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Beschlussvorlage (- Umweltbelange Bericht)

                                    
                                        Stadt Lahr,

Gemarkung Kuhbach

„2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadtteil Kuhbach, Stadt Lahr

UMWELTBELANGE NACH § 13a BauGB
Offenlage
Stand: 08.10.2021
Bearbeitung: B. Sc. Umweltnaturwissenschaften Anna Lang
Auftraggeber
Stadt Lahr
Rathausplatz 4
77933 Lahr
Auftragnehmer:
Kunz GalaPlan
Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Kunz GaLaPlan
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg
Tel. 07671/ 99141-21

Umweltbelange – Offenlage
2.Teilbebauungsplan Ortsmitte Stadtteil Kuhbach
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Inhaltsverzeichnis
1

Einleitung....................................................................................................................................... 2
1.1
Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 2

2

Umweltbelange.............................................................................................................................. 5
2.1
Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff............................................................................ 5
2.2
Schutzgebiete ........................................................................................................................ 6
2.3
Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB ........................................................ 8
2.3.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere............................................................................................ 8
2.3.2 Schutzgut Boden ............................................................................................................. 12
2.3.3 Schutzgut Grundwasser .................................................................................................. 14
2.3.4 Schutzgut Oberflächengewässer ..................................................................................... 15
2.3.5 Schutzgut Klima / Luft ...................................................................................................... 16
2.3.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ........................................................................ 16
2.3.7 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 17
2.3.8 Schutzgut Fläche ............................................................................................................. 17
2.3.9 Natürliche Ressourcen .................................................................................................... 17
2.3.10
Schutzgut Biologische Vielfalt ..................................................................................... 18
2.4
Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................. 18

3

Zusammenfassung ..................................................................................................................... 21

4

Grünordnerische Vorgaben ....................................................................................................... 23

5

Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen ........................................................ 25

6

Anhang......................................................................................................................................... 27
6.1
Pflanzliste ............................................................................................................................. 27

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1

Einleitung

1.1

Anlass, Grundlagen und Inhalte

Anlass

Umweltbelange – Offenlage
„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Stadtteil Kuhbach und umfasst eine Fläche von
etwa 0,54 ha. Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen zur Neugestaltung der Ortsmitte von Kuhbach abgeschlossen. Geprägt wird das Planungsgebiet
durch die im Norden liegende katholische Kirche mit Pfarrhaus sowie die nördlich angrenzende Gallus-Kapelle, die beide unter Denkmalschutz stehen. Nordöstlich von Plangebiet
schließt sich der in der Planung befindliche Bebauungsplan „Friedhof Kuhbach“ an. Nach
Osten schließt sich eine Freifläche an, die hangaufwärts bis zum Friedhof reicht. Im Süden
wird das Plangebiet begrenzt von der Kuhbacher Hauptstraße. Das ursprünglich den
Kreuzungspunkt der Kuhbacher Hauptstraße mit der Straße Am Kirchweg prägende historische Eckgebäude wurde zwischenzeitlich abgebrochen.
Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen, die mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes für die Ortsmitte von Kuhbach im Jahr 2015
begonnen wurden, fortgeführt. Hierbei verfolgt die Stadt Lahr die Strategie, durch verstärkte Innenentwicklung und nur eingeschränkte Außenentwicklung die Ortskerne zu
stärken. Ein weiteres Hauptanliegen ist es, das rege Engagement der Bürgerschaft in den
Ortteilen zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Schaffung von attraktiven Ortsmittelpunkten verbunden mit der Stärkung des Wohnungsangebotes. Die Umsetzung eines ersten Bausteins konnte im Jahr 2018 mit der Verfahrenseinleitung für den 1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE (laufendes Verfahren) begonnen werden.
Mit der Aufstellung des 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE soll die planungsrechtlichen
Grundlagen für die Neubebauung im Bereich des bereits abgebrochen Gebäudes an
Kreuzung der Kuhbacher Hauptstraße mit der Straße Am Kirchweg geschaffen werden.
Dem Abbruch des historischen, ursprünglich auch als Gastwirtschaft genutzten Gebäudes
gingen langwierige Untersuchungen und Abstimmungen mit dem Ziel des Gebäudeerhalts
voran. Letztlich wurde auf Grund des schlechten Gebäudezustandes entschieden die Gebäude abzubrechen und auf der Gesamtfläche eine Neubebauung zu zulassen.

Abbildung 1: Lage Untersuchungsgebiet (rot). Quelle: LUBW.

Verfahren

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes bildet der § 13a BauGB. Die
Voraussetzungen für die Erfüllung der gemäß § 13a (1) Nr. 1 BauGB vorgegebenen Bestimmungen werden wie folgt zusammengefasst:
Mit der Aufstellung des 2. Teilbebauungsplanes ORTSMITTE werden bereits überplante
und bebaute Flächen im Innenbereich der Stadt Lahr einer neuen Nutzung zugeführt.
Die zulässige Grundfläche (GRZ 0,4) beträgt knapp 1.693 m². Die Aufstellung bleibt damit
weit unter dem in §13a (1) Nr. 1 BauGB genannten Grenzwert von 20.000 m² Grundfläche.

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„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Zwar steht das derzeit durchgeführte Bebauungsplanverfahren 2. Teilbebauungsplan
ORTSMITTE im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Teilbebauungsplan ORTSMITTE (zulässige Grundfläche knapp 2.104
m² / GRZ 0,4), sowie dem Bebauungsplanverfahren FRIEDHOF KUHBACH (zulässige
Grundfläche ca. 48 m² / Bestandsgebäude Friedhofskapelle), aber auch bei Aufsummierung aller zulässiger Grundflächen bleibt die Gesamtgrundfläche mit ca. 3.845 m² weit
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² nach §13a (1) 1. BauGB.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird weder die Zulässigkeit eines Vorhabens
begründet, für welches die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht,
noch liegen Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und nach der Vogelschutzrichtlinie
vor.
Nach dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollen durch die
Nachverdichtung und Umnutzung des durch den Bebauungsplan überplanten Bereiches
Flächen in der Innenstadt von Kuhbach sinnvoll genutzt werden und somit eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen vermieden werden. Somit sind die Kriterien zur Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren erfüllt.
Inhaltlich ausgestaltet und aufgestellt wird der Bebauungsplan nach §§ 8 und 9 BauGB.
Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Planung

Es wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für die allgemeinen Wohngebiete gewährleistet eine
effiziente und ressourcenschonende Grundstücksnutzung sowie eine angemessene bauliche Ausnutzung der Bauflächen.
Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend dem Planeintrag gemäß § 1 6 (4) BauNVO
als Höchstgrenze festgesetzt (Nutzungsschablone). Die Festsetzung entspricht der Ausnutzung der benachbarten, bereits bebauten Grundstücke und erzeugt ein städtebaulich
einheitliches Bild.
Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen wird die Höhe der
baulichen Anlagen über die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe geregelt,
die einer zwei- bzw. dreigeschossigen Bebauung entspricht.
Die Firsthöhe darf die zulässige Traufhöhe um maximal 5,00 m übersteigen.
Für das Plangebiet wird die offene Bauweise, sowie die offene Bauweise als Einzel- und
Doppelhäuser gemäß § 22 (1) und (2) BauNVO festgesetzt. Diese aufgelockerte Bebauung entspricht der städtebaulichen Struktur der umgebenden Bestandsbebauung.
Die Wohnbauflächen im Süden des Planungsgebietes entlang der Kuhbacher Hauptstraße sind bereits erschlossen, sodass keine zusätzlichen Erschließungsanlagen hergestellt werden müssen. Entlang der Kuhbacher Straße ist jedoch eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Gehweg mit aufgenommen.
Die Anbindung der Stellplätze / Tiefgaragen erfolgt über die Straße Am Kirchberg, sowie
der Kuhbacher Hauptstraße. Die Einzelgrundstückszufahrten sind in der Planzeichnung
festgesetzt. Die Festsetzung dient dazu, die Verkehrsbelastung auf den anschließenden
Straßen so gering wie möglich zu halten, sowie sicherzustellen, dass die an der Kuhbacher Hauptstraße vorgelagerten Bäume und Längsparker so wenig wie möglich eingeschränkt oder reduziert werden müssen.
Im hinteren Planbereich ist private Grünfläche festgesetzt. Diese ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Diese Ausweisung dient dazu, den im Bestattungsgesetz vorgeschriebenen Abstand von mindestens 10 m zwischen Gebäuden und Friedhof einzuhalten.
Stellplätze und Tiefgaragen gemäß § 12 BauNVO dürfen im gesamten Geltungsbereich
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den im Plan gekennzeichneten Flächen erstellt werden. Dadurch wird im Plangebiet eine städtebauliche Ordnung hergestellt, um ein homogenes Erscheinungsbild zu erzielen.

