-

€

203.000,00 €

- Zinsumiage an Abwasserverband

Eiqenkapitalverzinsung
Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet.

-

Kalkulatorische Verzinsung gesamt

€

809.300,00 €

Gesamt

Schmutzwasser­
beseitigung

€

€

Kanalbereich
Niederschlags­
wasser­
beseitigung
€

Straßenent­
wässerung

Schmutzwasser­
beseitigung

€

€

Klärbereich
Niederschlags­
wasser­
beseitigung
€

Straßenent­
wässerung
€

Restbuchwerte 31.12.2022
(vgl. Anlage 2)

60.313.108,19

17.903.968,34

14.642.243,63

13.198.109,84

12.387.110,62

1.453.236,44

728.439,32

-15.661.589,00

-6.971.516,89

-4.799.688,72

-1.629.989,25

-1.921.900,11

-225.474,32

-113.019,71

44.651.519,19

10.932.451,45

9.842.554,91

11.568.120,59

10.465.210,51

1.227.762,12

615.419,61

809.300,00

204.938,30

184.507,24

216.854,47

172.600,75

20.249,25

10.150,00

Restauflösungsbeträge
31.12.2022
(vgl. Anlage 3)

Betriebskapital
Aufteilung der kalku­
latorischen Verzinsung
2022

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

19

Anlage 4

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Zinsaufwendungen der Abwasserbeseitigung
Die Stadt Lahr führt ihre Abwasserbeseitigung ais Eigenbetrieb. Die nach dem Kommunalabgabengesetz zu berechnende kalkulatorische
Verzinsung setzt sich aus den effektiven Fremdkapitalzinsen und den Zinsen für das der Einrichtung zur Verfügung gestellte Eigenkapital
zusammen.

Fremdkapitalzinsen für die Abwasserbeseitiqunq
Der Zinsaufwand beträgt für 2023

606.300,00 €

-Fremdkapitalzinsen

600.000,00 €

- Zinsen an Gemeinde

6.300,00 €

- Zinserlöse

-

€
203.000,00 €

- Zinsumlage an Abwasserverband

Eiqenkapita {Verzinsung
Der Bereich Abwasserbeseitigung wurde nicht mit Eigenkapital der Stadt ausgestattet.

-

Kalkulatorische Verzinsung gesamt

€

809.300,00 €

Gesamt

Schmutzwasserbeseitigung

€

€

Kanalbereich
Niederschlagswasserbeseitigung
€

StraßenentWässerung

Schmutzwasserbeseitigung

€

€

Klärbereich
Niederschlagswasserbeseitigung
€

StraßenentWässerung
€

Restbuchwerte 31.12.2023
(vgl. Anlage 2)

67.910.729,42

21.211.493,69

16.830.548,64

14.992.773,02

12.648.245,94

1.483.872,43

743.795,70

-14.940.129,52

-6.671.882,73

-4.598.152,59

-1.565.311,73

-1.789.591,30

-209.952,05

-105.239,12

52.970.599,90

14.539.610,96

12.232.396,05

13.427.461,29

10.858.654,64

1.273.920,38

638.556,58

809.300,00

219.290,61

184.492,53

202.516,85

172.600,75

20.249,25

10.150,00

Restauflösungsbeträge
31.12.2023
(vgl. Anlage 3)

Betriebskapital
Aufteilung der kalkulatorischen Verzinsung
2023

lahr_GEB gespiittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

20

Schneider & Zajontz

Anlage 5

Ermittlung der dezentralen Anteile bei der Abwasserbeseitigung
ln die Kläranlage des Abwasserverbandes "Raumschaft Lahr" wird der Fäkalschlamm von
Grundstücken entsorgt, die ihre Abwässer in geschlossene Gruben oder sogenannte Drei-KammerSysteme einleiten. Diese Kosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung dürfen bei der Kalkulation
der Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht berücksichtigt werden.
Die Gebührenerlöse aus der dezentralen Abwasserbeseitigung erhält der Abwasserverband, diese
decken die Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung. In der Betriebskostenumlage des
Abwasserverbandes sind somit keine Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung enthalten. In der
vorliegenden Kalkulation ist deshalb kein Abzug vorzunehmen.

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

21

Anlage 6

Schneider & Zajontz

Ermittlung der Leistungseinheiten der Abwasserbeseitigung

Schmutzwasser
m3
Zu erwartende Schmutzwassermenge 2022

2.460.000

Zu erwartende Schmutzwassermenge 2023

2.460.000

Bezeichnung

Niederschlagswasser
m2

Zu erwartende Leistungseinheiten 2022

4.260.000

Zu erwartende Leistungseinheiten 2023

4.260.000

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx__22.10.2021

22

Anlage 7

Schneider & Zajontz

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung
Schmutzwasserbeseitiaunq
Jahr

Ausgleich in den Jahren:

Betriebsergebnis
+ = Kostenüberdeckung /
- = Kostenunterdeckung

KalkulationsZeitraum
gesamt

€

€

Vorjahre

€

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024ff

Summe

€

€

€

€

€

€

€

€

9.602,91

-9.602,91

0,00

2010
(Übertrag)

