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Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung)

                                    
                                        Gemeinde Lahr/ Schwarzwald,

Gemarkung Lahr

Bebauungsplan „Gartenhöfe“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Stand: 16.05.2022
Bearbeitung: Victoria Oezkent, M.Sc. Biologie
Auftraggeber
Stadt Lahr
Rathausplatz 4
77933 Lahr
Auftragnehmer:
Kunz GalaPlan
Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Kunz Gala Plan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Vorgehensweise

4

2

Untersuchungsgebiet

12

3

Methodik

15

4

Mollusken (Weichtiere)

17

5

Krebse und Spinnentiere

18

6

Käfer

19

7

Libellen

20

8

Schmetterlinge

22

9

Heuschrecken

24

10

Fische und Rundmäuler

25

11

Amphibien
11.1
Methodik
11.2
Bestand

26
26
27

12

Reptilien
12.1
Methodik
12.2
Bestand
12.3
Auswirkungen
12.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
12.5
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
12.6
Prüfung der Verbotstatbestände
12.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

31
31
31
37
37
42
48
50

13

Vögel
13.1
Methodik
13.2
Bestand
13.3
Auswirkungen
13.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
13.5
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
13.6
Prüfung der Verbotstatbestände
13.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

51
51
51
54
56
56
57
58

14

Fledermäuse
14.1
Methodik
14.2
Bestand
14.3
Auswirkungen
14.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
14.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
14.6
Prüfung der Verbotstatbestände
14.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

60
60
60
62
63
63
63
64

15

Säugetiere (außer Fledermäuse)

65

16

Pflanzen

66

17

National geschützte Arten, die der Eingriffsreglung unterliegen
17.1
Methodik
17.2
Bestand
17.3
Auswirkungen
17.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
17.5
Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Arten
17.6
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

67
67
67
68
68
68
68

18

Literatur
18.1 Allgemeine Grundlagen
18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen

70
70
73

19

Anhang

74

1

Kunz Gala Plan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Art.
AGF
BE
BfN
BNatSchG

Absatz
Artikel
Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg
Baustelleneinrichtung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
b
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
s
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

CEF-Maßnahme

Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous
ecological functionality-measures); auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

FCS-Maßnahme

Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes ( favorable
conservation status)

FFH-Anhang

Anhang der FFH-Richtlinie

FFH-LRT

Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie

FFH-RL

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der n
natürlichen
Lebensräume, sowie der wildlebenden Pflanzen und Tierarten

FORSOR

Fachschaft für Ornithologie Südlicher Oberrhein

LAK

Landesweite Artenkartierung

LRT

Lebensraumtyp

LSG

Landschaftsschutzgebiet

LUBW

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

NSG

Naturschutzgebiet

OGBW

Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg

RLD

Rote Liste Deutschland

RL BW

Rote Liste Baden-Württemberg

sAP

spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

VS-RL

VogeIschutzrichtlinie
Anhang 1

Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

Artikel 4 Absatz 2
Zusätzliche Zugvogelarten, für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen

ZAK

Zielartenkonzept

2

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Glossar der Abschichtungskriterien
Verbreitung (V): Wirkraum des Vorhabens liegt:
x = innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Baden – Württemberg vorhanden
(k.A.)
0 = außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
Lebensraum (L): Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen):
x=

vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art erfüllt oder keine Angaben möglich (k.A.)

0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
Wirkungsempfindlichkeit (E) gegenüber Bauvorhaben:
x=

gegeben oder nicht auszuschließen, sodass Verbotstatbestände / Schädigungen ausgelöst
werden könnten

0 = nicht gegeben oder so gering, dass keine Verbotstatbestände / Schädigungen zu erwarten
Nachweis (N): Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X = ja
0 = nein

Glossar der Roten Liste – Einstufungen
RLD: Rote Liste Deutschland

RL BW:

0

Ausgestorben oder verschollen

1

Vom Aussterben bedroht

2

Stark gefährdet

3

Gefährdet

G

Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R

Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen

D

Daten defizitär

V

Arten der Vorwarnliste

nb

Nicht bewertet

*

Ungefährdet

Rote Liste Baden-Württemberg

BNatSchG: s
b

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

FFH RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der wildlebenden
Pflanzen und Tierarten.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

1 Anlass und Vorgehensweise
Planvorhaben

Die Stadt Lahr plant im nordwestlichen Teil der Gemarkung Lahr die Bebauung
„Gartenhöfe“. Das Plangebiet wird im Osten durch die Flugplatzstraße begrenzt, die sich
zudem durch den nördlichen Teil des Plangebiets zieht. Der Almweg bzw. die hier
bestehende Wohnbebauung begrenzen das Plangebiet im Westen und Süden.
Im Gebiet sind Ackerflächen, Einzelbäume, ein Fußballplatz, ein Firmengelände mit
Holzlager, ein bereits zum Teil abgerissenes Gebäude, mehrere Wohnhäuser sowie ein
Vereinsheim mit Gärten und Zierrasen, Straßen- und Parkplatzflächen sowie ein
Kindergarten und ein Spielplatz mit Sandflächen vorhanden.
Durch Kunz GaLaPlan wurden 2021 im Plangebiet sowie der Umgebung
artenschutzrechtliche Untersuchungen der Artengruppen der Reptilien und der Vögel
sowie weiterer Artengruppen in Form von Beibeobachtungen durchgeführt.
Die Artengruppe der Fledermäuse wurde durch das Gutachterbüro Strauss & Turni
durchgeführt.
Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die
Kartierergebnisse dargestellt und für nachgewiesene planungsrelevante Arten
entsprechende Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Abbildung 1: Lage Plangebiet. Quelle: LUBW.

4

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Abbildung 2: Abgrenzung Plangebiet. Quelle: LUBW.

§ 44 BNatSchG

Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung ist § 44 BNatSchG. Die relevanten
Absätze sind im Folgenden wiedergeben.
Zugriffsverbote:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
…

5

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer
Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1
gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und
diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im
Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung
oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist,
beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.
Somit ergibt sich aus der oben genannten Gesetzeslage sowie weiterer Publikationen
(Kratsch et al. 2018, Runge et al. 2010) eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz
gegenüber der
➢

In Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind.

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Ablaufschema

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt sich die folgende Prüfkaskade:

Abbildung 3: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Umweltschadens- Aus Gründen der Enthaftung bzw. um einem Umweltschaden vorzubeugen, wird zudem
gesetz
eine Prüfung der nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten
durchgeführt.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aus BNatschG § 19 („Schäden an bestimmten Arten
und natürlichen Lebensräumen“), welcher im Folgenden zitiert wird:
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser
Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei
zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67
Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund
der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches
genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine
Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den
Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht
vorbei:
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen
Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art
als normal gelten,
2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind
oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den
Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal
anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen
Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne
äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder
der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der
betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im
Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

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Besonders
geschützte Arten

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Besonders (national) geschützte Arten werden nach der Eingriffsregelung § 15
BNatschG, welche im Folgenden zitiert wird, abgearbeitet:
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn
zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,
gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer
1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in
Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der
Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht
entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen,
ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass
Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu
unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die
zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im
Range vorgehen.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung
bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für
deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung
der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst
sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung
der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der
zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor
der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung
festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die
Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1.zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung
diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das
Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den
vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Prüfrelevante
Arten

Aus der Gesamtheit der Gesetzgebung ergibt sich somit ein Prüfbedarf für
Bauvorhaben im Sinne des § 44 BNatschG für
➢

Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten

➢

europäischen Vogelarten

➢

Arten die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind

➢

Aus Gründen der Enthaftung (§ 19 BNatschG) werden Anhang II Arten der
Richtlinie 92/43/EWG ebenfalls auf Artniveau abgeprüft.

National bzw. besonders geschützte Arten werden keiner Betrachtung bzw.
Geländeerhebung auf Artniveau unterzogen, sondern als Beibeobachtungen während
der für oben genannte Arten durchzuführenden Geländeerhebungen erfasst und
entsprechend der Eingriffsregelung abgearbeitet.
Entsprechende Aussagen sind im Artenschutzbericht darzustellen und in den
Umweltbericht zu integrieren. Falls ergänzend dazu Vermeidungsmaßnahmen zur
Vermeidung des Tötungsverbots besonders geschützter Arten nötig werden, wird dies
im Artenschutzbericht in einem gesonderten Kapitel erwähnt. Eine vertiefende Prüfung
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände findet für diese Arten jedoch nicht statt.
Zur Wahrung der gutachterlichen Sorgfalt werden jedoch auch besonders geschützte
Arten einer vertiefenden Prüfung unterzogen, wenn sie einen Gefährdungsgrad der
Roten Liste im Bereich von 0, 1 oder 2 haben oder gemäß gutachterlicher Einschätzung
als lokale oder regionale Verantwortungsart zu betrachten sind.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

2 Untersuchungsgebiet
Lage im Raum
und
Beschreibung
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet liegt im nordwestlichen Siedlungsbereich der Gemarkung Lahr
(Gemeinde Lahr/Schwarzwald). Das Plangebiet wird im Osten durch die Flugplatzstraße
begrenzt, die sich zudem durch den nördlichen Teil des Plangebiets zieht. Der Almweg
bzw. die hier bestehende Wohnbebauung begrenzen das Plangebiet im Westen und
Süden.
Im Osten grenzt an die Flugplatzstraße die „Schutter“ (Gewässer-ID 3.261) an. Ein
stehendes Gewässer (Gewässer ID 3.012) liegt in ca. 120 m nordwestlicher Entfernung
zum Plangebiet.
Die Fläche liegt im Naturraum „Lahr-Emmendinger Vorberge“ (Naturraum-Nr. 211) der
Großlandschaft „Mittleres Oberrhein-Tiefland“ (Großlandschaft-Nr. 21) auf einer Höhe
von ca. 170 m ü. NHN.
Vor allem der östliche Abschnitt ist mit Wohnhäusern bebaut. Doch auch im Norden
befinden sich vereinzelt Wohnhäuser, auf welche Ackerflächen folgen. Im Osten befindet
sich ein Kindergarten mit Spielplatzflächen.
Der westliche Bereich wird gewerblich genutzt. Hier befinden sich ein Holzlager sowie ein
bereits zum Teil abgerissenes Gebäude. Weitere Siedlungsstrukturen grenzen im Süden
an das Plangebiet an.
Neben versiegelten Flächen und Zierrasen sind auch ruderalisierte Bereiche, Gebüsche,
Hecken, Einzelbäume und Gartenflächen vorhanden.

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Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Abbildung 4: Lage Plangebiet (rot) mit Schutzgebietskulisse (siehe Legende). Quelle: LUBW.
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Natura 2000

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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FFH – Gebiet
Teilflächen des FFH-Gebiets „Untere Schutter und Unditz“ (Schutzgebiets-Nr. 7513341)
liegen in ca. 1,3 km westlicher Entfernung zum Plangebiet.

Im Managementplan werden folgende Arten aufgeführt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•

Schmale Windelschnecke
Bauchige Windelschnecke
Kleine Flussmuschel
Grüne Flussjungfer
Helm-Azurjungfer
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Großer Feuerfalter
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Heldbock
Meerneunauge
Bachneunauge
Lachs
Bitterling
Steinbeißer
Gelbbauchunke
Wimperfledermaus
Bechsteinfledermaus
Großes Mausohr
Grünes Besenmoos
Kleefarn

Ein Vorkommen der mobileren Arten wurde im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Untersuchungen abgeprüft. Arten die habitatbedingt bereits im Vorfeld ausgeschlossen
werden können, werden aufgeführt, jedoch entfallen für diese Arten vertiefende
Untersuchungen.
Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets (Einzelarten, Lebensräume,
Lebensraumtypen) sind mangels geeigneter Habitate der meisten Arten, fehlender
Strukturen sowie durch die umzusetzenden Vermeidungs-, Minimierungs- und ggf.
Ausgleichsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Vogelschutzgebiet
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“
(Schutzgebiets-Nr. 7512341) liegt in ca. 5,7 km westlicher Entfernung zum
Untersuchungsgebiet.
Aufgrund
der
Entfernung
sowie
der
Lage
des
Untersuchungsgebiets innerhalb des Siedlungsbereichs können erhebliche
Beeinträchtigungen der Arten des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden, sodass
eine weitere Betrachtung entfällt.

Naturschutzgebiete

Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Waldmatten“ (Schutzgebiets-Nr. 2.145) liegt in
ca. 4 km südwestlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet. Aufgrund der Entfernung
sowie der Lage des Untersuchungsgebiets innerhalb des Siedlungsbereichs können
erhebliche Beeinträchtigungen der Arten des Naturschutzgebiets ausgeschlossen
werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Gesetzlich
Im Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung sind keine nach §30 BNatSchG
geschützte
besonders geschützten Biotope vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.
Biotope
nach
§30 BNatSchG

Landschaftsschutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet „Schutterlindenberg“ (Schutzgebiets-Nr. 3.17.009) liegt in
knapp 820 m östlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet. Aufgrund der Entfernung
sowie durch die Lage des Untersuchungsgebiets in einer Siedlung können erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.

Waldschutzgebiete

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Waldschutzgebiete
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

Wildtierkorridor

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Wildtierkorridore
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

AuerhahnSchutzzone

Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine Auerhahn-Schutzzonen
vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

FFH-Mähwiesen Im Untersuchungsgebiet und der weiteren Umgebung sind keine FFH-Mähwiesen
ausgewiesen. Eine weitere Betrachtung entfällt.

Biotopverbundachsen

Innerhalb des Untersuchungsgebiets sowie der weiteren Umgebung sind keine
Biotopverbunde feuchter, mittlerer oder trockener Standorte ausgewiesen. Eine weitere
Betrachtung entfällt.

3 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungs-Daten der OGBW (ADEBAR), der öffentlich zugänglichen Internetseiten
(siehe Literaturliste) und weitere Quellen (z.B. vorhandene Gutachten zu Projekten in
räumlicher Nähe, Naturschutzgroßprojekten, fertige Managementpläne etc.) genutzt.
Sofern in den Kapiteln zu den jeweiligen Artengruppen nicht anders angegeben,
beschränkte sich der Untersuchungsumfang auf die Datenrecherche sowie
Beibeobachtungen im Zuge der durchgeführten Kartierungen. Für diese Arten konnten im
Vorfeld erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, da sie verbreitungs- und/
oder habitatbedingt nicht zu erwarten waren. Es erfolgte eine Abwägung der Betroffenheit
auf Grundlage einer „worst-case“-Betrachtung.
Artengruppen, für die bereits im Vorfeld erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten waren
wurden im Jahr 2021 methodisch durch Begehungen in Anlehnung an die Methodenblätter
aus Albrecht et al. 2015 erfasst. Dabei wurden die Artengruppe der Vögel und der Reptilien
durch Kunz GaLaPlan erfasst und dabei bei jeder Begehung die im Plangebiet und
angrenzend vorhandenen Pfützen und Gräben auch Laich und Amphibienvorkommen
untersucht.

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Die Artengruppe der Fledermäuse wurde durch das Gutachterbüro Stauss & Turni
untersucht.
Die entsprechenden Aussagen zur Methodik werden in den einzelnen Artkapiteln gegeben.
Die bisherigen Begehungstermine können der Tabelle 1 entnommen werden.
Tabelle 1: Begehungstermine
Datum

Zeit

Anlass

Wetter

08.05.2021

6.00- 7.15 Uhr

1. Kartierung Vögel

Sonnig, leicht bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 17° C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
08.05.2021

9.30- 11.00 Uhr

1.Kartierung Reptilien

Sonnig, leicht bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 20 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
31.05.2021

9.00- 10.00 Uhr

2. Kartierung Vögel

Heiter bis wolkig

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 21° C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
10.06.2021

12.25- 13.55 Uhr

2. Kartierung Reptilien

Sonnig, unbewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 25° C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
19.06.2021

8.00- 9.00 Uhr

3. Kartierung Vögel

Sonnig, leicht bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 19 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
02.07.2021

9.30 -11.30 Uhr

3. Kartierung Reptilien

Sonnig,

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 19 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
03.07.2021

8.15- 9.15 Uhr

4. Kartierung Vögel

Sonnig, bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 21 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
10.07.2021

7.30- 8.30 Uhr

5. Kartierung Vögel

Heiter bis wolkig

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 19° C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
22.07.2021

14.00- 15.00 Uhr

4. Kartierung Reptilien

Sonnig, leicht bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 25 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
14.09.2021

15.20- 16.30 Uhr

5. Kartierung Reptilien

Sonnig, leicht bewölkt

Kontrolle Gräben und Pfützen auf Laich, Amphibien

ca. 24 °C

Beibeobachtung weiterer Artengruppen
*Die Begehungen zur Artengruppe der Fledermäuse wurden durch das Gutachterbüro Stauss & Turni durchgeführt.
Details sind dem Anhang zu entnehmen.

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4 Mollusken (Weichtiere)
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Lebensraum und Untersuchungsgebiet die Arten Bachmuschel, Schmale Windelschnecke und Bauchige
Individuen
Windelschnecke.
Die Schmale Windelschnecke, die Bauchige Windelschnecke sowie die Kleine
Flussmuschel (= Bachmuschel) werden im Managementplan des nächstgelegenen FFHGebiets aufgeführt.
Zur Verbreitung der Arten im Gebiet ist dem Managementplan zu entnehmen:
Die Schmale Windelschnecke kommt im FFH-Gebiet 7513-341 Untere Schutter und
Unditz in den Schilf- und Seggenbeständen im NSG Unterwassermatten in drei
voneinander getrennten Lebensstätten vor.
Die Bauchige Windelschnecke kommt im FFH-Gebiet lediglich im NSG Talebuckel in
einem räumlich begrenzten Schilf- und Seggengebiet am Graben „Im Heiligen Antle“ vor.
Die Kleine Flussmuschel ist im Gewässernetz der dauerhaft wasserführenden
Fließgewässer innerhalb des FFH-Gebiets sehr weit verbreitet. Zu diesen Gewässern
zählen die Kinzig, die Schutter, die Unditz, das Waldbach/Münstergrabensystem sowie
das zusammengefasste System des Schlangenwerbkanals, Scheidgrabens und Neuen
Grabens. Insgesamt wurden in diesen Gewässern in 134 Erfassungspunkten 415
lebende Individuen der Kleinen Flussmuschel gefunden. Durch die parallel
durchgeführten
Fischbestandserhebungen
wurden
in
allen
untersuchten
Erfassungseinheiten Wirtsfische (z. B. Döbel Leuciscus cephalus und Dreistachliger
Stichling Gasterosteus aculeatus) nachgewiesen. Nicht nachgewiesen wurde die Kleine
Flussmuschel im Tieflachkanal, dem Oberschopfheimer Allmendkanal und dem
Muserebach. Auch alle Kleingewässer (i. d. R. „Mooswaldbäche“) zwischen Offenburg
und der Schutter gehören aufgrund geringen Abflusses bzw. mindestens zeitweisen
Austrocknung nicht zum Besiedlungsgebiet der Kleinen Flussmuschel.
Zwar befindet sich im nordwestlichen Untersuchungsgebiet auf Höhe eines bestehenden
Fußballplatzes ein Graben, dieser ist jedoch stark anthropogen überprägt und verbuscht,
sodass kein geeignetes Habitat für die Schmale Windelschnecke und die Bauchige
Windelschnecke vorhanden ist. Zudem wurde im Laufe der Kartierungen festgestellt,
dass der schmale Graben zeitweise kein Wasser führt. Eine Eignung als Habitat für die
Kleine Flussmuschel (Bachmuschel) ist somit ebenfalls nicht gegeben. Allerdings ist nicht
bekannt, in welche Gewässer der Graben direkt und indirekt mündet.
Ein Schutz des Grabens einschließlich der Randbereiche wird über die Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen gewährleistet, die im Hinblick auf die Artengruppe der
Reptilien (und Amphiben) festgelegt werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 2: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Mollusken (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

s

Schnecken
0
X

0

0
X

0

Anisus vorticulus

Zierliche Tellerschnecke

2

1

II, IV

Vertigo angustior

Schmale Windelschnecke

3

3

II

Vertigo geyeri

Vierzähnige Windelschnecke

1

1

II

Vertigo moulinsiana

Bauchige Windelschnecke

2

2

II

Muscheln
X

0

Pseudanodonta complanata Abgeplattete Teichmuschel

1

1

X

0

Unio crassus

1

1

Bachmuschel

s
II, IV

s

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5 Krebse und Spinnentiere
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist laut Verbreitungskarten der LUBW im
Lebensraum und Untersuchungsgebiet der Steinkrebs.
Individuen
Wie für die Artengruppe der Mollusken gilt auch für den Steinkrebs, dass innerhalb des
Plangebiets (anthropogen überprägter, zeitweise trockenfallender Graben) bzw. daran
angrenzend keine geeigneten Habitate für die Art vorhanden sind.
Dem Managementplan lässt sich zur Verbreitung der Art entnehmen:
Vom Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) [1093*] gab es Hinweise auf ein
Vorkommen im NSG Talebuckel. Dort gibt es zwei Wiesengräben. Diese führen aktuell
jedoch kein Wasser und schienen seit längerer Zeit trocken gefallen zu sein. Der
ursprüngliche Nachweis im Gebiet geht auf die Jahre 2004 (FFS Langenargen, Abfrage
vom 27.02.2012) und 2011 zurück (pers. Mittlg. FELIX KÜNEMUND, staatl.
Fischereiaufseher, Offenburg). Diese Nachweise stammen jedoch aus dem Donaubächle
im Ortsbereich von Rammersweier außerhalb des NSG Talebuckel. Da weder der im
nördlichen Bereich des Naturschutzgebiets liegende Langenboschgraben noch der etwas
weiter südlich gelegene Wiesengraben eine wasserführende Verbindung zum außerhalb
des Gebiets gelegenen Donaubächle hat (aktueller Steinkrebsnachweis dort), wird eine
dauerhafte Steinkrebsbesiedelung derzeit ausgeschlossen.
Dieser Sachverhalt gilt auch für das vorliegende Untersuchungsgebiet. Ein Vorkommen
des Steinkrebses wird hier ausgeschlossen.
Aufgrund der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die
Artengruppe der Reptilien (und Amphibien) umgesetzt werden, werden zudem indirekte
und direkte Eingriffe in den Graben einschließlich seiner Randbereiche verhindert.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 3: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Krebse und Spinnentiere (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Krebse
0