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Abbildung 2: Auszug aus dem „2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach, Stadt Lahr, Nutzungsplan.
Quelle: Stadt Lahr, Stadtplanungsamt, Stand vom 26.10.2021.

Bestandsnutzung

Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Stadtteil Kuhbach und umfasst eine Fläche von
knapp 5.400 m². Im westlichen Bereich wurde bereits ein Gebäude abgebrochen, so dass
hier nur noch eine Schotterfläche vorhanden ist. Die Übergangsbereiche zu den weiterhin
vorhandenen Garten- und Fettwiesenbereichen im Osten des Plangebietes sind als Ruderalflächen einzustufen. Die Freiflächen der Kirche und des Pfarrhauses grenzen unmittelbar nördlich an das Plangebiet an.

Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 ist das Plangebiet als gemischte
Baufläche dargestellt. Die vorliegende Planung entwickelt sich somit hinsichtlich der Gebietstypik nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan.
Daher ist es notwendig, den Flächennutzungsplan an die jetzt vorgesehene Entwicklung
(Wohnbau- und Grünflächen) anzupassen. Diese Anpassung erfolgt gemäß § 13 a (2) Nr.
2 BauGB nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung.

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„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Abbildung 3: Flächennutzungsplan der Stadt Lahr; Stand: Februar 2013.

Sonstige Fachbelange

Flächen, die für die landwirtschaftliche oder forstliche Nutzung relevant wären, sind nicht
vorhanden. Für die Aufstellung des „2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach, Stadt Lahr werden somit keine landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder sonstigen Belange tangiert.

2

Umweltbelange

2.1

Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff

Lage im Raum

Das Plangebiet liegt innerhalb der Gemarkung Kuhbach der Gemeinde Lahr im Naturraum Mittlerer Schwarzwald und in der Großlandschaft Schwarzwald. Es liegt auf einer
Höhe von ca. 190 m ü. NN und weist ein leichtes Nord-Süd-Gefälle auf.
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Stadtteil Kuhbach und umfasst eine Fläche von
etwa 0,54 ha. Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen zur
Neugestaltung der Ortsmitte von Kuhbach abgeschlossen. Geprägt wird das Planungsgebiet durch die im Norden liegende katholische Kirche mit Pfarrhaus sowie die nördlich
angrenzende Gallus-Kapelle, die beide unter Denkmalschutz stehen. Nordöstlich von
Plangebiet schließt sich der in der Planung befindliche Bebauungsplan „Friedhof Kuhbach“ an. Nach Osten schließt sich eine Freifläche an, die hangaufwärts bis zum Friedhof
reicht. Im Süden wird das Plangebiet begrenzt von der Kuhbacher Hauptstraße. Das ursprünglich den Kreuzungspunkt der Kuhbacher Hauptstraße mit der Straße Am Kirchweg
prägende historische Eckgebäude wurde zwischenzeitlich abgebrochen.
Im Einzelnen ergibt sich die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches aus dem zeichnerischen Teil.
Das Untersuchungsgebiet (UG) entspricht dem Plangebiet inkl. angrenzende Bereiche.

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Abbildung 4: Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Kataster (ohne Maßstab), Bestandsplan. Quelle: Stadt Lahr, Stadtplanungsamt, Stand vom 26.10.2021.

2.2
Natura 2000

Schutzgebiete
Das
nächstgelegene
FFH-Gebiet
„Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim
bis Hohberg“ (Schutzgebiets-Nr. 7713341)
liegt etwa 390 m nordwestlich des Vorhabenbereichs.
Das FFH-Gebiet zeichnet sich durch ausgedehnte naturnahe Laubmischwälder am
westlichen Schwarzwaldrand, teilweise mit
großflächigen Wiesentälern bzw. Wiesen-/
Weidekomplexen aus. In der Vorbergzone
befinden sich Vegetationskomplexe aus
Gebüschen trockenwarmer Standorte,
Halbtrockenrasen und sonstigem Grünland.
Auswirkungen auf die Lebensraumtypen sowie das Arteninventar des FFH-Gebiets können aufgrund der räumlichen Entfernung weitgehend ausgeschlossen werden, zumal das
FFH-Gebiet durch weitere Siedlungsbebauung und Straßen vom Vorhabenbereich getrennt ist. Die Betroffenheit mobilerer Arten wird im vorliegenden Gutachten abgeprüft.
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier-Kehl“ (Schutzgebiets-Nr. 7512401) befindet sich in knapp 11,2 km Entfernung. Aufgrund der Distanz können Beeinträchtigungen der Schutzziele des Vogelschutzgebietes ebenfalls ausgeschlossen werden.

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Naturpark

Das gesamte Untersuchungsgebiet ist Teil
des Naturparks „Schwarzwald Mitte/Nord“.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Naturpark-Verordnung vom 16.12.2003 des Reg. Präs. Karlsruhe bedarf die „Errichtung von baulichen
Anlagen“ einer schriftlichen Erlaubnis der
jeweils örtlichen Unteren Naturschutzbehörde. Das geplante Vorhaben stellt keine
Beeinträchtigung für den Schutzzweck des
Naturparks dar.

Naturschutzgebiete

Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Saure Matten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.214) befindet sich über 9,3 km südlich vom Eingriffsbereich entfernt.

Landschaftsschutzgebiete

Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Geroldseck“ (Schutzgebiets-Nr.
3.17.002) befindet sich in ca. 1,7 km östlicher Entfernung. Beeinträchtigungen der
Schutzgebiete können aufgrund der Distanz zum Plangebiet ausgeschlossen werden.

Gesetzlich geschützte Biotope nach §30
BNatSchG

Die nächstgelegenen geschützten Biotopflächen befinden sich im Umkreis von
wenigen hundert Metern. Das nächstgelegene Biotop „Feldhecke an Wegböschung
NW Kuhbach“ (Nr. 176133173444) liegt
240 m nordöstlich des Plangebiets. Auch
hier können negative Auswirkungen bzw.
Beeinträchtigungen dieses Biotops und der
anderen Biotope der näheren Umgebung
aufgrund der Entfernung ausgeschlossen
werden.

Wildtierkorridor

Im Plangebiet oder der direkten Umgebung verläuft kein Wildtierkorridor. Der nächstgelegene Korridor (Rautschkopf / Gengenbach (Mittler Schwarzwald) - Schuttertal / Ettenheim (Mittlerer Schwarzwald)) liegt in etwa 4 km östlicher Entfernung vom Plangebiet.
Beeinträchtigungen können somit ausgeschlossen werden.

AuerhahnSchutzzone

Der Planbereich liegt am Siedlungsrand und damit außerhalb von Auerhahnschutzzonen.