1.804.981,93

-1.804.981,93

0,00

2011

-120.556,96
206.037,55

-85.480,59

0,00

2012
2013

298.094,20

-298.094,20

0,00

2014

-25.488,02

230.000,00

-102.255,99

-102.255,99

0,00

2015

-394.770,63

835.450,68

-220.340,03

-220.340,02

0,00

2016

-105.213,85

2017

29.901,71

2018

678.688,18

2019

241.483,68

Vorjahre

2020

Summe

85.480,59

-75.312,14

1
J

1.132.708,95

920.171,86

-470.000,00 -470.000,00

322.596,02

322.596,01

0,00

0,00

0,00

-117.396,81

-645.000,00

-920.363,89

0,00

0,00

-762.396,81

-920.363,89

0,00

0,00

steht noch nicht fest

2.622.760,70

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

0,00

-470.000,00

-470.000,00

23

Anlage 7

Schneider & Zajontz

Kostenüber-Zunterdeckungen der Vorjahre bei der Abwasserbeseitigung
Niederschlaqswasserbeseitiqunq
Jahr

Ausgleich in den Jahren:

Betriebsergebnis

i

+ = Kostenüberdeckung
- = Kostenunterdeckung

KalkulationsZeitraum
gesamt

€

€

Vorjahre

€

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024ff

Summe

€

€

€

€

€

€

€

€

2.960,68

-2.960,68

0,00

2010 (Übertrag)

471.564,71

-471.564,71

0,00

2011

-116.524,76
207.856,23

0,00

2012

-91.331,47

2013

-122.448,96

122.448,96

0,00

2014

-152.168,17

152.168,17

0,00

2015

9.807,06

36.868,67

2016

143.353,59

2017

137.431,61

2018

51.616,19

2019

18.989,12

Vorjahre

2020
Summe

-207.856,23

280.785,20

-23.337,87

0,00

-23.337,86

-44.816,64

-117.984,28

0,00

-117.984,28

—

1
J

70.605,31

23.337,87

23.337,86

0,00

0,00

-35.000,00

0,00

-82.281,04

steht noch nicht fest
353.249,60

Lahr_GEB gesplittet_2022-2023.xlsx_22.10.2021

0,00

-117.984,28

-117.984,28

-35.000,00 -82.281,04

0,00

0,00

24

Satzung
zur Änderung der
. Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
{Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 22.10,2019
Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG),
§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2021 folgende
Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung
1.

§ 7 - Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m3
Schmutzwasser
€ 1,61.
(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschiossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m3 Schmutzwasser
€ 0,48.
(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 6 Abs. 2
bis 5 gewichteten versiegelte Fläche
€0,31.

2.

§ 8 - Starkverschmutzerzuschläge - wird gestrichen.

3.

§ 9 - Verschmutzungswerte - wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Lahr/Schwärzwaid, den XX.XX.2021

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung
Änderungssatzung

Satzung i.d.F. vom 22.10.2019
§1
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der
Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckver­
bandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.

§1
Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz
unverändert

(2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseran­
lagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstü­
cken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für
das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
(Niederschlagswassergebühr).

§2
Gebührenmaßstab

§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwas­
sermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen an­
geschlossenen Grundstück anfällt (§ 4).
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der
Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der
eingeleiteten Schmutzwassermenge.
(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden
Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9).

unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 D.2019 / Änderungssatzung
(4) Die Niederschiagswassergebühr bemisst sich nach den überbau­
ten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an
die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstü­
cke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlags­
wasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grund­
stücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt
wird (§ 6).

•

§3
Gebührenschuldner

§3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 so­
wie der Niederschiagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der
Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des
Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungs­
und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer
auch der teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer­
gemeinschaft Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebüh­
renschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner
über.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw.
dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§13 Abs. 3 i.V.m. § 27
KAG).

unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F, vom 22.1 0.2C 19 / Änderungssatzung
§4
Schmutzwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt
im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte
Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die
dieser entnommene Wassermenge;
3. im' Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder­
schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt
oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).
(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitun­
gen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasser­
versorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuld­
ner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforde­
rung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die
möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine an­
gemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von
der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächli­
chen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§4
Schmutzwassermenge
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.2019 / Änderungssatzung
(3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen
Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr),
bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der
Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr.
3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi­
schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vor. Schriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich
geeignetes Instaliationsunternehmen eingebaut werden. Sie ste­
hen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von die­
sem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der
erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers
ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zähler­
standes anzuzeigen.
(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1
Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trink­
wasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeig­
neten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar
nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefal­
lene Abwassermenge 40 m3 je Jahr für die erste Person und 35
m3 je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei wer­
den alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemel­
deten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grund­
stück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen
wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.
(5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs: 1 Nr.
2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und
bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwi­
schenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als ange­
fallene Abwassermenge 12 m3 je Jahr und Person zugrunde ge­
legt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums po­
lizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf.
dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen an­
deren Fällen wird die angefailene Abwassermenge geschätzt.