Astacus astacus

Edelkrebs

2

1

0

Austropotamobius pallipes

Dohlenkrebs

1

nb

II
II

X

0

s

Austropotamobius torrentium

Steinkrebs

2

2

0

Branchipus schaefferi

Sommer-Feenkrebs

nb

2

b
s

0

Tanymastix stagnalis

Sumpf-Feenkrebs

nb

1

s

Spinnentiere
0

Anthrenochernes stellae

Stellas Pseudoskorpion

nb

2

II

0

Dolomedes plantarius

Gerandete Wasserspinne

2

2

s

0

Philaeus chrysops

Goldaugenspringspinne

2

2

s

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6 Käfer
Bestand
Bis auf den Hirschkäfer und den Eichen-Buntkäfer können die unten genannten Käferarten
Lebensraum und im Untersuchungsgebiet verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden.
Individuen
Der Eichen-Buntkäfer, welcher alte Eichenwälder als Habitat bevorzugt, findet im
Untersuchungsgebiet keine geeigneten Strukturen, sodass eine weitere Betrachtung
entfällt.
2021 liegen keine gesicherten Hirschkäferfunde in Lahr oder der Umgebung vor. In den
Vorjahren wurden mehrere Individuen in Lahr nachgewiesen (hirschkäfer-suche.de).
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölze wurden auf eine Eignung für den
Hirschkäfer sowie weitere Totholzkäfer untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die im
Untersuchungsgebiet vorhandenen Einzelbäume und Heckenstrukturen keine geeigneten
Habitate für eine Eiablage des Hirschkäfers darstellen.
Zwar sind vereinzelt Totholzstrukturen vorhanden, es konnten jedoch weder
Saftleckstellen noch geeignete Totholzanteile mit morschem, feuchtem, verpilztem,
weißfaulem Holz in Bodennähe nachgewiesen werden.
Allenfalls könnten sich Einzeltiere sporadisch im Untersuchungsgebiet aufhalten oder
dieses überfliegen.
Ein sporadischer Aufenthalt von Einzeltieren an den verbleibenden Gehölzen sowie ein
Überflug des Untersuchungsgebiets sind sowohl bauzeitlich als auch nach Abschluss der
geplanten Maßnahmen weiterhin möglich. Zudem können die neu entstehenden
Strukturen (Gärten, Gehölze) wieder sporadisch aufgesucht werden.
Da die zu rodenden Gehölze keine hochwertigen Habitate für den Hirschkäfer (und weitere
Totholzkäferarten) darstellen und der Hirschkäfer bauzeitlich und nach Abschluss der
Bauarbeiten für sporadische Aufenthalte in die unmittelbare Umgebung ausweichen kann
bzw. eine Nutzung der neu entstehenden Strukturen sowie ein Überflug weiterhin möglich
sind, können erhebliche Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen werden, sodass keine
weitere Betrachtung erforderlich wird.
Der zwischen Karlsruhe und Offenburg im Rheinauenwald sehr lokal nachgewiesene
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) ist aufgrund seiner stark eingeschränkten
Ausbreitungsfähigkeit in Lahr nicht zu erwarten.
Der Eremit (Osmoderma eremita) sowie der Heldbock (Cerambyx cerdo), welche laut
Managementplan im Bereich Waltersweier aktuell dokumentiert wurde, sind ebenfalls
gemäß der aktuellen Nachweisstellen nicht zu erwarten.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 4: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Käfer (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Acmaeodera degener

Gefleckter Eichen-Prachtkäfer

1

1

s

0

Aesalus scarabaeoides

Kurzschröter

2

1

s

0

Bolbelasmus unicornis

Vierzähniger Mistkäfer

nb

1

II, IV

s

0

Cerambyx cerdo

Heldbock

1

1

II, IV

s

Clerus mutillarius

Eichen-Buntkäfer

2

1

0

Cucujus cinnaberinus

Scharlachkäfer

nb

1

0

Cylindera germanica

Deutscher Sandlaufkäfer

1

2

s

0

Dicerca furcata

Scharfzähniger Zahnflügel-Prachtkäfer

Z

1

s

0

Dytiscus latissimus

Breitrand

nb

1

0

Eurythyrea quercus

Eckschildiger Glanz-Prachtkäfer

1

1

s

0

Gnorimus varabilis

Veränderlicher Edelscharrkäfer

2

1

s

0

Graphoderus bilineatus

Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer

nb

3

II, IV

s

Lucanus cervus

Hirschkäfer

3

2

II

b

0

Megopis scabricornis

Körnerbock

1

1

s

0

Meloe autumnalis

Blauschimmernder Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Meloe cicatricosus

Narbiger Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Meloe decorus

Violetthalsiger Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Meloe rugosus

Mattschwarzer Maiwurmkäfer

nb

1

s

0

Necydalis major

Großer Wespenbock

1

1

s

0

Necydalis ulmi

Panzers Wespenbock

1

1

s

0

Osmoderma eremita

Eremit

2

2

0

Palmar festiva

Südlicher Wacholder-Prachtkäfer

1

1

s

0

Phytoecia uncinata

Wachsblumenböckchen

nb

1

s

0

Protaetia aeruginosa

Großer Goldkäfer

2

1

s

0

Purpuricenus kaehleri

Purpurbock

1

1

s

0

Rosalia alpina

Alpenbock

2

2

0

Scintillatrix mirifica

Wunderbarer Ulmen-Prachtkäfer

1

1

X

X

0

0

s
II, IV

II, IV

II, IV

II, IV

s

s

s

s
s

7 Libellen
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen, sind laut Verbreitungskarten der LUBW
Lebensraum und Vorkommen der Helm-Azurjungfer, der Grünen Moosjungfer sowie der Grünen
Individuen
Flussjungfer.
Dem Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets ist zu den Arten Grüne
Flussjungfer und Helm-Azurjungfer über die Verbreitung zu entnehmen:
Das Vorkommen der Grünen Flussjungfer in der Schutter wurde 1990 von A. & S. HEITZ
im Abschnitt nördlich Eckartsweier entdeckt und wurde 1991, 1993 und 1996 bestätigt.

20

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Im Jahr 2000 wurden im Rahmen eines Gutachtens (INULA 2000) auf Höhe von Müllen
sieben Exuvien und im Jahr 2002 eine weitere Exuvie der Grünen Flussjungfer bei
Schuttern gefunden (INULA 2002). Bei einer Übersichtskartierung wurden an der Schutter
nördlich Eckartsweier im Jahr 2003 insgesamt drei und im Jahr 2004 eine weitere Exuvie
gefunden (INULA 2004, SCHIEL & HUNGER 2006). Aktuellere Nachweise sind aus der
Schutter nicht bekannt.
An der Kinzig westlich von Willstätt wurden als erstes und einziges Mal am 09.07.2003
zwei Exuvien der Grünen Flussjungfer nachgewiesen (INULA 2004).
Das Hauptvorkommen der Helm-Azurjungfer im FFH-Gebiet 7513-341 Untere Schutter
und Unditz liegt im Gewässersystem der Unditz. Nebenvorkommen erstrecken sich
entlang des Kammbachs, an den Gräben südlich und westlich von Lahr (Muserebach mit
Seitengräben, Teilabschnitt der Unditz, Der Neue Graben) sowie im NSG Waldmatten.
Für alle drei Libellenarten sind im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Habitate
vorhanden. Der vorhandene Graben im nordwestlichen Untersuchungsgebiet ist stark
verbuscht, überbaut und weist keine geeignete gewässerbegleitende Vegetation für die
Arten auf. Zudem erfolgt hier ein Schutz über die Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Artengruppe der Reptilien (und
Amphibien) umgesetzt werden.
Eingriffe in die östlich verlaufende Schutter bzw. deren Randbereiche sind nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 5: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Libellen (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Aeshna caerulea

Alpen-Mosaikjungfer

1

1

s

0

Aeshna subarctica elisabethae

Hochmoor-Mosaikjungfer

2

1

s

Ceriagrion tenellum

Scharlachlibelle

1

V

Coenagrion mercuriale

Helm-Azurjungfer

3

2

II

s

0

Coenagrion ornatum

Vogel-Azurjungfer

1

1

II

s

0

Gomphus flavipes

Asiatische Keiljungfer

2

*

IV

s

0

Leucorrhinia albifrons

Östliche Moosjungfer

0

2

IV

s

0

Leucorrhinia caudalis

Zierliche Moosjungfer

1

3

IV

s

II, IV

0
X

X

0

0

s

Leucorrhinia pectoralis

Große Moosjungfer

1

3

Nehalennia speciosa

Zwerglibelle

1

1

Ophiogomphus cecilia

Grüne Flussjungfer

3

*

0

Orthetrum albistylum

Östlicher Blaupfeil

D

R

s

0

Somatochlora alpestris

Alpen-Smaragdlibelle

1

1

s

0

Sympecma paedisca

Sibirische Winterlibelle

2

1

0
X

0

s
s

II, IV

IV

s

s

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8 Schmetterlinge
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind laut Verbreitungskarten der LUBW im
Lebensraum und Untersuchungsgebiet der Große Feuerfalter, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling,
Individuen
der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter sowie die
Spanische Fahne.
Ein Nachweis des Großen Feuerfalters stammt von 2011 aus Lahr-West (schmetterlinged.de).
Der Große Feuerfalter findet innerhalb des Plangebiets keine geeigneten Habitate wie
etwa strukturreiches, feuchtes Grünland, Hochstauden entlang von Gewässern usw.
Stattdessen ist das Plangebiet strukturarm und weist keine hochwertigen, artenreichen
Wiesenbestände und Gewässerabschnitte auf. Die Art kann daher habitatbedingt
ausgeschlossen werden, sodass eine weitere Betrachtung entfällt.
Der Oberthürs Würfel-Dickkopffalter, der 2005 in Lahr nachgewiesen wurde
(schmetterlinge-d.de), findet im Plangebiet ebenfalls keine geeigneten idealen Habitate in
Form von Trocken- und Magerrasen, mageren Straßenrändern, Waldlichtungen usw. mit
lückiger Vegetation zur Eiablage, sodass derzeit nicht von einem Vorkommen der Art
ausgegangen wird.
Auch für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und den Hellen WiesenknopfAmeisenbläuling sind im Plangebiet keine geeigneten Habitate in Form von Feuchtwiesen,
Wiesenbrachen, Gräben mit Hochstaudensäumen usw. vorhanden. Die Arten sind zudem
an ein Vorkommen des Großen Wiesenknopfes gebunden, welcher im Plangebiet nicht
nachgewiesen werden konnte. Habitatbedingt werden die beiden Arten daher
ausgeschlossen. Eingriffe in die nächstgelegenen Gräben und Gewässerstrukturen sind
nicht vorgesehen, sodass auch bei einem Vorkommen angrenzend an das Plangebiet
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten wären.
Die Spanische Fahne wurde 2019 in Lahr-Ost nachgewiesen (schmetterlinge-d.de). Auch
für die Art sind innerhalb des Plangebiets keine idealen Habitate vorhanden, da sie
ebenfalls strukturreiche Standorte mit Mosaiken aus Gehölzrändern, magerem Grünland,
Hochstauden, Lichtungen, Schlagfluren usw. bevorzugt. Die Grünflächen im Plangebiet
werden überwiegend als Zierrasen kurz gehalten. Weniger intensiv bewirtschaftetes
Grünland und Gartenflächen sind ebenfalls nur wenig struktur- und artenreich.
Die präferierten Nahrungspflanzen Wasserdost und Gemeiner Dost sind zudem nicht
vorhanden. Zwar nutzt die Art alternativ auch Futterpflanzen wie Brennnessel, Klee und
Brombeere, da das vorhandene Strukturangebot jedoch äußerst gering ausfällt, kann
allenfalls ein sporadischer Aufenthalt zur Thermoregulation erwartet werden.
Strukturen zur Thermoregulation findet die Art auch in der unmittelbaren Umgebung des
Plangebiets, in welche sie ungehindert ausweichen kann. Nach Abschluss der Bauarbeiten
entstehen neue Strukturen (Gärten, Sträucher etc.) die zur Thermoregulation genutzt
werden können.
In der Umgebung des Plangebiets wäre strukturbedingt ein Auftauchen der Spanischen
Fahne wahrscheinlicher. Da hier jedoch keine Eingriffe vorgesehen sind, können
erhebliche Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen werden.
Da es weder zu einem Verlust hochwertiger Strukturen zur Thermoregulation noch zu
einem Verlust von Plätzen zur Eiablage und Nahrungsaufnahme der Spanischen Fahne
kommt, können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
In Form von Beibeobachtungen während den durchgeführten artenschutzrechtlichen
Kartierungen wurden keine abweichenden Erkenntnisse erbracht.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Tabelle 6: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Schmetterlinge (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Tagfalter
0

Agrodiaetus damon

Weißdolch-Bläuling

1

1

s

0

Brenthis daphne

Brombeer-Perlmutterfalter

1

D

s

0

Carcharodus flocciferus

Heilziest-Dickkopffalter

1

2

s

0

Coenonympha hero

Wald-Wiesenvögelchen

1

2

IV

s

0

Eurodryas aurinia

Goldener Scheckenfalter

1

2

II

b

0

Hipparchia fagi

Großer Waldportier

R

2

0

Hypodryas maturna

Eschen-Scheckenfalter

1

1

II, IV

s

0

Lopinga achine

Gelbringfalter

1

2

IV

s

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

3

3

II, IV

s

0

Lycaena helle

Blauschillernder Feuerfalter

1

2

II, IV

s

0

Maculinea arion

Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling

2

3

IV

s

X

0

s

X

0

Maculinea nausithous

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

3

V

II, IV

s

X

0

Maculinea teleius

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

1

2

II, IV

s

0

Parnassius apollo

Apollo

1

2

IV

s

0

Parnassius mnemosyne

Schwarzer Apollo

1

2

IV

s

Pyrgus armoricanus

Oberthürs Würfel-Dickkopffalter

1

3

s

Pyrgus cirsii

Spätsommer-Würfel-Dickkopffalter

1

1

s

X

0

0

Nachtfalter
0

Actinotia radiosa

Trockenrasen-Johanniskrauteule

R

1

s

0

Alcis jubata

Bartflechten-Rindenspanner

1

1

s

0

Anarta cordigera

Moor-Bunteule

2

1

s

Callimorpha quadripunctaria

Spanische Fahne

*

*

0

Carsia sororiata

Moosbeerenspanner

2

1

s

0

Cleorodes lichenaria

Grüner Flechten-Rindenspanner

2

1

s

0

Cucullia caninae

Hundsbraunwurz-Mönch

R

R

s

0

Cucullia gnaphalii

Goldruten-Mönch

1

1

s

0

Eriogaster catax

Hecken-Wollafter

0

1

0

Eucarta amethystina

Amethysteule

2

2

s

0

Fagivorina arenaria

Scheckiger Rindenspanner

3

1

s

0

Gastropacha populifolia

Pappelglucke

1

1

s

0

Gortyna borelii

Haarstrangeule

1

1

0

Hadena magnolii

Südliche Nelkeneule

1

2

s

0

Hyles vespertilio

Fledermausschwärmer

1

0

s

0

Idaea contiguaria

Fetthennen-Felsflur-Zwergspanner

R

2

s

0

Lemonia taraxaci

Löwenzahn-Wiesenspinner

R

0

s

0

Luperina dumerilii

Dumerils Graswurzeleule

R

2

s

0

Nola cristatula

Wasserminzen-Graueulchen

1

*

s

0

Nola subchlamydula

Gamander-Graueulchen

1

R

s

0

Nycteola degenerana

Salweiden-Wicklereulchen

2

3

s

X

0

II

II, IV

II, IV

s

s

23

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

V

L

E

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

0

Paidia murina

Mauer-Flechtenbärchen

D

1

s

0

Pericallia matronula

Augsburger Bär

R

1

s

0

Proserpinus proserpina

Nachtkerzenschwärmer

V

*

0

Tephronia sepiaria

Totholz-Flechtenspanner

1

R

s

0

Zygaena angelicae

Elegans-Widderchen

R

1

s

IV

s

9 Heuschrecken
Bestand
Die streng geschützte Große Schiefkopfschrecke breitet sich in Baden-Württemberg
Lebensraum und derzeit stark aus und ist daher auch in Lahr verbreitungsbedingt nicht auszuschließen.
Individuen
Da das Grünland innerhalb des Untersuchungsgebiets jedoch als Zierrasen kurz gehalten
wird, entspricht es nicht den Ansprüchen dieser Art, welche Magerrasen, feuchte und
trockene Saumgesellschaften, Pfeifengraswiesen, Glatthaferwiesen, Schilfried,
Ruderalflächen usw. bevorzugt.
Zwar kann die Art auf den an das Plangebiet angrenzenden Flächen habitatbedingt nicht
vollständig ausgeschlossen werden, da hier jedoch keine Eingriffe vorgesehen sind und
eine Nutzung bauzeitlich sowie nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin ungehindert
möglich ist, können erhebliche Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen werden.
Ferner wurden keine Nachweise in Form von Beibeobachtungen erbracht.
Ebenfalls verbreitungsbedingt nicht auszuschließen ist die besonders geschützte
Blauflügelige Ödlandschrecke. Die Art bevorzugt als Habitat trockene Standorte mit
lückiger Vegetation wie Halbtrockenrasen, Kies- und Sandgruben, Rheindämme usw.
Innerhalb des Plangebiets sind lediglich kleinflächig in den Randbereichen potenziell
geeignete Strukturen (Kiesflächen, lückige Vegetation) vorhanden. Hier konnten keine
Nachweise in Form von Beibeobachtungen erbracht werden. Sollten Einzeltiere der
besonders geschützten Art in den Randbereichen des Plangebiets vorkommen, so ist ein
umfassender Schutz durch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Artengruppe der
Reptilien festgelegt werden, gegeben. Die Art kann bauzeitlich in die unmittelbar
angrenzenden Flächen ausweichen. Erhebliche Beeinträchtigungen können
ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 7: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Heuschrecken (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW RLD FFH BNatSchG
RL

0

Aiolopus thalassinus

Grüne Strandschrecke

2

2

s

0

Arcyptera fusca

Große Höckerschrecke

1

1

s

0

Calliptamus italicus

Italienische Schönschrecke

1

2

b

0

Modicogryllus frontalis

Östliche Grille

1

1

s

0

Platycleis tessellata

Braunfleckige Beißschrecke

1

1

s

Ruspolia nitidula

Große Schiefkopfschrecke

0

R

s

X

0

24

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Am Schlipf 6
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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

10 Fische und Rundmäuler
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
Lebensraum und geschützten Arten Bachneunauge, Bitterling, Groppe, Karausche, Karpfen, Meerforelle,
Individuen
und Äsche sowie der besonders geschützte Europäische Aal.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets werden zudem Meerneunauge,
Lachs und Steinbeißer aufgeführt.
Zur Verbreitung im Gebiet lassen sich dem Managementplan über folgende Arten
Informationen entnehmen:
Das Vorkommen des Meerneunauges ist im gesamten Fließgewässernetz innerhalb des
FFH-Gebiets nur auf die Kinzig beschränkt. In den übrigen sechs Gewässern wurde das
Meerneunauge nicht nachgewiesen und ist auch in den Daten der FFS-Langenargen nicht
aufgeführt (FFS Langenargen, Abfrage vom 27.02.2012). Aufgrund der überwiegend
sandigen Sohlsubstrate könnten sich jedoch Querder in diesen typischen Habitaten
entwickeln, sofern geeignete Laichhabitate existieren. Derzeit wäre eine Ausbreitung in die
Schutter bis zum nicht passierbaren Wehr der Rohrburger Mühle möglich.
Der Lachs kommt im Fließgewässernetz innerhalb des FFH-Gebiets lediglich in der Kinzig
vor. Der betroffene Abschnitt dient ihm vor allem als Wanderkorridor.
Das Vorkommen des Bachneunauges (Lampetra planeri) [1096] ist im gesamten
Fließgewässernetz im FFH-Gebiet auf die Kinzig beschränkt. In den übrigen sechs
Gewässern wurde die Art nicht nachgewiesen und ist in den Daten der FFS-Langenargen
nicht aufgeführt (FFS Langenargen, Abfrage vom 27.02.2012). Aufgrund der überwiegend
sandigen Sohlsubstrate könnten sich jedoch Querder in diesen typischen Habitaten
entwickeln, sofern geeignete Laichhabitate existieren. Derzeit wäre eine Ausbreitung in die
Schutter bis zum nicht passierbaren Wehr der Rohrburger Mühle möglich.
Der Bitterling ist im Fließgewässernetz innerhalb des FFH-Gebiets sehr weit verbreitet.
Von den 23 untersuchten Probestrecken wurde in 18 ein Bitterlingsbestand festgestellt (s.
u.). Außer in der Kinzig wurden im Münstergraben und im Tieflachkanal keine Bitterlinge
registriert.
Das Vorkommen des Steinbeißers ist im Fließgewässernetz innerhalb des FFH-Gebiets
auf nur eine Fließstrecke der Kinzig unterhalb des Wehrs Neumühl beschränkt. Hier ist er
jedoch häufiger anzutreffen. Oberhalb des Wehrs Neumühl und in allen anderen
Gewässern wurden – trotz geeignetem Lebensraum – keine Steinbeißer nachgewiesen.
In der unteren Schutter erfolgte im Jahr 2008 (TROSCHEL & RUDOLPH 2009) ein
Einzelnachweis. Hier wird daher ein kleiner Bestand vermutet. Voraussetzung für eine
(Wieder-)Ausbreitung in die Schutter und darüber hinaus in die Unditz ist die
Wiederherstellung der Durchgängigkeit an den Wehren an der Rohrburger und der
Schutterzeller Mühle.
Innerhalb des Plangebiets sind keine für die genannten Fischarten nutzbaren Habitate
vorhanden. Der im Nordwesten vorhandene anthropogen überprägte, zeitweise
trockenliegende Graben ist nicht als besiedelbares Gewässer anzusehen.
Direkte und indirekte Eingriffe in die Gewässerhabitate der Umgebung des Plangebiets
sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen, sodass erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

25

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Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Tabelle 8: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fische und Rundmäuler (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL
II

0

Alosa alosa

Maifisch

1

1

0

Anguilla anguilla

Aal

2

2

0

Aspius aspius

Rapfen

1

*

Carassius carassius

Karausche

1

2

0

Chondrostoma nasus

Nase

2

V

0

Cobitis taenia

Steinbeißer

2

*

II
II

X

0

BNatSchG

b
II

X

0

Cottus gobio

Groppe, Mühlkoppe

V

*

X

0

Cyprinus carpio

Karpfen

2

*

0

Gymnocephalus baloni

Donau-Kaulbarsch

nb

*

II, IV

0

Hucho hucho

Huchen

1

2

II

0

Lampetra fluviatilis

Flussneunauge

2

3

II

b

Lampetra planeri

Bachneunauge

3

*

II

b

0

Leuciscus idus

Aland

2

*

0

Leuciscus souffia agassizii

Strömer

2

1

0

Lota lota

Quappe

2

V

0

Misgurnus fossilis

Schlammpeitzger

1

2

II

0

Petromyzon marinus

Meerneunauge

2

V

II

Rhodeus amarus

Bitterling

2

*

II

0

Salmo salar

Atlantischer Lachs

1

1

II

0

Salmo trutta lacustris

Seeforelle

2

*

Salmo trutta trutta

Meerforelle

1

*

Salvelinus alpinus

Seesaibling

2

*

Thymallus thymallus

Äsche

2

2

Zingel streber

Streber

2

2

X

X

X

0

0

0

0
X
0

0

II

b

II

11 Amphibien
11.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis).
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Untersuchungen bezüglich des
Arteninventars durchgeführt. Die Artengruppe der Amphibien wurde dabei während den
Kartierungen der Artengruppe der Reptilien und der Vögel mit erfasst.
Zur Erfassung der Amphibien wurden potenziell nutzbare Bereiche (Gräben, Pfützen,
Versteckmöglichkeiten etc.) langsam abgeschritten und auf ein Vorkommen von Laich,
Kaulquappen und Adulttieren überprüft.
Mögliche Verstecke (z. B. größere Steine, Folien, Bleche Äste, Bretter) wurden umgedreht
bzw. mehrfach aufgesucht. Auf das Ausbringen künstlicher Verstecke konnte aufgrund der
Vielzahl vorhandener Folien, Bretter usw. verzichtet werden.

