Beschlussvorlage (Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Fa. Rudi Metzler GmbH, Hinterzarten wegen mangelhaft durchgeführter Dachabdichtungsarbeiten Neubauvorhaben Sporthalle+)
4. April 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: ZS02 Sachbearbeitung: Strick Drucksache Nr.: 78/2022 Az.: 321.87/104 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 04.04.2022 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Fa. Rudi Metzler GmbH, Hinterzarten wegen mangelhaft durchgeführter Dachabdichtungsarbeiten Neubauvorhaben Sporthalle+ Beschlussvorschlag: Das Gremium stimmt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Fa. Rudi Metzler GmbH, Hinterzarten wegen mangelhaft durchgeführter Dachabdichtungsarbeiten betreffend das Neubauvorhaben Sporthalle+ bestehend aus einer Dreifeld- und Mehrzweckhalle zu. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 78/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Im Zuge der im Jahr 2018 stattfindenden Landesgartenschau beauftragte die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH (LGS GmbH) den Bau der Sporthalle+ im Bürgerpark bestehend aus einer Dreifeld- und einer Mehrzweckhalle. Mit Bauwerkvertrag vom 16.02.2017 wurde die Fa. Rudi Metzler GmbH, Hinterzarten mit der Durchführung von Dachabdichtungsarbeiten („Sporthalle+ - Los 1“) beauftragt. 1. Dreifeldhalle Noch vor Abnahme der Dachabdichtungsarbeiten kam es wiederholt in mehreren Bereichen an der Nord- und Südseite der Dreifeldhalle zu sichtbaren Wasseraustritten, die auf während der Bauausführung eindringendes Regenwasser wegen nicht ausreichend gesicherter Bauzustände zurückzuführen sind, was zu einer bis heute bestehenden Durchfeuchtung des verbauten Dämmmaterials führte. Den jeweiligen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung kam die Fa. Rudi Metzler GmbH nicht nach. 2. Mehrzweckhalle Auch bei der Mehrzweckhalle zeigten sich diverse Wasseraustritte. Im Zusammenhang mit einer Leckageortung im Juli 2020 wurde hier ebenfalls eine Durchnässung der Dachdämmung festgestellt, die vermutlich auf einen unsachgemäß abgedichteten Ablauf beruhte. Dieser wurde ausgebaut und temporär abgedichtet. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass es zu Folgeschäden am hölzernen Dachaufbau gekommen ist beziehungsweise kommt. In beiden Hallen muss die durchfeuchtete Wärmedämmung fachgerecht beseitigt und in den Vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. In der Dreifeldhalle sind zudem Gipskartonplatten auszutauschen, in der Mehrzweckhalle fallen ggf. zusätzliche Sanierungsarbeiten am Holzwerk an. Die Kosten für diese Maßnahmen belaufen sich nach erster überschlägiger Schätzung des Bauleiters, Herrn Willmann, Ernst² Architekten AG auf etwa 80.000 EUR. Eine detailliertere Schätzung der Sanierungskosten ist für KW 14 zugesagt. Die zuletzt von der LGS GmbH am 08.07.2021 gesetzten Fristen zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der Dreifeld- als auch der Mehrzweckhalle verliefen ohne Reaktion der Fa. Metzler GmbH, so dass ein Nachbesserungsrecht nicht mehr besteht. Die LGS GmbH hat schließlich am 28.02.2022 sämtliche Gewährleistungsansprüche an die Stadt Lahr abgetreten. Mit Schreiben vom 17.03.2022 kündigte die Stadt Lahr, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Armbruster, der Fa. Rudi Metzler GmbH eine Ersatz- beziehungsweise Selbstvornahme sowie Schadensersatz an und forderte gleichzeitig bis zum 28.03.2022 zum Verjährungseinredeverzicht auf. Soweit die Fa. Rudi Metzler GmbH einen Einredeverzicht nicht oder nicht fristgemäß erklärt, ist im Hinblick auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist am 25.04.2022 Klage geboten. Beabsichtigt ist die Erhebung einer Kostenvorschussklage. Zur Höhe des Streitwerts kann aus o. g. Gründen aktuell noch keine verbindliche Aussage getroffen werden. Ausgehend von einem vorläufigen Streitwert von 80.000 EUR beläuft sich das gesetzliche Kostenrisiko auf etwa 11.400,00 EUR. Markus Ibert Oberbürgermeister Annett Strick Justiziariat Drucksache 78/2022 Seite 3 Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe 1. 2. SUMME Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 78/2022 Seite 4 Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.