FFH-Mähwiesen FFH-Mähwiesen sind im Plangebiet nicht vorhanden. In etwa 50 m Entfernung in nordöstlicher Richtung befinden sich die „Magerwiesen im Brudertal nördlich Kuhbach“. Beeinträchtigungen können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.

Biotopverbundachsen

Im Plangebiet sind keine Biotopverbundachsen der trockenen, mittleren und feuchten
Standorte ausgewiesen. Der nächstgelegene Biotopverbund trockener Standorte liegt in
etwa 280 m östlicher Entfernung, der Biotopverbund feuchter Standorte 400 m südlich.
Das Flst. Nr. 37/1 im Untersuchungsgebiet stellt einen Teil des Biotopverbunds mittlerer
Standorte dar.

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Beeinträchtigungen auf die Biotopverbundachsen der trockenen und feuchten Standorte
können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. Da sich das Teilstück des Biotopverbunds mittlerer Standorte, auf dem sich der Plangebiet-Abschnitt befindet, am
Ende der länglichen Achse befindet, ist von keinen Störungen auf mögliche wandernde
Tiere auszugehen.

Abbildung 5: Plangebiet (rot) und Biotopverbund trockener, mittlerer und feuchter Standorte
(Gelbtöne, Grüntöne, Blautöne). Quelle: LUBW.

2.3
Vorbemerkung

Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5.406 m².
Die Flächen des Flst. Nr. 38/1 werden als private Grünfläche festgesetzt. Der öffentliche
Gehweg wird mit ca. 307 m² festgesetzt.
Somit ergibt sich eine Nettobaufläche von 4.232 m². Bei einer GRZ von 0,4 zuzügl. 50 %
für Nebenanlagen ergibt sich auf den Baugrundstücken eine max. überbaubare Fläche
von ca. 2.539 m². Somit ergeben sich hier ca. 1.693 m² private Gartenflächen.
Die max. zulässige Flächenversiegelung (Wohngebiet zuzügl. Gehweg) für das gesamte
Plangebiet beläuft sich somit auf ca. 2.846 m².
Da im Bestand mit den bisherigen Gebäude- und Hofflächen bereits 1.145 m² an versiegelten und teilversiegelten Flächen vorhanden sind, beschränkt sich die zusätzliche Flächenversiegelung auf ca. 1.701 m².
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben sich Auswirkungen auf die Schutzgüter
und deren Wirkungsgefüge, welche im Bebauungsplan zu berücksichtigen und bestmöglich zu vermeiden bzw. minimieren sind.

2.3.1
Tatsächlicher
Bestand

Schutzgut Pflanzen und Tiere
Das ca. 0,54 ha große Plangebiet wurde Ende August 2021 im Hinblick auf die vorhandenen Biotoptypen kartiert. Das Plangebiet ist derzeit fast vollkommen unversiegelt und setzt
sich aus den nachfolgenden Biotoptypen zusammen.

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Kiesig/Sandige
Abbaufläche
21.50

Verfugte Mauer
23.50

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Im nordwestlichen Teilstück des Plangebiets wurde ein Gebäude vollständig zurück gebaut. Lediglich vereinzelt sind Grundmauern zu erkennen. Der Bereich ist mit einem
Schutzzaun umgeben und ist aufgrund der steilen Baugrube nicht öffentlich zugänglich.
Aufgrund zahlreicher Bauschuttreste war eine eindeutige Bodenansprache nicht möglich
(u. a. auch aufgrund der instabilen Bodenverhältnisse). Laut Angaben des Landesamts
für Geologie, Rohstoffe und Bergbau handelt es sich um Bodenauftrag (Deponie, Halde).
Die Bodenkundliche Einheit der umliegenden Bereiche wird mit „Podsol-Braunerde und
podsolige Braunerde aus Buntsandstein-Hangschutt“ angegeben. Detaillierte Angaben
sind beim Schutzgut Boden aufgeführt.

Entlang des Fußwegs an der Kuhbacher Hauptstraße befindet sich eine etwa 0,2 – 0,8 m
hohe verfugte Sandsteinmauer mit Begleitvegetation. Neben aufkommender Gehölzsukzession (Feld-Ahorn, Hasel, Holunder, Roter Hartriegel) oberhalb der Mauer wachsen hier
neben Weißer- Fetthenne, Felsen-Mauerpfeffer, Johanniskraut und Rot-Klee stellenweise
auch Kanadisches Berufkraut, Zottiges Weidenröschen und Stumpfblatt-Ampfer.

Fettwiese
Die Grünfläche im Bereich des Plangebiets besteht aus einer bewirtschafteten Grünlandmittlerer Stand- fläche, die als Fettwiese mittlerer Standorte eingestuft werden kann. Neben den typischen
orte
Fettwiesengräsern wachsen hier Labkraut, Fingerkräuter, Spitzwegerich, Platterbse, Löwenzahn, Wiesen- und Rotklee sowie vereinzelt verschiedene Ampfer-Arten. An den
33.41
Randbereichen zum Abbruchareal wachsen horstweise Hühner- und Bluthirse. In den
nördlichen Randbereichen kommt Brombeere, Brennnessel und vereinzelt MoschusMalve auf.

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Pionier- und
Ruderalvegetation
35.60

Einzelbäume
45.10

Völlig versiegelte Straße,
Weg oder Platz
60.21

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Nach dem Rückbau des Gebäudes haben sich auf den offenen Bereichen Weißer Gänsefuß, Hühner- und Bluthirse, Wilde Möhre sowie Beifuß und Kanadisches Berufkraut neben verschiedenen Grasarten etabliert. Vereinzelt kommen Stumpfblatt-Ampfer, Blutweiderich, Weg-Rauke und Brombeere (vor allem in den Randbereichen) vor.

Im südöstlichen Plangebiet wächst eine Hänge-Birke mit einer Höhe von etwa 20 m und
einem BHD von ca. 40 cm. Weiterhin kommen im Plangebiet mehrere Apfel- und ein Nussbaum vor. Dabei sind sowohl jüngere Bäume (ca. 4 m hoch, BHD ca. 20 cm) als auch
ältere Bäume mit Höhen von bis zu 20 m und BHD über 50 cm. Demensprechend sind
hier auch zahlreiche Baumhöhlen, Spalten und Rindenabplatzungen vorhanden. Zum Teil
weisen die Bäume einen Efeubewuchs auf.

Südlich verläuft in Ost-West Richtung die „Kuhbacher Hauptstraße“. Westlich befindet sich
der Weg „Am Kirchberg“.
Aufgrund der völlig fehlenden Biotopfunktionen und den von Flächen ausgehenden Belastungen (Hitze, Lärm, Zerschneidungswirkung...), sind die Flächen als Defizitbereiche
zu werten.

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Privatgarten
60.60

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Bestandteil des Bebauungsplans ist ebenfalls der Privatgarten des angrenzenden
Pfarrhauses. Ein Zugang zum Gelände war
zum Zeitpunkt der Begehung nicht möglich.
Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um
einen Ziergarten mit Rasenbereichen, angelegten Wegen und einem Gartenhäuschen. Um den Garten wächst eine dichte
Hecke aus Hasel, Hainbuche, Buchsbaum,
Efeu und Forsythie.
Nördlich an den Garten grenzt das Friedhofsgelände an.

Abbildung 6: Darstellung tatsächlicher Bestand im Plangebiet (Quelle: Kunz GaLaPlan).

Betroffenheit

Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen werden ca. 0,17 ha dauerhaft zusätzlich versiegelt. Durch die neue Bebauung und Anlage der Privatgartenflächen erfolgt der Verlust der
derzeit vorhandenen Fettwiesen- und Ruderalflächen sowie von 6 Einzelbäumen. Die private Grünfläche im Norden des Plangebiets bleibt über die Festsetzung der privaten Grünfläche unverändert erhalten. Die zwei Bäume im Übergang zur Gartenfläche bleiben ebenfalls durch eine Pflanzbindung erhalten.
Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme werden die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünflächen oder Gartenbereiche angelegt. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Für die zwei Einzelbäume, welche sich nahe der Gartenfläche befinden, wird eine Pflanzbindung festgesetzt.