26

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Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Privatgärten, die an das Plangebiet angrenzen, konnten nicht untersucht werden. Es
erfolgte jedoch eine Befragung von Anwohnenden nach Sichtnachweisen. Die Ergebnisse
der Befragungen wurden für eine worst-case-Betrachtung nicht einsehbarer Bereiche
hinzugezogen.

11.2 Bestand
Bestand
Verbreitungsbedingt lassen sich laut den Verbreitungskarten der LUBW im
Lebensraum und Untersuchungsgebiet die streng geschützten Arten Nördlicher Kammmolch,
Individuen
Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Europäischer Laubfrosch und Springfrosch sowie die
besonders geschützten, der Eingriffsregelung unterliegenden Arten Feuersalamander,
Bergmolch, Fadenmolch, Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch und Seefrosch
nicht ausschließen.
Im Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets wird lediglich
Gelbbauchunke aufgeführt. Hier ist zur Verbreitung im Gebiet zu entnehmen:

die

Nachweise von der Gelbbauchunke liegen aus zwei Bereichen vor: Dem Waldgebiet
Langer Winkel/Brandhau und dem NSG Talebuckel. Abgegrenzt wurden die
Waldbereiche im Umfeld der Nachweise der Gelbbauchunke. Diese liegen in den
Distrikten Goldscheurer Los, Langer Winkel, Waltersweirer Los (alle nördlich der L 98)
sowie Äscher, Geißwinkel, Brandhau, Eichelhau, Eichwald, Grünstüdle, Tief-KellerSchlag und Dunkelschlag (alle südlich der L 98). Östlich der BAB A 5 sowie im Waldgebiet
Gottswald wurde die Art nicht festgestellt.
Die Waldgebiete weisen jedoch insbesondere hinsichtlich der Bodenfeuchte keine
gravierenden Unterschiede zu den Bereichen der Lebensstätte auf. Sie wurden daher als
Entwicklungsfläche ausgewiesen. Im NSG Talebuckel wurden die staunassen und
bodenfeuchten Habitate als Lebensstätte abgegrenzt. Hinweise auf frühere Vorkommen
ergaben sich zusätzlich für das Gewann Bruch westlich von Höfen (§ 32-Biotop
„Naßbrachen und Naßwiesen Gewann 'Im Bruch'“). Von hier liegen jedoch keine
aktuellen Nachweise vor. Die Befragung der örtlichen Revierförster ergab keine Hinweise
auf aktuelle oder frühere Vorkommen.
Die Gelbbauchunke ist eng an Gewässer gebunden. Sie besiedelt zwar als Ersatzbiotop
auch Traktorspuren, Pfützen und weitere temporär wasserführende Kleinstgewässer, wie
sie im Plangebiet und angrenzend vorhanden sind (Holzlager, Gräben), jedoch sind hier
durch den Betrieb/ die Nutzung des Holzlagers im südwestlichen Untersuchungsgebiet
viele Störwirkungen durch ständiges Befahren und Verlagerung der Pfützen gegeben.
Ein Nachweis von Laich konnte im Rahmen artenschutzrechtlicher Kartierungen nicht
erbracht werden.
Aufgrund der laut Managementplan derzeit bekannten Nachweise der Art, da die
vorhandenen temporär wasserführenden Gewässer keine idealen Habitate darstellen, da
hier konstant Störungen gegeben sind und da im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Kartierungen keine Nachweise erbracht werden konnten, wird nicht von einem
Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet und der Umgebung ausgegangen.
Der Nördliche Kammmolch nutzt als Habitat dauerhaft wasserführende Kleinstgewässer
wie Teiche und Weiher mit entsprechender Ufervegetation. Derzeit wird aufgrund
fehlender geeigneter Habitate und Nachweise nicht von einem Vorkommen des
Nördlichen Kammmolchs innerhalb des Plangebiets ausgegangen. Sollte er in der
Umgebung des Plangebiets z.B. in Gartenteichen der umgebenden Privatgärten und
Kleingartenanlagen oder in den Gewässerhabitaten nordwestlich des Plangebiets
vorkommen, so können aufgrund der umzusetzenden Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen
für
die
Artengruppe
der
Reptilien
erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, da eine Einwanderung in das Plangebiet
vermieden wird.
Die Kreuzkröte lässt sich habitatbedingt nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet
ausschließen, da sie ein relativ breites Spektrum an Habitaten besiedelt, so auch
vegetationsarme/vegetationsfreie
Landlebensräume
mit
Versteckmöglichkeiten,
Kleinstgewässern, Brachen, Baugelände, Äcker usw.

27

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Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Kartierungen ergaben sich jedoch keine Hinweise
auf ein Vorkommen der Art im Plangebiet. Ferner beschränken sich die Eingriffe nach
derzeitigem Kenntnisstand auf Strukturen, die keine idealen Habitate für die Art
darstellen. Eingriffe in potenziell geeignete Gewässerhabitate der Umgebung sind nicht
vorgesehen.
Der Europäische Laubfrosch bevorzugt als Gewässerhabitat unter anderem,
Kleinstgewässer wie Weiher und Tümpel sowie Altarme von Flüssen und Bächen. Als
Landlebensräume dienen z.B. Nasswiesen, gewässerbegleitende Hochstaudenfluren,
Auwälder usw. Im Plangebiet findet die Art weder geeignete Gewässer- noch
Landlebensräume, sodass derzeit nicht von einem Vorkommen innerhalb des
Plangebiets ausgegangen wird.
Der Springfrosch nutzt als Gewässerhabitate ebenfalls kleinere stehende Gewässer wie
Waldtümpel und Weiher in lichten Laubmischwäldern und in Waldnähe, wenn
entsprechende Verbundfunktionen über Gehölzreihen gegeben sind. Da entsprechende
Strukturen im Plangebiet fehlen wird nicht von einem Vorkommen ausgegangen.
Insgesamt lässt sich über die streng geschützten Amphibienarten im
Untersuchungsgebiet aussagen, dass diese keine oder nur bedingt geeignete Land- und
Gewässerlebensräume im Untersuchungsgebiet finden und daher derzeit nicht von
einem Vorkommen ausgegangen wird. Hierfür sprechen die Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Kartierungen, die im Rahmen der Reptilien- und
Vogelkartierungen erfolgten. Weder Laich noch lebende Jung- und Adulttiere streng
geschützter Arten konnten nachgewiesen werden.
Nicht ausgeschlossen werden kann eine Nutzung des in ca. 120 m nordwestlicher
Entfernung zum Plangebiet liegenden Stillgewässers durch Amphibien. Auch die Schutter
im Osten stellt für Einzelarten ein potenziell besiedeltes Habitat dar. Wanderbewegungen
zwischen dem See und der Schutter durch das Plangebiet hindurch und angrenzend
konnten nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen sind hier die gegebenen
Zerschneidungswirkungen durch Straßen, Wohnhäuser und weitflächige Zierrasen ohne
Versteckmöglichkeiten, die die Wahrscheinlichkeit eines Durchwanderns senken. Hier ist
ein stark erhöhtes Lebensrisiko gegeben. Im Norden außerhalb des Plangebiets im
Bereich von Äckern und Feldwegen wäre dagegen ein Durchwandern wahrscheinlicher,
konnte jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Befragung von Anwohnenden und
Landwirten ergab, dass entsprechende Wanderbewegungen im Gebiet nicht bekannt
sind.
Bei dem einzigen Amphibienfund im Plangebiet handelte es sich um einen toten Frosch
auf einer Parkplatzfläche. Aufgrund seines Zustandes konnte keine Artbestimmung
erfolgen. In Frage kommen vor allem die besonders geschützten Arten Grasfrosch,
Teichfrosch und Seefrosch.
Die unmittelbare Umgebung des Fundpunkts stellt weder geeignete Land- noch
Gewässerhabitate für Amphibien dar.
Denkbar ist z.B., dass das Einzeltier aus den westlich liegenden Kleingartenbereichen
oder Grabenstrukturen oder südlich liegenden Gartenbereichen der Wohnsiedlung
einwandern konnte. Auch ist ein Vorkommen von Amphibien in einem Stillgewässer
nordwestlich des Plangebiets in ca. 140 m Entfernung möglich.
Derzeit wird somit nicht von einer Besiedlung des Plangebiets durch Amphibien
ausgegangen, jedoch wird ein Einwandern aus Gewässerhabitaten der Umgebung nicht
vollständig ausgeschlossen bzw. konnte durch den Todfund gezeigt werden.
Ein bauzeitliches Einwandern von Amphibien in den Gefahrenbereich kann über die
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Artengruppe der
Reptilien
vorgesehen
sind,
ausgeschlossen
werden,
sodass
erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Für die Artengruppe der Amphibien entfallen Ausgleichsmaßnahmen, da keine
nachweislich besiedelten Gewässer- und Landlebensräume entfallen. Die Umgebung
des Plangebiets ist bauzeitlich weiterhin ungehindert nutzbar. Zudem wird davon
ausgegangen, dass innerhalb des Plangebiets neue Gärten entstehen, in dnen eine
Neubesiedlung durch Amphibien stattfinden kann (Teiche, Versteckmöglichkeiten usw.)

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Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.
Umweltschäden nach § 19 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

Stillgewässer

Graben ohne
Nachweise

Schutter

Ggf. vorhandene
Gartenteiche

Nachweis
toter Frosch

Pfützen/ Traktorspuren
ohne Nachweise (starke
Störungen)

Ggf. vorhandene
Gartenteiche

Abbildung 5: Nachweisstelle toter Frosch sowie vorhandene Gewässerstrukturen. Abgrenzung Plangebiet (rot). Quelle: LUBW.

29

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Abbildung 6: Oben links: Nachweis toter Frosch auf Parkplatzfläche. Oben rechts: Graben ohne
Nachweise von Laich/ adulten Amphibien nordwestlich Plangebiet. Mitte: Holzlagerfläche im Westen
mit temporären Gewässern aber kontinuierlichen Störungen durch Betrieb, ohne Nachweise. Unten:
Stillgewässer nordwestlich in ca. 140 m Entfernung zum Plangebiet mit potenziellem
Amphibienvorkommen.

Tabelle 9: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Amphibien (siehe Seite 3).
V

L

E

0

N Art

Art

RLBW

RL D

FFH RL

BNatSchG

Alytes obstetricans

Geburtshelferkröte

2

3

IV

s

Bombina variegata

Gelbbauchunke

2

2

II, IV

s

Kreuzkröte

2

2

IV

s

Hyla arborea

Europäischer Laubfrosch

2

3

IV

s

Pelobates fuscus

Knoblauchkröte

2

3

IV

s

Pelophylax lessonae

Kleiner Wasserfrosch

G

G

IV

s

0

Pseudepidalea viridis

Wechselkröte

2

2

IV

s

0

Rana arvalis

Moorfrosch

1

3

IV

s

Rana dalmatina

Springfrosch

3

V

IV

s

Salamandra atra

Alpensalamander

*

*

IV

s

Triturus cristatus

Kammmolch

2

3

II, IV

s

(X)

0

X

(X)

X

0

0
X

X

0

0

0
X

0

0

0 Bufo calamita

30

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12 Reptilien
12.1 Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis).
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Untersuchungen bezüglich des
Arteninventars durchgeführt. Die Begehungsmethoden erfolgten in Anlehnung an die
Methodenblätter aus Albrecht et al. 2015.
Zur Erfassung der Reptilien wurden potenziell nutzbare Bereiche (ruderalisierte
Vegetation, Gartenbereiche, Holzlagerplätze, anthropogene Ablagerungen, Mauern etc.)
im Untersuchungsgebiet langsam abgeschritten. Mögliche Verstecke (z. B. größere Steine,
Folien, Bleche Äste, Bretter) wurden umgedreht bzw. mehrfach aufgesucht. Auf das
Ausbringen künstlicher Verstecke konnte aufgrund der Vielzahl vorhandener Folien, Bretter
usw. verzichtet werden.
Die Suche wurde an die Hauptaktivitätsphasen der zu erwartenden Reptilien angepasst.
Privatgärten, die an das Plangebiet angrenzen, konnten nicht untersucht werden. Es
erfolgte jedoch eine Befragung von Anwohnenden nach Sichtnachweisen. Die Ergebnisse
der Befragungen wurden für eine worst-case-Betrachtung nicht einsehbarer Bereiche
hinzugezogen.

12.2 Bestand
Bestand
Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng
Lebensraum und geschützten Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter sowie die besonders
Individuen
geschützten Arten Blindschleiche und Ringelnatter.
Nachgewiesen wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Kartierungen bis auf
Mauereidechsen keine weiteren Reptilienarten, sodass derzeit nicht von einer Besiedlung
durch weitere Arten ausgegangen wird. Sollten Einzeltiere weiterer Arten in das
Plangebiet einwandern bzw. dieses durchstreifen, so erfahren diese einen umfassenden
Schutz durch die Maßnahmen, die für die Mauereidechsen umgesetzt werden.
Folgend werden die Ergebnisse der Kartierungen der Mauereidechsen dargestellt.
Das östliche Plangebiet bietet nahezu keine für Reptilien geeignete Habitate, da die hier
vorhandenen versiegelten Flächen und Zierrasen kaum nutzbare Strukturen darstellen.
Dementsprechend
erfolgten
im
östlichen
Plangebiet
im
Rahmen
der
Reptilienkartierungen keine Nachweise. Hier entfallen durch das geplante Vorhaben
weder potenziell noch nachweislich besiedelte Lebensräume von Reptilien.
Das westliche Untersuchungsgebiet weist dagegen eine hohe Vielfalt an
Reptilienhabitaten auf. Hier konnten im Rahmen der Reptilienkartierungen
Mauereidechsen in folgenden Bereichen von Nord nach Süd nachgewiesen werden
(siehe Abbildung 11):
•
•
•
•

Bereich A: Nördlich Vereinsheim
Bereich B: Garten Obdachlosenheim
Bereich C: Säge/Holzlager
Bereich D: Abrissgebäude

Zudem wurden in den westlich angrenzenden Bereichen außerhalb des Plangebiets
weitere Mauereidechsen nachgewiesen und es wird von einer Besiedlung der
nordwestlich angrenzenden Kleingartenanlage und der südlich angrenzenden
Siedlungsstrukturen ausgegangen.

31

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Folgend wird aufgezeigt, wie viele Eidechsen im jeweiligen Bereich nachweisbar waren.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die nachgewiesenen Mauereidechsen
entsprechend ihrem Aktionsradius zwischen den geeigneten Bereichen innerhalb des
Plangebiets bewegen können. Ebenso können Sie die Strukturen außerhalb des
Plangebiets nutzen oder Tiere, die außerhalb des Plangebiets nachgewiesen wurden, in
dieses einwandern.
Ein genetischer Austausch der Tiere innerhalb und außerhalb des Plangebiets ist
möglich, da weder der Almweg im Westen noch die Flugplatzstraße im Norden
unüberwindbare Hindernisse darstellen, da diese kaum befahren werden.
Nach Laufer 2014 wird bei den vorkommenden Mauereidechsen ein Aktionsradius von
500 m angenommen.
Es wird daher davon ausgegangen, dass alle nachgewiesenen Mauereidechsen einer
Population angehören, die sich bis in die angrenzenden Gebiete erstreckt, welche nur
randlich untersucht werden konnten. Sichere Aussagen über die Größe der
Gesamtpopulation lassen sich anhand der erhobenen Daten daher nicht treffen.
Während sowohl für die Mauereidechsen innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehen sich die
Ausgleichsmaßnahmen auf die innerhalb des Plangebiets entfallenden Strukturen.
Dargestellt werden soll daher folgend, wie viele Eidechsen jeweils in den Bereichen
innerhalb des Plangebiets nachweisbar waren und auf welche Flächengröße sich die
Habitatstrukturen jeweils belaufen.
•

Bereich A: Nördlich Vereinsheim

Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich ein Vereinsheim mit nördlich angrenzender
Parkplatzfläche (Schotter). Auf die Parkplatzfläche folgt angrenzend ein Acker, welcher
außerhalb des Plangebiets liegt. Zwischen der Acker- und Parkplatzfläche hat sich ein
schmaler, ruderalisierter Grasstreifen etabliert, in welchem bei 3 Kartierungen je ein
Nachweis einer adulten Mauereidechse erbracht werden konnte. Habitatbedingt ist davon
auszugehen, dass der Grasstreifen kein Ganzjahreshabitat für Mauereidechsen darstellt,
sondern sporadisch durch Einzeltiere zur Nahrungssuche aufgesucht wird. Denkbar ist
beispielsweise ein Einwandern von Einzeltieren aus den westlich angrenzenden
Kleingärten oder den Gartenstrukturen des südlich angrenzenden Obdachlosenheims.
Da der Bereich A zwar Teil des Bebauungsplans ist, hier jedoch keine Eingriffe
vorgesehen sind, werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich,
Ausgleichsmaßnahmen entfallen jedoch.

Abbildung 7: Bereich A: Nördlich Vereinsheim.

•

Bereich B: Garten Obdachlosenheim

Südlich angrenzend an das Vereinsheim befindet sich ein Obdachlosenheim mit
Gartenstrukturen im Osten. Hier konnten konzentriert auf ein Hochbeet bis zu 10
Nachweise adulter Mauereidechsen erbracht werden. Um das Hochbeet herum wurden
in höheren, ruderalisierten Grasbereichen weitere Einzelnachweise der Mauereidechse
erbracht.
32

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Bei den Kartierungen konnten bis zu 11 adulte und 7 subadulte/juvenile Mauereidechsen
nachgewiesen werden. Hier wird die (Teil-)Populationsgröße daher in Anlehnung an
Laufer 2014 auf mindestens 44 Mauereidechsen geschätzt (11 Adulttiere x
Korrekturfaktor 4). Da die (Teil-)Population jedoch nicht von den umgebenden Bereichen
abgrenzbar ist d.h. ein Ein- und Auswandern aus den Flächen nahezu ungehindert
möglich ist, wird für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs die Größe der entfallenden
Habitate ermittelt.
Die Kombination des Hochbeets mit den umliegenden Grünflächen eignet sich als
Ganzjahreslebensraum für Mauereidechsen mit Plätzen zum Sonnenbaden, grabbarem
Material für die Überwinterung und die Eiablage, hohe Vegetation als Nahrungshabitat
und Versteckmöglichkeit usw. Nutzbare Habitate finden sich in Bereich B bei großzügiger
Abgrenzung auf ca. 250 m². Neben dem vorgezogenen Ausgleich des Entfalls
nachweislich genutzter Reptilienhabitate wird hier ein umfassendes Vermeidungs- und
Minimierungskonzept festgelegt.

Abbildung 8: Bereich B: Garten Obdachlosenheim.

