Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe)
Vorlage: Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe)
16. Mai 2022
Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe))
Beschlussvorlage (Anlage - 1-2 Grundschulen Kernstadt)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-3 Grundschulen Ortsteile)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-4 Weiterführende Schulen)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen -)
16. Mai 2022
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Satzung über die Benutzung der Schulhöfe Der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe) vom XX.XX.2022 Aufgrund von § 4 in Verbindung mit den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in öffentlicher Sitzung am XX.XX.2022 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: §1 Zweck der Benutzungsordnung Die Stadt Lahr betreibt die Schulhöfe als öffentliche Einrichtung. Diese Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf Schulhöfen der Stadt Lahr und die schutzwürdigen Belange der Schule, der Anwohnende und der Stadt. §2 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulen in städtischer Trägerschaft, diese sind: • GRUNDSCHULEN: Eichrodtschule, Geroldseckerschule, Johann-Peter-Hebel-Schule, Luisenschule, Schutterlindenbergschule, GS Langenwinkel, GS Kippenheimweiler, GS Kuhbach, GS Mietersheim, GS Reichenbach und GS Sulz • Max-Planck-Gymnasium und Scheffel-Gymnasium • Verbundschule • Gemeinschaftsschule Friedrichschule • Gutenbergschule Der Geltungsbereich ist in den als Anlage 1 beigefügten Lageplänen dargestellt. §3 Zweckbestimmung und Nutzung Die Schulhöfe dienen dem Schulbetrieb, insbesondere dem Abhalten des regelmäßigen Unterrichts, einschließlich der Durchführung von Betreuungsangeboten im Rahmen eines Ganztagsbetriebs sowie schulischen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen z.B. Schulfeste. Außerhalb des Schulbetriebs können die Schulhöfe von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden. §4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Schulhöfen für eine bestimmte Frist oder Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen – gemäß § 7. §5 Benutzungszeiten Die Schulhöfe sind während des Schulbetriebs von Montag bis Freitag von 16:00 – 22:00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben. Außerhalb des Schulbetriebs sind die Schulhöfe täglich von 08:00 – 22:00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben. Schulische Nutzungen gemäß § 3 Satz I haben während der Benutzungszeiten Vorrang. 1 Außerhalb dieser Benutzungszeiten besteht ein Benutzungsverbot. §6 Ausnahmen Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung können bei schulischen Belangen die Schulleitungen und bei gemeindlichen Belangen die Stadt Lahr erteilen. §7 Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt auf Schulhöfen sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt. (2) Die Benutzungszeiten gem. § 5 der Benutzungsordnung sind einzuhalten. (3) Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken außerhalb genehmigter Veranstaltungen ist untersagt. (4) Das Gelände darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden. (5) Das Ballspielen ist nur auf den hierfür ausgewiesen bzw. ausgeschilderten Flächen zulässig. (6) Das Wegwerfen von Abfällen ist untersagt. Das Schulgelände ist sauber zu halten und Beschädigungen sind zu vermeiden. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. (7) Der Aufenthalt in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand ist verboten. (8) Das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung ist untersagt. (9) Das Mitführen von Hunden, mit der Ausnahme von Dienst- und Schulhunden auf dem Schulgelände ist untersagt. (10) Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten. (11) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth Lautsprecheranlagen) dürfen nur in dem Maße genutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden. (12) Es ist verboten, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anzubieten oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betrieben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu politischen Zwecken. (13) Es ist verboten, Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen. §8 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die den Schulhof außerhalb des Schulbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten. (2) Anordnungen des Aufsichtspersonals insbesondere der Schulleitung und der Lehrkräfte, des Hausmeisters, der Ortspolizeibehörde und der Polizei sowie von Beauftragten der Stadt Lahr (u.a. Sicherheitsdienst) ist stets unverzüglich Folge zu leisten. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2 1. sich auf dem Schulhof außerhalb der in § 5 genannten Benutzungszeiten aufhält, 2. ruhestörenden Lärm verursacht, 3. alkoholische Getränke außerhalb genehmigter Veranstaltungen mitführt oder konsumiert 4. das Gelände verunreinigt, zweckentfremdet oder Abfälle wegwirft, 5. außerhalb der gekennzeichneten bzw. ausgeschilderten Flächen Ball spielt, 6. sich in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand auf dem Schulhof aufhält, 7. den Schulhof mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung befährt oder dort parkt, 8. Hunde mitführt, 9. auf dem Schulhof raucht, 10. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth Lautsprecheranlagen) in einer Weise nutzt, dass Dritte gestört werden, 11. unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder bewirbt oder ohne Genehmigung Informationsstände betreibt oder Flugblätter zu politischen Zwecken verteilt, 12. Feuer anzündet oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 der Gemeindeordnung und § 17 (1), (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in ihrer gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 9 (1) gilt nicht, sowie eine Ausnahme nach § 6 zugelassen wurde. (4) Ergänzend wird auf die Vorschriften des Strafgesetzbuches § 303 Sachbeschädigung und § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung hingewiesen. § 10 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr, XX.XX.2022 Ausgefertigt am Markus Ibert Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der*die Oberbürgermeister*in in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor 3 Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. 4