Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe))
Vorlage: Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe)
16. Mai 2022
Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe))
Beschlussvorlage (Anlage - 1-2 Grundschulen Kernstadt)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-3 Grundschulen Ortsteile)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-4 Weiterführende Schulen)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen -)
16. Mai 2022
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(Benutzungsordnung Schulhöfe))
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Beschlussvorlage Federführende Stelle: 501 Sachbearbeitung: Kammerer Drucksache Nr.: 38/2022 1. Ergänzung Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 603 602 ZS 02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 02.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 09.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Ortschaftsrat Reichenbach 23.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim 07.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Sulz 07.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.04.2022 vorberatend nichtöffentlich 8 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen Ortschaftsrat Kuhbach 26.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel 26.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ausschuss für Soziales, Schulen 27.04.2022 und Sport vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 12 Ja-Stimmen 02.05.2022 0 Nein-Stimmen 3 Enthaltungen Gemeinderat 16.05.2022 beschließend öffentlich Betreff: Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 02.05.2022 den Beschlussvorschlag um Punkt 3 ergänzt und empfiehlt dem Gemeinderat diesem zuzustimmen. 1. Der „Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe) vom XX.XX.2022 wird zugestimmt. 2. Die Benutzungsschilder für sämtliche Schulhöfe werden erneuert. Die hierfür anfallenden Ausgaben sind von den laufenden Schulbudgets zu übernehmen. 3. Nach einem Jahr nach Einführung findet eine Evaluierung statt. Drucksache 38/2022 1. Ergänzung Seite 2 Zusammenfassende Begründung: Die Benutzung sämtlicher städtischer Schulhöfe sollen künftig als Teil des öffentlichen Raumes einheitlich auf der Grundlage einer Benutzungsordnung geregelt werden. Drucksache 38/2022 1. Ergänzung Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: In der Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom 09.04.2013) sind bereits für einen Großteil des öffentlichen Raums Verhaltensregeln durch Rechtsverordnung definiert. Ergänzend besteht für den Bereich der öffentlichen Kinderspielplätze eine Benutzungsordnung, die der Gemeinderat zuletzt am 15.09.2009 geändert hat. Da die Schulhöfe der städtischen Schulen künftig auch zu den öffentlichen Plätzen zählen sollen und die individuellen Erfordernisse vor Ort zu berücksichtigen sind, muss für diesen Bereich noch eine entsprechende Benutzungsordnung gefasst werden. Insbesondere greift die Benutzungsordnung die deutliche Zunahme von Lärm- und Verhaltensbeschwerden im Zusammenhang mit Schulhöfen auf. Dabei muss die Stadt im öffentlichen Raum stets einen Interessensausgleich herstellen und dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksichtigen. Anwohnerinteressen und Nutzerinteressen widersprechen sich häufig, es bedarf deshalb klarer Regelungen. Von den zuständigen Fachabteilungen wurden alle Schulhöfe der städtischen Schulen, die künftig durch die Benutzungsordnung als öffentliche Plätze gewidmet sind, systematisch durchgegangen. Folgende Kriterien / Zielsetzungen waren dabei insbesondere maßgeblich: • Schulhöfe sollen öffentliche Flächen sein • Schulhöfe sind Aufenthaltsflächen für alle Bürger/innen und sollen insbesondere auch Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, wann immer möglich • Rechtssicherheit in der Nutzung • Klarstellung hinsichtlich Vorrangs schulischer Nutzung • Bestmögliche Umsetzung von Sicherheitsaspekten (Vandalismus, Drogenkonsum, starke Verschmutzungen, etc.) • Klare, verständliche Beschilderung an allen Plätzen (auch durch Piktogramme) und gleiche Regeln für gleiche Plätze • Kontrolle durch Kommunalen Ordnungsdienst, Polizei, von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienste sowie ergänzend aufsuchende Jugendarbeit. • Ausübung des Hausrechts durch die Schulleitungen • Geltungsbereich der einheitlichen Regelungen in der Kernstadt und den Stadtteilen • Berücksichtigung von möglichen