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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über den Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL
Aufgrund § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.
September 2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095),
hat der Gemeinderat am 13. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
ROTH-HÄNDLE-AREAL als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Nutzungsplan.
§2
Bestandteile der Satzung
1. Der Bebauungsplan besteht aus:
a. Nutzungsplan M. 1:500 vom 8. November 2021
b. Planungsrechtlichen Festsetzungen mit Hinweisen und nachrichtlichen Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
vom 8. November 2021.
2. Beigefügt sind:
a. Bestandsplan zum Bebauungsplan M. 1:1000 vom 8. November 2021
b. Begründung zum Bebauungsplan vom 8. November 2021
c. Artenschutzrechtliches Gutachten, Bioplan vom 3. Mai 2021
d. Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung, Ziegler-Machauer vom 3. Mai 2021
e. Orientierende Altlastenuntersuchung vom 15. März 2021
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt, wer den Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zuwiderhandelt.

§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB in Kraft.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Der Bebauungsplan stimmt mit seinen Bestandteilen gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung
mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats überein.
Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB und Inkrafttreten am ………………. .

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

STADT LAHR

Satzung
über die örtlichen Bauvorschriften
zum Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357,
ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313), hat der
Gemeinderat am 13. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
ROTH-HÄNDLE-AREAL als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ergibt
sich aus dem Nutzungsplan.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 8. November 2021 und dem
gemeinsamen Nutzungsplan für den Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften
zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB in Kraft.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Die örtlichen Bauvorschriften stimmen mit ihren Bestandteilen mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats überein.
Die örtlichen Bauvorschriften werden hiermit ausgefertigt.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB und Inkrafttreten am ………………. .

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin