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Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Meyer

Drucksache Nr.: 226/2021
Az.: 30/302-LM

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Freigabe
Durch den Oberbürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 17.11.2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Umweltausschuss

09.12.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

17.01.2022

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen

Gemeinderat

24.01.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat gibt dem Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei
vom 16.06.2021 statt und beschließt die als Anlage 1 beigefügte Katzenschutzverordnung.

Zusammenfassende Begründung:
Die immer größer werdenden Kolonien freilebender Katzen in Lahr tragen wesentlich
dazu bei, dass das Tierheim Lahr bei der Aufnahme von Katzen an seine Grenzen
stößt. Ohne gegensteuernde Maßnahmen wird sich die Anzahl freilebender Katzen im
Einzugsgebiet Lahr wahrscheinlich immer weiter erhöhen. Gleichzeitig wird sich der
gesundheitliche Zustand der wildlebenden Katzen aufgrund von Krankheiten und mangelnder Versorgung stetig verschlechtern. § 13 b des Tierschutzgesetzes ermächtigt
die Kommunen, eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen einzuführen. Eine
solche Verordnung erlaubt das Kastrieren eingefangener Katzen, sofern nach 48 Stunden keine verantwortliche Privatperson ermittelt werden konnte. Damit soll vor allem
einer steigenden Vermehrung freilebender Katzen vorgebeugt werden. Sowohl durch
das Tierheim Lahr als auch durch das Veterinäramt des Landratsamts Ortenaukreis
wird der Erlass einer entsprechenden Katzenschutzverordnung befürwortet.

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Die Gemeinderatsfraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei hat am 16.06.2021 beantragt, dass die
Stadtverwaltung Lahr eine kommunale Katzenschutzverordnung (kurz: KatzenSchVO) erarbeitet und
diese dem Gemeinderat zum Beschluss vorlegt. Durch die Fraktion Freie Wähler wurde in der Sitzung
vom 19.07.2021 der Geschäftsordnungsantrag gestellt, den Sachverhalt durch die Verwaltung aufbereiten zu lassen, die Vor- und Nachteile aufzuzeigen und dem Gemeinderat eine Vorlage über die
Fachausschüsse zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Antrag wurde mit 26 Ja-Stimmen angenommen.
§ 13 b des Tierschutzgesetzes (kurz: TierSchG) bietet eine Grundlage für den Erlass einer Katzenschutzverordnung und ermächtigt dazu, mittels einer Rechtsverordnung eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen einzuführen. Sinn und Zweck der Katzenschutzverordnung ist es, die Katzenhalter/innen zu verpflichten, ihre Hauskatzen kastrieren zu lassen,
sofern die Tiere unkontrollierten Freigang erhalten, um somit die Vermehrungsrate der freilebenden
und verwilderten Katzen einzudämmen. Dadurch sollen die Tiere vor Krankheiten und Unterernährung,
Schmerzen, Leiden oder sonstigen Schäden geschützt und dem vorbeugenden Tierschutz nach Artikel
20a Grundgesetz Rechnung getragen werden.
Berglen im Rems-Murr-Kreis war die erste Gemeinde in Baden-Württemberg, die von der Katzenschutzverordnung Gebrauch machte und im Jahr 2019 eine KatzenSchVO einführte. Wenig später
verabschiedeten auch Schramberg (Kreis Rottweil), Mönsheim, Heimsheim (beide im Enzkreis), Weissach (Kreis Böblingen) und Ehrenkirchen-Norsingen im Breisgau ihre KatzenSchVO. Im Landkreis
Breisgau-Hochschwarzwald zogen im Jahr 2021 die Gemeinden Buggingen, Breisach und Müllheim
nach, im Landkreis Böblingen kamen die Kommunen Aidlingen und Nufringen dazu. Auch Wurmberg
(Enzkreis), Ditzingen (Kreis Ludwigsburg), Deckenpfronn (Kreis Böblingen), Sasbach (Kreis Emmendingen) und Vogtsburg (Kreis Breisgau-Hochschwarzwald) entschieden sich 2021 für den Erlass einer
KatzenSchVO.
Aus Sicht des Tierschutzvereins wäre in Lahr eine KatzenSchVO dringend erforderlich. Das Tierheim
Lahr kooperiert mit insgesamt 12 Vertragsgemeinden. Die Stadt Lahr ist eine davon. Rund die Hälfte
aller im Tierheim zu versorgenden Katzen kommen jährlich aus Lahr. 2019 wurden insgesamt 315
zugelaufene/gefundene Katzen ins Tierheim Lahr gebracht. Lediglich 29 konnten wieder an ihre Halter
zurückgegeben werden. Im Jahr 2021 wurden bis einschließlich 31.08.2021 bereits 254 Katzen im
Tierheim aufgenommen, wovon nur 15 bislang wieder an ihre Halter ausgegeben werden konnten.
138 der übrigen 239 Katzen wurden als herrenlose Tiere eingestuft. Darunter insgesamt 51 Jungtiere
und 33 Tiere, die noch auf die Fütterung mit der Flasche angewiesen waren oder gar erst im Tierheim
geboren wurden. Nicht nur die stetig steigende Anzahl an Katzen im Einzugsgebiet Lahr erweist sich
als problematisch, auch der schlechte Gesundheitszustand der Tiere gibt Anlass zur Sorge. Besonders
die Katzenmütter befinden sich häufig in einem bedenklichen Zustand, weshalb die Katzenjungen in
der Regel unterversorgt und zusätzlich mit zahlreichen Infektionskrankheiten zur Welt kommen. In einer Stellungnahme des Tierschutzvereins wird darauf verwiesen, dass neben der ohnehin schon teuren
tierärztlichen Versorgung der Jungtiere auch der Ausbruch von Katzenschnupfen oder Parvovirose
(Katzenstaupe) für das Tierheim sowohl finanziell als auch personell eine weitere Belastung darstellen
kann. Da Katzen mit etwa 6 Monaten bereits geschlechtsreif sind, kann innerhalb von zwei Jahren eine
Katzenkolonie aus zwei bis 3 Dutzend Katzen entstehen. Infektionskrankheiten werden immer weitergegeben.