künftigen baulichen Anpassungen (z.B. mehr Licht, Bewegungsmelder, etc.) Zielsetzung: Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Lahr bislang keine gesonderte Benutzungsordnung für den Bereich der Schulhöfe, die künftig Teil des öffentlichen Raums sein sollen. Die Benutzungsordnung ist notwendig, um die Nutzungszeiten, das Hausrecht der Schule und die jeweils erlaubten Nutzungen zu regeln. Maßnahmen: Eine Neufassung der Benutzungsordnung und Verabschiedung durch den Gemeinderat ist erforderlich (Anlage 1 – Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr – Benutzungsordnung Schulhöfe). Drucksache 38/2022 1. Ergänzung Seite 4 Mit der Neufassung der Benutzungsordnung soll die Beschilderung erneuert und vereinheitlicht werden, damit die Nutzungsregeln transparent sind und die Durchsetzung auch seitens der Schulen, Stadt (Kommunaler Ordnungsdienst, von der Stadt Lahr Beauftragte) und Polizei einfacher gelingt. Die hierfür anfallenden Ausgaben können von den laufenden Schulbudgets übernommen werden. Außerdem regen Verwaltung und Schulleitungen an, dass bei künftigen baulichen Maßnahmen verstärkt Bewegungsmelder, Verbesserungen an der Außenbeleuchtung und gegebenenfalls eine Videoüberwachung unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeplant werden sollen. Grundsätzlich wurde die Widmung der Schulhöfe als öffentliche Flächen und die Öffnung der Höfe zu den von der Verwaltung vorgeschlagenen Nutzungszeiten mit den Schulen abgestimmt. Eine Umfrage der Verwaltung ergab, dass einige Schulleitungen einer Öffnung ihrer Schulhöfe eher kritisch gegenüberstehen. Überwiegend werden hierfür als Gründe Schäden durch Vandalismus, erhebliche Verschmutzungen und Lärmbelästigung der Anwohner aufgeführt. Die Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt hat die Schulhöfe auf ihr Potential für Spiel- und Sportnutzung geprüft. Außerdem sind weitere Faktoren wie Erreichbarkeit, soziale Kontrolle und Nutzungsbedarf in die Bewertung eingeflossen. Die Fachabteilung sieht es im Hinblick auf eine bessere Freiflächen- und Spielplatzversorgung in der Stadt ist als sinnvoll an, geeignete Flächen von Schulen außerhalb der Nutzungszeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere die Schulhöfe in der Kernstadt werden bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Delegation von Schließregelungen über beauftragte private Sicherheitsdienste teilweise mehrfach täglich angefahren und kontrolliert. Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Schulhöfe ist in Anlage 3 beigefügt. Mit der neuen Nutzungsordnung der Schulhöfe schlägt die Verwaltung gleichzeitig mit der öffentlichen Widmung einheitliche Benutzungsregelungen vor. Diese sollen für Transparenz sorgen und gleichzeitig eine Möglichkeit bieten, Fehlverhalten auch zu sanktionieren. Außerdem soll die zusätzliche Nutzung der Schulhöfe gesamtstädtisch gleichbehandelt werden. Bei verschiedenen Regelungen an den Schulstandorten ist keine Kontrollmöglichkeit von Seiten des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei möglich. Da der Geltungsbereich der Satzung auch die Schulhöfe der Stadtteilschulen betrifft, ist eine entsprechende Anhörung der Ortschaftsräte erforderlich. Im Rahmen der Anhörung wurden folgende Anregungen berücksichtigt: OV Reichenbach: Der „kleine“ Schulhof an der alten Schule – Außenbereich Jugendclub wird vom Geltungsbereich rausgenommen. OV Kippenheimweiler: Das Grundstück der historischen Scheune wird vom Geltungsbereich rausgenommen. OV Sulz: Vom Ortschaftsrat werden geringe Modifizierungen bezüglich des Geltungsbereiches gewünscht. Mit der Einführung der neuen Benutzungsordnung für Schulhöfe sind weitreichende Veränderungen für die Schulen und andere Nutzer verbunden. Daher soll nach einem Jahr eine Evaluation der Neuregelungen stattfinden. Drucksache 38/2022 1. Ergänzung Seite 5 Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Harry Ott Abteilungsleiter 501 Alternativ geprüfte Maßnahmen: Die künftigen Regelungen der Schulhöfe können nur auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung erfolgen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 38/2022 1. Ergänzung Ja, mit den angegebenen Kosten Seite 6 Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Anlage(n): Anlage 0 Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe Anlage - 1-2 Grundschulen Kernstadt Anlage - 1-3 Grundschulen Ortsteile Anlage - 1-4 Weiterführende Schulen Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.