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Des Weiteren ist zur Einbindung des Gebiets in die Landschaft je ein Baum pro 300 m²
angefangene Grundstücksfläche zu pflanzen, wobei die genannten Pflanzbindungen angerechnet werden können. Weitere Festsetzungen für Baumpflanzungen oder sonstige
grünordnerische Maßnahmen sind nicht vorgesehen.
Die Begrünung von Flachdächern auf Nebengebäuden wie Garagen empfohlen.
Eine vollständige Kompensation der Eingriffe für das Schutzgut Pflanzen und Tiere ist im
Plangebiet nicht möglich, aufgrund der Wahl des Verfahrens nach § 13 a BauGB jedoch
ohnehin nicht erforderlich.

Abbildung 7: Maßnahmen im Plangebiet (Quelle: Kunz GaLaPlan).

2.3.2
Bestand

Schutzgut Boden
Unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen für das Schutzgut Boden sind gemäß dem
Bodenschutzgesetz folgende Funktionen zu untersuchen:
Funktion als Standort für die natürliche Vegetation




Funktion als Standort für Kulturpflanzen
Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe
Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf

Als geologische Einheit (GK 50) werden „Lössführende Fließerden“ (qflL) angegeben.
Bezüglich der bodenkundlichen Einheiten (BK 50) werden für das Plangebiet aufgrund
der Lage innerhalb des Siedlungsbereichs keine Angaben gemacht. Aus den umgebenden bodenkundlichen Einheiten kann jedoch abgeleitet werden, dass im Plangebiet vermutlich eine „Parabraunerde und Pseudogley-Parabraunerde aus lösslehmhaltigen
Fließerden“ (b94) vorgefunden wird.

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Abbildung 8: Bodentypen im PG und der angrenzenden Umgebung (Quelle: LGRB)

Der südliche Teil des Plangebiets unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung als Grünland. Des Weiteren ist eine Gartenfläche im Geltungsbereich des Teilbebauungsplans
vorhanden. In diesen Bereichen sind die natürlichen Bodenfunktionen nach „Bodenschutz 23“ erhalten und das Bodengefüge nur wenig verändert.
Für die Schotterflächen des ehemaligen Gebäudestandortes sowie die bereits versiegelten Flächen ist hingegen bereits im Bestand von einem Verlust der Bodenfunktionen auszugehen.
Insgesamt weisen die betroffenen Böden der unversiegelten Bereiche eine mittlere bis
hohe Leistungsfähigkeit (b94 mit 2,50) im Hinblick auf die natürlichen Bodenfunktionen
auf.

Abbildung 9: Bodenfunktionen des Bodentypen Parabraunerde und Pseudogley-Parabraunerde aus lösslehmreichen Fließerden (b94)

Die Aufstellung des Bebauungsplans führt im Plangebiet zu einer zusätzlichen Versiegelung von ca. 0,17 ha.
Durch die Flächenversiegelung erfolgt der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen auf diesen Flächen. Die Anlage der Privatgärten wird nicht als erheblicher Eingriff gewertet, da die Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder mit Mutterboden
angedeckt werden und damit die Bodenfunktionen weitgehend wieder hergestellt werden
können.

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Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Flächenversiegelungen durch
die Wohnbebauung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Bei fachgerechter Lagerung und Wiederverwendung des humosen Oberbodens sind die Vorschriften
der DIN 19731 zu beachten. Des Weiteren sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünflächen oder Privatgartenbereiche zu gestalten. Die Befestigung von Nebenanlagen ist mit wasserdurchlässigen Belägen vorzunehmen. Flachdächer von Nebenanlagen sind zu begrünen.
Eine Kompensation der für das Schutzgut Boden entstehenden Eingriffe, z. B. über die
Entsiegelung versiegelter Flächen, ist innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Aufgrund der Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine Kompensation der Eingriffe
aber auch nicht erforderlich.

2.3.3
Bestand

Schutzgut Grundwasser
Grundwasser- oder Quellenschutzgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen (vgl.
nachfolgende Abb. 10).
Das nächste Wasserschutzgebiet WSG LAHR-KUHBACH "Vordere und hintere Giesenquelle"“, liegt in etwa 480 m östlicher Entfernung. Aufgrund der Distanz können Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Abbildung 10: Plangebiet (rot) und Wasserschutzgebiete (blau schraffiert) (Quelle: LUBW)

Als Hydrogeologische Einheit wird in der LGRB-Karte HÜK350 „Jungquartäre Flusskiese
und -sande“ angegeben. Die Böden im Plangebiet gelten als Porengrundwasserleiter unterschiedlicher Durchlässigkeit.
Aufgrund des ausreichenden Jahresniederschlags mit 923 mm/Jahr und einer milden
Durchschnittstemperatur von 10,1 °C wird die Grundwasserneubildung aufgrund der unterschiedlichen Durchlässigkeit des Bodens als mittel geschätzt.
Vorbelastungen in Form von Versiegelungen oder Überbauungen bestehen hauptsächlich im Bereich der versiegelten Flächen sowie der ehemaligen Gebäudestandorte. Der
Großteil des Plangebiets ist jedoch unversiegelt.
Die zusätzliche Flächenversiegelung und -überbauung von ca. 0,17 ha hat einen erhöhten Oberflächenabfluss sowie die weitere Reduzierung der Grundwasserneubildung im
Plangebiet zur Folge.

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„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme sind Schadstoffeinträge während den
Bauarbeiten durch Treib- oder Schmierstoffe bestmöglich zu vermeiden. Außerdem ist
die Befestigung von Nebenanlagen wie Terrassen oder Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen vorzunehmen, um eine Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen.
Zum dauerhaften Ausschluss einer Kontamination des Bodens und Grundwassers sind
kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer im Plangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet
oder in ähnlicher Weise behandelt sind.
Eingriffe in die Grundwasserstruktur durch die Gebäudefundamente sind nicht zu erwarten. Ebenso ist nicht mit erheblichen Schadstoffeinträgen, die zu einer Beeinträchtigung
der Grundwasserqualität führen könnten, zu rechnen, sofern die entsprechenden Vorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Schmiermittel)
während der Bauarbeiten sowie bei der anschließenden Nutzung eingehalten werden.
Weitere Maßnahmen sind nicht möglich. Aufgrund der Wahl des Verfahrens nach § 13a
BauGB ist eine Kompensation der Eingriffe aber auch nicht erforderlich.

2.3.4
Bestand

Schutzgut Oberflächengewässer
Im Plangebiet befinden sich keine Fließgewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer
„Schutter“ (vgl. nachfolgende Abb. 11) als Gewässer I. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung befindet sich rund 200 m südlich des Plangebiets. Aufgrund der Entfernung können Beeinträchtigungen durch die geplante Baumaßnahme ausgeschlossen
werden können.
Das Gebiet liegt nicht in einem Hochwasser-Gefahrenbereich. Beeinträchtigungen von
Gewässern oder Überschwemmungsflächen können somit ausgeschlossen werden.