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Da zahlreiche dieser aufgefundenen kranken Katzen im Tierheim abgegeben werden, ist eine Aufnahme von Hauskatzen während der Urlaubszeit seit Jahren nicht mehr möglich. Hierfür stehen
schlichtweg keine freien Plätze mehr zur Verfügung. Auch Katzen, die aus anderen Gründen von ihren
Haltern dauerhaft abgegeben werden, finden nur noch in Ausnahmefällen einen Platz im Tierheim. In
der Folge werden viele dieser Katzen einfach ausgesetzt, wodurch wiederum die Anzahl der verwilderten Katzen weiter ansteigt.
Voraussetzung für den Erlass einer örtlichen Katzenschutzverordnung ist grundsätzlich das Vorliegen
einer bestehenden Problematik durch freilebende Katzen, denn das Ziel der Katzenschutzverordnung
ist vorwiegend der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen. Es muss
deshalb von einer hohen Katzenpopulation und damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Tierschutzes ausgegangen werden können, die auch dokumentiert sind. Die Problematik ist in Lahr aus
Sicht des Tierschutzvereins und aus Sicht des Veterinäramts des Landratsamts Ortenaukreis gegeben,
eine detaillierte Dokumentation kann der als Anlage beigefügten Stellungnahme des Tierheims & Tierschutzvereins Lahr und Umgebung e.V. sowie des Amts für Veterinärwesen entnommen werden.
Des Weiteren muss belegt werden können, dass andere, mildere Maßnahmen in der Vergangenheit
nicht ausreichend waren. In Lahr war dies vorliegend der Fall, dies wird im Folgenden unter dem Punkt
„Geprüfte alternative Maßnahmen“ erläutert.

Ziel/e
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung soll eine unkontrollierte Vermehrung der wildlebenden Katzen innerhalb der Gemarkung Lahr verhindern, da es für Katzenhalter/innen fortan verpflichtend wäre,
die freilebenden Katzen zu kastrieren, zu kennzeichnen und zu registrieren. Auch die Zuordnung entlaufener Katzen würde sich durch die Kennzeichnungspflicht künftig einfacher gestalten. Gleichzeitig
hätte der Tierschutzverein künftig eine gesicherte Rechtsgrundlage, die die Kastration wildlebender
Katzen zulässt. Hinzu käme, dass die KatzenSchVO ein Betretungsrecht für fremde bzw. private
Grundstücke vorsieht und das Tierheim beim Einfangen und Kastrieren von freilaufenden Katzen somit
rechtlich abgesichert wäre.

Maßnahmen
Mit dem Beschluss der als Anlage beigefügten Katzenschutzverordnung könnte der Tierschutzverein
verstärkt tätig werden, wenn wilde Katzenkolonien bekannt werden. Schritt für Schritt wäre mit einer
Eindämmung der wilden Population zu rechnen. Sollte kein Halter zu ermitteln sein, würden die Kosten
für die Kastration der wilden Katzen auch weiterhin über die Stadt Lahr abgerechnet werden. Hierfür
waren auch bislang Mittel im städtischen Haushalt eingestellt.

