Beschlussvorlage (Winterdienstplan 2022)
21. Februar 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 605 Sachbearbeitung: Lau Drucksache Nr.: 298/2021 Az.: 60/605 Lau An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Vorlagenkonferenz 02.02.2022 vorberatend nichtöffentlich Vorlagenkonferenz 09.02.2022 vorberatend nichtöffentlich Technischer Ausschuss 09.02.2022 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 21.02.2022 beschließend öffentlich Abstimmung 12 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen Betreff: Winterdienstplan 2022 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt den aktuellen Winterdienstplan 2022 einschließlich seiner Priorisierungen für die kommenden zwei Jahre. Zusammenfassende Begründung: Der Winterdienstplan 2022 wurde aktualisiert und soll als Leitfaden und Informationstool für die Verwaltung, den ausführenden Bau- und Gartenbetrieb Lahr und nicht zuletzt für die Mitbürgerinnen und Mitbürger der Stadt Lahr dienen Drucksache 298/2021 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Das Straßennetz der Stadt Lahr umfasst rund 190 km. Hierin sind Straßen, Wege, Brücken, Rad- und Gehwege beinhaltet. Die Stadt als Straßenbaulastträger hat nach Straßengesetz Baden-Württemberg § 41 für diese öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen die Verkehrssicherungspflicht. Hierunter fallen neben der technischen Unterhaltung, die Straßenbeleuchtung, die Straßenreinigung und je nach Jahreszeit der Winterdienst. Hierzu der Auszug aus dem Straßengesetz Baden-Württemberg: § 41 Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben. Schon seit mehreren Jahren gibt es dafür bei der Stadt Lahr einen Winterdienstplan, in dem die Räumstrecken und Kriterien festgehalten sind. Die Abteilung Tiefbau hat gemeinsam mit dem Bauund Gartenbetrieb Lahr, der laut Organisationsplänen der Stadtverwaltung Lahr für die Durchführung des Winterdienstes zuständig ist, den bestehenden Winterdienstplan überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst (Anlage 1). Hierbei wurde das bestehende Straßennetz, sowie die neu hinzugekommenen Straßen, wie z.B. im Erschließungsgebiet Hosenmatten II, berücksichtigt. Ebenso haben die Erfahrungen der BGL-Mitarbeiter im Winterdiensteinsatz und Bürgerhinweise ihren Eingang gefunden. Ziel/e Der aktualisierte Plan ist die Grundlage für den Räumdienst im Verantwortungsbereich der Stadt Lahr. Er unterteilt sich in vier Prioritäten, die sich aus der verkehrlichen Notwendigkeit und der Intensität der Niederschläge ergeben: 1. Priorität: Räumung bis 7:00 Uhr 2. Priorität: Räumung nach Wetterlage bis 7:00 Uhr 3. Priorität: Räumung nach Abschluss der 1. Und 2. Priorität 4. Priorität: Räumung nur nach besonderer Wetterlage (über mehrere Tage anhaltend geschlossene Schneedecke) Zudem werden die Straßenbereiche angezeigt, welche durch die Straßenmeisterei Offenburg geräumt werden. Drucksache 298/2021 Seite 3 Maßnahmen Der BGL verfügt in den Wintermonaten über einen separaten Einsatzplan, der das benötigte Personal entsprechend einteilt. Implementiert in diesen Einsatzplan ist eine Alarmierungskette. Festgelegte Mitarbeiter fahren bei Frostgefahr in der Nacht Kontrollen, um über den Einsatz des Winterdienstes zu entscheiden. Zudem wurden in diesem Jahr als Pilotprojekt WLAN-gestützte Messpunkte durch einen externen Partner installiert, um an ausgesuchten Stellen die Meldungen über den Fahrbahnzustand schnell und ohne speziellen Mitarbeitereinsatz zu erlangen. Neben den mechanischen Räumgeräten setzt der BGL je nach Witterung auch Salz, Sole oder Feuchtsalz ein, um die Straßen von Schnee und Eis den Prioritäten des Winterdienstplanes entsprechend zu bearbeiten. Das Salz wird aus dem eigenen Salzlager entnommen, welches unterjährig wieder befüllt wird. Selbstverständlich werden hier Tiefpreiszeiträume abgewartet, um auch hier wirtschaftliches Handeln zu gewährleisten. Erfahrungsgemäß werden rund 400 Tonnen Salz vom BGL im eigenen Lager vorgehalten. Zusätzlich kommt als abstumpfendes Streumittel seit zwei Jahren Blähton zum Einsatz. Im Gegensatz zum Split muss der Blähton nach dem Winterdienst nicht wieder aufwendig aufgenommen und entsorgt werden, da er sich vollständig auflöst bzw. abbaut. Neben der städtischen Verkehrssicherungspflicht, gibt es zusätzlich die derzeit gültige Streupflichtverordnung der Stadt Lahr. Hierin ist die Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht der privaten Grundstückseigentümer festgelegt, wie es auch aus dem Straßengesetz Baden-Württemberg § 41 hervorgeht. Sie besagt, dass ein 1,50 m breiter Bereich im öffentlichen Verkehrsraum den Verantwortungsbereich des Eigentümers fällt, solange sein Grundstück direkt angrenzt. Dies kann auch an mehreren Seiten eines Grundstückes der Fall sein. Auf Grund von neuen Gesetzeslagen wird die Verordnung, welche nicht nur die Streupflicht, sondern auch die Reinigungspflicht und andere Aufgaben von privaten Grundstückseigentümern beinhaltet, im Laufe des Jahres von der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung überarbeitet und dem Rat zum Beschluss vorgelegt. In öffentlichen Freizeitanlagen, wie Parks, Sport- und Spielstätten wird kein Winterdienst durchgeführt. Die Verkehrsräume um öffentliche Gebäude werden von der Stadt Lahr im Rahmen der Grundstückseigentümerverpflichtung geräumt. Da sich das Radwegenetz der Stadt Lahr aktuell in einer Umstrukturierung befindet, wie zum Beispiel die Einrichtung von Fahrradstraßen, wurde in diesem der Vorlage zu Grunde liegenden Plan auf deren Darstellung nur partiell Rechnung getragen. Ein Plan nur für das Radwegenetz wird im Laufe dieses Jahres erarbeitet und dem Rat zum Beschluss nachgereicht. Selbstverständlich wird der Plan auch auf der Internetpräsenz der Stadt Lahr veröffentlicht werden, um jedermann einen ungehinderten Lesezugriff zu ermöglichen. Drucksache 298/2021 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten 2021 2022 2023 2024 2025 ff. in EUR 210000 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Die in der Tabelle eingetragenen Mittel sind für den Haushalt 2022 im Ergebnishaushalt explizit als „BGL-Mittel-Winterdienst“ angemeldet. Finanzierung Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten Nein Nein Drucksache 298/2021 Seite 5 Begründung Sicher ist der Winterdienstplan nicht aus jedermanns Sicht zufriedenstellend, allerdings spiegelt er die Pflichtaufgaben aus den einschlägigen Rechtsvorgaben im Rahmen der städtischen finanziellen und technischen Möglichkeiten wider. Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung dem Gemeinderat vor, dem Winterdienstplan 2022 in der vorliegenden Version für die kommenden zwei Jahre zu zustimmen. Tilman Petters Udo Lau Herbert Schneider Anlage(n): Winterdienst_2022 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.