Abbildung 11: Plangebiet (rot) und Fließgewässer „Schutter“ mit Überflutungsflächen laut Hochwassergefahrenkarte (blau) (Quelle: LUBW)

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2.3.5
Bestand

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Schutzgut Klima / Luft
Makroklima
Das Makroklima wird vor allem durch die geographische Lage des Vorhabenbereiches
beeinflusst.
Mit einer Jahresmitteltemperatur von ca. 10,1 °C und einer jährlichen Niederschlagsmenge von rund 923 mm/Jahr befindet sich Lahr in einer Zone mit warm- und feuchtgemäßigtem Klima. Des Weiteren ist die Gegend von Lahr durch die Oberrhein-Region
sowie deren subtropisches Klima geprägt, sodass im Juli und August die Durchschnittstemperaturen ca. 19 °C betragen.
Die geplante Baufläche liegt auf einer Höhe von 192 m ü. NN. Bedeutende Funktionen
für das Lokalklima sind den umliegenden, ausgedehnten Grünland- und Waldflächen sowie Bäumen und Gehölzstrukturen entlang der Bäche zuzuordnen. Lokale Berg- und Talwindsysteme bestehen im Plangebiet nicht.
Kleinklima
Im Westen, Norden sowie Südosten grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Der
Großteil der innerörtlichen Baulücke ist jedoch unversiegelt bzw. nicht überbaut, sodass
hier kleinklimatisch bedeutende Vegetationsbestände wie Einzelbäume, Grünlandbestände und Gartenflächen zu finden sind.
Die Einzelbäume im Plangebiet weisen über die Beschattung und Luftfilterung kleinklimatische Funktionen mit hoher Bedeutung auf. Den Grünland- und Gartenflächen im Rest
des Plangebietes ist nur eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Kalt- und
Frischluftbildung zuzuordnen. Die versiegelten bzw. überbauten Bereiche besitzen keine
bedeutenden kleinklimatischen Funktionen. Insgesamt ist dem Plangebiet eine mittlere
Bedeutung in Bezug auf das Kleinklima zuzuweisen.
Im Hinblick auf das Windsystem ergeben sich durch die geplanten Baumaßnahmen keine
entscheidungserheblichen Veränderungen, da das Plangebiet inmitten von Siedlungsflächen mit bereits beeinträchtigten Leitbahnen liegt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen zusätzliche Flächenversiegelungen
von ca. 0,17 ha mit den damit einhergehenden Überhitzungserscheinungen sowie Verluste von kleinklimatisch wirksamen Grünlandflächen und Bäumen.
Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme werden die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünflächen oder Gartenbereiche angelegt. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Für die zwei Einzelbäume, welche sich am Übergang zur Gartenfläche im Nordosten befinden, wird eine
Pflanzbindung festgesetzt.
Des Weiteren ist zur Einbindung des Gebiets in die Landschaft und zur Ortsrandbegrünung je ein Baum pro 300 m² angefangene Grundstücksfläche zu pflanzen. Zudem wird
die Begrünung von Flachdächern auf Nebengebäuden wie Garagen empfohlen.
Eine vollständige Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen und Tiere ist im
Plangebiet nicht möglich, aufgrund der Wahl des Verfahrens nach § 13 a BauGB jedoch
ohnehin nicht erforderlich.

2.3.6

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Das gesamte Plangebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Auch innerhalb des Plangebiets ist am westlichen Plangebietsrand bereits Wohnbebauung vorhanden gewesen.
Zum Großteil ist das Plangebiet jedoch unversiegelt und wird als Grünland bzw. Garten
genutzt. Darüber hinaus befinden sich mehrere Einzelbäume innerhalb des Plangebiets.
Landschaftlich wertgebende Elemente sind somit kaum vorhanden. Zudem sind durch
die ehemalige und umgebende Wohnbebauung bereits Vorbelastungen für das Landschaftsbild vorhanden, sodass dem Plangebiet eine geringe Wertigkeit für das Landschaftsbild zugeordnet werden kann.

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Eine Erholungsnutzung findet auf dem Gelände nicht statt. Somit bedingt der Verlust von
Grünland und sechs Einzelbäumen für den Bau von sechs Gebäuden nur sehr geringfügige Störwirkungen in Bezug auf das Landschaftsbild für die Bewohner der angrenzenden Häuserreihen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben kommt.
Durch die geplante Wohnbebauung ergeben sich analog zur Wertigkeit geringe Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild / Erholung.
Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme werden die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünflächen oder Gartenbereiche angelegt. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Für die zwei Einzelbäume, welche sich angrenzend an die Gartenfläche befinden, wird eine Pflanzbindung
festgesetzt.
Des Weiteren ist zur Einbindung des Gebiets in die Landschaft und zur Ortsrandbegrünung je ein Baum pro 300 m² angefangene Grundstücksfläche zu pflanzen, wobei die
genannten Pflanzbindungen angerechnet werden können. Zudem wird die Begrünung
von Flachdächern auf Nebengebäuden wie Garagen empfohlen.
Eine vollständige Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ist im Plangebiet nicht möglich, aufgrund der Wahl des Verfahrens nach § 13 a
BauGB jedoch ohnehin nicht erforderlich.

2.3.7

Schutzgut Mensch

Bestand / Betrof- Das Plangebiet ist umgeben von Wohngebäuden. Die Errichtung von weiteren Wohngefenheit
bäuden stellt daher eine zumutbare Einschränkung für die Anwohner Kuhbachs dar, da
sich durch die geplante Wohnbebauung nur bauzeitlich, d. h. temporär begrenzt, eine
gewisse Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemissionen ergibt. Eine Verdichtung innerhalb von Siedlungen gehört grundsätzlich zu den gewöhnlichen Entwicklungen im Siedlungsbereich.
Geringfügige Erhöhungen des Ziel- und Quellverkehrs sind zu erwarten. Derartige Entwicklungen sind jedoch typisch für Siedlungen und stellen somit keine erhebliche Beeinträchtigung dar.

2.3.8

Schutzgut Fläche

Bestand / Betrof- Das Plangebiet ist derzeit nicht versiegelt. Durch die geplante zusätzliche Versiegelung
fenheit
von etwa 0,17 ha Fläche entfallen Wiesen- bzw. Gartenbereiche und mehrere Einzelbäume. Jedoch erfolgt die neue Bebauung auf einer Baulücke, sodass die Nutzung des
Plangebiets als Bauland einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden entspricht.
Somit können Beeinträchtigungen für das Schutzgut Fläche weitestgehend ausgeschlossen werden. Eine Kompensation ist daher nicht notwendig bzw. aufgrund des gewählten
Planverfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich.

2.3.9

Natürliche Ressourcen

Bestand / Betrof- Natürliche Ressourcen sind im Plangebiet zu einem Teil aufgrund der bereits (teil-)verfenheit
siegelten Fläche der Zuwegung nicht vorhanden.
Die zurzeit noch unbebauten Grünflächen besitzen eine gewisse, aber keine größere
Wertigkeit für weitere Schutzgüter, wie bspw. Tiere und Pflanzen. Erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Ressourcen sind aufgrund des geringen Umfangs nicht zu erwarten.

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2.3.10

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Schutzgut Biologische Vielfalt

Bestand / Betrof- Der Eingriffsbereich ist überwiegend unversiegelt. Der Großteil der unversiegelten Fläche
fenheit
ist eine Fettwiese mittlerer Standorte. Diese befindet sich im Süden des Plangebiets und
dehnt sich entlang der nördlichen Grenze aus. Im Nordosten grenzt eine Gartenfläche an
die Fettwiese bzw. im Nordwesten die Ruderalfläche rund um das erst kürzlich abgerissene Gebäude.
Der Fettwiese im Plangebiet ist ein mittlerer ökologischer Wert zuzuweisen. Die Einzelbäume, welche zahlreiche Baumhöhlen, Spalten und Rindenabplatzungen aufweisen,
besitzen hingegen eine hohe Bedeutung als faunistische Lebensstätten, insbesondere
für die Artengruppen Vögel und Fledermäuse.
Im Zuge der geplanten Bebauung gehen kleinflächig Lebensräume mit geringer Bedeutung (Fläche des ehemaligen Gebäudes), mittlerer Bedeutung (Ruderalvegetation, Fettwiese) sowie hoher Bedeutung (sechs Einzelbäume) verloren. Die Gartenfläche im Nordosten des Plangebiets bleibt unverändert erhalten. Zur Sicherung einiger vorhandener
Baumbestände erfolgt die Festsetzung von Pflanzbindungen für die beiden Bäume auf
der Fettwiese nahe der Grenze zum Gartengrundstück. Des Weiteren ist die Festsetzung
von Pflanzgeboten vorgesehen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Einschätzung konnte dem Baugebiet ebenfalls
nur eine geringe bis mittlere Bedeutung für die Biodiversität zugeordnet werden. Dennoch
wird die Anbringung von Vogel- und Fledermausnistkästen empfohlen.

