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Beschlussvorlage (Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Stehr

Drucksache Nr.: 48/2022
Az.: - 0692/MS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
10/102

20

ZS 02

insb. 20/202
Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

16.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

23.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

13 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

25.04.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR

Beschlussvorschlag:
Das Mobilitätsnetzwerk Ortenau soll von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in
eine andere Rechtsform überführt werden. Die Verwaltung wird die für den Rechtsformwechsel notwendigen Schritte in die Wege leiten, insbesondere das Regierungspräsidium
Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde frühzeitig in den Prozess mit einbeziehen und dem
Gemeinderat einen Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorlegen.

Zusammenfassende Begründung:
Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher unter guter Nutzung
der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann,
insbesondere von der Konzeptionsphase in die Umsetzungsphase übergehen kann, ist eine
Änderung der Rechtsform erforderlich.

Drucksache 48/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Alle Städte und Gemeinden in Ortenaukreis stehen vor der Herausforderung, die Mobilitätswende im
ländlichen Raum zu gestalten. Die Kommunen möchten ihre Bürgerschaft dabei unterstützen, ihre Mobilität klimafreundlich gestalten zu können, und damit aktiv zum Klimaschutz beitragen.
Gleichzeitig gibt die Bundes- und Landesregierung den Kommunen verkehrspolitische Ziele vor. Um
diese erreichen zu können, wird jede Kommune zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand einbringen müssen. Durch gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form eines Netzwerks wird sich
dieser Aufwand verringern und die Umsetzung erleichtert.
Das Mobilitätsnetzwerk Ortenau hat im Frühjahr 2019 mit zehn Kommunen seine Arbeit mit den
Schwerpunkten Mobilitätsstationen, Interkommunales Radpendeln und Digitale Vernetzung der Mobilitätsangebote aufgenommen. Die Konzepte der Kommunen für die Realisierung der Mobilitätsstationen,
Radvorrangrouten für das interkommunale und berufliche Pendeln i.V.m. betrieblichem Mobilitätsmanagement in den Unternehmen sowie die digitale Vernetzung der Angebote in einer Mobilitäts-App liegen mittlerweile vor. Diese konzeptionelle Arbeit wurde vom Bund gefördert. Die Gründung einer GbR
war Fördervoraussetzung.

Anlass und Weg zur Änderung der Rechtsform des Mobilitätsnetzwerks
Die Ergebnisse der Arbeit des Mobilitätsnetzwerks sind sehr positiv bewertet worden, sodass eine Umsetzung der konzeptionellen Ansätze angestrebt wird. Die Mobilitäts-App wird durch den Ortenaukreis
umgesetzt. Die bauliche Umsetzung der Mobilitätsstationen und die Organisation der damit verbundenen Mobilitätsdienstleistungen bleiben, genauso wie die Verbesserung des interkommunalen Rad-wegenetzes, überwiegend Aufgabe der Städte und Gemeinden. Grundsätzlich hat sich der Zusammenschluss bewährt, allerdings wird eine Änderung der Organisationsform erforderlich, um die nächsten
Schritte auch weiterhin im Zusammenschluss sinnvoll gehen zu können.
Im nächsten Schritt stehen nun die Beantragung von weiteren Fördermitteln und die Ausschreibungen
für die Umsetzung der Konzepte an. Die bisherige Rechtsform der GbR ermöglicht keine gemeinsamen
kommunalen Ausschreibungen. Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher
unter guter Nutzung der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann, ist
eine Änderung der Rechtsform erforderlich.
In einem einjährigen Prozess unter Leitung des Deutschen Instituts für Urbanistik hat sich das Mobilitätsnetzwerk über alternative Rechtsformen, bspw. Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), Zweckverband, (g)GmbH, öffentlich- rechtliche Vereinbarung, und verschiedene bestehende kommunale Kooperationsmodelle mit Bezug zur Mobilität/zum Verkehr, die als Vorbild dienen könnten, informiert. Mithilfe
einer juristischen Begleitung wurden Vor- und Nachteile gegenübergestellt.
Das Mobilitätsnetzwerk hält die gemeinsame Kommunalanstalt (gKA) in der Rechtsform einer Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR) mit Blick auf die anstehenden Umsetzungsschritte der Projekte, u.a. die
gemeinsame Beantragung von Fördermitteln und gemeinsame Ausschreibungen, für das zukünftig geeignetste, kommunale Kooperationsmodell. Es bezieht nun das Regierungspräsidium Freiburg (RP) als
zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bereits zur Vorabstimmung mit ein, da die erforderliche Satzung
nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat dem RP zur Genehmigung vorgelegt werden muss.
Alle notwendigen Schritte sind in der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) geregelt.

