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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald - Sondernutzungsgebührensatzung -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 27.02.2013 Az.: 650.33

Drucksache Nr.: 17/2013 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.02.2013

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

05.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

13.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

14.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

20.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

21.02.2013

vorberatend

öffentlich

St.mehrheit

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

26.02.2013

vorberatend

öffentlich

St.mehrheit

Haupt- und Personalausschuss

11.03.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

08.04.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30/302

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
- Sondernutzungsgebührensatzung -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen
an
öffentlichen
Straßen
in
der
Stadt
Lahr
-Sondernutzungsgebührensatzung- nach Maßgabe des angeschlossenen
Entwurfs (Anlage 1).

Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung
Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze
Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren
anderer Kommunen
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 17/2013 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Begründung:
I.

Allgemeines

Die Stadt Lahr kann für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung
von Straßen, die in ihrer Baulast stehen und nicht Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen sind, Sondernutzungsgebühren erheben (§ 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg). Die Sondernutzungsgebührensatzung der
Stadt Lahr und das dazugehörige Gebührenverzeichnis wurden letztmalig zum
01.01.2001 geändert.
Die Satzungsregelungen, Gebührentatbestände und -höhen wurden generell überarbeitet. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund einer zweckmäßigen und gerechteren Ausgestaltung der Gebühren erforderlich.

II.

Änderungen in der Gebührensatzung

Die maßgeblichste Änderung in der Gebührenstaffelung besteht darin, dass das
Stadtgebiet in Zonen unterteilt wurde, welche für den Großteil der Gebührentatbestände unterschiedliche Gebührenhöhen beinhalten:
Zone I:
Zone II:

Zone III:

Marktstraße, Marktplatz östlich des Baumdecks, Sonnenplatz
sonstige Straßenabschnitte, die zur Fußgängerzone gehören sowie der
Urteilsplatz, d. h. Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade Hausnummern) und
Friedrichstraße 2 – 22 (gerade Hausnummern)
restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile

Die Zonen sind auf dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Übersichtsplan
dargestellt.
Weitere Änderungen:
 abgesehen von sonstigen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der Straße (Auffangtatbestand für ggf. mögliche Nutzungen, die nicht im
Gebührenverzeichnis enthalten sind), wurde von der Festsetzung von Rahmengebühren abgesehen. Die vorgeschlagenen Festbetragsgebühren haben insbesondere den Vorteil einer klaren und transparenten Verwaltungspraxis sowohl
intern als auch in der Kommunikation gegenüber dem Gebührenschuldner.


bei den Gebühren für Werbeanlagen wurde zwischen Gewerbetreibenden und
sonstigen Nutzern differenziert. Damit fand auch hier der wirtschaftliche Nutzen
für den Gebührenschuldner Berücksichtigung.



Für Verkaufsstände und Verkaufswagen sollte der Gebührenbemessung
anstatt bisher einem pauschalen Gebührensatz zukünftig die beanspruchte Fläche als Grundlage dienen.



Bei Schaukästen, Vitrinen oder Warenautomaten sollte sich die Höhe der Gebühr zukünftig nach der Ansichtsfläche und nicht wie bisher nach der Grundfläche richten.

Drucksache 17/2013 1. Ergänzung

III.

Seite - 3 -

Gebührenbemessung

§ 19 II StrG enthält die Bestimmung, nach welcher die Gebühren nach Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der
Gebührenschuldner zu bemessen sind.
Das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße richtet sich in erster Linie nach der beanspruchten Verkehrsfläche.
Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses liegt insbesondere der Nutzen für
den Gebührenschuldner in Abhängigkeit der Art der Nutzung zugrunde. Dem Umstand, dass sich der Ort der Nutzung auf das wirtschaftliche Interesse maßgeblich
auswirkt, wurde in Form der Unterteilung des Stadtgebietes in Zonen Rechnung getragen. Nutzt ein Gebührenschuldner beispielsweise die Verkehrsfläche in der Fußgängerzone für Werbung, so ist sein wirtschaftliches Interesse aufgrund der höheren Frequentierung von Passanten wesentlich höher zu bewerten, als dies bei der
gleichen Nutzung z.B. in einem Stadtteil der Fall wäre.
Eine Kalkulation der Gebühr im eigentlichen Sinne ist bei den Sondernutzungsgebühren nicht sachdienlich, zumal es keinen abgrenzbaren Kostenbereich gibt, der
sich zur Umlegung auf die einzelnen Tatbestände eignet. Um eine bessere Beurteilung der Kostensituation zu ermöglichen, wurden daher die anfallenden Ausgaben
und Abschreibungen für die städtischen Straßen erfasst und anschließend nach der
Fläche auf die einzelnen Zonen verteilt:
Kostendarstellung: öffentliche Straßen