2.4

Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung

Vorbemerkung

Die folgenden Sachverhalte wurden der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Aufstellung
des Bebauungsplans (Kunz GaLaPlan mit Stand 26.10.2021) entnommen und werden
kursiv dargestellt.

Methodik

Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten Kartierungen der Arten und weitere Quellen herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung).
Im Plangebiet fanden Begehungen zur Ermittlung der Biotoptypen und der Habitatstrukturen sowie faunistische Untersuchungen der Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse statt. Weitere Aussagen zur Methodik können der Artenschutzrechtlichen Prüfung
entnommen werden.
Nachfolgend sind ausschließlich die artenschutzrechtlichen Zusammenfassungen zu den
relevanten Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse dargestellt. Ausführlichere
Darstellungen inkl. Ausführungen zu weiteren Artengruppen sind dem eigenständigen
Gutachten zu entnehmen.

Reptilien

Nördlich des Untersuchungsgebiets wurden Nachweise der Mauereidechse, der
Schlingnatter und der Blindschleiche erbracht.
Innerhalb des Untersuchungsgebiets konnten zwar keine Nachweise erbracht werden,
jedoch ist ein Vorkommen in angrenzenden Privatgärten, in welchen keine Reptilienkartierungen erfolgen konnten, entsprechend gegebener Habitatstrukturen nicht auszuschließen. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung wird hier von einem Vorkommen ausgegangen.
Die im Westen liegende derzeit brachliegende Baustelle weist derzeit zwar keine Reptilien auf. Erfahrungsgemäß ist jedoch ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung der
gegebenen Strukturen nicht auszuschließen, sodass hier vorsorglich Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind.

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Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind umzusetzen:


Um ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung des Baustellenbereichs im
Plangebiet durch Reptilien zu verhindern, sollte baldmöglichst ein reptiliensicherer Schutzzaun entsprechend Abbildung 16 im Untersuchungsgebiet aufgestellt
und über die gesamte Bauzeit aufrechterhalten werden. Hierdurch wird auch ein
sporadisches Aufsuchen der Flächen zur Nahrungssuche durch Reptilien, die
angrenzende Gärten potenziell besiedeln, verhindert. Der exakte Verlauf des
Schutzzauns kann durch die Umweltbaubegleitung angepasst werden und richtet
sich nach den geplanten Eingriffen. Sollte der reptiliensichere Schutzzaun bereits
in den Wintermonaten aufgestellt werden, so dürfen potenzielle Winterquartiere
der Eidechsen nicht durch das Eingraben des Zauns beeinträchtigt werden. Ggf.
können anstelle eines Eingrabens auch Sandsäcke zur Fixierung genutzt werden. Hierfür ist die Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen.



Das Strukturangebot innerhalb der brachliegenden Baustelle sollte geringgehalten werden, um Lockwirkungen zu reduzieren. So sollten oberflächlich liegende
Strukturen und hohe Vegetation vorsorglich frühzeitig entfernt werden, um eine
Neubesiedlung zu vermeiden.



Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen sind vorhandene Habitatstrukturen
innerhalb des Plangebiets nochmals durch eine Fachkraft auf ein Vorkommen
von Reptilien zu prüfen und ggf. ergänzende Maßnahmen umzusetzen.



Alle potenziell oder nachweislich besiedelten Bereiche außerhalb des Eingriffsbereichs werden als Tabuzonen ausgewiesen.



Die Maßnahmen sind in enger Absprache mit einer Umweltbaubegleitung umzusetzen.

Da nach derzeitigem Kenntnisstand durch das geplante Bauvorhaben keine nachweislich
und potenziell besiedelten Reptilienhabitate entfallen, eine Nutzung angrenzender Wiesenbereiche zur Nahrungssuche bauzeitlich sowie nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin möglich ist und da durch das geplante Bauvorhaben neue, potenziell besiedelbare
Strukturen in Form von Gärten entstehen, werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.
Bei Einhaltung der Vorgaben können Umweltschäden nach § 19 BNatSchG vermieden werden.

Vögel

Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Siedlungsbereich mit gegebenen Vorbelastungen (Lärm, Kulissenwirkungen, Zerschneidungen etc.) durch Straßen, Wohnhäuser, Baustellen usw. kann das potenzielle Vorkommen von Vogelarten weitgehend
auf die Gilde der euryöken, weit verbreiteten Arten mit hohen Bestandszahlen („Ubiquisten“) sowie Arten der Gilde der siedlungsnahen Horst- und (fakultativen) Gebäudebrüter
beschränkt werden.
Baubedingt auftretende Beunruhigungseffekte werden ebenso wie betriebsbedingte Störwirkungen aufgrund artspezifischer Besonderheiten der störungsadaptierten Arten als
nicht erheblich eingestuft.
Der Verlust von Wiesenflächen, die potenziell als Nahrungshabitat für vorkommende Vogelarten genutzt werden können, wird aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung, aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs und da auch die neu entstehenden Friedhofsstrukturen zur Nahrungssuche aufgesucht werden können, als nicht
erheblich eingestuft, sodass sich kein Ausgleichsbedarf ergibt.
Durch die geplanten Baumaßnahmen entfallen nach derzeitigem Kenntnisstand 6 Bäume
im Plangebiet, die für potenziell vorkommende Arten im Sinne einer worst-case-Betrachtung als Brutstrukturen für nestbauende Arten, als Sitzwarten und ggf. für Höhlenbrüter
nutzbare Strukturen anzusehen sind.

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Um erhebliche Beeinträchtigungen der potenziell vorkommenden Avifauna ausschließen
zu können, sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen:


Die nördlich angrenzend an den Eingriffsbereich befindlichen Gehölze sind zu
erhalten und bauzeitlich als Tabuzonen auszuweisen.



Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).



Die Rodungen/ Gehölzrückschnitte sind durch eine Umweltbaubegleitung zu begleiten. Hierbei erfolgt vor Ort nochmals eine Kontrolle der vorhandenen Gehölze
auf Baumhöhlen, Spalten sowie weitere hochwertige Strukturen (darunter ggf.
auch Alt- und Totholzanteile mit Fraßspuren und Schlupflöchern von Totholzkäfern). Durch die Umweltbaubegleitung wird festgelegt, welche der vorhandenen
Strukturen zu erhalten sind. Diese werden vorsichtig händisch herausgeschnitten
und fachgerecht im räumlich-funktionalen Zusammenhang als natürliche Höhlen/
hochwertige Alt- und Totholzstrukturen in bestehende Gehölze angebracht. Ausrichtung, Höhe usw. richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden
durch die Umweltbaubegleitung festgelegt.