•

Bereich C: Säge/Holzlager

Mittig des westlichen Plangebiets befindet sich eine Säge/Holzlagerfläche mit einer
großen Vielzahl nutzbarer Habitate wie Holzbeigen, Asthaufen, Steine, anthropogene
Ablagerungen, grabbares Material usw. Auch hier ist ein Ganzjahreslebensraum für
Mauereidechsen gegeben. Eine klare Abgrenzung zu Bereich D ist nicht möglich, da die
Bereiche ohne Zerschneidungen unmittelbar ineinander übergehen. Die im Grenzbereich
nachgewiesenen Eidechsen wurden daher zwischen Bereich C und D aufgeteilt.
Nachgewiesen werden konnten in Bereich C bis zu 8 Adultiere sowie vereinzelt
juvenile/subadulte Tiere. Hier wird die (Teil-)Populationsgröße daher in Anlehnung an
Laufer 2014 auf mindestens 32 Mauereidechsen geschätzt (8 Adulttiere x Korrekturfaktor
4). Da die Population jedoch nicht von den umgebenden Bereichen abgrenzbar ist d.h.
ein Ein- und Auswandern aus den Flächen nahezu ungehindert möglich ist, können keine
sicheren Aussagen zu der tatsächlichen Größe der (Teil-)Population getroffen werden.
Nutzbar waren zum Zeitpunkt der Begehungen 2021 ca. 1.800 m² der Fläche im Bereich
C. Da die Fläche sich jedoch im Betrieb befindet, kommt es hier laufend zu einem
Entfernen und Einbringen von Materialien, an welches die vorkommenden
Mauereidechsen adaptiert sind.
Da im Bereich C keine Eingriffe vorgesehen sind, ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Jedoch werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich, um ein
bauzeitliches Einwandern von Mauereidechsen in den Gefahrenbereich zu vermeiden.

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Abbildung 9: Bereich C: Säge/Holzlager.

•

Bereich D: Abrissgebäude

Im Südwesten des Plangebiets befindet sich ein Gebäude, das zum Teil bereits
abgerissen wurde. Durch den Abriss und das Brachfallen der umgebenden Grünflächen
sind hier ebenfalls Ganzjahreslebensräume für Eidechsen gegeben. Diese hielten sich
zum Zeitpunkt der Begehungen vor allem in den Randbereichen des Abrissgebäudes auf,
vereinzelt wurden aber auch Tiere nachgewiesen, die die versiegelten Flächen des
Abrissgebäudes durchwanderten. Insgesamt konnten hier bis zu 15 adulte
Mauereidechsen nachgewiesen werden. Hier wird die (Teil-)Populationsgröße daher in
Anlehnung an Laufer 2014 auf mindestens 60 Mauereidechsen geschätzt (15 Adulttiere
x Korrekturfaktor 4).
Da die (Teil-)Population jedoch nicht von den umgebenden Bereichen abgrenzbar ist d.h.
ein Ein- und Auswandern aus den Flächen nahezu ungehindert möglich ist, wird für die
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs die Größe der entfallenden Habitate ermittelt.
Nutzbare Habitate finden sich in Bereich D bei großzügiger Abgrenzung auf ca. 300 m².
Bei dem Großteil dieser Fläche handelt es sich um ruderalisiertes Grünland, das zwar zur
Nahrungssuche aufgesucht werden kann, jedoch nicht zu Eiablage und Überwinterung
geeignet ist. Es wird davon ausgegangen, dass einige im Bereich D nachgewiesene Tiere
tagsüber aus Bereich C einwandern und diesen zur Nahrungssuche nutzen. Dennoch
wird für den Entfall nachweislich genutzter Reptilienhabitate des Bereichs D ein Ausgleich
erforderlich. Zudem wird hier ein umfassendes Vermeidungs- und Minimierungskonzept
festgelegt.

Abbildung 10: Bereich D: Abrissgebäude.

Die Verteilung von nachgewiesenen männlichen und weiblichen Mauereidechsen lag
über das Gesamtgebiet betrachtet ca. bei 1:1.
Bereich A und C bleiben im Plangebiet erhalten und sind daher sowohl bauzeitlich als
auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin durch die vorkommenden Reptilien
nutzbar. Bereich B und D entfallen dagegen.

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Während für Bereich A und C die Umsetzung von Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen ausreicht, um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu
können, werden für Bereich B und D darüber hinaus vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Denn während Eidechsen außerhalb der
Eingriffsflächen die zu erhaltenden Strukturen weiterhin nutzen können, sind die
Eidechsen innerhalb der Eingriffsflächen auf die Herstellung neuer Lebensräume
angewiesen.
In der unmittelbaren Umgebung liegen derzeit keine geeigneten unbesiedelten
Ausweichmöglichkeiten vor. Es ist zu erwarten, dass die Reviere im Untersuchungsgebiet
weitgehend besetzt sind und somit keine ausreichende Kapazität für die Eidechsen
innerhalb der Eingriffsbereiche aufweisen.

Bereich A: Norden Vereinsheim
➔
➔
Laut
Kleingärtnerin
von
Eidechsen
besiedelte
Flächen

➔

Höchstens 1 Nachweis Adulttier Mauereidechse
Schmaler Grasstreifen als Nahrungshabitat (kein
Ganzjahreslebensraum)
Habitatstrukturen ca. 70 m²

7x
Bereich B: Garten Obdachlosenheim

10 x

➔
➔

bis 11 Nachweise Adulttiere Mauereidechse
Habitatstrukturen ca. 250 m²

Bereich C: Säge/Holzlager
➔
➔

bis 8 Nachweise Adulttiere Mauereidechse
Habitatstrukturen ca. 1.800 m²

5x
Bereich D: Abrissgebäude

15 x

➔

bis 15 Nachweise Adulttiere Mauereidechse

➔

Habitatstrukturen: ca. 300 m²

Laut Anwohnenden von Eidechsen besiedelte
Flächen

Abbildung 11: Luftbild mit Fundpunkten, Lage Reptilienblech, UG und ggf. Eingriffsbereich.

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Abbildung 12: Plangebiet nachgewiesene Mauereidechsen.

Tabelle 10: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Reptilien (siehe Seite 3).
RLBW RLD FFH BNatSchG VerantworRL
tungsart

V

L

E

N Art

Art

X

(X)

0

0 Coronella austriaca

Schlingnatter

3

3

IV

s

Europäische Sumpfschildkröte

1

1

II, IV

s

Zauneidechse

V

V

IV

s

Westliche Smaragdeidechse

1

2

IV

s

!

Mauereidechse

2

V

IV

s

(!)

s

!

s

!

0
X

Emys orbicularis
X

0

0
X

0 Lacerta agilis
Lacerta bilineata

X

X

X Podarcis muralis

0

Vipera aspis

Aspisviper

1

1

0

Zamenis longissimus

Äskulapnatter

1

2

IV

(!)

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12.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Es konnte gezeigt werden, dass sich im westlichen Untersuchungsgebiet eine große
Mauereidechsenpopulation etabliert hat, die sich auch über Kleingärten und
Siedlungsstrukturen außerhalb des Plangebiets erstreckt.
Reproduktionsnachweise wurden durch die nachgewiesenen juvenilen und subadulten
Mauereidechsen erbracht. Das westliche Plangebiet stellt in verschiedenen Bereichen
Ganzjahreslebensräume für Mauereidechsen dar. Hier sind Überwinterungen und
Eiablagen möglich, es sind Plätze zum Sonnenbaden vorhanden, diverse
Versteckmöglichkeiten gegeben und Nahrungshabitate vorhanden.
Baubedingt erfolgen Eingriffe in Ganzjahreshabitate der Mauereidechsen, wodurch
erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Während für Bereich A und C die Umsetzung von Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen ausreicht, um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu
können, werden für Bereich B und D darüber hinaus vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich. Denn während Eidechsen außerhalb der Eingriffsflächen die zu erhaltenden
Strukturen weiterhin nutzen können, sind die Eidechsen innerhalb der Eingriffsflächen auf
die Herstellung neuer Lebensräume angewiesen.
In der unmittelbaren Umgebung liegen derzeit keine geeigneten unbesiedelten
Ausweichmöglichkeiten vor. Es ist zu erwarten, dass die Reviere im Untersuchungsgebiet
weitgehend besetzt sind und somit keine ausreichende Kapazität für die Eidechsen
innerhalb der Eingriffsbereiche aufweisen.
Anlagebedingt ist zu erwarten, dass mit der neuen Wohnbebauung neue Gärten mit
Mauern, anthropogenen Ablagerungen, Gärten usw. entstehen, in denen eine
Neubesiedlung durch Mauereidechsen stattfinden kann. Da das gesamte östliche
Plangebiet im derzeitigen Zustand kaum geeignete Strukturen für Reptilien bereitstellt und
dementsprechend auch keine Nachweise erbracht werden konnten, ist zu erwarten, dass
durch die neue Bebauung eine Erhöhung des Strukturangebots gegeben sein wird.
Die vorkommenden Mauereidechsen sind an Siedlungsstrukturen adaptiert und erfahren
im Vergleich zum Bestand anlagebedingt keine wesentlichen Erhöhungen von
Zerschneidungswirkungen. Auch das bereits bestehende erhöhte Lebensrisiko wird nicht
wesentlich erhöht.
Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind daher unter Berücksichtigung der vorgezogen
herzustellenden
Ausgleichshabitate
sowie
der
Vermeidungsund
Minimierungsmaßnahmen auszuschließen.
Auch betriebsbedingte Beeinträchtigungen der siedlungsadaptierten Mauereidechse sind
im bereits vorbelasteten Wohngebiet durch die neue Wohnbebauung nicht zu erwarten.

12.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Vorgesehen ist die Umsetzung eines umfangreichen Maßnahmenkonzepts, welches die
Mauereidechsen der Bereiche A bis D berücksichtigt sowie die in den Randbereichen des
Plangebiets nachgewiesen Mauereidechsen, die nicht den Bereichen A bis D zugewiesen
wurden.
Da sich die Bauarbeiten im Plangebiet über einige Jahre erstrecken werden und in
mehreren Bauabschnitten erfolgen sollen, ist vorgesehen die Maßnahmen intensiv durch
eine qualifizierte Umweltbaubegleitung begleiten zu lassen. Sinnvoll ist ggf. eine zeitliche
Entkopplung der Maßnahmen, je nach angesetztem Zeitraum/Jahr für Eingriffe im
jeweiligen Bereich.
So ist beispielsweise nach derzeitigem Kenntnisstand vorgesehen, das
Obdachlosenheim (Bereich A) bereits zeitnah abzureisen, während Eingriffe in Bereich
D erst um ggf. mehrere Jahre versetzt stattfinden werden.

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Die hier zunächst vorläufig zusammenfassend dargestellten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen können in enger Absprache der Umweltbaubegleitung mit der
Unteren
Naturschutzbehörde
sowie
den
Projektbeteiligten
eingriffsund
zeitraumspezifisch angepasst werden.

Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind umzusetzen:
•

Lebensraumentwertung der Eingriffsbereiche

In sämtlichen Eingriffsbereichen muss außerhalb der kritischen Fortpflanzungsphase der
Reptilien, d.h. zwischen Anfang September und Anfang Oktober oder unmittelbar nach
der Winterruhe und vor der Reproduktionszeit, d.h. zwischen Ende März und Ende April
eine umfassende Lebensraumentwertung erfolgen, indem sämtliche oberflächlich
vorhandenen Strukturen und Versteckmöglichkeiten (Steine, Vegetation, Bretter,
Gartenstrukturen, anthropogene Ablagerungen, Äste etc.) vorsichtig und manuell entfernt
werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass keine Winterquartiere (meist in tieferen Bodenbereichen)
entfernt werden. Die Freiräumung des Baufeldes sollte immer nur von einer Seite her in
Richtung der vorgezogenen herzustellenden Ausgleichsflächen bzw. der nicht von
Eingriffen betroffenen Flächen erfolgen.
Während der gesamten Bauzeit ist darauf zu achten, dass die Eingriffsbereiche
einschließlich der BE-Flächen regelmäßig und schonend bei guter Witterung über 15 °C
gemäht werden, sodass keine neuen Lockwirkungen entstehen. Bei den Mahden wird
berücksichtigt, dass auch eine Lebensraumentwertung für vorkommende Heuschrecken,
Schmetterlinge und weitere Insekten stattfindet und dementsprechend eine langsame
Mahd mit Messerbalken durchzuführen ist (geringste Schädigungsgrate).
Zusätzlich zur vollständigen Lebensraumentwertung besiedelter Bereiche sind an
geeigneten Stellen unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung Flächen mit feinen
Hackschnitzeln zu bedecken, um die Attraktivität der Flächen weiter zu reduzieren und
die vorkommenden Eidechsen zu einem Auswandern zu bewegen.

•

Umsiedlung durch Leitzäune und Abfang

Für Eidechsen aus dem Bereich A wird während des Vergrämungszeitraums ein Leitzaun
zu den in ca. 30 m nördlicher Entfernung vorgezogenen herzustellenden temporären
Ausgleichshabitaten (Ausgleichsfläche 1) errichtet. Zudem werden die vorgezogen
herzustellenden Ausgleichshabitate mit Reptilienschutzzäunen umgeben, sodass
sichergestellt werden kann, dass zunächst nur Mauereidechsen aus Bereich A in dieses
einwandern können und noch unbesetzte Habitate vorfinden.
Ergänzend zur Vergrämung durch Lebensraumentwertung ist für den Bereich A eine
Umsiedlung mittels fachgerechtem Abfang der Mauereidechsen durch die
Umweltbaubegleitung vorgesehen. Dies ist im Rahmen des vorsichtigen langsamen
Abbaus des Hochbeets erforderlich, in welchem sich konstruktionsbedingt trotz
Lebensraumentwertung noch Mauereidechsen aufhalten könnten. Auch nach Rückbau
des Hochbeets kann parallel zur Vergrämung durch Lebensraumentwertung ein Abfang
mit Umsiedlung in Ausgleichsfläche 1 stattfinden.
Durch die Umweltbaubegleitung wird festgestellt, wann ein vollständiger Verschluss der
vorgezogen herzustellenden Ausgleichsfläche 1 und ein Rückbau der Leitzäune
durchzuführen ist. Das vorgesehene Verschließen des Habitats nach erfolgter
Vergrämung und im Zuge des Abfangs verhindert ein Rückwandern der Eidechsen in den
Gefahrenbereich.
Die Mauereidechsen aus Bereich D können nicht wie die Eidechsen aus Bereich A über
Leitzäune in ihre vorgezogenen herzstellenden Ausgleichshabitate (Ausgleichsfläche 2)
geleitet werden. Hier ist daher neben der oben beschriebenen Lebensraumentwertung
eine Umsiedlung durch Abfang erforderlich.

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Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abzustimmen, ob für die vorgesehenen
Abfangaktionen zur Umsiedlung der Mauereidechsen in Ausgleichshabitat 1 und 2 aus
den Bereichen A und D ein artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag nach § 45 (7)
BNatSchG bei der Höheren Naturschutzbehörde zu stellen ist. In diesem Zuge ist auch
abzustimmen, ob ein Monitoringkonzept zu erstellen und umzusetzen ist.
Für die vorgesehenen Abfangaktionen wird durch die Umweltbaubegleitung ein
gesondertes Maßnahmenkonzept mit zeitlichem Spektrum, flächenspezifisch definiertem
Vorgehen usw. erstellt.

•

Rodungen

Des Weiteren sind im Bereich der zu rodenden Gehölze gesonderte Maßnahmen
einzuhalten. Die aufgrund der ebenfalls aus weiteren artenschutzrechtlichen Gründen
(Vögel und Fledermäuse) einzuhaltenden zeitlichen Restriktionen der Baumfällungen
sind hier ebenfalls einzuhalten.
Es dürfen in den Wintermonaten lediglich die Bäume gefällt werden, Wurzelstubben o.ä.
müssen im Bereich belassen werden und dürfen erst entfernt werden, sobald die Tiere
nicht mehr in der Winterruhe verharren, ausreichend fluchtfähig sind und
Vergrämungsmaßnahmen (wie oben beschrieben) auch in diesem Bereich stattgefunden
haben. Zudem darf der Bereich im Winter nicht mit schweren Maschinen oder ähnlichem
Befahren werden, um ruhende Tiere nicht zu beeinträchtigen.

•

Reptiliensichere Schutzzäune und Tabuzonen

Neben den Eingriffen in besiedelte Reptilienhabitate erfolgen auch Eingriffe unmittelbar
angrenzend an besiedelte Habitate. Hier kann ein Einwandern von Einzeltieren in den
bauzeitlich entstehenden Gefahrenbereich nicht ausgeschlossen werden, sodass die
Errichtung von reptiliensicheren Schutzzäunen erforderlich wird. Der vorläufig
vorgeschlagene Verlauf der Schutzzäune ist Abbildung 13 zu entnehmen.
Anpassungen werden unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde und den
Projektbeteiligten durch die Umweltbaubegleitung festgelegt, da Baustraßen, BEFlächen, Zufahrten usw. mit eingeplant werden müssen, deren Verläufe/Lagen derzeit
noch nicht bekannt sind.
Die Schutzzäune sind so zu errichten, dass ein Einwandern in den Gefahrenbereich
verhindert wird, eine Flucht aus dem Gefahrenbereich heraus jedoch möglich ist.
Besiedelte Bereiche, die an die Eingriffsbereiche angrenzen sowie die vorgezogen
herzustellenden Ausgleichsflächen 1 und 2, sind als Tabuzonen auszuweisen und
entsprechend mit Bauzäunen und Flatterband zu markieren. Es erfolgt zudem eine
Einweisung
der
Baufirmen
und
sonstiger
Projektbeteiligter
durch
die
Umweltbaubegleitung.

•

Zwischenlagerung Baumaterial

Bauzeitlich anfallendes und zwischenzulagerndes Erd- und Steinmaterial stellt zunächst
keine hochwertigen Habitate für Reptilien dar. Sollte dieses jedoch über mehrere Monate
zwischengelagert werden, so können hiervon Lockwirkungen ausgehen, sodass hier eine
Neubesiedlung nicht auszuschließen ist. Dies gilt auch für Material, das bei den
Gebäudeabbrüchen ansteht. Um dies zu vermeiden, ist aufkommende Vegetation hier
unverzüglich zu entfernen.
Sollte eine längere Lagerung erforderlich werden, so wird ggf. ein Aufstellen von
Reptilienschutzzäunen in Kombination mit einem Ausbringen von feinen Hackschnitzeln
erforderlich, um ein Einwandern von Reptilien verhindern zu können. Zudem muss in
diesem Fall vor Entfernung eine Kontrolle des Erdmaterials auf ein Reptilienvorkommen
erfolgen, um sicherstellen zu können, dass hier keine Neubesiedlung stattgefunden hat.
Ob diese Maßnahmen erforderlich werden, zeigt sich im Zuge der Umsetzung der
Baumaßnahmen. Es erfolgt eine Betreuung durch die Umweltbaubegleitung unter
Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde.
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•

Umweltbaubegleitung

Die gesamten Vergrämungsmaßnahmen und Rodungsarbeiten sind von einer
qualifizierten Umweltbaubegleitung (inklusive Beratung der ausführenden Firmen
bezüglich der Habitatgestaltungen und Vergrämungen, Kontrolle der bauzeitlichen
Auflagen, Effizienzkontrolle der Vergrämungsmaßnahmen und ggf. Nachbesserungen
gemäß den vorhandenen Standortfaktoren etc.) zu betreuen.
Die Baumaßnahmen sind erst nach Freigabe durch die Umweltbaubegleitung unter
Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde umzusetzen, wenn ausgeschlossen
werden kann, dass sich noch Tiere in den Eingriffsbereichen befinden.

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Ausgleichsfläche 2
(dauerhaft)

Umsiedlung durch Abfang

Bereich A
Ausgleichsfläche 1
(temporär)
Umsiedlung durch Leitzäune und Abfang

Bereich B
Vorläufiger Verlauf Reptilienzäune

Bereich C

Vorläufiger Verlauf Reptilienzäune

Bereich D

Abbildung 13: Bereich A: Norden Vereinsheim. Bereich B: Garten Obdachlosenheim. Bereich C: Säge/Holzlager.
Bereich D: Abrissgebäude. Gelb: Lage Ausgleichsflächen 1 (temporär) und 2 (dauerhaft). Rot: Richtung
Umsiedlung durch Leitzäune und Abfang. Blau: vorläufiger Verlauf Reptilienzäune (wird durch
Umweltbaubegleitung nach Absprache mit Baufirmen, Unterer Naturschutzbehörde, Projektbeteiligten für die
einzelnen Baufenster näher definiert). Quelle Luftbild: LUBW.

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12.5 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Wie in Kapitel 12.2 bereits erläutert, erfolgt eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für den
Verlust von Teilbereichen nachweislich von Mauereidechsen besiedelter Habitate über
die Flächengrößen der jeweiligen Habitatgrößen in den eingeteilten Bereichen.
Vorgesehen ist, für die Eidechsen des Bereichs B vorgezogen in ca. 30 m nördlicher
Entfernung auf einer hier bestehenden Parkplatzfläche des Vereinsheims mit
angrenzender grasreicher Ruderalvegetation temporäre Mauereidechsenhabitate
(Ausgleichsfläche 1) anzulegen.
Während die nutzbaren Habitatstrukturen des Bereichs B sich auf ca. 250 m² belaufen,
wird vorgesehen, die Ausgleichsfläche auf ca. 350 m² herzustellen. Mit berücksichtigt
wird bei der Wahl der Flächengröße, dass die Fläche bereits sporadisch zur
Nahrungssuche durch Mauereidechsen genutzt wird (Bereich A). Mauereidechsen aus
Bereich B, die den Bereich A derzeit sporadisch zur Nahrungssuche aufsuchen können,
werden in diesen umgesiedelt und erfahren hier eine Strukturaufwertung
(Ausgleichsfläche 1), sodass kein Verlust entsteht.
Sollten derzeit Mauereidechsen aus den Randbereichen des Plangebiets sporadisch zur
Nahrungssuche in Bereich A einwandern, so erfahren auch diese durch die Herstellung
von Ausgleichsfläche 1 im Bereich A keinen erheblichen Lebensraumverlust, da sie die
unmittelbare Umgebung (Kleingärten, ruderalisierte Vegetation usw.) weiterhin zur
Nahrungssuche nutzen können.
Die Mauereidechsen aus Bereich D (Abrissgebäude), deren nutzbare Habitate sich hier
auf ca. 300 m² erstrecken, werden in die vorgezogen herzustellende Ausgleichsfläche 2
nordwestlich in ca. 300 m Entfernung umgesiedelt. Die Flächengröße der
Ausgleichsfläche 2 beläuft sich auf ca. 500 m².
Ausgleichsfläche 1 und 2 müssen vorgezogen vor Beginn der Eingriffe hergestellt werden
und ihre Funktion als Fortpflanzung- und Ruhestätte vor Beginn der
Vergrämungsmaßnahmen vollumfänglich erfüllen.
Angesetzt wird der Reifeprozess der Habitate auf ca. ein Jahr. Durch die
Umweltbaubegleitung wird unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde
festgestellt, wann die Habitate ihre Funktion als Ganzjahreslebensraum für
Mauereidechsen erfüllen. Dies kann ggf. bereits unter einem Jahr der Fall sein, oder sich
nach
hinten
verzögern
(abhängig
von
aufkommender
Vegetation,
Witterungsbedingungen, Qualität Material usw.)

