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Beschlussvorlage (- Mietvertragsentwurf)

                                    
                                        Vertrag
zwischen
Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller,
Rathausplatz 4, 77933 Lahr
- im Folgenden Stadt Lahr und
Eigentümergemeinschaft x, vertreten durch x
- im Folgenden Mieterin Präambel
In der Feuerwehrstraße sollen im Abschnitt zwischen der Willy-Brandt-Straße und
dem Hohbergweg an der Nordseite Längsparkplätze für die Anwohner errichtet werden. Die Eigentümerversammlungen der Anwohner erklären sich bereit, die dafür
notwendigen zwei Treppenaufgänge sowie die Beleuchtung auf ihre eigenen Kosten
herzustellen und zu unterhalten. Die Herstellung erfolgt vor der Verbreiterung der
Straße und der Erneuerung der Fahrbahndecke im September 2014. Die Stadt Lahr
stellt die Stellplätze erstmalig her, die Mieterin ist für die Unterhaltung zuständig.
Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Stadt Lahr vermietet an die Mieterin eine noch zu vermessende Teilfläche des
städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 5449 Lahr, Feuerwehrstraße mit x m².
Die Mietfläche ist in beiliegendem Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil
dieses Vertrages bildet, schaffriert dargestellt. Auf der Mietfläche sind x Kfz Stellplätze hergestellt.
§ 2 Laufzeit/Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2014 und dauert 10 Jahre. Nach dieser Zeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils um fünf weitere Jahre, wenn es nicht drei
Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird.
§ 3 Mietzins

Vereinbarung

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Der jährliche Mietzins beträgt x Euro. Er berechnet sich wie folgt:
x Parkplätze * 11,30 € anteilige Herstellungskosten = x € * 12 Monate = x € Miete pro
Jahr.
Sofern die Stadt Lahr mit der Vermietung der diesem Vertrag zugrunde liegenden
Kfz-Stellplätze der Umsatzsteuer unterliegt, erfolgt die Vermietung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. In diesem Falle handelt es sich bei dem oben bezifferten jährlichen Mietzins um die Nettomiete.
Der Mietzins ist jeweils zum 11.11. eines jeden Jahres an die Stadtkasse zu zahlen.
§ 4 Anpassung
Die Anpassung des Mietzinses an veränderte Verhältnisse erfolgt in der Weise, dass
der Mietzins sich alle drei Jahre entsprechend der jeweiligen Änderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland auf
volle 10 Euro abgerundet verändert, erstmals mit Wirkung ab dem xx.xx.2017.
§ 5 Unterhaltungspflichten
Die Mieterin hat für die Beseitigung von Unrat, Abfällen und dergleichen auf der
Mietfläche zu sorgen. Ebenfalls übernimmt die Mieterin die Haftung für Schäden, die
sich aus der Mietsache und ihrer Benutzung ergeben. Der Mieterin obliegt die
Schneeräum- und Streupflicht auf der Mietfläche sowie auf den Zugangs- und Gehwegen. Sie stellt für die Dauer des Mietverhältnisses die Stadt von jeglicher Haftung
gegenüber Dritten frei.
§ 6 Rechtsnachfolge
Die Parteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an mögliche Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen sowie der Vereinbarung im Ganzen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(3) Gerichtsstand ist Lahr/Schwarzwald.

Vereinbarung

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Datum:
Für die Stadt Lahr
Der Oberbürgermeister

Datum:
Für die Eigentümergemeinschaft x
die vertreten wird durch x

Vereinbarung

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