Für den Verlust potenzieller Brutstrukturen sind folgende Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen:
-

-

In räumlich-funktionalen Zusammenhang sind vorgezogen vor Beginn der
Bruttätigkeiten im Eingriffsjahr im Sinne einer worst-case-Betrachtung als
CEF-Maßnahme in bestehenden Gehölzen folgende künstliche Nisthilfen zu
montieren:
o

3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

An den neu entstehenden Gebäuden, d.h. nach Abschluss der Bauarbeiten
sind zudem folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o

3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

Die Kästen müssen Katzen- und Mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m windund regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Die exakte
Lage erfolgt unter Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands.
-

Im Plangebiet ist pro 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein heimischer,
standortgerechter Baum zu pflanzen. Empfohlen wird zudem eine Pflanzung
standortgerechter Hecken aus heimischen Arten im Plangebiet zur weiteren
Strukturanreicherung. Aufgrund der gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung müssen die Gehölzpflanzungen nicht vorgezogen umgesetzt werden.

Bei Umsetzung der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

Fledermäuse

Eine Untersuchung der Fledermausfauna erfolgte im Jahr 2021 als gesondertes Gutachten durch das Büro Stauss & Turni - Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen
(siehe Anhang).
Dem als gesondertes Gutachten vorliegenden Bericht „Bebauungsplan „Ortsmitte“ in
Lahr-Kuhbach. Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung des speziellen
Artenschutzes“ von 2021 lässt sich entnehmen, dass im Untersuchungsgebiet die Arten
Breitflügelfledermaus, Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Gro-

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ßer Abendsegler, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus mit insgesamt mittlerer Aktivität nachweisbar waren.
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass im Untersuchungsgebiet ein Höhlenbaum mit geeigneter Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse vorhanden ist. Eine Nutzung als Fledermausquartier wurde jedoch nicht nachgewiesen. Die Höhlenbäume bieten zudem keine
frostgeschützten Winterquartiere. Auch liegen keine Hinweise auf Wochenstubenquartiere im Plangebiet vor.
Da jedoch nicht vollständig ausgeschlossen wird, dass der Höhlenbaum im Sommer sporadisch als Tagesversteck genutzt wird, wurde als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme festgelegt:


Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung
zu vermeiden, müssen Rodungsarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der
Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.

Entsprechend des gesonderten Gutachtens werden keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Details zur Untersuchung der Fledermäuse sind dem gesonderten Gutachten zu entnehmen.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

3
Vorbemerkung

Zusammenfassung
Anlass für die Aufstellung des „2. Teilbebauungsplans ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach,
Stadt Lahr ist der geplante Neubau von sechs Gebäuden. Die Stadt Lahr unterstützt das
Vorhaben im Sinne der Innenentwicklung. Durch eine moderate und nachbarschaftsverträgliche Nachverdichtung kann zusätzlicher Wohnraum in zentraler Lage geschaffen
werden.
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt ohne Umweltprüfung im einstufigen Verfahren
nach § 13a BauGB.
Das Plangebiet liegt im zentralen Siedlungsbereich im Stadtteil Kuhbach und umfasst
eine Fläche von etwa 5.400 m² auf den Flst. Nr. 37, 37/ und 38/1 der Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach. Im westlichen Bereich wurde bereits ein Gebäude abgebrochen, so dass
hier nur noch eine Schotterfläche vorhanden ist. Die Übergangsbereiche zu den weiterhin
vorhandenen Garten- und Fettwiesenbereichen im Osten des Plangebietes sind als Ruderalflächen einzustufen. Die Freiflächen der Kirche und des Pfarrhauses grenzen unmittelbar nördlich an das Plangebiet an.

Eingriffe

Durch die Aufstellung des „2. Teilbebauungsplans ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach, Stadt
Lahr ergeben sich folgende Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand:
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5.406 m².
Die Flächen des Flst. Nr. 38/1 werden als private Grünfläche festgesetzt. Der öffentliche
Gehweg wird mit ca. 307 m² festgesetzt.
Somit ergibt sich eine Nettobaufläche von 4.232 m². Bei einer GRZ von 0,4 zuzügl. 50
% für Nebenanlagen ergibt sich auf den Baugrundstücken eine max. überbaubare Fläche
von ca. 2.539 m². Somit ergeben sich hier ca. 1.693 m² private Gartenflächen.
Die max. zulässige Flächenversiegelung (Wohngebiet zuzügl. Gehweg) für das gesamte
Plangebiet beläuft sich somit auf ca. 2.846 m².
Da im Bestand mit den bisherigen Gebäude- und Hofflächen bereits 1.145 m² an versiegelten und teilversiegelten Flächen vorhanden sind, beschränkt sich die zusätzliche Flächenversiegelung auf ca. 1.701 m².

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Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben sich Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wirkungsgefüge, welche im Bebauungsplan zu berücksichtigen und bestmöglich zu vermeiden bzw. minimieren sind. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans
gehen somit Grünflächen sowie sechs Einzelbäume verloren.
Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensationsmaßnahmen notwendig.

Auswirkungen

Die maximal versiegelbare Fläche beträgt insgesamt ca. 2.846 m². Berücksichtigt man
die bereits vorhandene (Teil)versiegelung im Plangebiet, ergibt sich eine zusätzliche Flächenversiegelung von 1.701 m².
Insgesamt sind als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen als Grünflächen oder Gartenbereiche anzulegen. Die Flächenversiegelung ist auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken.
Für die zwei Einzelbäume, welche sich am Übergang zur Gartenfläche im Nordosten befinden, wird eine Pflanzbindung festgesetzt.
Schadstoffeinträge in Boden/Gewässer durch z.B. Treib- oder Schmierstoffe sind während der Bauarbeiten zu vermeiden. Wege-, Hof- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) vorzunehmen, die ein Versickern von Niederschlagsmengen in den Boden ermöglichen.
Zum dauerhaften Ausschluss einer Kontamination des Bodens und Grundwassers sind
kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer im Plangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet
oder in ähnlicher Weise behandelt sind.
Die Befestigung von Nebenanlagen ist mit wasserdurchlässigen Belägen vorzunehmen.
Zudem wird die Begrünung von Flachdächern auf Nebengebäuden wie Garagen empfohlen.

Kompensation

Des Weiteren erfolgt auf den privaten Baugrundstücken die Festsetzung zur Pflanzung
von je einem Baum pro 300 m² angefangene Grundstücksfläche.
Bei einer Ersatzpflanzung ist der Baum dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig
zu ersetzen. Auf die Pflanzliste im Anhang (vgl. Kapitel 5.1) wird verwiesen.

Artenschutz

Im Zuge der Aufstellung des „2. Teilbebauungsplans ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach,
Stadt Lahr“ wurden nach einem erfolgten Relevanzcheck faunistische Untersuchungen
zu den Artengruppen Vögel, Reptilien und Fledermäuse durchgeführt.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie ggf. zum Ausgleich der Beeinträchtigungen
eine Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu befürchten ist.
Detaillierte Beschreibungen der Maßnahmen und Vorgaben sind dem Artenschutzbericht
zu entnehmen.

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Festsetzungen

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Grünordnerische Vorgaben
Erhalt von Bäumen
Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu erhalten und dauerhaft
zu pflegen, sofern er nicht im Bereich der Gebäude und Zuwegungen steht. Bei Absterben ist er zu ersetzen. Während der Bauarbeiten ist der Baumbestand in geeigneter
Weise zu schützen (DIN 18920).

Pflanzung von Bäumen
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer Laubbaum in
Hochstammqualität anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Der Baumbestand des Grundstücks kann hierfür angerechnet werden.
Auf das Nachbarrechtsgesetz BW wird hingewiesen.
Hinweise:
Die Stadt Lahr kann den Eigentümer gemäß § 178 BauGB durch Bescheid verpflichten,
sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend
den nach § 9 (1) Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

Hinweise

Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
Reptilien


Um ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung des Baustellenbereichs im
Plangebiet durch Reptilien zu verhindern, sollte baldmöglichst ein reptiliensicherer Schutzzaun entsprechend Abbildung 16 im Artenschutzbericht im Untersuchungsgebiet aufgestellt und über die gesamte Bauzeit aufrechterhalten werden.
Hierdurch wird auch ein sporadisches Aufsuchen der Flächen zur Nahrungssuche durch Reptilien, die angrenzende Gärten potenziell besiedeln, verhindert.
Der exakte Verlauf des Schutzzauns kann durch die Umweltbaubegleitung angepasst werden und richtet sich nach den geplanten Eingriffen. Sollte der reptiliensichere Schutzzaun bereits in den Wintermonaten aufgestellt werden, so dürfen
potenzielle Winterquartiere der Eidechsen nicht durch das Eingraben des Zauns
beeinträchtigt werden. Ggf. können anstelle eines Eingrabens auch Sandsäcke
zur Fixierung genutzt werden. Hierfür ist die Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen.