Herstellung Ausgleichsfläche 1 (temporär, CEF-Maßnahme)
Die Ausgleichsfläche 1 besteht derzeit überwiegend aus einem Schotterparkplatz des
südlich angrenzenden Vereinsheims. Vor Herstellung der Ausgleichshabitate muss das
hier vorhandene verdichtete Schottermaterial zunächst abgeschoben werden. Hierbei
sollten die angrenzenden ruderalisierten Grünflächen möglichst erhalten bleiben. Es
erfolgt ein flächendeckender Auftrag eines lockeren Erd-/ Grobschottergemischs. Die
Höhe der Deckschicht richtet sich dabei nach der Höhe der zuvor abgetragenen
Schotterfläche. Der Erdanteil sollte so hoch sein, dass ein Aufkommen von Vegetation
möglich ist.
Auf der ca. 350 m² großen Ausgleichsfläche ist die Anlage von 4 - 5 nierenförmigen
Lesesteinhaufen, ergänzt durch Sonderhabitate aus Totholzhaufen etc. auf einer
Gesamtfläche von ca. 25 - 30 m² geplant. Diese sind gemäß der fachlichen Praxis
anzulegen und müssen alle für Eidechsen im Jahresverlauf nötigen Habitate besitzen.
Die Steinschüttungen sollten ca. 1 m tief ins Erdreich reichen (Winterquartier) und etwa
1 m höher sein als das Bodenprofil.
Nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer
durchfriert. Deshalb dürfen sich in der Steinschüttung keine Wasseransammlungen
bilden. Es ist dafür zu sorgen, dass anfallendes Wasser abfließen kann.

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Die Steine (Kalkquadersteine), mit denen die Grube (Winterquartier) aufgefüllt wird,
sollten eine Kantenlänge von ca. 20 bis 40 cm haben. Die Steine, die oben aufgeschichtet
werden, sollten kleiner sein, mit einer Kantenlänge von ca. 10 bis 20 cm. Dies hat den
Vorteil, dass Jungtiere bessere Versteckplätze mit kleineren Spalten vorfinden.
Um die Habitatstrukturen herum erfolgt auf dem zuvor eingebrachten Erd/Grobschottergemisch eine Ansaat mit magerem Grünland. Aufkommende Verbuschung
wird durch Pflegemaßnahmen zurückgedrängt, um eine Beschattung und
Überwucherung der Habitate zu vermeiden.
Pflegemahden sind während der Aktivitätsphase der Eidechsen je nach aufkommender
Vegetation ein- bis zweimal jährlich durchzuführen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das an Ausgleichsfläche 1 angrenzende
Vereinsheim kaum genutzt. Zudem soll das geplante angrenzende Kleinspielfeld
umzäunt werden. Dennoch sollten aufgrund der Lage der Ausgleichshabitate unmittelbar
angrenzend an Siedlungsstrukturen an geeigneten Stellen Informationstafeln zu den
angelegten Habitaten aufgestellt werden, um eine Vermüllung oder sonstige
Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ggf. wird ergänzend eine Umzäunung erforderlich.
Die exakte Lage der jeweiligen Habitatstrukturen wird vor Ort durch die
Umweltbaubegleitung festgelegt und mit der ausführenden Firma unter Einbeziehung der
Unteren Naturschutzbehörde sowie der Stadt Lahr abgestimmt. Mit berücksichtigt werden
müssen dabei auch ggf. herzustellende Versickerungsmulden, die eine Verschiebung der
Habitate bedingen können. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Ausgleichsfläche im
Westen eine Tiefe von ca. 6 m aufweisen und sich Richtung Osten auf ca. 4 m verjüngen.

Ausgleichsfläche
1
(temporär), ca. 350 m²

Abbildung 14: Beispielhafte Abgrenzung Ausgleichsfläche 1. Quelle: LUBW.

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Abbildung 15: Ausgleichsfläche 1.

Herstellung Ausgleichsfläche 2 (dauerhaft, Ersatzhabitat)
Die Ausgleichsfläche 2 liegt nördlich eines Fußballplatzes auf dem Flurstück 26817.
Unmittelbar angrenzend an die Fußballplatzflächen finden regelmäßige Mahden statt,
sodass hier der gepflegte Grünflächencharakter überwiegt.
Angrenzend an die Grünflächen befinden sich derzeit überwiegend Sträucher, Gestrüpp
und Gebüsche sowie einzelne ältere Bäume mit Brusthöhendurchmessern bis ca. 40 cm.
Durch
die
Umweltbaubegleitung
wird
festgelegt,
welche
Gehölze
aus
artenschutzrechtlicher Sicht gerodet werden können (unter Einbeziehung der
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen der Artengruppe der Vögel und
Fledermäuse), und welche zu erhalten sind. Dabei werden insbesondere die älteren
Bäume auf ein Vorhandensein von Baumhöhlen, Totholzanteilen usw. untersucht. Ziel
ist, die Ausgleichsfläche 2 möglichst von Gehölzen zu befreien, ohne dass dabei Konflikte
mit weiteren Artengruppen entstehen. Eine Abgrenzung der Rodungsflächen erfolgt über
die Umweltbaubegleitung unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Ausgleichsfläche 2 fällt derzeit abschnittsweise leicht Richtung Norden ab, da hier
ein Entwässerungssystem des Sportplatzes eingerichtet wurde. Es handelt sich jedoch
entsprechend der nachgewiesenen Vegetation um einen trockenen, wasserlosen,
verbuschten Standort. Nach Absprache mit der Stadt Lahr können die wasserlosen
Vertiefungen hier zum Teil aufgeschüttet werden. Vorgesehen ist in entsprechenden
Randbereichen eine Aufschüttung der Vertiefungen mit einem lockeren Erd/Grobschottergemisch, sodass die Reptilienhabitate vollständig besonnt werden können.
Der Erdanteil der Aufschüttung sollte so hoch sein, dass ein Aufkommen von Vegetation
möglich ist.
Mit der Stadt Lahr wird festgelegt, an welchen Stellen eine Aufschüttung umsetzbar ist,
und wo aus Gründen der Entwässerungsfunktion auf eine Auffüllung verzichtet werden
sollte, um ein Abfließen von Wasser bei Starkregenereignissen weiterhin gewährleisten
zu können, ohne dass dabei eine Beeinträchtigung der Reptilienhabitate entsteht.

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Im Westen der Ausgleichsfläche 2 liegt eine verwilderte, zugewachsene und vermüllte
Gartenhütte, welche nach Absprache mit der Stadt Lahr abgerissen werden kann. Hierbei
ist zuvor durch die Umweltbaubegleitung zu prüfen, ob ein Abriss zu Konflikten mit der
Artengruppe der Fledermäuse und Vögel führen kann (Gebäudekontrolle auf Nester,
Quartiernutzung). Es sind entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
umzusetzen.
Nachdem auf Ausgleichsfläche 2 die Gehölze in geeigneten Bereichen gerodet wurden,
die Gartenhütte abgerissen wurde und Aufschüttungen unter Absprache mit der Stadt
Lahr stattfinden konnten, ist die Anlage von Reptilienhabitaten auf der Ausgleichsfläche
vorzunehmen.
Auf der ca. 500 m² großen Ausgleichsfläche ist die Anlage von 6 - 7 nierenförmigen
Lesesteinhaufen, ergänzt durch Sonderhabitate aus Totholzhaufen etc. auf einer
Gesamtfläche von ca. 35 - 40 m² geplant. Diese sind gemäß der fachlichen Praxis
anzulegen und müssen alle für Eidechsen im Jahresverlauf nötigen Habitate besitzen.
Die Steinschüttungen sollten ca. 1 m tief ins Erdreich reichen (Winterquartier) und etwa
1 m höher sein als das Bodenprofil.
Nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer
durchfriert. Deshalb dürfen sich in der Steinschüttung keine Wasseransammlungen
bilden. Es ist dafür zu sorgen, dass anfallendes Wasser abfließen kann.
Die Steine (Kalkquadersteine), mit denen die Grube (Winterquartier) aufgefüllt wird,
sollten eine Kantenlänge von ca. 20 bis 40 cm haben. Die Steine, die oben aufgeschichtet
werden, sollten kleiner sein, mit einer Kantenlänge von ca. 10 bis 20 cm. Dies hat den
Vorteil, dass Jungtiere bessere Versteckplätze mit kleineren Spalten vorfinden.
Um die Habitatstrukturen herum erfolgt auf dem zuvor eingebrachten Erd/Grobschottergemisch eine Ansaat mit magerem Grünland. Aufkommende Verbuschung
wird durch Pflegemaßnahmen zurückgedrängt, um eine Beschattung und
Überwucherung der Habitate zu vermeiden.
Pflegemahden sind während der Aktivitätsphase der Eidechsen je nach aufkommender
Vegetation ein- bis zweimal jährlich durchzuführen.
Zwar ist die Ausgleichsfläche 2 nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, jedoch wird
empfohlen, aufgrund der Nähe zum Siedlungsbereich an geeigneten Stellen
Informationstafeln zu den angelegten Habitaten aufzustellen, um eine Vermüllung oder
sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Die exakte Lage der jeweiligen Habitatstrukturen wird vor Ort durch die
Umweltbaubegleitung festgelegt und mit der ausführenden Firma unter Einbeziehung der
Unteren Naturschutzbehörde sowie der Stadt Lahr abgestimmt.

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Zugewucherte
Gartenhütte

Ausgleichsfläche
2
(dauerhaft), ca. 500 m²

Abbildung 16: Beispielhafte Abgrenzung Ausgleichsfläche 2. Quelle: LUBW.

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Abbildung 17: Beispielhafte Abgrenzung Ausgleichsfläche 2. Quelle: LUBW.

Rückbau temporäre Ausgleichsfläche 1, dauerhafter Erhalt Ausgleichsfläche 2
Erst wenn durch die Umweltbaubegleitung nach Errichtung der Wohnhäuser im
Plangebiet mit Gärten, Mauern usw. festgestellt wurde, dass innerhalb des Plangebiets
wieder ausreichend besiedelbare Strukturen vorhanden sind, kann unter Anleitung durch
die Umweltbaubegleitung während der für Vergrämungen geeigneten Zeiträume ein
vorsichtiger und gerichteter Rückbau der temporär anzulegenden Ausgleichsfläche 1
erfolgen.
Die Eidechsen aus Bereich D werden in die Ausgleichsfläche 2 umgesiedelt. Im
Gegensatz zur Ausgleichsfläche 1 soll diese dauerhaft erhalten bleiben. Sie wird
ebenfalls zunächst nach Herstellung umzäunt, um ein Einwandern durch Eidechsen von
außerhalb des Plangebiets zu verhindern, kann dann jedoch nach erfolgter Umsiedlung
und unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung und der Unteren Naturschutzbehörde
dauerhaft als Ausgleichshabitat ohne umgebende Reptilienschutzzäune erhalten bleiben.

Hinweis: Anlage Trockenmauern
Alternativ bzw. ergänzend zur Herstellung von Lesesteinhaufen kann an geeigneter Stelle
auch auf Ausgleichsfläche 1 und 2 eine Trockenmauer aus Naturstein (Kalkquader)
errichtet werden. Sollte sich aus bautechnischer bzw. planerischer Sicht herausstellen,
dass bereichsweise eine Herstellung von Trockenmauern besser geeignet ist als die
Herstellung von Lesesteinhaufen, so ist die Umweltbaubegleitung bei der weiteren
Planung hinzuzuziehen und die vorgeschlagenen Maßnahmen sind entsprechend
anzupassen.
Generell gilt, dass die Trockenmauern unverfugt aus Naturstein (Kalk, (20- 40 cm
Kantenlänge) mit einer ca. 40 cm hohen Fundamentschicht aus Sand und Schotter
herzustellen sind und mit einem Erd-/Grobschottergemisch zu hinterfüllen sind.
Die Gesteine sollten lückig und versetzt aufeinandergesetzt sein, so dass eine hohe
Anzahl an Rückzugsmöglichkeiten entsteht. Es soll ein Lückensystem geschaffen
werden, dass sowohl kleinen als auch größeren Tieren reichliche Versteckmöglichkeiten
bietet d.h. verschiedene Fugenbreiten mit einer Durchschnittsbreite von 2 cm aufweist.

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Jeweils im Bodenbereich ist die Anlage weiterer Habitate aus Totholz, Asthaufen,
Grobschotterflächen in verschiedenen Korngrößen, ruderalisierte Vegetation usw.
vorzunehmen. Die Höhe der Trockenmauer sollte bei mindestens 1,20 m liegen und die
Breite bei 0,4- 1,0 m.
Die Länge der Mauer richtet sich nach dem Vorgehen des Ersatzes/ der Ergänzung der
geplanten Anlage von Lesesteinhaufen. Hierbei wird die Umweltbaubegleitung
hinzugezogen.

12.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
Tötungsverbot
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Das von Mauereidechsen besiedelte Plangebiet wurde in die Bereiche A (Nördlich
Vereinsheim), B (Garten Obdachlosenheim), C (Säge/Holzlager) und D (Abrissgebäude)
unterteilt. Während für Bereich A und C keine durch den Bebauungsplan bedingten
Eingriffe erforderlich werden, werden die Bereiche B und D überplant.
Durch die Bauarbeiten in Bereich B und D, die Ganzjahreslebensräume für
Mauereidechsen darstellen, kann ein Eintreten des Verbotstatbestands der Tötung nicht
ausgeschlossen werden, wenn z.B. Eingriffe außerhalb der Aktivitätsphase im Winter
stattfinden oder zum Zeitpunkt der Eiablage.
Zwar sind keine Eingriffe in die Bereiche A und C vorgesehen, jedoch kann ein
Einwandern von Mauereidechsen in bauzeitlich entstehende Gefahrenbereiche nicht
vollständig ausgeschlossen werden, sodass auch hier ein Eintreten des
Verbotstatbestands der Tötung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für
Mauereidechsen, die unmittelbar angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen wurden.
Es wurde daher ein umfassendes Vermeidungs- und Minimierungskonzept erstellt.
Dieses umfasst eine vollständige Lebensraumentwertung der Eingriffsbereiche, eine
Umsiedlung der Mauereidechsen aus Bereich B durch das Aufstellen von Leitzäunen und
Abfang und der Mauereidechsen aus Bereich D durch Abfang, zeitlichen Restriktionen
bei den Rodungen, das Aufstellen von reptiliensicheren Schutzzäunen sowie die
Ausweisung von Tabuzonen, dem Umgang mit zwischenzulagerndem Baumaterial sowie
den Einsatz einer qualifizierten Umweltbaubegleitung.
Bei Umsetzung des festgelegten Vermeidungs- und Minimierungskonzepts können
erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Das von Mauereidechsen besiedelte Plangebiet wurde in die Bereiche A (Nördlich
Vereinsheim), B (Garten Obdachlosenheim), C (Säge/Holzlager) und D (Abrissgebäude)
unterteilt. Während für Bereich A und C keine durch den Bebauungsplan bedingten
Eingriffe erforderlich werden, werden die Bereiche B und D überplant.
Durch die Bauarbeiten in Bereich B und D, die Ganzjahreslebensräume für
Mauereidechsen darstellen, kann ein Eintreten des Verbotstatbestands der Störung nicht
ausgeschlossen werden, wenn z.B. Eingriffe außerhalb der Aktivitätsphase im Winter
stattfinden oder zum Zeitpunkt der Eiablage.

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Zwar sind keine Eingriffe in die Bereiche A und C vorgesehen, jedoch kann ein
Einwandern von Mauereidechsen in bauzeitlich entstehende Gefahrenbereiche nicht
vollständig ausgeschlossen werden, sodass auch hier ein Eintreten des
Verbotstatbestands der Störung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für
Mauereidechsen, die unmittelbar angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen wurden.
Es wurde daher ein umfassendes Vermeidungs- und Minimierungskonzept erstellt.
Dieses umfasst eine vollständige Lebensraumentwertung der Eingriffsbereiche, eine
Umsiedlung der Mauereidechsen aus Bereich B durch das Aufstellen von Leitzäunen und
Abfang und der Mauereidechsen aus Bereich D durch Abfang, zeitlichen Restriktionen
bei Rodungen, das Aufstellen von reptiliensicheren Schutzzäunen sowie die Ausweisung
von Tabuzonen, den Umgang mit zwischenzulagerndem Baumaterial sowie den Einsatz
einer qualifizierten Umweltbaubegleitung.
Die vorkommenden Mauereidechsen sind an Siedlungsstrukturen adaptiert und erfahren
im Vergleich zum Bestand bau- und betriebsbedingt bei Umsetzung der vorgesehenen
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine wesentlichen Erhöhungen der
gegebenen Störwirkungen. Auch das bereits bestehende erhöhte Lebensrisiko wird nicht
wesentlich erhöht.
Bei Umsetzung des festgelegten Vermeidungs- und Minimierungskonzepts können
erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.
§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Das von Mauereidechsen besiedelte Plangebiet wurde in die Bereiche A (Nördlich
Vereinsheim), B (Garten Obdachlosenheim), C (Säge/Holzlager) und D (Abrissgebäude)
eingeteilt. Während für Bereich A und C keine durch den Bebauungsplan bedingten
Eingriffe erforderlich werden, werden die Bereiche B und D überplant.
Durch die Bauarbeiten in Bereich B und D kommt es zu Eingriffen in
Ganzjahreslebensräume für Mauereidechsen sodass es zu einer Schädigung kommt.
Vorgezogen werden daher für die Mauereidechsen aus Bereich B in ca. 30 m nördlicher
Entfernung temporäre Ausgleichshabitate (Ausgleichsfläche 1, CEF-Maßnahmen)
hergestellt, in welche diese vor Beginn der Bauarbeiten durch Leitzäune und Abfang
umgesiedelt werden.
Die Mauereidechsen aus Bereich D werden in dauerhaft anzulegende Ersatzhabitate
(Ausgleichsfläche 2) durch Abfang umgesiedelt.
Beide Ausgleichsflächen müssen vor Beginn der Vergrämungsmaßnahmen sämtliche
Funktionen eines Ganzjahreshabitats für Mauereidechsen vollumfassend erfüllen.
Anlagebedingt ist zu erwarten, dass mit der neuen Wohnbebauung neue Gärten mit
Mauern, anthropogenen Ablagerungen, Gärten usw. entstehen, in denen eine
Neubesiedlung durch Mauereidechsen stattfinden kann. Da das gesamte östliche
Plangebiet im derzeitigen Zustand kaum geeignete Strukturen für Reptilien bereitstellt
und dementsprechend auch keine Nachweise erbracht werden konnten, ist zu erwarten,
dass durch die neue Bebauung eine Erhöhung des Strukturangebots gegeben sein wird.
Bei Umsetzung des festgelegten Vermeidungs- und Minimierungskonzepts sowie der
Ausgleichsmaßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

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12.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Das von Mauereidechsen besiedelte Plangebiet wurde in die Bereiche A (Nördlich
Vereinsheim), B (Garten Obdachlosenheim), C (Säge/Holzlager) und D (Abrissgebäude)
unterteilt. Während für Bereich A und C keine durch den Bebauungsplan bedingten
Eingriffe erforderlich werden, werden die Bereiche B und D überplant.
Durch die Bauarbeiten in Bereich B und D, die Ganzjahreslebensräume für
Mauereidechsen darstellen, kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen nicht
ausgeschlossen werden, wenn z.B. Eingriffe außerhalb der Aktivitätsphase im Winter
stattfinden oder zum Zeitpunkt der Eiablage.
Zwar sind keine Eingriffe in die Bereiche A und C vorgesehen, jedoch kann ein
Einwandern von Mauereidechsen in bauzeitlich entstehende Gefahrenbereiche nicht
vollständig ausgeschlossen werden, sodass auch hier ein Eintreten von
Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für
Mauereidechsen, die unmittelbar angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen wurden.
Es wurde daher ein umfassendes Vermeidungs- und Minimierungskonzept erstellt.
Dieses umfasst eine vollständige Lebensraumentwertung der Eingriffsbereiche, eine
Umsiedlung der Mauereidechsen aus Bereich B durch das Aufstellen von Leitzäunen und
Abfang und der Mauereidechsen aus Bereich D durch Abfang, zeitlichen Restriktionen
bei den Rodungen, das Aufstellen von reptiliensicheren Schutzzäunen sowie die
Ausweisung von Tabuzonen, dem Umgang mit zwischenzulagerndem Baumaterial sowie
den Einsatz einer qualifizierten Umweltbaubegleitung.
Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist abzustimmen, ob für die vorgesehenen
Abfangaktionen zur Umsiedlung der Mauereidechsen in Ausgleichshabitat 1 und 2 aus
den Bereichen A und D ein artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag nach § 45 (7)
BNatSchG bei der Höheren Naturschutzbehörde zu stellen ist. In diesem Zuge ist auch
abzustimmen, ob ein Monitoringkonzept zu erstellen und umzusetzen ist.
Für die vorgesehenen Abfangaktionen wird durch die Umweltbaubegleitung ein
gesondertes Maßnahmenkonzept mit zeitlichem Spektrum, flächenspezifisch definiertem
Vorgehen usw. erstellt.
Durch die Bauarbeiten in Bereich B und D kommt es zu Eingriffen in
Ganzjahreslebensräume für Mauereidechsen sodass es zu einer Schädigung kommt.
Vorgezogen werden daher für die Mauereidechsen aus Bereich B in ca. 30 m nördlicher
Entfernung temporäre Ausgleichshabitate (Ausgleichsfläche 1, CEF-Maßnahmen)
hergestellt, in welche diese vor Beginn der Bauarbeiten durch Leitzäune und Abfang
umgesiedelt werden.
Die Mauereidechsen aus Bereich D werden in dauerhaft anzulegende Ersatzhabitate
(Ausgleichsfläche 2) durch Abfang umgesiedelt.
Beide Ausgleichsflächen müssen vor Beginn der Vergrämungsmaßnahmen sämtliche
Funktionen eines Ganzjahreshabitats für Mauereidechsen vollumfassend erfüllen.
Anlagebedingt ist zu erwarten, dass mit der neuen Wohnbebauung neue Gärten mit
Mauern, anthropogenen Ablagerungen, Gärten usw. entstehen, in denen eine
Neubesiedlung durch Mauereidechsen stattfinden kann. Da das gesamte östliche
Plangebiet im derzeitigen Zustand kaum geeignete Strukturen für Reptilien bereitstellt
und dementsprechend auch keine Nachweise erbracht werden konnten, ist zu erwarten,
dass durch die neue Bebauung eine Erhöhung des Strukturangebots gegeben sein wird.
Bei Umsetzung des festgelegten Vermeidungs- und Minimierungskonzepts sowie der
Ausgleichsmaßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Bei Umsetzung des festgelegten Vermeidungs- und Minimierungskonzepts können
erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

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13 Vögel
13.1 Methodik
Die Untersuchungen wurden nach der Methode der Revierkartierung durchgeführt
(Südbeck et al. 2005). Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10x42) und eine
Arbeitskarte der jeweiligen Fläche mitgeführt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während
der frühmorgendlichen Kontrollen in die Karte eingetragen. Eine Vogelart wurde als
Brutvogel gewertet, wenn ein Nest mit Jungen gefunden wurde oder bei verschiedenen
Begehungen mehrere Nachweise revieranzeigender Verhaltensweisen derselben Vogelart
erbracht wurden.
Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet: (Südbeck
et al. 2005)
•

das Singen / balzrufende Männchen

•

Paare

•

Revierauseinandersetzungen

•

Nistmaterial tragende Altvögel

•

Vermutliche Neststandorte

•

Warnende, verleitende Altvögel

•

Kotballen / Eischalen austragende Altvögel

•

Futter tragende Altvögel

•

Bettelnde oder flügge Junge.