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 D.2019 / Änderunqssatzung
§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Ab­
wasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Ge­
bührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr ab­
gesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzäh­
lers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften ent­
spricht. Zwischenzähier dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Ei­
gentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf
eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige
Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt
innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzu­
zeigen.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferde­
haltung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen
nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Was­
sermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete
Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen
2. je Vieheinheit bei Geflügel

15m3/Jahr,
5 m3/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird
von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die
dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Be­
triebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort wäh­
rend des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend auf­
hält, mindestens 40 m3/Jahr für die erste Person und für jede
weitere Person mindestens 35 m3/Jahr betragen.

§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu
§ 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich
die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr rich­
tet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ge­
bührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermen­
ge zu stellen.

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzurig- AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 120 19 / Änderungssatzung
§6
Versiegelte Grundstücksfläche

§6
Versiegelte Grundstücksfläche
(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber,
hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen
Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeit­
raumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpfiicht der Zu­
stand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem
Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der
Wasserdurchiässigkeit wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss,
press-, knirsch- oder auf Beton verlegt
Faktor 1,0
b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen:
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss
auf sickerfähigem Untergrund verlegt
Faktor0,7
Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen,
Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder
Splitfugenpflaster
Faktor0,4
c) sonstige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung

Faktor1,0

unverändert

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung
Gründächer

Faktor 0,4

Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), weiche der
betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurch­
lässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlags­
wasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung,
einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage
versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Ab­
wasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der
Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenan­
teile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein
Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene
Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen.
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Nieder­
schlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernut­
zungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf
und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseran­
lagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im
Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenan­
lagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Garten­
bewässerung genutzt wird.

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.10.2019 / Änderungssatzung
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die ange­
schlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Spei­
chervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene
Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufwei­
sen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in
ihren Wirkungen vergleichbar sind.

§7
Höhe der Abwassergebühren

§7
Höhe der Abwassergebühren
Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach
2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,61.

2 Abs. 1 und

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs.- 1 und
2 beträgt je m3 Schmutzwasser € 1,53.

(1)

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht
an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwas­
sergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,37.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht
an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwas­
sergebühr je m3 Schmutzwasser € 0,48

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,23.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der
nach § 6.Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31.

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung
§8
Starkverschmutzerzuschläge

§8
Starkverschmutzerzuschläge
(1) Überschreitet das eingeleitete Schmutzwasser die nachfolgend
festgeiegten Werte (stark verschmutztes Schmutzwasser), erhöht
sich der Gebührensatz (§ 7 Abs. 1) entsprechend der stärkeren
Verschmutzung wie folgt:
1. bei Schmutzwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen
von 300 bis 600 mg/l um
für jede weitere angefangene 300 mg/l
um jeweils weitere

15v.H.,
15v.H.;

2. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an biologisch ab­
baubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoff­
bedarf nach 5 Tagen (BSB5)
von 300 bis 600 mg/l um
für jede weitere angefangene 300 mg/l
um jeweils weitere

15v.H.,
15v.H.

3. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an chemisch oxi­
dierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbe­
darf (CSB)
von 600 bis 1200 mg/l um
für jede weitere angefangene 600 mg/l '
um jeweils weitere

15v.H.,
15 v.H.

(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander
erhoben. Ist der Zuschlag nach Nr. 3. höher als der nach Nr. 2,
werden nur die Zuschläge nach Nr. 1 und 3 erhoben.

gestrichen

Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 D.20 19 / Änderungssatzung
§9
Verschmutzungswerte
(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Schmutz­
wasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungs­
werten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zu­
grunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 3 Ab­
wasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen
werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand
von mindestens 3 Wochen durchgeführt.
(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder
Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies ent­
spricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens
24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weni­
ger als zwei Minuten und nicht mehr ate zwölf Stunden zu ent­
nehmen.
(3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren
zugrunde:
1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren
Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung);
. 2. Biologisch abbaubare Stoffe:Biochemischer Sauerstoff in 5
Tagen (BSB5) DIN 38 409 H51 (in der jeweils gültigen Fas­
sung);
3. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung).
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob
in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter
Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese
sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Ver­
schmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Ab­
wasser im nach 2 Stunden abgesetzten Zustand.

§9
Verschmutzungswerte
gestrichen

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 I Änderungssatzung
§10
Entstehung der Gebührenschuld

§10
Entstehung der Gebührenschuld
(1) ln den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranla­
gungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhäitnis vor Ablauf des
Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende
des Benutzungsverhältnisses.

unverändert

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf
den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstücksei­
gentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei
vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im
übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

§11
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwasser­
gebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2
Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3.,
zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjah­
res. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeit­
raumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten
der in Satz 2 genannten Termine.

§11
Vorauszahlungen
unverändert

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22,1 0.2019 / Anderungssatzung
(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel
der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und je­
der Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Vier­
tel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6)
zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht
wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die
voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die
Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt
Lahr nicht abgegeben wurde.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech­
net.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§12
Fälligkeit

§12
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Be­
kanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vo­
rauszahlungen (§11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist
die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebühren­
bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeit­
punkt fällig, zu dem sie entstehen.

unverändert

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(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 22.1 0.20 19 / Änderungssatzung
§ 12a
Ordriungswidrigkeiten

§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2
Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

unverändert

§19

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.1.2018 in Kraft.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.