Geprüfte alternative Maßnahmen
Die Stadt Lahr hat in den Jahren 2019 und 2020 versucht, die Katzenhalter/innen durch die Auszahlung
eines Zuschusses zur Kastration ihrer Katzen zu bewegen. Hierfür wurden jeweils pro Jahr Haushaltsmittel in Höhe von 2.000 EUR bewilligt.
Da die Kosten für die Kastration einer Katze die eines Katers deutlich übersteigen, belief sich der Zuschuss für die Kastration einer Katze auf 40,00 EUR und für die Kastration eines Katers auf 20,00 EUR.
Zusätzlich zum Zuschuss der Stadt Lahr hatten Katzenhalter/innen im Jahr 2020 die Möglichkeit, beim
Verein Gismo e.V. einen weiteren Zuschuss in Höhe von 10,00 EUR zu beantragen.

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Die Bezuschussung durch die Stadt Lahr wurde insgesamt von 29 Personen angenommen, die Resonanz war somit gering. In einer Presseinformation vom 22.08.2019 informierte die Verwaltung erneut
über die Bezuschussung der Katzenkastration, da zu diesem Zeitpunkt (Ende August) von den bewilligten 2,000 EUR noch etwa drei Viertel der Fördermittel zur Verfügung standen.
Auch das Tierheim Lahr konnte durch die angebotene Bezuschussung keine Verbesserung der Gesamtproblematik feststellen. Noch immer sind die Kapazitäten im Tierheim Lahr für die Aufnahme von
Katzen erschöpft, der Zustand der Tiere ist mitunter besorgniserregend.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt
Begründung
Zu den Vorteilen einer Katzenschutzverordnung zählen:
•
•
•
•
•
•

Umsetzung des vorbeugenden Tierschutzes
Regulierung der wilden Katzenpopulationen durch die Kastrationspflicht freilebender Hauskatzen
Einfache Ermittlung der Tierhalter im Falle von entlaufenen Tieren
Eindämmung der Infektionskrankheiten, die wegen der hohen Vermehrungsrate verbreitet werden
Rechtliche Absicherung bei der Kastration eingefangener oder abgegebener Tiere sowie beim
Betreten fremder Grundstücke für das Einfangen von Katzen
Entlastung des Tierheims

Nachteilig wäre nach Erlass der Verordnung ein gewisser Mehraufwand für die Verwaltung, der durch
das Anschreiben der Tierhalter sowie die Aufforderung zur Kastration entstünde, sobald eine unkastrierte, gekennzeichnete Katze aufgefunden wird. Bei Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung
können keine Bußgelder verhängt werden, weil das TierSchG hierfür keine Ordnungswidrigkeitengrundlage vorsieht. Für Katzenhalter/innen bedeutet dies, dass ihnen in diesen Fällen keine hohen
Bußgelder drohen, sondern lediglich die Kastration des Tieres nachzuholen oder zu bezahlen ist, falls
diese bereits durch das Tierheim veranlasst wurde.
Aus Sicht der Verwaltung überwiegen die oben erwähnten Vorteile. Mit einer Katzenschutzverordnung
besteht verstärkt die Möglichkeit, den Katzenbestand in Lahr zu kontrollieren und regulieren, was mit
den bisherigen Maßnahmen (Zuschuss für die freiwillige Kastration der Tiere) nicht möglich war. Der
zunächst zu erwartende erhöhte Veraltungsaufwand wird auf lange Sicht vermutlich deutlich geringer
ausfallen als die Auslagen, die eine Gemeinde für Fundkatzen zu tragen hat, die in keinem Besitzverhältnis stehen (so die Einschätzung der Landesbeauftragen für Tierschutz in Baden-Württemberg).

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Die Musterverordnung des Landes sieht vor, dass die Verordnung erst sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Die Stadt Lahr schlägt vor, sich dieser Vorgehensweise anzuschließen,
damit den bestehenden Katzenhalter/innen eine gewisse Übergangszeit eingeräumt wird.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung für die gesamte Gemarkung Lahr wird befürwortet.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Lucia Vogt
Leitung Ordnungsamt

Anlage(n):
Anlage 0
Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr
Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung
Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1)
Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2)
Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3)
Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung
Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung
Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen
Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel
zur Katzenkastration
Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen
Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.