Knapp außerhalb des Untersuchungsbereiches registrierte Arten mit revieranzeigenden
Verhaltensweisen wurden als Brutvögel gewertet, wenn sich die Nahrungssuche
regelmäßig im Untersuchungsbereich vollzog. Vogelarten, deren Reviergrößen größer
waren als die Untersuchungsflächen und denen keine Reviere zugewiesen werden
konnten, wurden als Nahrungsgäste aufgeführt. Tiere, die das Gebiet hoch und geradlinig
überflogen, wurden als Überflug gewertet.

13.2 Bestand
Das gesamte Plangebiet liegt im randlichen Siedlungsbereich von Lahr und besteht
Bestand
neben den vorhandenen Wohngebäuden aus häufig gepflegten Rasenflächen, einzelnen
Lebensraum und
Gehölzen und (Zier-)Sträuchern sowie (Zier-)Büschen. Die Rasenflächen werden vor
Individuen
allem im Sommer intensiv durch die Bewohner und zahlreiche Kinder zum Spielen
genutzt. Im westlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine Gewerbefläche mit
Werkshallen und entsprechenden Außenanlagen. Der nördliche Bereich besteht
überwiegend aus Ackerflächen sowie einen Sportheim mit angegliedertem Bolzplatz.
Das Plangebiet bietet mit zahlreichen Bäumen und Sträuchern diverse Brutmöglichkeiten
für entsprechend siedlungsadaptierte Gebäude- und Baumbrüter.
Während der erfolgten Untersuchungen konnten nur der Haussperling und die
Mehlschwalbe als planungsrelevante Arten innerhalb des Plangebietes nachgewiesen
werden. Sie brüten an den Gebäuden des Plangebiets.
Es konnten mind. 38 intakte und etwa 68 beschädigte Schwalbennester an den
Gebäuden festgestellt werden. Davon waren zumindest zeitweise zwischen 27 und 34
besetzte Schwalbennester.
Insgesamt konnten mindestens 14 Brutpaare des Haussperlings registriert werden. Auch
hier waren über den Kartierzeitraum Schwankungen zu verzeichnen.

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Unter den nachgewiesenen Vögeln (insgesamt 22 Arten) konnten vereinzelt Überflüge
von streng geschützten Greifvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan) und
Weißstörchen beobachtet werden, die sich so aber über den gesamten Luftraum von
Lahr beobachten lassen.
Weiterhin konnte der Mauersegler vereinzelt bei Überflügen registriert werden.
An zwei Begehungen konnte die Heckenbraunelle im nördlichen Plangebiet
(Grünlandfläche/Bolzplatz) bei der Nahrungssuche beobachtet werden. Hinweise auf ein
Brutrevier konnten jedoch nicht erbracht werden. Weitere Wiesenbrüter sind aufgrund der
Lage in einem stark frequentierten Bereich und häufig gemähten Rasen nicht zu erwarten
und wurden während der Begehungen auch nicht angetroffen.
Weiterhin konnten Rotkehlchen, Amsel, Blau- und Kohlmeise, Grünfink, Elster,
Hausrotschwanz, Eichelhäher, Türkentaube, Kleiber, Zaunkönig sowie Singdrossel bei
der Nahrungssuche registriert werden. Die Brutstätten befinden sich überwiegend südlich
des Plangebiets bzw. entlang der Schutter (östlich des Plangebiets). Die Schutter wurde
auch regelmäßig von einem Graureiher zur Nahrungssuche genutzt.
Weiterhin konnten über die ganze Kartiersaison Saatkrähen im Luftraum über Lahr
beobachtet werden. Die Niststandorte liegen jedoch außerhalb des Plangebiets an den
zahlreichen Platanenalleen in Lahr.

Abbildung 18: Zahlreiche Schwalbennester unterhalb Abbildung 19: Detailansicht der Schwalbennester
des Dachvorsprungs

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Abbildung 20: Plangebiet (rot) und Lage der nachweislich von Mehlschwalben und Haussperlingen besiedelten
Gebäude (türkis) und Niststandorte der Randsiedler (siehe Legende). Quelle Luftbild: LUBW.

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Tabelle 11: Übersicht über die im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten
Name

Name

Status

RL BW

BNatSchG

1

Amsel

Turdus merula

NG

*

b

2

Blaumeise

Parus caeruleus

RS

*

b

4

Eichelhäher

Garrulus glandarius

NG

*

b

5

Elster

Pica pica

NG

*

b

6

Grünfink

Chloris chloris

NG

*

b

7

Graureiher

Ardea cinerea

NG

*

b

8

Hausperling

Passer domesticus

B

V

b

9

Hausrotschwanz

Phoenicurus ochruros

RS

*

b

10

Heckenbraunelle

Prunella modularis

NG

*

b

11

Kleiber

Sitta europaea

RS

*

b

12

Kohlmeise

Parus major

RS

*

b

13

Mehlschwalbe

Delichon urbicum

B

V

b

14

Mauersegler

Apus apus

Ü

V

b

15

Rotmilan

Milvus milvus

Ü

*

s

16

Rotkehlchen

Erithacus rubecula

RS

*

b

17

Saatkrähe

Corvus frugilegus

Ü

*

b

18

Singdrossel

Turdus philomelos

NG

*

b

19

Turmfalke

Falco tinnunculus

Ü/NG

V

s

20

Türkentaube

Streptopelia decaocto

NG

*

b

21

Weißstorch

Ciconia ciconia

Ü

V

s

22

Zaunkönig

Troglodytes troglodytes

NG

*

b

Status: B= Brutvogel; BV=Brutverdacht; NG= Nahrungsgast; RS = Randsiedler Ü= Überflug

13.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Da ein vollständiger Rückbau der Gebäude geplant ist, ist von einem vollständigen Verlust
der nachgewiesenen Brutstätten des Haussperlings und der Mehlschwalbe auszugehen.
Weitere Auswirkungen entstehen durch die Rodung von Bäumen/Gehölzen und den
Verlust von Grünflächen (Nahrungshabitate).
Bau- und anlagebedingt gehen sowohl Brut- als auch Nahrungsstrukturen der
Mehlschwalbe und des Haussperlings dauerhaft verloren.
Derzeit ist sowohl bau- als auch betriebs- und anlagebedingt mit einer geringen Erhöhung
von Störwirkungen im Vergleich zum Ist-Zustand auszugehen. Durch die bestehenden
Wohngebäude und die intensive Nutzung der Rasenbereiche zwischen den Gebäuden ist
eine Störwirkung bereits vorhanden. Die Neubauten werden auf den bisher bebauten
Flächen errichtet.
Auswirkungen entstehen somit durch den vollständigen Abbruch der Bestandsgebäude,
die Rodung von Bäumen/Gehölzen und den Verlust von Grünflächen.

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Die neuen Gebäude führen zu keiner anlagebedingten Blend- oder Kulissenwirkung, es
kommt lediglich lokal zu geringfügigen Änderungen der vorhandenen Strukturen bzw.
Anordnung. Diese werden sich nicht erheblich auswirken, da sie sowohl an die
benachbarten Gebäudestrukturen und in die umgebende Vegetationsstruktur integriert
werden.
Betriebsbedingt ist mit einer Zunahme von Bewohnern sowie einer Erhöhung der dadurch
resultierenden Störwirkungen zu rechnen. Allerdings sind die ansässigen Vögel an diese
bereits gewöhnt, so dass hier keine erhebliche Beeinträchtigung von Brutvögeln zu
erwarten ist.

Anmerkung

Die folgenden Angaben zu den Mehlschwalben und Haussperlingen wurden dem
„Artenschutzrechtlichen Ausgleichskonzept Mehlschwalbenkolonie“ des Büros für
Umweltplanung, Dipl.Ing.agrar A.Königsmark übernommen und sind kursiv dargestellt.

Mehlschwalben
und
Haussperlinge

Nach Vorgaben des § 44 (1) 3 BNatSchG unterliegen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
standorttreuer Tierarten auch dann dem Artenschutz, wenn diese grade nicht besetzt sind.
In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) der FFH-Richtlinie 92/43/EWG ergibt sich: “.dass die
betreffenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann zu schützen sind, wenn sie nicht
ständig besetzt sind, aber die treffenden Arten mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit
an diese Stätten zurückkehren werden.
Durch den vollständigen Rückbau der Gebäude wird daher ein Verstoß gegen § 44 (1) 4
NBatSchG ausgelöst.
Für Maßnahmen die nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie für
Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässig sind, besteht die Möglichkeit der Sonderregelung nach § 44
Abs. 5 BNatSchG.
Demnach können Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, die
ein Eingreifen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände abwenden. Um die
ökologische Funktion der Gebäude als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die
Mehlschwabe und den Haussperling im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, ist ein
Ausgleich in Form von Ersatznestern möglich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist die
Durchführung von „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ gestattet. Diese entsprechen
den von der Europäischen Kommission eingeführten „CEF-MAßNAHMEN“ (continous
ecological functionality-measures; vgl. EU-Kommision 2007.Leitfaden zum Strengen
Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie, Kap.II.3.4.d) Um die artenschutzrechtliche
Zulässigkeit der Abrissmaßnahmen zu gewährleisten werden daher im Folgenden
geeignete Ausgleichsmaßnahmen für den Ersatz der Mehlschwalben- und Hausperling
brutplätze vorgeschlagen, um ein Eintreten des Verbotstatbestand nach § 44 (1) 3
BNatSchG sicher auszuschließen. Da es im vorliegenden Fall auch zu Verstößen gegen §
44 (1) 1 BNatSchG: „unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang“ und § 44 (1) 2
BNatSchG: „erhebliche Störung während sensibler Zeiten“ kommen kann, werden im
Folgenden geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorgegeben.

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13.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Zur Vermeidung und Minimierung von Verbotstatbeständen sind Vorkehrungen zum
Schutz der Arten einzuhalten. Diese sind
➢

Die Rodung von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, mitsamt der
Mehlschwalben- und Haussperlingsnester müssen außerhalb der Brutperiode
der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).

➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.

13.5 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen

Derzeit werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Haussperling und die
Mehlschwalbe nötig. Der Ausgleich betrifft den vollständigen Verlust an Brutstrukturen.
Das weitere Umfeld ist ausreichend vielseitig strukturiert, um die ansonsten für diese
Arten wichtigen Habitatvoraussetzungen (Schwalbenpfützen mit Lehm, Erde oder
Schlamm) zu erfüllen. Im Rahmen der Grünplanung müssen entsprechende
Ersatzpflanzungen für die gerodeten Gehölze erfolgen.
Es müssen folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Haussperlinge und
Mehlschwalben umgesetzt werden:
➢

Für den Verlust der Mehlschwalben- und Haussperlingsbrutplätze ist das
Aufstellen von je einem Schwalbenhaus und einem Sperlingshaus mit jeweils 40
Kunstnestern bzw. Brutstrukturen im Eingriffsbereich bzw. in einem Radius von
etwa 500 m erforderlich.
Die Höhe der Schwalben- und Hausperlingshäuser sollte mind. 4 m betragen.
Auf einen ausreichenden Abstand zu potentiellen „Kletterstrukturen“ z.B. Bäume,
Masten etc. ist zu achten, damit Prädatoren wie Hauskatze und Marder die
Brutplätze nicht erreichen können. Die Standorte sollten möglichst fern von
Lichtquellen sein. Eine nächtliche Anstrahlung, Beleuchtung ist zu vermeiden.
Ein freier Anflug muss rund um die Häuser gewährleistet sein.
Das Schwalbenhaus sollte wie folgt gestaltet sein:
•
•

40 Kunstnester aus Holzbeton vorinstalliert
ausreichend Platz zwischen den Kunstnestern, um Schwalben den Bau
eigener Nester zu ermöglichen. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass
Schwalbenhäuser, an denen die Tiere eigene Nester errichten können,
besser angenommen werden.

Das Hausperlingshaus sollte folgende Anforderungen erfüllen:
•

40 Kunsthöhlen vorinstalliert

Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom
Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands.

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Abbildung 21: Beispielbild
Haussperlingshaus (Quelle:
schwalbenschutz.de, Foto: O.Wegener)

Abbildung 22: Beispielbild Schwalbenhaus
(Quelle: NABU Karben)

Mögliche Bezugsquellen:
AGROFOR Consulting & Products
www.agrofor.de

Bio Clean GmbH
www.schwalbenhaus.com

Abbildung 23: Beispielbild
Schwalbenhaus, Quelle:
www.schwalbenhaus.com

13.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§ 44 (1) 1
Tötungsverbot

„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Im Rahmen der geplanten Bebauung ist die Rodung mehrerer Gehölze/Bäume sowie der
vollständige Abbruch der Wohngebäude nötig. Findet das Entfernen der Gehölze bzw.
ein Rückbau der Gebäude während der Brutzeit statt, kann eine Tötung von Einzeltieren
nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen ist die Rodung
bzw. die Abbrucharbeiten deshalb nur in der Zeit von Anfang Dezember bis Ende Februar
zulässig.
Bei Einhaltung der zeitlichen Reglementierungen für die Gehölzarbeiten sowie der
Abbrucharbeiten (Oktober bis Ende Februar) kann der Tatbestand der Tötung
ausgeschlossen werden.

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Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die von den Hausperlingen und Mehlschwalben als Bruthabitat genutzten Gebäude
sowie die Gehölze müssen baubedingt vollständig entfernt werden. Finden die
Abbrucharbeiten während der Brutzeit statt, können erhebliche Störungen nicht
ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind deshalb
Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten.
Betriebsbedingt ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. In der Regel
sind hiermit jedoch keine signifikanten und nachhaltigen Störwirkungen verbunden, die
sich negativ auf die Erhaltungszustände von häufigen und weit verbreiteten Vogelarten
im UG auswirken (Runge et al. 2010).
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlich notwendigen zeitlichen Reglementierungen für
die Rodung von Gehölzen bzw. die Abbrucharbeiten (Dezember bis Ende Februar) kann
der Tatbestand der Störung ausgeschlossen werden.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 3
Schädigungsverbot

„Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.“
Das Schädigungsverbot bezieht sich auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten
standorttreuer Tierarten, wenn diese grade nicht besetzt sind. In Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe d) der FFH-Richtlinie 92/43/EWG ergibt sich: “.dass die betreffenden
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann zu schützen sind, wenn sie nicht ständig
besetzt sind, aber die treffenden Arten mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit an
diese Stätten zurückkehren werden.
Daher werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Mehlschwalbe und den
Haussperling nötig, um durch die geplanten Gebäudeabbrüche das Eintreten des
Schädigungsverbots abzuwenden.
Dies wird durch die vorgezogene Umsetzung der CEF-Maßnahmen (Schwalben- und
Sperlingshaushaus) gewähreistet.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

13.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Das gesamte Plangebiet liegt im randlichen Siedlungsbereich von Lahr und besteht
neben den vorhandenen Wohngebäuden aus häufig gepflegten Rasenflächen, einzelnen
Gehölzen und (Zier-)Sträuchern sowie (Zier-)Büschen. Die Rasenflächen werden vor
allem im Sommer intensiv durch die Bewohner und zahlreiche Kinder zum Spielen
genutzt. Im westlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine Gewerbefläche mit
Werkshallen und entsprechenden Außenanlagen. Der nördliche Bereich besteht
überwiegend aus Ackerflächen sowie einen Sportheim mit angegliedertem Bolzplatz.

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Es wurden zwar insgesamt 22 Vogelarten nachgewiesen, wobei jedoch innerhalb des
Planbereichs selbst nur der Haussperling und die Mehlschwalbe als planungsrelevante
Arten innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden konnten. Sie brüten an den
Gebäuden des Plangebiets. Beide stehen auf der Vorwarnliste.
Unter den nachgewiesenen Vögeln (insgesamt 22 Arten) konnten vereinzelt Überflüge
von streng geschützten Greifvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan) und
Weißstörchen beobachtet werden, die sich so aber über den gesamten Luftraum von
Lahr beobachten lassen.
Weiterhin konnte der Mauersegler vereinzelt bei Überflügen registriert werden.
An zwei Begehungen konnte die Heckenbraunelle im nördlichen Plangebiet
(Grünlandfläche/ Bolzplatz) bei der Nahrungssuche beobachtet werden. Hinweise auf ein
Brutrevier konnten jedoch nicht erbracht werden. Weitere Wiesenbrüter sind aufgrund der
Lage in einem stark frequentierten Bereich und häufig gemähten Rasen nicht zu erwarten
und wurden während der Begehungen auch nicht angetroffen.
Weiterhin konnten Rotkehlchen, Amsel, Blau- und Kohlmeise, Grünfink, Elster,
Hausrotschwanz, Eichelhäher, Türkentaube, Kleiber, Zaunkönig sowie Singdrossel bei
der Nahrungssuche registriert werden. Die Brutstätten befinden sich überwiegend südlich
des Plangebiets bzw. entlang der Schutter (östlich des Plangebiets). Die Schutter wurde
auch regelmäßig von einem Graureiher zur Nahrungssuche genutzt.
Weiterhin konnten über die ganze Kartiersaison Saatkrähen im Luftraum über Lahr
beobachtet werden. Die Niststandorte liegen jedoch außerhalb des Plangebiets an den
zahlreichen Platanenalleen in Lahr.
Für alle Brutvogelarten der Umgebung sowie für alle weiteren nachgewiesenen
Vogelarten genügt als Maßnahme die Einhaltung von Eingriffsfristen bei der Entfernung
von Gehölzstrukturen
Findet das Entfernen der Gehölze und baulicher Strukturen während der Brutzeit statt,
kann eine Störung oder Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen sind diese Maßnahmen nur von Anfang Dezember bis Ende
Februar zulässig.
Da ein vollständiger Rückbau der Gebäude geplant ist, ist von einem vollständigen
Verlust der nachgewiesenen Brutstätten des Haussperlings und der Mehlschwalbe
auszugehen.
Daher sind umfangreiche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
➢

Für den Verlust der Mehlschwalben- und Haussperlingsbrutplätze ist das
Aufstellen von je einem Schwalbenhaus und einem Sperlingshaus mit jeweils 40
Kunstnestern bzw. Brutstrukturen im Eingriffsbereich bzw. in einem Radius von
etwa 500 m erforderlich.
Die Höhe der Schwalben- und Hausperlingshäuser sollte mind. 4 m betragen.
Auf einen ausreichenden Abstand zu potentiellen „Kletterstrukturen“ z.B. Bäume,
Masten etc. ist zu achten, damit Prädatoren wie Hauskatze und Marder die
Brutplätze nicht erreichen können. Die Standorte sollten möglichst fern von
Lichtquellen sein. Eine nächtliche Anstrahlung, Beleuchtung ist zu vermeiden.
Ein freier Anflug muss rund um die Häuser gewährleistet sein.
Das Schwalbenhaus sollte wie folgt gestaltet sein:
•
•

40 Kunstnester aus Holzbeton vorinstalliert
ausreichend Platz zwischen den Kunstnestern, um Schwalben den Bau
eigener Nester zu ermöglichen. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass
Schwalbenhäuser, an denen die Tiere eigene Nester errichten können,
besser angenommen werden.