Drucksache 48/2022

Seite 3

Eckpunktepapier
Für die Fortführung und Weiterentwicklung des Mobilitätsnetzwerks wurde ein Eckpunktepapier erstellt,
das beim letzten Netzwerktreffen am 17.02.2022 von allen Mitgliedskommunen gemeinsam finalisiert
und verabschiedet wurde. Es soll als Grundlage für den Satzungsentwurf dienen. Das Papier ist zwar
zu Beginn auf den Rechtsformwechsel von der GbR zur AöR ausgerichtet, ein Großteil des Inhalts ab
Seite 3 ist aber unabhängig der Rechtsform gültig.
Das Eckpunktepapier berücksichtigt auch die Aufnahme weiterer Kommunen. Bisher sind folgende
Kommunen im Netzwerk engagiert: Appenweier, Friesenheim, Gengenbach, Kehl, Lahr, Neuried, Offenburg, Rheinau, Schutterwald und Willstätt. Folgende Kommunen sind nach entsprechendem Gemeinderatsbeschluss derzeit „assoziierte“ Partner: Achern, Oberkirch, Schwanau, Seelbach. Diese
werden dann in der neuen gemeinsamen Kommunalanstalt als vollständige Partner aufgenommen.
Weitere Kommunen haben ebenfalls Interesse bekundet.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

-10.000
0
-10.000

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag

-11.000 (Beitrag der Stadt Lahr für Grundsatzarbeit des Mobilitätsnetzwerks Ortenau)

Ertrag /
Verminderung von Aufwand

0

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

-11.000

Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

1.
2.

SUMME

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 48/2022

Seite 4

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Anmerkungen
Im beigefügten Eckpunktepapier wird auf Seite 5 auf die Finanzierung eingegangen. Der dort beschriebene Aufteilungsschlüssel mit einer Deckelung der Anteile auf max. zehn Stück pro Mitgliedskommune
würde für die Stadt Lahr bei 14 Mitgliedskommunen ab dem Jahr 2023 einen jährlichen Aufwand i.H.v.
EUR 10.101 (rd. EUR 11.000, siehe vorangegangene Tabelle) bedeuten. Bei der Aufnahme weiterer
Kommunen würde er sich verringern.
Wichtig: Es handelt sich um Mittel, die jährlich zur Finanzierung der Grundsatzarbeit (siehe Seiten 3
und 4 im Eckpunktepapier) benötigt werden und nicht zur Umsetzung der Projekte. Für den Aufbau und
Betrieb von Mobilitätstationen, dem Themenschwerpunkt 1 der Netzwerkarbeit, oder Maßnahmen zur
interkommunalen Radverkehrsförderung, dem Themenschwerpunkt 2 der Netzwerkarbeit, fallen weitere einmalige und dauerhafte (abhängig von Vertragslaufzeiten) Kosten an, die in dieser Vorlage nicht
abgebildet werden.
Mit den im Haushaltsplan 2022 unter dem Investitionsauftrag I51100300000 zur Verfügung stehenden
Mitteln i.H.v. EUR 10.000 können die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel, insbesondere die juristische Begleitung, sowie das erste Rumpfjahr des Mobilitätsnetzwerks in seiner
neuen Rechtsform finanziert werden.
Das Mobilitätsnetzwerk wurde bislang nicht im Beteiligungsmanagement der Stadt Lahr erfasst. Bei
einem Rechtsformwechsel wäre die Beteiligung fachlich innerhalb der Abteilung Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern abzubilden. Welche Auswirkungen dies auf den dortigen Personalbestand
hätte, ist aktuell nicht abschätzbar.
Anlage(n):
- Eckpunktepapier
- Anlage 0

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.