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Beschlussvorlage (Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2021) Hier: Stellenausschreibungen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 102
Sachbearbeitung: Tricard

Drucksache Nr.: 80/2022
Az.: tr/102

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Vorlagenkonferenz

06.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Vorlagenkonferenz

13.04.2022

beschließend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

02.05.2022

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2021)
Hier: Stellenausschreibungen

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2021 bei der Budgeteinheit Personalwesen überplanmäßig saldierte Mehraufwendungen in Höhe von 69.000,- €
Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen bei
den Personalkostenersätzen wie z.B. unter der Kostenstelle:
36505002 (Personalkostenersätze) i.H.v. 69.000,- €

Zusammenfassende Begründung:
Mehraufwendungen aufgrund gestiegener Kosten für Stellenausschreibungen

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 80/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Hauptsächlich für Stellenanzeigen waren bei der Budgeteinheit Personalwesen im Haushaltsjahr 2021
Aufwandsmittel in Höhe von 155.000,- € veranschlagt.

Nach dem aktuellen Stand der Haushaltsrechnung 2021 sind auf der vorgenannten Budgeteinheit Aufwendungen in Höhe von 224.000,- € verbucht worden, die damit 69.000,- € über dem Planansatz liegen.

Die personalkostenrelevanten Haushaltsansätze sind bereits Mitte des Vorjahres der Stadtkämmerei in
Vorbereitung des folgenden Haushaltsjahres zu melden. Eine vorausschauende verbindliche Planung
des Haushaltsansatzes „Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen“ ist dabei nur bedingt
möglich. Deshalb wurde mit der Stadtkämmerei ein Haushaltsansatz von 155.000,- € als Ausgangsbasis vereinbart.

Die Mehraufwendungen dieser Kostenstelle entstanden wegen gestiegener Ausgaben für Stellenausschreibungen. Bedingt u.a. durch den stärker werdenden Fachkräftemangel gestaltet sich die Nachbesetzung vakanter Stellen immer schwieriger. Um geeignete Bewerbungen zu erhalten, ist eine breitere
Ausschreibung der Stellen in Fachzeitschriften sowie Onlineportalen unerlässlich. Hinzu kommt, dass
mangels Bewerbungseingängen Stellenausschreibungen mittlerweile häufig verlängert und erneut in
Zeitschriften und Onlineportalen beworben werden müssen. Dies führt trotz der bereits getroffenen
Maßnahmen, die Stellenausschreibungen lediglich in Kurzform bzw. als Sammelanzeigen kostenpflichtig zu schalten und auf die Langversion auf unserer Homepage zu verweisen, insgesamt zu höheren
Aufwendungen für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen.

Die Deckung der Mehraufwendungen kann durch entsprechende Mehreinnahmen bei der Kostenstelle
36505002 (Personalkostenersätze) i.H.v. 69.000,- €
erfolgen.

Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Sébastien Tricard
Abt. Personal und Organisation

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Drucksache 80/2022

Seite 3

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.