Das Hausperlingshaus sollte folgende Anforderungen erfüllen:
•

40 Kunsthöhlen vorinstalliert

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Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. eines vom
Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder Naturschutzverbands.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

14 Fledermäuse
14.1 Methodik
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen der Artengruppe der Fledermäuse wurden
durch das Gutachterbüro Stauss & Turni durchgeführt. Hierzu wurde das separate
Gutachten Bebauungsplan „Gartenhöfe“ in Lahr. Untersuchung der Fledermäuse unter
Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes mit Stand vom 09.02.2022 erstellt.
Das Gutachten ist im Anhang beigefügt. Zusammenfassend werden die Informationen
aus dem gesonderten Gutachten im vorliegenden Kapitel dargestellt. Details sind dem
Anhang zu entnehmen. Direkt übernommene Textbausteine werden folgend kursiv
dargestellt.
Im Hinblick auf das Quartierpotenzial erfolgte zunächst eine Übersichtserfassung am
04.05.2021. Erreichbare Baumhöhlen und Spalten wurden mit einem Endoskop
inspiziert. Hierbei wurde auch auf indirekte Spuren wie Kotpellets, verfärbte Hangplätze,
Mumien oder Fraßreste geachtet. Am 28.05., 02.07., 06.08. und 03.09.2021 erfolgten
Ausflugbeobachtungen zur Ermittlung der Quartiernutzung. Im Anschluss daran wurden
Detektorbegehungen mit dem Batlogger M (Elekon) (professioneller Fledermausdetektor)
im Plangebiet durchgeführt. Alle Begehungen wurden in der ersten Nachthälfte und bei
günstigen Witterungsverhältnissen (>10°C, max. 3 Bft (Beaufortskala/Windstärke) und
kein Niederschlag) durchgeführt. Darüber hinaus wurde in 3 Erfassungszeiträumen ein
Batlogger A+ (Elekon, CH) zur automatischen Erfassung von Fledermausrufen installiert.
Der Batlogger zeichnete vom 04.05. – 11.05., 11.07. – 18.07. und vom 03.09. –
10.09.2021 jeweils in der ersten Nachthälfte (Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse)
durchgehend auf. Die Lautaufnahmen wurden am PC mit Hilfe der Programme
BatExplorer und BatSound analysiert.
Tabelle 1 Witterungsverhältnisse an den Detektorbegehungsterminen
Datum

Wetter

Tätigkeit Kurzbeschreibung

28.05.2021

13-19°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

02.07.2021

15-23°C, trocken, windstill

Ausflugbeobachtung, Begehung

06.08.2021

16-23°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

03.09.2021

14-20°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

14.2 Bestand
Bestand
Lebensraum
und
Individuen

Den Verbreitungskarten der LUBW ist zu entnehmen, dass innerhalb der vorliegenden
TK25-Quadranten die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus,
Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine
Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus, Weißrandfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes Langohr und
Graues Langohr verbreitet sind.
In angrenzenden Quadranten sind zudem die Große Bartfledermaus und die
Zweifarbfledermaus aufgeführt.

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Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen der Artengruppe der Fledermäuse wurden
durch das Gutachterbüro Stauss & Turni durchgeführt. Hierzu wurde das separate
Gutachten Bebauungsplan „Gartenhöfe“ in Lahr. Untersuchung der Fledermäuse unter
Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes mit Stand vom 09.02.2022 erstellt (siehe
Anhang).
Zusammenfassend ist dem Gutachten zu entnehmen, dass im Plangebiet die Arten
Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus im Rahmen von 4 aktiven
Detektorbegehungen mit Ausflugbeobachtungen sowie durch passive, automatische
Aufzeichnungen in 3 Erfassungszeiträumen nachgewiesen werden konnten.
Das Artenspektrum wurde im mittleren Bereich eingestuft.
Die meisten Fledermausarten nutzten die Baumreihe beim Kindergarten nahe der
Schutter, der bachbegleitende Gehölzsaum dient als Leitstruktur. Im eigentlichen
Plangebiet wurden nur die Arten Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus nachgewiesen.
Ca. 92 % aller erfassten Rufsequenzen entfielen auf die Zwergfledermaus während alle
übrigen Fledermausarten im Plangebiet eher gelegentlich bis sporadisch auftraten.
Die Jagd- und Transferflugaktivität der Fledermäuse, insbesondere der
Zwergfledermaus, konzentrierte sich im Wesentlichen auf den Gehölzsaum zwischen
Kindergarten und Schutter.
Im Plangebiet sind in der Baumreihe beim Kindergarten wenige Bäume mit Höhlungen
und Spalten vorhanden, die allenfalls als Tagesquartier für einzelne Individuen in Frage
kommen. Hinweise auf eine Quartiernutzung ergaben sich weder aus der Inspektion
mittels Endoskop noch aus den Ausflugkontrollen.
Die
Zeilengebäude
bieten
für
Fledermäuse
keine
Einflugoder
Unterschlupfmöglichkeiten. Auch hier ergaben Ausflugbeobachtungen keinen Hinweis
auf ein Fledermausquartier.
Ein älteres Gebäude am Bolzplatz weist an der Fassade hinter abgeplatzten Schindeln
Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Aus den Ausflugkontrollen ergaben sich
keine Hinweise auf eine Quartiernutzung.

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Tabelle 12: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Fledermäuse (siehe Seite 3).
V

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

1

2

II, IV

s

0

Eptesicus nilssonii

Nordfledermaus

2

G

IV

s

Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

2

G

IV

s

0

Hypsugo savii

Alpenfledermaus

nb

nb

IV

s

0

Myotis alcathoe

Nymphenfledermaus

nb

1

IV

s

Myotis bechsteinii

Bechsteinfledermaus

2

2

II, IV

s

X

X

X

0

(X)

0

Myotis brandtii

Große Bartfledermaus

1

V

IV

s

X

0

Myotis daubentoni

Wasserfledermaus

3

nb

IV

s

X

0

Myotis emarginatus

Wimperfledermaus

R

2

II, IV

s

X

X

Myotis myotis

Großes Mausohr

2

V

II, IV

s

X

X

Myotis mystacinus

Kleine Bartfledermaus

3

V

IV

s

X

0

Myotis nattereri

Fransenfledermaus

2

nb

IV

s

X

0

Nyctalus leisleri

Kleiner Abendsegler

2

D

IV

s

X

X

Nyctalus noctula

Großer Abendsegler

i

V

IV

s

X

0

Pipistrellus kuhlii

Weißrandfledermaus

D

nb

IV

s

X

X

Pipistrellus nathusii

Rauhautfledermaus

i

nb

IV

s

IV

s

X

X

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

3

nb

X

X

Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

G

D

IV

s

X

0

Plecotus auritus

Braunes Langohr

3

V

IV

s

X

0

0
(X)

0

Plecotus austriacus

Graues Langohr

1

2

IV

s

Rhinolophus ferrumequinum

Große Hufeisennase

1

1

II, IV

s

Vespertilio murinus

Zweifarbfledermaus

i

D

IV

s

14.3 Auswirkungen
Der Verlust einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, wenngleich hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust
von Ruhestätten sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44
(5) BNatSchG ergeben, wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den
nachgewiesenen Fledermausarten weitere geeignete Ruhestätten in den angrenzenden
Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische
Kontinuität im räumlichen Zusammenhang angenommen werden kann.

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14.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung
und
Minimierung

Es wurden folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt:
➢

Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung
zu vermeiden, müssen Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der
Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.

14.5 (Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen

Da die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang in den
angrenzenden Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang weiterhin zu Verfügung
steht, wurde bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen festgelegt:
➢

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

14.6 Prüfung der Verbotstatbestände
§
44
(1)
1 „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
Tötungsverbot
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Im Planbereich sind hinter abgeplatzten Schindeln Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse
an einem Gebäude am Bolzplatz vorhanden. Hinweise auf ein Wochenstubenquartier
oder ein Winterquartier liegen nicht vor, allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass diese Spaltenverstecke im Sommer sporadisch von Fledermäusen als
Tagesquartier genutzt werden. Zur Vermeidung der unbeabsichtigten Verletzung oder
Tötung von Individuen sind geeignete Abrisszeiten im Zuge der Baufeldfreimachung zu
beachten. Der geeignete Zeitraum wäre Anfang November bis Ende Februar.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§
44
(1)
2 „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Störungsverbot Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Störung einer Wochenstube (Fortpflanzungsstätte) oder eines Winterquartiers durch
baubedingten Lärm und Erschütterungen oder durch Licht sind nicht zu erwarten, da
keine Hinweise auf solche Quartiere vorliegen.
Die Jagdaktivität ist im Untersuchungsgebiet im geringen Bereich, der Verlust des
Nahrungshabitats ist nicht einschlägig, da ausreichend weitere Nahrungsflächen in den
angrenzenden Siedlungs- und Waldgebieten in großem Umfang vorhanden sind. Die
Leitstruktur an der Schutter im Bereich des Kindergartens bleibt erhalten.
Insgesamt sind keine Störungen zu erwarten die geeignet wären, den Erhaltungszustand
der lokalen Fledermaus-Populationen zu verschlechtern.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt

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§
44
(1)
3 „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
Schädigungsbesonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
verbot
zerstören.“
Im Plangebiet ist eine Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse an einem Gebäude am
Bolzplatz vorhanden. Die relevanten Höhlenbäume bleiben hingegen erhalten. Der
Verlust einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,
wenngleich hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust von
Ruhestätten sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44 (5)
BNatSchG ergeben, wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den
nachgewiesenen Fledermausarten weitere geeignete Ruhestätten in den angrenzenden
Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische
Kontinuität im räumlichen Zusammenhang angenommen werden kann.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

14.7 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen der Artengruppe der Fledermäuse wurden
durch das Gutachterbüro Stauss & Turni durchgeführt. Hierzu wurde das separate
Gutachten Bebauungsplan „Neues Quartier Lahr-West“ in Lahr. Untersuchung der
Fledermäuse unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes mit Stand vom
03.12.2021 erstellt.
Zusammenfassend ist dem Gutachten zu entnehmen, dass im Plangebiet die Arten
Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus im Rahmen von 4 aktiven
Detektorbegehungen mit Ausflugbeobachtungen sowie durch passive, automatische
Aufzeichnungen in 3 Erfassungszeiträumen nachgewiesen werden konnten.
Das Artenspektrum wurde im mittleren Bereich eingestuft.
Die meisten Fledermausarten nutzten die Baumreihe beim Kindergarten nahe der
Schutter, der bachbegleitende Gehölzsaum dient als Leitstruktur. Im eigentlichen
Plangebiet wurden nur die Arten Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus nachgewiesen.
Die Jagd- und Transferflugaktivität der Fledermäuse, insbesondere der
Zwergfledermaus, konzentrierte sich im Wesentlichen auf den Gehölzsaum zwischen
Kindergarten und Schutter.
Im Plangebiet sind in der Baumreihe beim Kindergarten wenige Bäume mit Höhlungen
und Spalten vorhanden, die allenfalls als Tagesquartier für einzelne Individuen in Frage
kommen. Hinweise auf eine Quartiernutzung ergaben sich weder aus der Inspektion
mittels Endoskop noch aus den Ausflugkontrollen.
Die
Zeilengebäude
bieten
für
Fledermäuse
keine
Einflugoder
Unterschlupfmöglichkeiten. Auch hier ergaben Ausflugbeobachtungen keinen Hinweis
auf ein Fledermausquartier. Ein älteres Gebäude am Bolzplatz weist an der Fassade
hinter abgeplatzten Schindeln Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Aus den
Ausflugkontrollen ergaben sich keine Hinweise auf eine Quartiernutzung.
Der Verlust einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, wenngleich hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust
von Ruhestätten sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44
(5) BNatSchG ergeben, wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den
nachgewiesenen Fledermausarten weitere geeignete Ruhestätten in den angrenzenden
Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische
Kontinuität im räumlichen Zusammenhang angenommen werden kann.

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Es wurden folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt:
➢

Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung
zu vermeiden, müssen Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der
Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen

Da die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang in den
angrenzenden Siedlungsbereichen in ausreichendem Umfang weiterhin zu Verfügung
steht, wurde bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen festgelegt:
➢

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Details sind dem gesonderten Gutachten zu entnehmen (siehe Anhang).
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

15 Säugetiere (außer Fledermäuse)
Bestand
Verbreitungsbedingt lassen sich im Untersuchungsgebiet die Arten Haselmaus und
Lebensraum und Wildkatze nicht ausschließen. Zwar sind im Untersuchungsgebiet kleinflächig
Individuen
Heckenstrukturen vorhanden. Ein Vorkommen der Haselmaus wird aufgrund der
isolierten Lage der Strukturen sowie aufgrund der Zusammensetzung der Gehölze nicht
erwartet.
Auch ein Vorkommen der Wildkatze wird habitatbedingt aufgrund der Lage des
Untersuchungsgebiets im Siedlungsbereich ausgeschlossen.
Auf weiterführende Untersuchungen der Artengruppe der Säugetiere kann daher
verzichtet werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 13: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Säuger (außer Fledermäuse) (siehe Seite
3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Canis lupus

Wolf

0

3

II, IV

s

0

Castor fiber

Biber

2

V

II, IV

s

0

Cricetus cricetus

Feldhamster

1

1

IV

s

Felis silvestris

Wildkatze

0

3

IV

s

Lynx lynx

Luchs

0

1

II, IV

s

Muscardinus avellanarius

Haselmaus

G

V

IV

s

X

0

0
X

0

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16 Pflanzen
Potenziell ist laut Verbreitungskarten der LUBW im vorliegenden TK-Quadranten das
Bestand
Vorkommen von Kleefarn, Europäischem Dünnfarn, Grünem Besenmoos und Rogers
Lebensraum und
Goldhaarmoos möglich.
Individuen
Der an Gewässer gebundene Kleefarn kann habitatbedingt ausgeschossen werden, da
keine entsprechenden Gewässer innerhalb des Plangebiets vorhanden sind.
Der Europäische Dünnfarn kann ebenfalls habitatbedingt ausgeschlossen werden, da er
auf Felsen und Blockhalden und in Höhlen in der Nähe von Gewässerhabitaten bei hoher
Luftfeuchtigkeit vorkommt und keine dieser Strukturen im Untersuchungsgebiet
vorhanden sind.
Das Grüne Besenmoos ist als Art alter Waldbestände ebenfalls auszuschließen.
Das Rogers Goldhaarmoos besiedelt zwar auch Laubbaumarten und Sträucher, jedoch
bevorzugt die Art luftfeuchte, (sub)montane Standorte, die im Untersuchungsgebiet nicht
vorhanden sind.
Die genannten Pflanzenarten können somit habitatbedingt im Untersuchungsgebiet
ausgeschlossen werden, sodass keine weitere Betrachtung erforderlich wird.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Tabelle 14: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Pflanzen (siehe Seite 3).
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Gefäßpflanzen und
Farne
0

Anagallis tenella

Zarter Gauchheil

1

2

0

Apium repens

Kriechender Sellerie

1

2

0

Botrychium
matricariifolium

Ästige Mondraute

2

2

0

Botrychium simplex

Einfacher Rautenfarn

0

1

II, IV

s

0

Bromus grossus

Dicke Trespe

2

2

II, IV

s

0

Cypripedium calceolus

Europäischer Frauenschuh

3

3

II, IV

s

0

Gladiolus palustris

Sumpf-Siegwurz

1

2

II, IV

s

0

Iris variegata

Bunte Schwertlilie

R

1

s

0

Juncus stygius

Moor-Binse

nb

1

s

0

Jurinea cyanoides

Silberscharte

1

2

II, IV

s

0

Lindernia procumbens

Liegendes Büchsenkraut

2

2

IV

s

0

Liparis loeselii

Sumpf-Glanzkraut

2

2

II, IV

s

Marsilea quadrifolia

Kleefarn

1

1

II, IV

s

0

Myosotis rehsteineri

Bodensee-Vergissmeinnicht

1

1

II, IV

s

0

Najas flexilis

Biegsames Nixenkraut

1

0

IV

s

1

s

2

s

X

0

0

Nuphar pumila

Kleine Teichrose

2

0

Pedicularis sceptrumcarolinum

Karlszepter

2

s
II, IV

s
s

66

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V

L

E

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

0

II, IV

s

0

Saxifraga hirculus

0

Scorzonera austriaca

Österreichische Schwarzwurzel

1

1

0

Spiranthes aestivalis

Sommer-Schraubenstendel

1

2

IV

s

Trichomanes speciosum

Europäischer Dünnfarn

*

*

II, IV

s

Vitis vinifera subsp.
sylvestris

Wilde Weinrebe

1

2

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

2

V

II

Dicranum viride

Grünes Besenmoos

V

V

II
II

X

0

0

Moor-Steinbrech

s

s

Flechten und Moose
0
X

0

0

Hamatocaulis vernicosus Firnisglänzendes Sichelmoos

2

2

0

Lobaria pulmonaria

Echte Lungenflechte

2

1

Orthotrichum rogeri

Rogers Goldhaarmoos

R

*

X

0

s
II

17 National geschützte Arten, die der Eingriffsreglung unterliegen
17.1 Methodik
Im Jahr 2021 wurden methodische Erfassungen des Arteninventars streng geschützter
Arten durchgeführt. Im Rahmen dieser Begehungen wurden besonders geschützte
Tierarten als Beibeobachtungen miterfasst.
Die Bestimmung von Wildbienen, Laufkäfern etc. verlangt Spezialwissen und einen
erhöhten Untersuchungsaufwand. Da die Arten nur besonders geschützt sind, können
sie über eine Habitatpotential-Einschätzung und über die Eingriffsregelung geprüft
werden. Dabei wird auf Basis der vorhandenen Habitate und der Verbreitungsdaten der
Arten die Vorkommenswahrscheinlichkeit im Gebiet eruiert. Bei entsprechender
Eintrittswahrscheinlichkeit werden diese Arten in der worst-case Betrachtung als
vorkommend betrachtet und entsprechend geprüft.

17.2 Bestand
Bestand
An den Gebäuden im Plangebiet befinden sich aus Naturmaterialien angefertigte Nester
Lebensraum und einer fassadenbewohnenden Insektenart. Ggf. wurden die Nester von Grab- oder
Individuen
Faltenwespen gebaut. Für die Artbestimmung wäre jedoch das Hinzuziehen einer
spezialisierten Fachkraft erforderlich, zumal keine Zugänglichkeit zu den Nestern besteht.
Die meisten Arten der fassadenbewohnenden Wildbienen und Wespen sind besonders
geschützt und unterliegen daher der Eingriffsregelung. Für die euryöken Arten stellt auch
ein relativ eingeschränktes Angebot an nutzbaren Blütenpflanzen keinen Hindernisgrund
für eine Besiedlung dar. Daher kann für diese Arten in der Regel davon ausgegangen
werden, dass die mit den Neubauten verbundene Schaffung neuer Fassaden alle
Beeinträchtigungen kompensiert werden.
Eine Beobachtung der Nester während den Kartierungen ergab, dass diese leer und
verlassen vorlagen. Nicht auszuschließen sind jedoch eine erneute Nutzung oder ein Bau
weiterer Nester, sodass vor Beginn der Abrissarbeiten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind.

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Abbildung 24: Nester fassadenbewohnende Insektenart im Plangebiet.

Umweltschäden nach § 19 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

17.3 Auswirkungen
Auswirkungen

Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Gebäudeabrisses eine Nutzung der
nachgewiesenen Insektennester wieder gegeben ist, auch wenn während der
durchgeführten Begehungen keine aktuelle Nutzung vorlag.
Im Zuge der Abrissarbeiten werden daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
umgesetzt, um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu können.
Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da für in Betracht kommenden
Arten in der Regel davon ausgegangen wird, dass die mit den Neubauten verbundene
Schaffung neuer Fassaden alle Beeinträchtigungen kompensiert werden. Zudem ist eine
Nutzung der in der Umgebung verbleibenden Gebäude weiterhin möglich.

17.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidung und Unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung sind leerstehende Insektennester von den
Minimierung
Gebäudefassaden zu entfernen oder diese zu verschließen, um eine erneute Nutzung zu
vermeiden.
Vor Beginn der Abrissarbeiten sind Kontrollen der Gebäudefassaden auf einen neuen
Bau von Nestern durch die Umweltbaubegleitung erforderlich.
Sollten zum Zeitpunkt der Abrissarbeiten noch verschlossene, genutzte Nester
vorhanden sein, so ist eine Fachkraft bei der Bergung und Umsiedlung hinzuzuziehen.

17.5 Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Arten
Ausgleichsmaßnahmen

Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da für in Betracht
kommenden Arten in der Regel davon ausgegangen wird, dass die mit den Neubauten
verbundene Schaffung neuer Fassaden alle Beeinträchtigungen kompensiert werden.
Zudem ist eine Nutzung der in der Umgebung verbleibenden Gebäude weiterhin möglich.
Ausgleichsmaßnahmen werden daher nach derzeitigem Kenntnistand nicht erforderlich.

17.6 Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Die Untersuchung von Insekten bringt in der Regel auf Grund der hohen Vielfalt dieser
Artengruppe eine unverhältnismäßig hohen Untersuchungsaufwand mit sich.
Artenschutzrechtlich werden daher nur streng geschützte Arten sowie vom Aussterben
bedrohte, stark gefährdete oder gefährdete Arten vertiefend betrachtet. Für sonstige
Insektenarten, die ggf. einen besonderen Schutz genießen, liegt gemäß § 44 Abs. 5
Satz 4 BNatSchG bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein
Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor. Diese Arten oder Artengruppen sind im
Allgemeinen im Rahmen der Eingriffsregelung abzuarbeiten und zu bewältigen, ggfs. sind
ausreichende Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
An den Gebäuden im Plangebiet befinden sich aus Naturmaterialien angefertigte Nester
einer fassadenbewohnenden Insektenart.

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Ggf. wurden die Nester von Grab- oder Faltenwespen gebaut. Bei der Artbestimmung ist
jedoch das Hinzuziehen einer spezialisierten Fachkraft erforderlich, zumal keine
Zugänglichkeit zu den Nestern besteht.
Die meisten Arten der fassadenbewohnenden Wildbienen und Wespen sind besonders
geschützt und unterliegen daher der Eingriffsregelung.
Eine Beobachtung der Nester während den Kartierungen ergab, dass diese leer und
verlassen vorlagen. Nicht auszuschließen sind jedoch eine erneute Nutzung oder ein Bau
weiterer Nester, sodass vor Beginn der Abrissarbeiten folgende Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind:
Unter Hinzuziehen der Umweltbaubegleitung sind leerstehende Insektennester von den
Gebäudefassaden zu entfernen oder diese zu verschließen, um eine erneute Nutzung zu
vermeiden.
Vor Beginn der Abrissarbeiten sind Kontrollen der Gebäudefassaden auf einen neuen
Bau von Nestern durch die Umweltbaubegleitung erforderlich.
Sollten zum Zeitpunkt der Abrissarbeiten noch verschlossene, genutzte Nester
vorhanden sein, so ist eine Fachkraft bei der Bergung und Umsiedlung hinzuzuziehen.
Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da für in Betracht
kommenden Arten in der Regel davon ausgegangen wird, dass die mit den Neubauten
verbundene Schaffung neuer Fassaden alle Beeinträchtigungen kompensiert werden.
Zudem ist eine Nutzung der in der Umgebung verbleibenden Gebäude weiterhin möglich.
Ausgleichsmaßnahmen werden daher nach derzeitigem Kenntnistand nicht erforderlich.
Bei Einhaltung der Vorgaben können Umweltschäden nach § 19 BNatSchG
vermieden werden.