Das Strukturangebot innerhalb der brachliegenden Baustelle sollte geringgehalten werden, um Lockwirkungen zu reduzieren. So sollten oberflächlich liegende
Strukturen und hohe Vegetation vorsorglich frühzeitig entfernt werden, um eine
Neubesiedlung zu vermeiden.



Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen sind vorhandene Habitatstrukturen
innerhalb des Plangebiets nochmals durch eine Fachkraft auf ein Vorkommen
von Reptilien zu prüfen und ggf. ergänzende Maßnahmen umzusetzen.



Alle potenziell oder nachweislich besiedelten Bereiche außerhalb des Eingriffsbereichs werden als Tabuzonen ausgewiesen.



Die Maßnahmen sind in enger Absprache mit einer Umweltbaubegleitung umzusetzen.

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Vögel


Die nördlich angrenzend an den Eingriffsbereich befindlichen Gehölze sind zu
erhalten und bauzeitlich als Tabuzonen auszuweisen.



Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).



Die Rodungen/ Gehölzrückschnitte sind durch eine Umweltbaubegleitung zu begleiten. Hierbei erfolgt vor Ort nochmals eine Kontrolle der vorhandenen Gehölze
auf Baumhöhlen, Spalten sowie weitere hochwertige Strukturen (darunter ggf.
auch Alt- und Totholzanteile mit Fraßspuren und Schlupflöchern von Totholzkäfern). Durch die Umweltbaubegleitung wird festgelegt, welche der vorhandenen
Strukturen zu erhalten sind. Diese werden vorsichtig händisch herausgeschnitten
und fachgerecht im räumlich-funktionalen Zusammenhang als natürliche Höhlen/
hochwertige Alt- und Totholzstrukturen in bestehende Gehölze angebracht. Ausrichtung, Höhe usw. richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden
durch die Umweltbaubegleitung festgelegt.

Für den Verlust potenzieller Brutstrukturen sind folgende Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen:




In räumlich-funktionalen Zusammenhang sind vorgezogen vor Beginn der Bruttätigkeiten im Eingriffsjahr im Sinne einer worst-case-Betrachtung als CEF-Maßnahme in bestehenden Gehölzen folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o

3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

An den neu entstehenden Gebäuden, d.h. nach Abschluss der Bauarbeiten
sind zudem folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o

3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

Die Kästen müssen Katzen- und Mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m windund regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Die exakte
Lage erfolgt unter Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands.


Im Plangebiet ist pro 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein heimischer,
standortgerechter Baum zu pflanzen. Empfohlen wird zudem eine Pflanzung
standortgerechter Hecken aus heimischen Arten im Plangebiet zur weiteren
Strukturanreicherung. Aufgrund der gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung müssen die Gehölzpflanzungen nicht vorgezogen umgesetzt werden.

Fledermäuse


Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung
zu vermeiden, müssen Rodungsarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der
Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.

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Umweltbelange – Offenlage
„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen

Gesetze und Richtlinien
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert am 29. Juni
2020
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft, Naturschutzgesetz NatSchG vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 21. November 2017
Baugesetzbuch BauGB vom 23. Juni 1960, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017, zuletzt geändert am 27. März 2020
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.
Juni 1962, aktuelle Fassung vom 21. November 2017
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt
geändert am 12. Dezember 2019
Raumordnungsgesetz ROG vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 19. Juni 2020
Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. Mai 2019
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten, BundesBodenschutzgesetz BBodSchG vom 17. März 1998, zuletzt geändert am 27. September 2017
Gesetz zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, Landes- Bodenschutz- und Altlastengesetz
LBodSchAG vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz WHG vom 31. Juli .2009, zuletzt
geändert am 19. Juni 2020
Wassergesetz (WG) für Baden- Württemberg vom 03. Dezember 2013
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, zuletzt geändert am 19. Juni 2020
Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
Einhaltung der Luft- TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002
DIN 18 005 Schallschutz im Städtebau vom Mai 1987, Stand Juli 2002
16. BImSchV; Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember.2014
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale, Denkmalschutzgesetz- DSchG vom 6. Dezember 1983, zuletzt
geändert am 23. Februar 2017
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, 30.
November 2016

Übergeordnete Planung zur Umwelt:
Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan gefährliche Abfälle, Ministerium für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft vom April 2013
Generalwildwegeplan 2010, Forstrechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg vom
Mai 2010

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Umweltbelange – Offenlage
„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Bewertungsmaterialien
Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs gemäß
der Kartieranleitung für Offenland-Biotope BW, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg LUBW, Stand 2016
Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, Umweltministerium Baden-Württemberg (Dez. 2012), Arbeitshilfe
Ökokonto-Verordnung (Stand: 19. Dez., 2010), Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Nr.23 (ISSN 0174478 X).

Datengrundlagen
Bebauungsplan und örtliche Bebauungsvorschriften „2. Teilbebauungsplanes ORTSMITTE“ von Stadt
Lahr, Stadtplanungsamt mit Stand vom 08.10.2021
Climate-Data.org
Regionalplan Südlicher Oberrhein – Raumnutzungskarte
Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim von 1998, Stand: 2013
Geologisches Landesamt Baden-Württemberg: Bodenkarte Baden-Württemberg M 1:50.000
Geologisches Landesamt Baden-Württemberg: Geologische Karte M 1:50.000
Geologisches Landesamt Baden-Württemberg: Hydrogeologische Karte 1:50.000
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg: Daten- und Kartendienst (digitale Grundlagen)
Kartierung der Biotoptypen im Gelände
Artenschutzrechtliche Prüfung zum „2. Teilbebauungsplanes ORTSMITTE“ Stadtteil Kuhbach, Stadt
Lahr von Kunz GaLaPlan mit Stand vom 08.10.2021

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Anhang

6.1

Pflanzliste

Umweltbelange – Offenlage
„2.Teilbebauungsplan ORTSMITTE“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Vorschläge für standortsheimische (gemäß LfU 2002) Baum- und Strauchpflanzungen, die innerhalb
des Plangebiets (Lahr, Naturraum 210) zu pflanzen sind.
Zulässig sind nur standortsheimische, hochstämmige Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 16 – 20 cm zum Pflanzzeitpunkt.

Bäume

Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Betula pendula
Corylus avellana
Fagus sylvatica
Tilia platyphyllos
Quercus robur

Spitzahorn
Berg-Ahorn
Schwarz-Erle
Hänge-Birke
Gewöhnliche Hasel
Rotbuche
Sommer-Linde
Stiel-Eiche

Sträucher

Rosa canina
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Sorbus aria
Sorbus aucuparia

Echte Hunds-Rose
Schwarzer Holunder
Trauben-Holunder
Echte Mehlbeere
Vogelbeere

Obstbäume

Birnen: Gute Luise, Sülibirne, Gelbmöstler, Conference, Gellerts Butterbirne, Alexander Lucas
Kirschen: Burlat, Beutelsbacher, Büttners rote Knorpelkische, Esslinger Schnecken, Moserkirsche, Dolleseppler, Große Germerdorfer, Hedelfinger, Schneiders
Späte, Glemser
Nussbäume: Walnuss

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