Zone I

Zone II

Zone III

Marktstraße, Marktplatz östlich sonstige Straßenabschnitte, die restliches Stadtgebiet
des Baumdecks, Sonnenplatz zur Fußgängerzone gehören
einschließlich Stadtteile
sowie der Urteilsplatz, d. h.
Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade
Hausnummern) und
Friedrichstraße 2 – 22 (gerade
Hausnummern)
I.

Fläche

II.

zurechenbare Kosten (€)

5.364 m²

12.242 m²

2.628.264 m²

a. Mülleimer leeren
b. Kehrmaschine / Handreinigung
c. Bauliche Unterhaltung
d. Müllentsorgung
e. Entsorgung v. Straßenkehricht
f. Laubbeseitigung

9.020,00
12.640,00
29.886,00
7.800,00
1.740,00

16.800,00
21.360,00
24.969,00
16.830,00
4.210,00

Summe

61.086,00

84.169,00

1.294.040,00

11,39

6,88

0,49

Kosten / m²

457.927,00
772.515,00
in b. enthalten
in b. enthalten
63.598,00

III. Abschreibungen
1.135.262,65

Abschreibungen auf öffentliche Straßen insges.
durchschnittlicher AFA-Satz/m²
IV.

0,43

0,43

0,21

0,21

0,21

Straßenentwässerungskostenanteil
Straßenentwässerungskostenanteil/m²

V.

0,43

Straßenbeleuchtung
812.540,99

Kosten Straßenbeleuchtung gesamt
durchschnittlicher Kosten/m²

Kosten / m²

0,31

0,31

0,31

12,33

7,82

1,44

Drucksache 17/2013 1. Ergänzung

Seite - 4 -

Aus der Kostendarstellung wird ersichtlich, dass die zurechenbaren Kosten der
Verkehrsflächen in den beiden zentralen Zonen verhältnismäßig größer sind, als in
den äußeren Stadtbereichen und den Ortsteilen. Die Kostendarstellung hat rein informativen Charakter und soll als Grundlage für die Gewichtung der Gebührenhöhen in den einzelnen Zonen dienen.
Ausgehend von den vorgeschlagenen Gebührensätzen ist mit einer moderaten
Steigerung der Gesamteinnahmen aus Sondernutzungsgebühren zu rechnen. Die
maßgebliche Änderung besteht in den veränderten Bemessungsgrundlagen, die zu
einer Umverteilung der Gebührenlast führen wird. Dieser Vorlage ist ein Vergleich
einzelner vorgeschlagener Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen beigefügt (s. Anlage 3).

IV.

Befassung in den Ortschaftsräten / Anmerkungen

Die Vorlage wurde planmäßig in den Ortschaftsratssitzungen im Zeitraum vom
05.02.2013 bis 26.02.2013 zur Anhörung vorgelegt. In den Ortschaftsräten Kuhbach, Langenwinkel, Reichenbach, Mietersheim und Hugsweier wurde die „Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Stadt Lahr/Schwarzwald- Sondernutzungsgebührensatzung“ einstimmig beschlossen. Die Ortschaftsräte in Sulz (1 Enthaltung) und Kippenheimweiler (1 Gegenstimme, 3 Enthaltungen) beschlossen die Satzung jeweils mit Stimmenmehrheit.
Im Rahmen der Befassung in den Ortschaftsräten wurde eine Änderung des § 5
Abs 1 der Sondernutzungsgebührensatzung angeregt. Die bisherige Regelung beinhaltete keine Möglichkeit, im Falle eines als Wochengebühr festgesetzten Gebührentatbestandes bei zeitlich nur anteiliger Inanspruchnahme auch eine anteilige
Gebühr festzusetzen.
Daher wurde § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung um die Formulierung: „Sind Wochengebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag
1/7 der Wochengebühr erhoben.“ erweitert.

Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer