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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)

                                    
                                        Anlage 1

Verordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald
zum Schutz freilebender Katzen
(Katzenschutzverordnung – KatzenSchVO)
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der
Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes wird mit Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Lahr verordnet:
§1
Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen
innerhalb des Gebietes der Stadt Lahr zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für die gesamte Gemarkung der Stadt Lahr.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
(1) Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
(2) freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen
gehalten wird,
(3) Katzenhalterin oder ein Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche
Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz
vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
(4) Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
(5) freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt
wird und die nicht weniger als fünf Monate alt ist.
§3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende
Halterkatzen
(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch
eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder
Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der
Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das
kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister
des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.

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Anlage 1

(3) Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und
Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Stadt
Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben
unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene
Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der
Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§4
Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 nicht-kastrierte Halterkatze von der Stadt oder einer
oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der
Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Stadt aufgegeben werden, das Tier
kastrieren zu lassen.
(2) Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder der Katzenhalters kann die Katze durch
die Stadt oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden.
(3) Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
notwendig, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden
und die Stadt oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die
Katze zu unterstützen.
(4) Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach
dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine
Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
(5) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene nicht-kastrierte Halterkatze darüber hinaus
entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und/oder registriert und kann ihre
Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die
Stadt die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine
Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen.
(6) Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die
Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen
worden ist.
Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene
Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach
Absatz 1 bis 6 zu dulden.

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Anlage 1

§5
Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die Stadt oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende
Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die
freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze
wieder in die Freiheit entlassen werden.
(2) Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen
worden ist.
(3) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
erforderlich, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
§6
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Markus Ibert
Oberbürgermeister

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