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18 Literatur
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Dissertation Universität Kaiserslautern FB Biologie
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Gruttke, H.; Binot-Hafke, M.; Otto, C. & Pauly, A. (Red.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und
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18.2 Öffentlich zugängliche Internetquellen
BFN Internethandbuch Arten
https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html

BFN FFH - VP - Info
http://ffh-vp-info.de/FFHVP/

LUBW
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/artensteckbriefe
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/meldeplattformen

Weichtiere
http://www.bw.mollusca.de/
https://naturportal-suedwest.de/de/weichtiere/allgemeine-hinweise/

Spinnentiere
https://arages.de/arachnologie-vernetzt/atlas-der-spinnentiere

Käfer
http://www.colkat.de/de/fhl/
https://www.kerbtier.de
http://xn--hirschkfersuche-6kb.de/index.php/ct-die-suche/ct-wohnorte-unserer-hirschkaefer
http://coleonet.de/coleo/

Schmetterlinge
https://www.schmetterlinge-d.de/
http://www.schmetterlinge-bw.de/
https://lepiforum.org/

Wildbienen
https://www.wildbienen.info/

Amphibien und Reptilien
http://www.herpetofauna-bw.de/arten/amphibien/
http://www.amphibien-reptilien.com/amphibien-kalender.php
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/landesweiteartenkartierung-lak

Vögel
https://www.ogbw.de/voegel
https://www.ogbasel.ch/jahresberichte-mit-avifauna/
http://www.fosor.de/
www.dda-web.de (Fehler! Linkreferenz ungültig. Fledermäuse
http://www.frinat.de/index.php/de/biologie-verbreitung-und-schutz-der-fledermaeuse

Wolf
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologischevielfalt/artenschutz/wolf/nachweise/
https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=1ARmn8z9V4pcnbbrKo6kztqf4mdA&ll=47.939
1513243838%2C8.112040802884177&z=11

Luchsmonitoring
https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/daten_fakten/Dokumente/2020_02_06_Luchsverbreitung_2018_19_
Karte.pdf
https://www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikel,-Vierter-Luchs-im-Suedwesten-heimisch_arid,1500808.html

Wildkatze (FVA)
https://www.wildkatze-bw.de/zahlen-und-fakten

Biber
http://www.cscf.ch/cscf/de/home/biberfachstelle/biberbilder-undverbreitungskart/verbreitungskarten.html

Pflanzen
http://www.blumeninschwaben.de/
http://www.floraweb.de/
http://www.bildatlas-moose.de/

Verbundplanungen
http://www.biotopverbund-markgraeflerland.de/
https://www.fva-bw.de/top-meta- navigation/fachabteilungen/wildtierinstitut/lebensraumverbundwildunfaelle/internationale-wiedervernetzung-am-hochrhein
http://www.fva-bw.de/forschung/wg/generalwildwegeplan.pdf

73

Kunz Gala Plan
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Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

19 Anhang

74

Bebauungsplan „Gartenhöfe“ in Lahr
Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung
des speziellen Artenschutzes

Zwergfledermaus; Foto: D. Nill (mit freundlicher Genehmigung)

Auftraggeber

Kunz GalaPlan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Bearbeitung

Stauss & Turni
Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen
Heinlenstraße 16, 72072 Tübingen
Dr. Hendrik Turni
TM Konstantin Straten (Mitarbeit)
TM Jannis Zhuber-Okrog (Mitarbeit)
M.Sc. Max Belz (Mitarbeit)

Tübingen, 09.02.2022 (unter Zustimmung von Herrn Turni
angepasst durch Kunz GaLaPlan am 16.05.2022)

76

1 Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Lahr plant in der Flugplatzstraße eine Wohnbebauung. Da nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass mit dem Vorhaben in den Lebensraum streng
geschützter Fledermäuse eingegriffen wird, wurde eine vertiefende Untersuchung
im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Abbildung 1

Planung (Entwurf Stadt Lahr, Stand 20.12.2021)

77

2

Rechtliche Grundlagen

Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 [BGBl. IA. 2542], seit 01. März 2010 in Kraft) ist der Artenschutz in den
Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5
Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15
BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und
Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte
Arten).
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
erfüllt sind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1): Gemäß § 44 ist es nach Absatz
1 verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene
Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44
Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie
unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.

78

Abbildung 2

Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

Kunz Gala Plan
Am Schlipf 6
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3

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bebauungsplan „Gartenhöfe“
Gemeinde Lahr/ Schwarzwald, Gemarkung Lahr

Untersuchungsgebiet

Das ca. 5 ha große Plangebiet "Gartenhöfe" befindet sich am nordwestlichen Stadtrand von
Lahr. Es umfasst einen Bolzplatz, eine Ackerfläche, einige alte und noch bewohnte
Zeilengebäude, ein umzäuntes Gewerbegebäude mit Lagerfläche sowie ein
Kindergartengebäude und eine Baumreihe nahe der Schutter.

Abbildung 3

Lage des Untersuchungsgebiets (Grundlage: Top Karten 25, LGL B-W 2012)

Abbildung 4

Bolzplatz und altes Wohnhaus im Plangebiet

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Bebauungsplan „Gartenhöfe“
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Abbildung 5

Älteres Wohngebäude im Plangebiet

Abbildung 6

Grünfläche und Zeilengebäude im Plangebiet

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Abbildung 7 Kindergartengebäude, Hecke und Baumreihe im Plangebiet

Abbildung 8 Ackerfläche im Plangebiet

82

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4

Fledermäuse

4.1

Methoden

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Im Hinblick auf das Quartierpotenzial erfolgte zunächst eine Übersichtserfassung am
04.05.2021. Erreichbare Baumhöhlen und Spalten wurden mit einem Endoskop inspiziert.
Hierbei wurde auch auf indirekte Spuren wie Kotpellets, verfärbte Hangplätze, Mumien oder
Fraßreste geachtet. Am 28.05., 02.07., 06.08. und 03.09.2021 erfolgten
Ausflugbeobachtungen zur Ermittlung der Quartiernutzung. Im Anschluss daran wurden
Detektorbegehungen mit dem Batlogger M (Elekon) (professioneller Fledermausdetektor)
im Plangebiet durchgeführt. Alle Begehungen wurden in der ersten Nachthälfte und bei
günstigen Witterungsverhältnissen (>10°C, max. 3 Bft (Beaufortskala/Windstärke) und kein
Niederschlag) durchgeführt. Darüber hinaus wurde in 3 Erfassungszeiträumen ein Batlogger
A+ (Elekon, CH) zur automatischen Erfassung von Fledermausrufen installiert. Der
Batlogger zeichnete vom 04.05. – 11.05., 11.07. – 18.07. und vom 03.09. – 10.09.2021
jeweils in der ersten Nachthälfte (Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse) durchgehend auf.
Die Lautaufnahmen wurden am PC mit Hilfe der Programme BatExplorer und BatSound
analysiert.

Abbildung 9 Batlogger-Standort (pink) im Untersuchungsgebiet (gelb)

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Tabelle 1 Witterungsverhältnisse an den Detektorbegehungsterminen
Datum

Wetter

Tätigkeit Kurzbeschreibung

28.05.2021

13-19°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

02.07.2021

15-23°C, trocken, windstill

Ausflugbeobachtung, Begehung

06.08.2021

16-23°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

03.09.2021

14-20°C, trocken, windarm

Ausflugbeobachtung, Begehung

4.2

Ergebnisse

4.2.1 Artenspektrum, Aktivitätsschwerpunkte
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnten im Plangebiet insgesamt 7
Fledermausarten nachgewiesen werden. Alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgelistet und demzufolge national streng geschützt.
Tabelle 2

Fledermausarten im Untersuchungsgebiet

Art
Wissenschaftl. Name

Deutscher Name

FFH

§

RL B-W

RL D

Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

IV

s

2

3

Myotis myotis

Großes Mausohr

II, IV

s

2

*

Kleine Bartfledermaus

IV

s

3

*

Nyctalus noctula

Großer Abendsegler

IV

s

i

V

Pipistrellus nathusii

Rauhautfledermaus

IV

s

i

*

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

IV

s

3

*

Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

IV

s

G

*

Myotis

mystacinus1

Rote Liste
D
Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2020)
BW
Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
2
stark gefährdet
3
gefährdet
i
gefährdete wandernde Tierart
G
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
D
Daten defizitär, Einstufung nicht möglich
*
nicht gefährdet
FFH
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
II
Art des Anhangs II
IV
Art des Anhangs IV
§
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und Verordnungen
s
streng geschützte Art
1

Anmerkungen: Anhand von Lautaufnahmen lassen sich die Arten Kleine Bartfledermaus
(Myotis mystacinus) und Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) nicht sicher unterscheiden.
Im vorliegenden Fall geht die Diagnose auf den Umstand zurück, dass die in BadenWürttemberg äußerst seltene Große Bartfledermaus im betroffenen Messtischblatt 7613
(TK 25) nicht gemeldet ist (LUBW 2019).
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Das Artenspektrum ist eher im mittleren Bereich einzustufen. Der Große Abendsegler
konnte nur in großer Höhe über dem Gebiet jagend beobachtet und registriert werden. Die
meisten Fledermausarten nutzten die Baumreihe beim Kindergarten nahe der Schutter, der
bachbegleitende Gehölzsaum dient als Leitstruktur. Im eigentlichen Plangebiet wurden nur
die Arten Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.
Im Rahmen der Detektorbegehungen und der automatischen Ruferfassung wurden in 25
Erfassungsnächten bzw. in 138 Erfassungsstunden insgesamt 666 Rufsequenzen erfasst.
Das entspricht 4,8 Rufkontakten pro Stunde während der Hauptaktivitätsphase der
Fledermäuse. Dieser Wert ist als geringe Aktivität einzustufen. Etwa 92 % aller erfassten
Rufsequenzen entfielen auf die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Alle übrigen
Fledermausarten traten im Plangebiet eher gelegentlich bis sporadisch auf.
Tabelle 3

Registrierte Häufigkeit (Rufsequenzen) der einzelnen Arten
Detektor

Wissenschaftl. Name
Eptesicus serotinus

Mai 21

Dauererfassung

Jul 21 Aug 21 Sep 21

1

5

Myotis myotis

1

Myotis mystacinus

1

Nyctalus noctula

14

Pipistrellus pygmaeus
Rufsequenzen (gesamt)
Erfassungsstunden [h]
Rufsequenzen / h

Jul 21 Sep 21 Gesamt Anteile [%]
2
1

2

4

17

1

1

2

23

11

225

1
15

18

1
26

15

234

8

1,2%

1

3

0,5%

5

12

1,8%

12

14

2,1%

3

7

1,1%

178

147

615

92,3%

2

3

7

1,1%

187

171

666

2

Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus

Mai 21

3

3

3

3

42

42

42

138

5,0

6,0

8,7

5,0

5,6

4,5

4,1

4,8

Die Jagd- und Transferflugaktivität der Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus,
konzentrierte sich im Wesentlichen auf den Gehölzsaum zwischen Kindergarten und
Schutter.
Steckbriefe der Fledermausarten im Gebiet
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Siedlungsfledermaus. Ihre Jagdgebiete sind
Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldränder, größere Gewässer,
Streuobstwiesen, Parks und Gärten. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von 16,5 km um die Quartiere. Wochenstuben von 10-70 (max. 200) Weibchen befinden sich an
und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B. Fassadenverkleidungen,
Zwischendecken, Dachböden). Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren
auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen
orts- und quartiertreu. In Baden-Württemberg wurde die Breitflügelfledermaus als stark
gefährdete Art eingestuft (Braun et al. 2003). Genauere Untersuchungen der letzten Jahre
zeigten jedoch, dass diese Art öfter vorkommt als bislang angenommen, allerdings ist sie
nirgends häufig.

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Großes Mausohr (Myotis myotis)
Das Große Mausohr ist eine wärmeliebende Art, die klimatisch begünstigte Täler und
Ebenen bevorzugt. Jagdhabitate sind Laubwälder, kurzrasiges Grünland, seltener
Nadelwälder und Obstbaumwiesen. Die Jagd auf große Insekten (Laufkäfer etc.) erfolgt im
langsamen Flug über dem Boden und auch direkt auf dem Boden. Zu den Jagdhabitaten
werden Entfernungen von 10 bis 15 km zurückgelegt. Wochenstuben befinden sich fast
ausschließlich in Dachstöcken von Kirchen. Einzeltiere sowie Männchen- und
Paarungsquartiere finden sich auch in Baumhöhlen oder Nistkästen. Die Überwinterung
erfolgt in Felshöhlen, Stollen oder tiefen Kellern. In Baden-Württemberg ist das Große
Mausohr stark gefährdet (Braun et al. 2003).
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Die Kleine Bartfledermaus ist ein typischer Bewohner menschlicher Siedlungen, wobei sich
die Sommerquartiere in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden
befinden. Genutzt werden z. B. Fensterläden oder enge Spalten zwischen Balken und
Mauerwerk sowie Verschalungen. Im Juni kommen die Jungen zur Welt, ab Mitte/Ende
August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Bevorzugte Jagdgebiete sind lineare
Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Gelegentlich jagen
die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in
Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die individuellen Jagdreviere sind ca.
20 ha groß und liegen in einem Radius von ca. 650 m (max. 2,8 km) um die Quartiere. In
der Roten Liste Baden-Württembergs ist die Kleine Bartfledermaus als gefährdet eingestuft.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die vor allem Baumhöhlen in
Wäldern und Parklandschaften nutzt. Der Große Abendsegler jagt in großen Höhen
zwischen 10-50 m über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Agrarflächen sowie über
beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können mehr als 10 km vom
Quartier entfernt sein. In Baden-Württemberg handelt es meist um Männchenquartiere,
Wochenstuben sind absolute Ausnahme. Weibchen ziehen zur Reproduktion bis nach
Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. Die Männchen verbleiben oft im Gebiet und
warten auf die Rückkehr der Weibchen im Spätsommer, die Paarungszeit ist im Herbst. In
Baden-Württemberg gilt der Große Abendsegler als „gefährdete wandernde Art“, die
besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer bzw. Herbst auftritt.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit
einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und
Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt
werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und
Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden
Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in
Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen,
Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Die Paarung
findet während des Durchzuges von Mitte Juli bis Anfang Oktober statt. Dazu besetzen die
reviertreuen Männchen individuelle Paarungsquartiere.

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Die Rauhautfledermaus wird in der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdete
wandernde Art eingestuft, die in Baden-Württemberg nicht reproduziert, obwohl zumindest
im Bodenseegebiet einzelne Reproduktionen nachgewiesen wurden.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor
allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen
Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich
werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 26 m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die
individuellen Jagdgebiete können bis zu 2,5 km um das Quartier liegen. Als Wochenstuben
werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht, insbesondere
Hohlräume hinter Fensterläden, Rollladenkästen, Flachdächer und Wandverkleidungen.
Baumquartiere sowie Nistkästen werden nur selten bewohnt, in der Regel nur von einzelnen
Männchen. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich
die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei
denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude
einfliegen. Die Zwergfledermaus wird in der Roten Liste der Säugetiere BadenWürttembergs (Braun et al. 2003) als gefährdet eingestuft.

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Die Mückenfledermaus wurde erst vor wenigen Jahren als neue Art entdeckt. Gemeinsam
mit der ihr ähnlichen Zwergfledermaus ist sie die kleinste europäische Fledermausart. Da
seit der Anerkennung des Artstatus erst wenige Jahre vergangen sind, ist das Wissen über
die Ökologie und die Verbreitung der Art sehr lückenhaft. Nach derzeitigen Kenntnisstand
besiedelt die Mückenfledermaus gewässerreiche Waldgebiete sowie baum- und
strauchreiche Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen. In BadenWürttemberg gehören naturnahe Auenlandschaften der großen Flüsse zu den bevorzugten
Lebensräumen (Häussler & Braun 2003). Die Nutzung von Wochenstuben scheint der
Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entsprechen. Bevorzugt werden
Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder
Mauerhohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus finden sich Mückenfledermäuse
regelmäßig auch in Baumhöhlen und Nistkästen, die sie vermutlich als Balzquartiere nutzen.

4.2.2 Quartierpotenzial
Im Plangebiet sind in der Baumreihe beim Kindergarten wenige Bäume mit Höhlungen und
Spalten vorhanden, die allenfalls als Tagesquartier für einzelne Individuen in Frage
kommen. Hinweise auf eine Quartiernutzung ergaben sich weder aus der Inspektion mittels
Endoskop noch aus den Ausflugkontrollen.
Die Zeikengebäude bieten für Fledermäuse keine Einflug- oder Unterschlupfmöglichkeiten.
Auch hier ergaben Ausflugbeobachtungen keinen Hinweis auf ein Fledermausquartier.
Ein älteres Gebäude am Bolzplatz weist an der Fassade hinter abgeplatzten Schindeln
Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Aus den Ausflugkontrollen ergaben sich
dennoch
keine
Hinweise
auf
eine
Quartiernutzung.
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Abbildung 10

Zeilengebäude ohne Einflugmöglichkeit für Fledermäuse, ohne Quartiernachweis

Abbildung 11

Unterschlupfmöglichkeiten hinter defekten Schindeln, ohne Quartiernachweis

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4.3
Artenschutzrechtliche Bewertung
4.3.1 Verbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Planbereich sind hinter abgeplatzten Schindeln Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse an
einem Gebäude am Bolzplatz vorhanden. Hinweise auf ein Wochenstubenquartier oder ein
Winterquartier liegen nicht vor, allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass
diese Spaltenverstecke im Sommer sporadisch von Fledermäusen als Tagesquartier
genutzt werden. Zur Vermeidung der unbeabsichtigten Verletzung oder Tötung von
Individuen sind geeignete Abrisszeiten im Zuge der Baufeldfreimachung zu beachten. Der
geeignete Zeitraum wäre Anfang November bis Ende Februar.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Maßnahme nicht erfüllt.
4.3.2 Verbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Störung einer Wochenstube (Fortpflanzungsstätte) oder eines Winterquartiers durch
baubedingten Lärm und Erschütterungen oder durch Licht sind nicht zu erwarten, da keine
Hinweise auf solche Quartiere vorliegen.
Die Jagdaktivität ist im Untersuchungsgebiet im geringen Bereich, der Verlust des
Nahrungshabitats ist nicht einschlägig, da ausreichend weitere Nahrungsflächen in den
angrenzenden Siedlungs- und Waldgebieten in großem Umfang vorhanden sind. Die
Leitstruktur an der Schutter im Bereich des Kindergartens bleibt erhalten.
Insgesamt sind keine Störungen zu erwarten die geeignet wären, den Erhaltungszustand
der lokalen Fledermaus-Populationen zu verschlechtern.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 2 BNatSchG werden nicht erfüllt.
4.3.3 Verbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Plangebiet ist eine Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse an einem Gebäude am
Bolzplatz vorhanden. Die relevanten Höhlenbäume bleiben hingegen erhalten. Der Verlust
einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenngleich
hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust von Ruhestätten sind
die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44 (5) BNatSchG ergeben,
wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den nachgewiesenen
Fledermausarten weitere geeignete Ruhestätten in den angrenzenden Siedlungsbereichen
in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische Kontinuität im räumlichen
Zusammenhang angenommen werden kann.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 3 BNatSchG werden nicht erfüllt.

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4.4

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Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

4.4.1 Vermeidungsmaßnahmen
Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung zu
vermeiden, müssen Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der Fledermäuse in
der Zeit zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen.
4.4.2 Ausgleichsmaßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

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Literatur (zitiert und verwendet)

Albrecht, K., T. Hör, F. W. Henning, G. Töpfer-Hofmann, & C. Grünfelder (2014):
Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit
landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag. Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Bd.
1, 688 Seiten – Verlag Eugen Ulmer Stuttgart.
Braun, M.; Dieterlen, F.; Häussler, U.; Kretzschmar, F.; Müller, E.; Nagel, A.; Pegel, M.; Schlund, W. & Turni, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in
Baden-Württemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere
Baden-Württembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen Ulmer Stuttgart.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434)
geändert worden ist
FrInaT (2013): Teilflächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Freisenheim. –
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse. – Fachbeitrag im Auftrag der Gemeinde
Friesenheim.
Kiel, E.-F. (2007): Naturschutzfachliche Auslegung der „neuen“ Begriffe. Vortrag
der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der
Werkstattgespräch des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 7.11.2007.
Kratsch, D., Matthäus, G., Frosch, M. (2018): Ablaufschemata zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG sowie der
Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. StA Arten und Biotopschutz, Sitzung vom 14./15. Mai 2009.
LUBW (2019): Hinweise zur Veröffentlichung von Geodaten für die Artengruppe
der Fledermäuse.
Meinig, H., Boye, P., Dähne, M., Hutterer, R. & Lang, J. (2020): Rote Liste und
Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und
Biologische Vielfalt 170 (2): 73 S.
Pfalzer, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Dissertation Universität
Kaiserslautern.
Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und
Detektoranwendung. Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, 2. Aufl., Westarp
Wissenschaften, Hohenwarsleben, 220 S.
Steffens, R., Zöphel, U. & Brockmann, D. (2004): 40 Jahre Fledermausmarkierungszentrale Dresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht. Sächsisches
Landesamt für Umwelt und Geologie. ISBN: 3-00-016143-0

91